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Richter

26,476 richter

B.c Vor diesem Hintergrund hat das Schiedsgericht das Verfahren zunächst auf die Klärung der prozessualen Stellung der Beschwerdegegnerin 6 beschränkt. Mit Zwischenentscheid (Interim Award) vom 21. Juli 2008 hat es in der Folge gestützt auf Art. 142 pKSG das Verfahren ihr gegenüber eingestellt. Es hielt fest
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B.c X.________ erklärte Berufung mit dem Antrag
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BD.________
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Bd. 10
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Bd. 20
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Bd. 3/1994
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Bd. 8
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B.________ dagegen erhobenen Rekurs wies die Beschwerdekammer in Strafsachen der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 24. Januar 2011 ab
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B.d Am 10. Juli 2008 teilte Y.________ dem Grundbuchamt C.________ schriftlich mit
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B.d Am 14. November 2008 stellte C X.________ (als Rechtsnachfolger des am 21. August 2008 verstorbenen G X.________) ein neuerliches Sistierungsgesuch im Erbteilungsprozess
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B.d Am 31. Januar 2007 erhoben die Vorsorgewerke E.________ gegen die Entscheide der ESTV vom 20. Dezember 2006 (je separat
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B.d Am 5. April 2011 reichten die Verpächter beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts ein. Gleichzeitig reichten sie im zweiten Verfahren dem Mietgericht des Bezirkes Horgen ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit dem sinngemässen Antrag ein
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B. Das Eidgenössische Gericht B.________ wurde nicht zu einer Stellungnahme eingeladen
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B.d Das Verwaltungsgericht trat am 9. März 2011 auf die Beschwerde von A.________
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B.d Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts schrieb mit Verfügung vom 24. Januar 2012 das Verfahren 2C_928/2011 wegen Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos ab
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B (der Beschwerdeführer) bereits bei Bezugsbereitschaft im Jahre 1982 bestanden
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B.________ der C.________ GmbH auch ihr Domizil geben
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B.d Gegen das bezirksgerichtliche Urteil legten die Beschwerdeführer eine Berufung ein
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B.d Gegen die Verfügung des Departements des Innern erhoben X.________ sowie Y.________
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Bd. I/1
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Bd. I/2a
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B.________ die Liegenschaft Nr. 275 per 1. Oktober 2009 an D.________ verkauft haben; im Übrigen verzichtet sie auf Replik
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B.________. Diese ist mit einem Wohnhaus überbaut
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Bd. II/1
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B.d Mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 hiess das Obergericht den Rekurs teilweise gut
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B.d Mit Urteil vom 9. Januar 2012 wies das Bundesgericht die von Y.________
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B.d Mit Verfügung vom 19. September 2012 wies das Obergericht des Kantons Aargau das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab
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B.d. Par jugement du 11 juin 2020
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B.d. Par jugement du 7 février 2020
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Bd. VII/2 Grundrechte in der Schweiz
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BE.________
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BE.2009.9) hiess das Bundesstrafgericht
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Beachtung der Gerichtsferienregelung gehört zu den grundlegenden Sorgfaltspflichten. Ihre Missachtung kann als grobe Fahrlässigkeit betrachtet werden. Die Änderung von § 94 GO ist amtlich publiziert worden. Es ist nicht erheblich
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B.e Am 25. Januar 2012 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Auffassung seines Präsidenten: Da X.________ die Behörden über den wahren Zweck ihres Aufenthalts getäuscht
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B.e Am 8. September 2008 erteilte das Landwirtschaftliche Zentrum D.________ Y.________ die Erwerbsbewilligung für die Parzelle Nr. yyyy zum Preis von Fr. 44'208.90
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Beamte
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Beamten
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Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz
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Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen)
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Bearbeitung der in Street View verwendeten Bilder offensichtlich massgebend beteiligt ist
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Beatrice Krähenbühl-Amstutz
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Beauftragte des Vereins" im Sinn von Art. 260 SchKG abgetreten worden sei. Es hat weiter befunden
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Bebauungspläne der Landgemeinden sind gemäss § 114 Abs. 1 BPG/BS dem für die Raumplanung zuständigen Departement zur Genehmigung zu unterbreiten. Sie werden von der Genehmigungsbehörde auf Rechtmässigkeit
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B.e Dagegen erhoben A X.________
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Bedarfssituation als Voraussetzung für die Gewährung des Kostenerlasses) keine weiteren Belege eingereicht
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Bedeutender ist
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Bedeutung der Parlamentsfraktion aus schweizerischer Sicht
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Bedeutung der Rechtsweggarantie für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung
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Bedeutung des ihm vorgelesenen Testamentes noch zu erkennen
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Bedingungen. Auf die Einsprachen "aus dem Raum Buonas
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