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Richter

26,476 richter

Auskunfts-
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Auskunftsansprüche. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz die geltend gemachten materiellen Informations-
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Auskunftsansprüche nicht etwa endgültig abgewiesen
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Auskunftsansprüche wurde somit nicht materiell entschieden
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Auskunftserteilung
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Auskunft über die Grundlagen des Bewertungsmodells erteilt
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Auslagen angefochten wird (Art. 395 Abs. 4 ZPO). Hier ist vom Beschwerdeführer in Beachtung der allgemeinen Vorschriften für Beschwerden an das Bundesgericht ein Antrag in der Sache zu stellen (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.); er hat die von ihm als angemessen erachteten Entschädigungen
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Auslagen). Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht wurde der Enteigneten eine Parteientschädigung von Fr. 71'527.05 zugesprochen. Die Enteigner verlangen eine Reduktion beider Parteientschädigungen
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Auslagen von Fr. 386.--
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Auslagen zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). Der von der Beschwerdeführerin 1 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids
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Ausland betreffend die Beschlagnahme oder Einziehung von Vermögenswerten aus dessen Nachlass; eventualiter sei die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 30. November 2012 zu erstrecken
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Ausland durch in der Schweiz registrierte Anwältinnen
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Ausländer (AuG; SR 142.20) bzw. eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
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Ausländer (AuG; SR 142.20) eingereicht
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Ausländer [AuG; SR 142.20; in Kraft getreten am 1. Januar 2008])
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Ausländer (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Art. 126 Abs. 1 AuG bestimmt jedoch
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Ausländer (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Da das Nachzugsgesuch am 1. März 2006 gestellt wurde
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Ausländer (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Praxisgemäss bleibt indessen
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Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung auch nach einem - wie hier - länger als 15 Jahre dauernden ununterbrochenen
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Ausländer für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung (Abs. 1). Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt
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Ausländergesetz [AuG; SR 142.20]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen
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Ausländer [Martina Caroni
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Ausländern gilt unter anderem dann als rechtmässig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AuG
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Ausländerrechtliche Härtefallbewilligung
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Ausländer" verweist [BBl 2002 3709 S. 3810]). Indes führt der unterschiedliche Wortlaut der Widerrufsgründe von Art. 62 lit. c AuG einerseits
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Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Nach Art. 126 AuG bleibt das alte Recht anwendbar auf Gesuche
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Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Nach Art. 126 AuG bleibt das alte Recht (Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt
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Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Unbestrittenermassen kommt auf das nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingeleitete Bewilligungsverfahren das neue Recht zur Anwendung (Art. 126 AuG a contrario)
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Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden. Dies gilt auch für die Beschwerdebehörde
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Ausland hin. Unter anderem verweisen sie auf die gesetzgeberische Entwicklung in Belgien. Hierzu legt das BAFU dar
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Auslaufkrümmung mit einem Radius von je 10 m erfolgt. Gegen das Vorhaben erhoben X.________
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Auslegung
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Auslegung des Abkommens erfolgen direkte Verhandlungen (Art. 27 Abs. 1)
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Auslegung des kantonalen Baugesetzes
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Auslegung kantonalen Rechts werde mit Rücksicht auf die Hoheit der Kantone grundsätzlich nur auf Willkür hin überprüft. Es erscheine vertretbar
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Auslegung vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht
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Auslegung von § 203 Abs. 1 PBG als Bestimmung des kantonalen Rechts nur auf Willkür
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Auslieferungsentscheide möglich
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Auslieferungsersuchen. Der Asylentscheid kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden
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Auslieferungsverfahren auftraten. Diese Verfahren fallen in die Zuständigkeit zweier verschiedener Bundesämter. Das BFM entscheidet über Asylanträge
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Auslieferungsverfahren letzte Beschwerdeinstanz. Für die Asylverfahren wird zudem das Beschleunigungsgebot verankert. In beiden Verfahren besteht ferner neu die Pflicht der Behörden zum gegenseitigen Aktenbeizug
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Auslöser der Revision waren Probleme
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Ausmass der Baukuben präziser
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Ausmass der Baute oder Anlage bezeichnen (Art. 81 Abs. 1 BauG)
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Ausmass der Versorgungslücke näher abzuklären
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Ausmass oder Dauer geeignet seien
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Ausmass öffentliche Sachen im Gemeingebrauch genutzt werden dürfen
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Ausnahmebewilligung
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Ausnahmebewilligungen
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Ausnahmebewilligungen erteilt
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