Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_89/2026, 7B_260/2026
Urteil vom 3. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
7B_89/2026
A.________,
Beschwerdeführer,
und
7B_260/2026
B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung,
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Dezember 2025.
Sachverhalt
A.
A.________ und B.________ beantragten mit Eingabe vom 18. Oktober 2025 beim Bezirksgericht Lenzburg die Vereinigung der Strafverfahren ST.2022.179 und ST.2022.180 mit den Verfahren ST.2021.99 und ST.2021.100 sowie ST.2018.66 und ST.2018.67. Das Bezirksgericht Lenzburg leitete die Eingabe an das Obergericht des Kantons Aargau weiter.
B.
B.a. Mit separaten Verfügungen SST.2025.240 und SST.2025.245 vom 5. Dezember 2025 wies die Verfahrensleiterin der 2. Strafkammer des Obergerichts den Antrag von A.________ und B.________ auf Verfahrensvereinigung ab, da die Verfahren ST.2021.99 und ST.2021.100 sowie ST.2018.66 und ST.2018.67 nicht (mehr) am Obergericht hängig seien.
B.b. A.________ und B.________ gelangten gegen die Verfügungen vom 5. Dezember 2025 mit Eingaben vom 10. Dezember 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts. Mit Entscheiden SBK.2025.360 und SBK.2025.361 vom 16. Dezember 2025 trat die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer auf die Beschwerden mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2026 führen A.________ und B.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Entscheide des Obergerichts vom 16. Dezember 2025. Es sei festzustellen, dass die Verfügungen des Obergerichts vom 5. Dezember 2025 nichtig seien und die Sache sei zur neuen Entscheidung und zur Verhandlung des Verfahrensantrags betreffend Vereinigung der Strafverfahren an das Bezirksgericht Lenzburg zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Verfahren 7B_89/2026 und 7B_260/2026 stehen in einem engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang. Sie sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]).
1.2. Angefochten sind kantonal letztinstanzliche Nichteintretensentscheide in Strafsachen. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Die Vorinstanz ist auf die kantonalen Rechtsmittel der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat diese materiell nicht behandelt. Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist daher grundsätzlich einzig die Frage, ob die Nichteintretensentscheide zu Recht ergangen sind (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil 7B_1032/2024 vom 6. November 2025 E. 1.3.3).
1.3. Soweit die Beschwerdeführenden über die Aufhebung der angefochtenen Nichteintretensentscheide hinaus unmittelbar die Aufhebung der Verfügungen SST.2025.240 und SST.2025.245 vom 5. Dezember 2025 und die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht Lenzburg verlangen, gehen ihre Begehren über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführenden beanstanden, die Vorinstanz hätte auf die Beschwerden eintreten und die Nichtigkeit der Verfügungen SST.2025.240 sowie SST.2025.245 vom 5. Dezember 2025 prüfen und feststellen müssen.
2.2. Nach Art. 393 Abs. 1 StPO können die dort bezeichneten Entscheide und Verfahrenshandlungen mit Beschwerde angefochten werden. Die mit den kantonalen Beschwerden angefochtenen Verfügungen stammen von der Verfahrensleiterin der 2. Strafkammer des Obergerichts und fallen nicht unter die in Art. 393 Abs. 1 StPO genannten Anfechtungsobjekte. Insbesondere sieht die StPO kein Rechtsmittel gegen Verfügungen einer Strafkammer des Obergerichts an eine andere Kammer desselben Gerichts vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihre funktionelle Zuständigkeit zur Überprüfung der Verfügungen der Verfahrensleiterin der 2. Strafkammer vom 5. Dezember 2025 verneint.
Daran ändert der Einwand der Beschwerdeführenden nichts, die Verfügungen vom 5. Dezember 2025 seien nichtig. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeit eines Entscheids zwar jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehenes selbstständiges Rechtsmittel oder ein eigenständiges Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit geschaffen wird. Rechtsmittelbehörden können sich vielmehr nur dann zu einer behaupteten Nichtigkeit äussern, wenn das Rechtsmittel zulässig ist und sie darauf einzutreten haben (vgl. Urteile 6B_527/2025 vom 12. September 2025 E. 4.2, 7B_1205/2024 vom 8. April 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Soweit sich die Eingaben vom 10. Dezember 2025 gegen die Verfügungen der 2. Strafkammer vom 5. Dezember 2025 richteten, verletzt das Nichteintreten der Vorinstanz somit kein Bundesrecht.
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden machen vor Bundesgericht weiter geltend, ihre Eingaben vom 10. Dezember 2025 hätten sich nicht nur gegen die Verfügungen der 2. Strafkammer gerichtet. Sie hätten darin zugleich eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung des Bezirksgerichts Lenzburg gerügt. Dieses habe ihren Vereinigungsantrag vom 18. Oktober 2025 nicht behandelt und keine anfechtbare Verfügung erlassen. Für die Beurteilung dieser Rüge sei die Beschwerdekammer zuständig gewesen. Indem sie auf die Eingaben insgesamt nicht eingetreten sei, habe sie Bundesrecht verletzt.
3.2. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO namentlich Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).
Auch eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist jedoch schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 2 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Aus der Begründung müssen die tatsächlichen oder rechtlichen Gründe hinreichend hervorgehen, welche die geltend gemachte Rechtsverweigerung als auch Rechtsverzögerung belegen sollen. Bei Eingaben rechtsunkundiger Personen ist dabei ein grosszügiger Massstab anzulegen; es genügt, wenn deren Rechtsstandpunkt und Argumentation hinreichend deutlich erkennbar sind (vgl. Urteil 7B_257/2023 vom 5. März 2024 E. 2.6 mit Hinweisen).
3.3. Die Eingaben vom 10. Dezember 2025 waren zwar ausdrücklich als Beschwerden gegen die Verfügungen der 2. Strafkammer vom 5. Dezember 2025 bezeichnet. Ihre Rechtsbegehren erschöpften sich jedoch nicht in der Feststellung der Nichtigkeit bzw. der Aufhebung dieser Verfügungen. Die Beschwerdeführenden beantragten zusätzlich, das Bezirksgericht Lenzburg sei anzuweisen, die betreffenden Strafverfahren zu vereinigen und bis zum Entscheid über die Verfahrensvereinigung zu sistieren. In ihrer Begründung führten sie zudem aus, das Bezirksgericht sei "in der Sache indes nicht tätig geworden, sodass die Angelegenheit ruht".
Bei einer Gesamtbetrachtung war damit jedenfalls hinreichend erkennbar, dass die Beschwerdeführenden nicht nur die funktionelle Zuständigkeit der 2. Strafkammer bestritten, sondern zugleich beanstandeten, dass das ihrer Auffassung nach weiterhin zuständige Bezirksgericht hinsichtlich ihres Vereinigungsantrags nicht tätig geworden war. Mit ihren Anträgen auf Anordnungen gegenüber dem Bezirksgericht verlangten sie ein Tätigwerden der Beschwerdeinstanz gegenüber dem nach ihrer Darstellung untätig gebliebenen erstinstanzlichen Gericht. Diese Anträge lassen sich damit jedenfalls auch als Begehren um Abhilfe gegen die von ihnen beanstandete Untätigkeit des Bezirksgerichts verstehen. Dass die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen bereits eine bestimmte materielle Behandlung der Verfahren, namentlich deren Vereinigung bzw. Sistierung, verlangten, ändert daran nichts. Bei der für Eingaben rechtsunkundiger Personen gebotenen grosszügigen Auslegung ist darin eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrüge zu erblicken. Dass die Beschwerdeführenden ihre Eingaben nicht ausdrücklich als Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden bezeichneten, ändert daran nichts. Massgebend ist der objektiv erkennbare Inhalt der Eingaben und nicht deren rechtliche Bezeichnung (vgl. Art. 385 Abs. 3 StPO).
Die Vorinstanz durfte somit zwar auf die Eingaben vom 10. Dezember 2025 nicht eintreten, soweit damit unmittelbar die Verfügungen der 2. Strafkammer vom 5. Dezember 2025 angefochten wurden. Soweit darin jedoch eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrüge gegen das Bezirksgericht Lenzburg erhoben wurde, war die Beschwerdekammer als kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. § 13 des Einführungsgesetzes des Kantons Aargau zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [SAR 251.200]) zu deren Behandlung zuständig. Indem sie auf die Eingaben insgesamt nicht eintrat und diese Rüge ungeprüft liess, verletzte sie Bundesrecht.
3.4. Ob das Bezirksgericht Lenzburg tatsächlich eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung beging, indem es über den Vereinigungsantrag vom 18. Oktober 2025 nicht selbst entschied, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Die Vorinstanz hat diese Frage zufolge ihres Nichteintretens nicht geprüft. Die Sache ist daher in diesem Umfang an sie zurückzuweisen, damit sie auf die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde eintritt und darüber entscheidet (vgl. E. 1.2 hiervor).
4.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen.
Die angefochtenen Entscheide sind aufzuheben, soweit die Vorinstanz auf die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden betreffend die Nichtbehandlung des Vereinigungsantrags vom 18. Oktober 2025 durch das Bezirksgericht Lenzburg nicht eingetreten ist. Die Sachen sind in diesem Umfang zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit der Rückweisung wird die Vorinstanz auch über die Kosten ihrer Verfahren neu zu befinden haben.
Bei diesem Ausgang obsiegen die Beschwerdeführenden teilweise. Es rechtfertigt sich, ihnen reduzierte Gerichtskosten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 7B_89/2026 und 7B_260/2026 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Dezember 2025 (SBK.2025.360 und SBK.2025.361) werden aufgehoben, soweit die Vorinstanz auf die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden betreffend die Nichtbehandlung des Vereinigungsantrags vom 18. Oktober 2025 durch das Bezirksgericht Lenzburg nicht eingetreten ist. Die Sachen werden in diesem Umfang zur neuen Beurteilung sowie zur neuen Festsetzung der vorinstanzlichen Kosten an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier