Juges
26,476 juges
Auskunfts-
1 arrêts5 consultationsAuskunftsansprüche. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz die geltend gemachten materiellen Informations-
1 arrêts9 consultationsAuskunftsansprüche nicht etwa endgültig abgewiesen
1 arrêts10 consultationsAuskunftsansprüche wurde somit nicht materiell entschieden
1 arrêts8 consultationsAuskunftserteilung
1 arrêts8 consultationsAuskunft über die Grundlagen des Bewertungsmodells erteilt
1 arrêts11 consultationsAuslagen angefochten wird (Art. 395 Abs. 4 ZPO). Hier ist vom Beschwerdeführer in Beachtung der allgemeinen Vorschriften für Beschwerden an das Bundesgericht ein Antrag in der Sache zu stellen (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.); er hat die von ihm als angemessen erachteten Entschädigungen
1 arrêts10 consultationsAuslagen). Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht wurde der Enteigneten eine Parteientschädigung von Fr. 71'527.05 zugesprochen. Die Enteigner verlangen eine Reduktion beider Parteientschädigungen
1 arrêts9 consultationsAuslagen von Fr. 386.--
1 arrêts7 consultationsAuslagen zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). Der von der Beschwerdeführerin 1 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids
1 arrêts8 consultationsAusland betreffend die Beschlagnahme oder Einziehung von Vermögenswerten aus dessen Nachlass; eventualiter sei die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 30. November 2012 zu erstrecken
1 arrêts9 consultationsAusland durch in der Schweiz registrierte Anwältinnen
1 arrêts13 consultationsAusländer (AuG; SR 142.20) bzw. eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
1 arrêts7 consultationsAusländer (AuG; SR 142.20) eingereicht
1 arrêts6 consultationsAusländer [AuG; SR 142.20; in Kraft getreten am 1. Januar 2008])
1 arrêts4 consultationsAusländer (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Art. 126 Abs. 1 AuG bestimmt jedoch
1 arrêts5 consultationsAusländer (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Da das Nachzugsgesuch am 1. März 2006 gestellt wurde
1 arrêts5 consultationsAusländer (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Praxisgemäss bleibt indessen
1 arrêts7 consultationsAusländer (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung auch nach einem - wie hier - länger als 15 Jahre dauernden ununterbrochenen
1 arrêts9 consultationsAusländer für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung (Abs. 1). Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt
1 arrêts7 consultationsAusländergesetz [AuG; SR 142.20]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen
1 arrêts6 consultationsAusländer [Martina Caroni
1 arrêts7 consultationsAusländern gilt unter anderem dann als rechtmässig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AuG
1 arrêts7 consultationsAusländerrechtliche Härtefallbewilligung
1 arrêts10 consultationsAusländer" verweist [BBl 2002 3709 S. 3810]). Indes führt der unterschiedliche Wortlaut der Widerrufsgründe von Art. 62 lit. c AuG einerseits
1 arrêts6 consultationsAusländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Nach Art. 126 AuG bleibt das alte Recht anwendbar auf Gesuche
1 arrêts10 consultationsAusländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Nach Art. 126 AuG bleibt das alte Recht (Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt
1 arrêts4 consultationsAusländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Unbestrittenermassen kommt auf das nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingeleitete Bewilligungsverfahren das neue Recht zur Anwendung (Art. 126 AuG a contrario)
1 arrêts6 consultationsAusländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden. Dies gilt auch für die Beschwerdebehörde
1 arrêts10 consultationsAusland hin. Unter anderem verweisen sie auf die gesetzgeberische Entwicklung in Belgien. Hierzu legt das BAFU dar
1 arrêts11 consultationsAuslaufkrümmung mit einem Radius von je 10 m erfolgt. Gegen das Vorhaben erhoben X.________
1 arrêts8 consultationsAuslegung
1 arrêts12 consultationsAuslegung des Abkommens erfolgen direkte Verhandlungen (Art. 27 Abs. 1)
1 arrêts10 consultationsAuslegung des kantonalen Baugesetzes
1 arrêts7 consultationsAuslegung kantonalen Rechts werde mit Rücksicht auf die Hoheit der Kantone grundsätzlich nur auf Willkür hin überprüft. Es erscheine vertretbar
1 arrêts8 consultationsAuslegung vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht
1 arrêts12 consultationsAuslegung von § 203 Abs. 1 PBG als Bestimmung des kantonalen Rechts nur auf Willkür
1 arrêts7 consultationsAuslieferungsentscheide möglich
1 arrêts8 consultationsAuslieferungsersuchen. Der Asylentscheid kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden
1 arrêts10 consultationsAuslieferungsverfahren auftraten. Diese Verfahren fallen in die Zuständigkeit zweier verschiedener Bundesämter. Das BFM entscheidet über Asylanträge
1 arrêts9 consultationsAuslieferungsverfahren letzte Beschwerdeinstanz. Für die Asylverfahren wird zudem das Beschleunigungsgebot verankert. In beiden Verfahren besteht ferner neu die Pflicht der Behörden zum gegenseitigen Aktenbeizug
1 arrêts8 consultationsAuslöser der Revision waren Probleme
1 arrêts11 consultationsAusmass der Baukuben präziser
1 arrêts8 consultationsAusmass der Baute oder Anlage bezeichnen (Art. 81 Abs. 1 BauG)
1 arrêts10 consultationsAusmass der Versorgungslücke näher abzuklären
1 arrêts11 consultationsAusmass oder Dauer geeignet seien
1 arrêts11 consultationsAusmass öffentliche Sachen im Gemeingebrauch genutzt werden dürfen
1 arrêts12 consultationsAusnahmebewilligung
1 arrêts10 consultationsAusnahmebewilligungen
1 arrêts8 consultationsAusnahmebewilligungen erteilt
1 arrêts10 consultations