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Richter

26,476 richter

Die Beschwerdeführer sind dagegen nicht Inhaber des Kontos Nr. 3________. Insoweit sind sie nicht zur Beschwerde berechtigt
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Die Beschwerdeführer sind damit verpflichtet
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Die Beschwerdeführer sind Eigentümer oder Pächter von Land in der Schänner Ebene
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Die Beschwerdeführer sind ferner der Auffassung
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Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt
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Die Beschwerdeführer sind grundsätzlich einverstanden
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Die Beschwerdeführer sind in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt. Sie erfüllen jedoch nach eigenen unbestrittenen Angaben nicht die Anforderungen
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Die Beschwerdeführer sind sodann der Ansicht
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Die Beschwerdeführer stellen das nicht in Frage
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Die Beschwerdeführer stellen die Ausführungen der Aufsichtsbehörde zu den rechtlichen Aspekten (Grundsätze
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Die Beschwerdeführer stellen einleitend in ihrer Eingabe an das Bundesgericht den Sachverhalt aus eigener Sicht dar
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Die Beschwerdeführer stellen in der Sache den Antrag
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Die Beschwerdeführer stellen indessen diese Rechtsprechung in Frage. Sie behaupten
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Die Beschwerdeführer stellen letztlich nicht in Frage
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Die Beschwerdeführer stellen neben dem Antrag auf Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides
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Die Beschwerdeführer stellen schliesslich das Begehren
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Die Beschwerdeführer stützen ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auf Art. 29 Abs. 3 BV. Sie behaupten selber nicht
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Die Beschwerdeführer substanziieren ihre Behauptung
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Die Beschwerdeführer tragen entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG)
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Die Beschwerdeführer unterlassen es
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Die Beschwerdeführer unterliegen. Damit tragen sie die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG)
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Die Beschwerdeführer unterliegen zur Hauptsache. Unter den gegebenen Umständen (oben E. 6.5) werden jedoch keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die Eidgenossenschaft hat den Vertretern der Beschwerdeführer wegen ihres teilweisen Obsiegens eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
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Die Beschwerdeführer verkennen damit den Sinn
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Die Beschwerdeführer verkennen die Tragweite ihrer Beanstandungen. Entgegen ihrer Auffassung sind ihre Rügen unter dem Gesichtswinkel der Garantie der politischen Rechte nicht von Bedeutung
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Die Beschwerdeführer verkennen indes
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Die Beschwerdeführer verlangen eine Änderung des Zonenplans der Gemeinde Oberriet durch Einzonung der Parzellen Nrn. 3186
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Die Beschwerdeführer verlangen eine öffentliche Urteilsberatung durch das Bundesgericht. Eine solche setzt nach Art. 59 Abs. 1 BGG eine mündliche Beratung voraus. Diese wiederum findet gemäss Art. 58 Abs. 1 BGG nur statt
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Die Beschwerdeführer verlangen jedoch nicht den Einbezug ihrer Parzellen in die IE R
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Die Beschwerdeführer vermögen eine willkürliche Auslegung
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Die Beschwerdeführer vermögen nicht aufzuzeigen
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Die Beschwerdeführer vermuteten
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Die Beschwerdeführer verneinen den Informationsanspruch der Beschwerdegegner. Sie hätten die Gesuche um Einsicht in die Einstellungsverfügung als Privatpersonen gestellt
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Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung
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Die Beschwerdeführer verweisen auf die für sie schwerwiegenden Konsequenzen einer Belassung ihrer Parzellen in der Landwirtschaftszone: Es bestünden keine Erweiterungsmöglichkeiten für den KMU-Betrieb
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Die Beschwerdeführer verweisen auf ein Urteil der Schätzungskommission vom 29. Mai 1991. Dieses befasse sich ebenfalls mit der Frage
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Die Beschwerdeführer verweisen darauf
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Die Beschwerdeführer verweisen weiter auf die überaus sensible
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Die Beschwerdeführer verweisen zur Begründung einzig auf die Erläuterungen des ARE zur Revision der Raumplanungsverordnung vom 4. Juli 2007. Diese Erläuterungen beziehen sich jedoch auf Art. 16a Abs. 1bis Satz 2 RPG
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Die Beschwerdeführer waren bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten
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Die Beschwerdeführer weisen auf zwei sich bei den Verfahrensakten befindliche Merkblätter hin. Sie zeigen jedoch nicht konkret auf
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Die Beschwerdeführer weisen in der Begründung ihrer Beschwerde darauf hin
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Die Beschwerdeführer weisen jedoch zu Recht darauf hin
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Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein
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Die Beschwerdeführer wenden demgegenüber ein
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Die Beschwerdeführer wenden sich auch gegen die Kanalausweitung im Bereich Hänggelgiessen. An dieser Stelle soll der bestehende rechte Kanaldamm abgebrochen
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Änderung von Art. 11 Abs. 1 SBV: Damit gehe nicht nur eine Präzisierung der Angaben im Gestaltungsplan
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen diese obergerichtliche Erwägung
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Die Beschwerdeführer wenden sich in ihrer Beschwerde nur gegen die vorinstanzliche Beurteilung der zeitlichen Abgrenzung
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Die Beschwerdeführer wenden sich unter dem Titel "Kosten Führung 2001
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Die Beschwerdeführer wenden sich weiter gegen den geplanten Warmwasserrückhaltetank. Sie bestreiten dessen Zonenkonformität
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