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Baurechtszinsen bei deren Fälligkeit sofort zu bezahlen. In einer solchen Situation bedürfe es gemäss Art. 102 OR für den Verzug keiner Mahnung

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12. Aug. 09

Gesellschaftsrecht

4A 70/2008/I. zivilrechtliche Abteilung/Gesellschaftsrecht·DE·31 min·1
Teilweise Abweisung