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Durchsuchung von Dokumenten bzw. elektronischen Datenträgern jedoch grundsätzlich nicht als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG eingestuft werden. Sie unterliegen deshalb dem Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG

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25. Feb. 10

Strafprozess

1B 232/2009/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess·DE·8 min·1
Abweisung