Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_35/2026
Urteil vom 26. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. November 2025 (UE240361).
Sachverhalt
A.
Am 5. September 2022 stellte A.A.________ Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen B.________ wegen diverser Delikte.
Zunächst wirft er B.________ versuchte Nötigung und Drohung vor. Konkret soll B.________ in seinem Wohnzimmer am 19. August 2022 zu A.A.________ gesagt habe, dass er diesen sowie dessen beide Brüder umbringen werde, wenn die aussergerichtliche Einigung nicht zustande komme. Sodann habe er sich erhoben, aus einer Kommode eine Pistole behändigt und die vorgenannten Worte - die Pistole immer noch in der Hand haltend, diese jedoch nicht auf A.A.________ gerichtet - wiederholt. Dies habe B.________ in der Absicht getan, dass A.A.________ das von ihm vorbereitete Dokument "Aussergerichtliche Erbteilung" unterzeichne. Aufgrund dieser Worte und der Pistole in der Hand von B.________ habe sich A.A.________ zwar in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt gefühlt (Drohung). Indes habe er das Dokument nur nach Anbringung einer handschriftlichen erheblichen Korrektur der im Dokument festgehaltenen Differenzsumme und damit nicht im Sinne der geplanten aussergerichtlichen Erbteilung unterzeichnet (versuchte Nötigung).
Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen A.A.________ soll B.________ zudem anlässlich seiner staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahme vom 29. August 2022 ausgeführt haben, dass A.A.________ Drohungen gegen C.A.________ und gegen ihn (d.h. B.________) ausgesprochen habe. Indes habe A.A.________ keine Drohungen ausgesprochen, was B.________ gewusst habe (falsches Zeugnis). Mit diesen wahrheitswidrigen Aussagen habe B.________ bezweckt, C.A.________ zu decken bzw. das gegen diesen geführte Strafverfahren zur Einstellung zu bringen (Begünstigung) und die Einleitung eines Strafverfahrens gegen A.A.________ zu bewirken (falsche Anschuldigung). Durch die wahrheitswidrigen Äusserungen von B.________, wonach A.A.________ Drohungen ausgesprochen habe, sei A.A.________ in seiner Ehre verletzt worden, was B.________ zumindest in Kauf genommen habe (Verleumdung). Schliesslich habe B.________ anlässlich der genannten Einvernahme ausgeführt, dass A.A.________ gemäss seiner subjektiven Wahrnehmung ein kranker Mensch sei, der ein psychisches Problem habe. Dadurch habe er A.A.________ in seiner Ehre verletzt, was er zumindest in Kauf genommen habe (üble Nachrede).
B.
Mit Verfügung vom 25. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen B.________ geführte Strafverfahren ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die Zivilklage wies sie auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2). Die Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 3). Der beschuldigten Person richtete sie weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Dispositiv-Ziffer 4).
Mit Beschluss vom 18. November 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die von A.A.________ gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde ab.
C.
Dagegen gelangt A.A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der obergerichtliche Beschluss vom 18. November 2025 und die Einstellungsverfügung vom 25. September 2024 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten antragsgemäss beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 152 IV 249 E. 2.1; 151 IV 98 E. 1).
1.1. Der angefochtene Beschluss bestätigt, dass das gegen den Beschwerdegegner 2 geführte Strafverfahren eingestellt wird. Es handelt sich um einen verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG), letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG).
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als solche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 256 E. 3.1; 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).
1.2.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Privatkläger teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Zudem legt er vor Bundesgericht hinreichend dar, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken kann.
Dies gilt indes nicht, wenn er Schadenersatz aus unerlaubter Handlung für "notwendige Abwehr- und Abklärungskosten in Form von anwaltlichen Kosten" beantragt. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Strafverfahren stellen keinen unmittelbar durch die allfälligen Straftaten verursachten Schaden dar (vgl. Urteile 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 1.2.4; 7B_1006/2024 vom 2. März 2026 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Im besagten Umfang ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu bejahen.
1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
2.
2.1. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Sie sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; Urteil 7B_1258/2025 vom 24. April 2026 E. 5.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Das Feststellungsinteresse ist von der beschwerdeführenden Partei zu begründen und nachzuweisen (Urteil 7B_189/2026 vom 23. Juli 2026 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht nicht dar, weshalb ein spezifisches Interesse an den beantragten Feststellungen bestehen könnte. Darauf ist nicht einzutreten.
2.2. Sofern der Beschwerdeführer Beweisanträge stellt, ist auf diese nicht einzutreten, denn das Bundesgericht nimmt keine Beweise ab (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 6B_66/2026 vom 26. Mai 2026 E. 1.1; 6B_175/2025 vom 14. August 2025 E. 3; je mit Hinweisen).
2.3. Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Beschwerde, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt und den Gang der Untersuchung frei schildert, ohne eine Willkürrüge zu erheben (Art. 106 Abs. 2 BGG: vgl. unten E. 3.2.1).
3.
3.1. Im Zusammenhang mit dem angezeigten Vorfall vom 19. August 2022 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), nämlich eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht, eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und eine Verletzung seines Rechts auf Beweis.
3.2.
3.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1 mit Hinweis). Dazu zählt etwa das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 149 I 91 E. 3.2 mit Hinweisen). Aus Art. 29 Abs. 2 BV resultiert aber kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteil 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 151 IV 228; je mit Hinweisen).
Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 152 II 211 E. 4.1, 196 E. 5.3; 152 IV 73 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 151 II 262 E. 8.3; 150 I 50 E. 3.2.7; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1 mit Hinweis).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 152 IV 73 E. 1.1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 389 E. 4.7.1, 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; je mit Hinweis[en]).
3.2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4).
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 150 III 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1; 150 III 1 E. 4.5; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Der vorinstanzliche Beschluss ist unter dem Gesichtspunkt der Begründung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz legt hinreichend dar, warum sie gestützt auf die von ihr festgestellten Tatumstände zum Schluss kommt, dass eine Verurteilung des Beschwerdegegners 2 wegen der ihm vorgeworfenen Delikte unwahrscheinlich erscheint. Sie nennt in ihrer Begründung die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Der Beschwerdeführer konnte den vorinstanzlichen Entscheid ohne Weiteres sachgerecht anfechten.
3.3.2. Ob die vorinstanzliche Würdigung, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers zum Nachtatverhalten bezüglich des Vorfalls vom 19. August 2022 (teilweise) als "lebensfremd" zu betrachten sind, inhaltlich zutrifft, ist entgegen der Beschwerde nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung, genauer die Würdigung der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen bzw. der Sachverhaltsversion des Beschwerdeführers.
3.3.3. Die Vorinstanz hält in Bezug auf die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 19. August 2022 fest, diesbezüglich bestehe eine "Aussage gegen Aussage"-Situation. Es seien keine weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich, deren Ergebnisse die Sachdarstellung des Beschwerdeführers zu stützen vermöchten.
Inwiefern diese (antizipierte) vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sein soll, legt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht dar. Lediglich pauschal zu behaupten, die Vorinstanz bestätige die Einstellung, "ohne die sich aufdrängenden Beweiserhebungen vorzunehmen", reicht hierfür nicht aus.
3.3.4. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Beweis darzutun. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, angebotene bzw. naheliegende Beweiserhebungen, die geeignet seien, das "Beweisbild" zu objektivieren, seien nicht durchgeführt oder "nicht nachvollziehbar abgelehnt" worden. Dies betreffe die Einvernahme seines Verteidigers "als Adressat früher Kommunikation" und "als Wissensträger zu Druckdynamik, Drohkulisse und Kontext". Darüber hinaus gebe es "objektivierbare Elemente (schriftliche Nachrichten/Fristen-/Druckkommunikation; nachfolgende Durchsetzungsrhetorik; Rechnungsstellung; Umstände zum Termin in U.________; Verfügbarkeit und Art der Waffe) ", die zu Unrecht nicht als Anlass genommen worden seien, die Untersuchung "zu vertiefen". Mit dieser Argumentation beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, vor Bundesgericht seine Sicht der Dinge zu schildern und diese der (antizipierten) vorinstanzlichen Beweiswürdigung gegenüberzustellen. Dies reicht weder für die Annahme von Willkür noch für die Bejahung einer Verletzung seines Rechts auf Beweis.
3.3.5. Insofern der Beschwerdeführer der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht eine unzulässige "antizipierte Beweiswürdigung" vorwirft, erweist sich die Kritik als unberechtigt, soweit darauf aufgrund hinreichender Begründung überhaupt einzutreten ist. Die Vorinstanz erwägt bezüglich des Vorfalls vom 19. August 2022, die Aussagen des Beschwerdegegners 2 betreffend den Kerngeschehen seien ohne Widersprüche und in sich stimmig. Hingegen seien die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Worin die geltend gemachte unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorliegen soll, ist weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich. Gemäss der Vorinstanz lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Pistole [des Beschwerdegegners 2] habe beschreiben können, nichts zugunsten seiner Sachverhaltsdarstellung ableiten, weil der Beschwerdegegner 2 zu Protokoll gegeben habe, dass er dem Beschwerdeführer Jahre zuvor seine Pistole beschrieben habe. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, der Beschwerdegegner 2 habe ihm die Waffe "nie beschrieben", beschränkt er sich darauf, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, was für die Annahme von Willkür nicht genügt (vgl. BGE 151 I 354 E. 5.4).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz gehe bezüglich des Vorfalls vom 19. August 2022 willkürlich von einer "klaren Beweislage" aus. Die vorhandenen Indizien seien nicht eindeutig, sondern "offensichtlich mehrdeutig". Eine abweichende Beweiswürdigung durch das Sachgericht erscheine "ohne Weiteres vertretbar".
4.2. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. unten E. 5.2) zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür (zum Begriff der Willkür, vgl. oben E. 3.2.1). Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht wie etwa bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder willkürlich bestimmte Tatsachen als "klar festgestellt" angenommen hat. Dies ist dann der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).
4.3.
4.3.1. Die Vorinstanz geht bezüglich des Vorfalls vom 19. August 2022 von einer "Aussage gegen Aussage"-Situation aus. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig bestreitet er, dass weder Aufzeichnungen betreffend seinen Aufenthalt in der Wohnung des Beschwerdegegners 2 an jenem Nachmittag existieren noch Drittpersonen anwesend waren, welche zu den angezeigten Vorkommnissen Angaben machen könnten.
4.3.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf eine Anklageerhebung verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (vgl. Urteile 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 2; 7B_214/2025, 7B_429/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3; vgl. unten E. 5.2.2). Daraus ergibt sich, dass es der Staatsanwaltschaft respektive der kantonalen Beschwerdeinstanz (im Falle der Anfechtung der Einstellungsverfügung) zusteht, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Strafklägers zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers würdigt.
4.3.3. Die Vorinstanz legt eingehend und überzeugend dar, weshalb sie die Aussagen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und folglich nicht glaubhaft qualifiziert. Dieser beschränkt sich vor Bundesgericht im Wesentlichen darauf, auszuführen, wie die eigenen Aussagen und die übrigen Beweismittel aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären. Indessen genügt es für die Annahme von Willkür nicht, die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis). Ebenso wenig reicht es aus, darzulegen, dass eine andere Beweiswürdigung vertretbar wäre (vgl. oben E. 3.2.1). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1. In Bezug auf den Vorfall vom 19. August 2022 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore".
5.2.
5.2.1. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich dann zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile 7B_1045/2025 vom 27. Juli 2026 E. 2.1.1; 7B_85/2023 vom 24. März 2026 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
5.2.2. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann indessen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Verhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile 7B_418/2024 vom 25. März 2026 E. 2.3; 7B_1122/2024 vom 17. März 2026 E. 2.2; je mit Hinweisen).
5.3. Die Vorinstanz erwägt, eine Verurteilung des Beschwerdegegners 2 betreffend die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem angezeigten Vorfall vom 19. August 2022 erscheine angesichts des insgesamt widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und unter Einbezug der gesamten Umstände als unwahrscheinlich. Mit dieser Begründung bestätigt sie die erfolgte Verfahrenseinstellung.
5.4. Der angefochtene Beschluss ist hinsichtlich der Bestätigung der Verfahrenseinstellung in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
5.4.1. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass in "Aussage gegen Aussage"-Situationen in der Regel Anklage zu erheben ist, wenn nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhafter zu bewerten (vgl. oben E. 5.2.2). Eine solche Situation liegt im vorliegenden Fall aber gemäss der Vorinstanz nicht vor, da diese die Aussagen des Beschwerdegegners 2 im Vergleich zu jenen des Beschwerdeführers als glaubhafter erachtet.
5.4.2. Die Vorinstanz legt eingehend und überzeugend dar, weshalb sie die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Vorfalls vom 19. August 2022 als widersprüchlich und folglich nicht glaubhaft qualifiziert (vgl. oben E. 4.3.3). Auch begründet sie nachvollziehbar, warum die übrigen Beweismittel die Sachverhaltsversion des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermögen.
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, die vorhandenen Beweismittel (namentlich die WhatsApp-Nachricht vom 22. August 2022, die Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2023, vom 15. August 2023 und vom 15. September 2023, die E-Mail des Beschwerdegegners 2 vom 14. August 2023, die Rechnung der D.________ GmbH vom 16. August 2023) würden entgegen der Vorinstanz gegen eine klare Straflosigkeit des Beschwerdegegners 2 sprechen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Anklage in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu erheben ist oder ob hingegen eine Verfahrenseinstellung gerechtfertigt ist, verfügen die Staatsanwaltschaft und die kantonale Beschwerdeinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 146 IV 68 E. 2.2; 143 IV 241 E. 2.3.3; je mit Hinweis[en]). Dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Bestätigung der Einstellungsverfügung in diesem Punkt nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
5.4.3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Fotografie, die am 28. Dezember 2025 aufgenommen worden sein soll. Dabei handelt es sich um ein echtes Novum, das im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 465 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
6.
Insofern der Beschwerdeführer in Bezug auf die Zeugeneinvernahme des Beschwerdegegners 2 vom 29. August 2022 der Vorinstanz - zumindest sinngemäss - eine unzureichende Begründung des angefochtenen Entscheids vorwirft, erweist sich die Rüge als unbegründet. Die Vorinstanz legt in genügend klarer Weise dar, warum sie die Aussagen des Beschwerdegegners 2 anlässlich der genannten Einvernahme als nicht ehrverletzend qualifiziert. Der Beschwerdeführer war auch in der Lage, den vorinstanzlichen Beschluss sachgerecht beim Bundesgericht anzufechten (vgl. oben E. 3.2.2).
7.
7.1. Bezüglich der Zeugeneinvernahme des Beschwerdegegners 2 vom 29. August 2022 rügt der Beschwerdeführer eine "willkürliche und einseitige Indizienwürdigung" durch die Vorinstanz.
7.2. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, es bestehe eine "Aussage gegen Aussage"-Situation. Objektive Hinweise, dass der Beschwerdegegner 2 zum Beschwerdeführer gesagt haben soll, er soll von irgendjemandem umgebracht werden, lägen keine vor. Ebenso wenig lägen objektive Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer bedroht haben soll. Insgesamt gebe es keine objektiven Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner 2 in der Zeugeneinvernahme wahrheitswidrig ausgesagt hätte. Auch die eingereichten E-Mails und WhatsApp-Konversationen könnten keine Hinweise für die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 2 erhobenen Vorwürfe liefern. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners 2 erachtet die Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände als unwahrscheinlich. Mit dieser Begründung bestätigt sie die erfolgte Verfahrenseinstellung.
7.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen einzig vor, die vorinstanzliche Verneinung eines Tatverdachts in Bezug auf den Vorwurf des falschen Zeugnisses beruhe auf "überspannten Beweisanforderungen", einer unvollständigen Indizienwürdigung und einer verfrühten Einstellung. Mit einer solchen pauschalen Kritik vermag er nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Bestätigung der Einstellungsverfügung auch in diesem Punkt nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Verfahrenseinstellung in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Zeugeneinvernahme des Beschwerdegegners 2 vom 29. August 2022 erhobenen Vorwürfe der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege, der Begünstigung, der üblen Nachrede und der Verleumdung.
8.2.
8.2.1. In Bezug auf die Vorwürfe der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege macht der Beschwerdeführer einzig geltend, die Vorinstanz unterlasse es, die "Indizienkette" zu würdigen. Mit dieser pauschalen Kritik legt er nicht dar, warum die Vorinstanz gegen das Recht verstossen haben soll, indem sie das Vorliegen von objektiven Anhaltspunkten verneint, dass der Beschwerdegegner 2 anlässlich der Zeugeneinvernahme wahrheitswidrig ausgesagt hätte.
8.2.2. Bezüglich des Vorwurfs der Begünstigung bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz behandle die Indizien für ein "Entlastungs- bzw. Schutznarrativ" (Rolle als "Vermittler", Nähe/Interessenlage, spätere "Durchsetzungsrhetorik") zu Unrecht nicht als "abklärungsbedürftige Indizienkette", sondern neutralisiere sie im Ergebnis im Sinne fehlender "objektiver Anhaltspunkte". Auch mit dieser allgemeinen, nicht näher konkretisierten Kritik vermag der Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung in der vorinstanzlichen Ermessensausübung aufzuzeigen.
8.2.3. Die Vorinstanz erwägt in Bezug auf die Vorwürfe der üblen Nachrede und der Verleumdung, der Vorhalt, jemand sei krank, sei an sich nicht ehrverletzend. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdegegner 2 die Äusserung, der Beschwerdeführer sei psychisch krank, im Rahmen einer Zeugeneinvernahme getätigt habe, als er nach seinem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers gefragt worden sei. Entsprechend sei die Aussage auch einzuordnen. In der Zeugeneinvernahme sei der Beschwerdegegner 2 - unter Vorbehalt der Zeugnisverweigerungsrechte - zur Wahrheit verpflichtet gewesen (Art. 163 Abs. 2 StPO). Es sei nicht erkennbar, dass er dabei unnötig übertrieben hätte oder die Ehre des Beschwerdeführers hätte angreifen wollen. Was an dieser vorinstanzlichen Würdigung rechtsfehlerhaft sein soll, legt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht hinreichend dar. Hierfür genügt es nicht, bloss pauschal zu behaupten, dass die Würdigung der Vorinstanz "zu kurz" greife.
Da die Vorinstanz die fraglichen Äusserungen des Beschwerdegegners 2 als nicht ehrverletzend (d.h. nicht tatbestandsmässig) qualifiziert, ist entgegen der Beschwerde nicht relevant, ob sie allenfalls - etwa gestützt auf Art. 14 StGB - gerechtfertigt gewesen wären.
9.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara