Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_85/2023
Urteil vom 24. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Schmid Kistler,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
2. C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Kunz,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Arbeitsunfall),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 22. Februar 2023 (SK2 21 67).
Sachverhalt
A.
A.A.________ wurde am 23. November 2017 bei einem Arbeitsunfall schwer verletzt, als er beim Abstücken eines Baumes mit der Motorsäge auf einer Höhe von 8 bis 10 Metern versehentlich sein Halteseil durchtrennte und in die Tiefe stürzte. Er erlitt ein schweres Polytrauma mit offenem Schädel-Hirn-Trauma und tiefgreifende Hirnverletzungen. Er ist seither urteilsunfähig und invalid.
B.
B.a. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte das Strafverfahren betreffend den Arbeitsunfall mit Verfügung vom 30. Januar 2019 ein.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 wies das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde von A.A.________ und seiner Ehefrau B.A.________ gegen die Einstellungsverfügung ab.
B.b. Das Bundesgericht hiess die von A.A.________ und B.A.________ gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 gut. Es hob den Beschluss des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen an das Kantonsgericht und an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung der Strafuntersuchung zurück.
B.c. Die Staatsanwaltschaft Graubünden holte in der Folge bei der C.________ AG verschiedene Dokumente ein und vernahm mehrere Auskunftspersonen und einen Zeugen. Mit Verfügung vom 24. August 2021 stellte sie die Strafuntersuchung erneut ein.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2023 wies das Kantonsgericht Graubünden die von A.A.________ und B.A.________ erhobene Beschwerde ab.
C.
A.A.________ und B.A.________ erheben Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragen, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 22. Februar 2023 und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. August 2021 seien aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, Anklage zu erheben gegen D.________, E.________ und F.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB), subsidiär gegen die C.________ AG (Art. 102 StGB). Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
1.1.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Gemäss Art. 116 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Abs. 1). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Art. 1 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG; SR 312.5) umschreibt den Begriff des Angehörigen gleich. Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer.
1.1.2. Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2; 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig gemacht oder rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 145 IV 351 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteile 7B_209/2025 vom 4. März 2026 E. 1.1.3; 7B_98/2023 vom 16. Juli 2024 E. 2.1.3).
1.1.3. Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche konkrete Zivilforderung auswirken kann (Urteile 7B_209/2025 vom 4. März 2026 E. 1.1.2; 7B_38/2023 vom 25. April 2024 E. 1.1; 7B_375/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.2). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 144 V 97 E. 1; 143 IV 357 E. 1), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 7B_209/2025 vom 4. März 2026 E. 1.1.2; 7B_126/2024 vom 22. April 2024 E. 1.1.1; 7B_207/2022 vom 11. April 2024 E. 1.2).
1.2. Was seine Beschwerdelegitimation anbelangt, macht der Beschwerdeführer 1 - wortgleich der Beschwerde im Verfahren 6B_1334/2019 - geltend, er sei durch den Arbeitsunfall am 23. November 2017 derart schwer verletzt worden, dass mit hohen Kosten zu rechnen sei, die von den Sozialversicherungsleistungen nicht gedeckt seien. Gleichzeitig beantragt er, der Beschwerde in Strafsachen sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Er begründet dies damit, dass er am 5. April 2022 zivilrechtliche Klage gegen die Beschwerdegegnerin 2 eingereicht habe und die Gefahr bestünde, dass das erstinstanzliche Regionalgericht in zivilrechtlicher Angelegenheit ohne aufschiebende Wirkung des kantonsgerichtlichen Beschlusses vom Sachverhalt ausgehen würde, den das Kantonsgericht festgestellt habe, der später gegebenenfalls wieder revidiert werden müsse. Damit würde insgesamt auch das Zivilverfahren verkompliziert, was seine Interessen beeinträchtige.
Wie bereits erwähnt, setzt die adhäsionsweise Beurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren nach der Rechtsprechung voraus, dass die Zivilklage nicht schon bei einem anderen Gericht rechtshängig gemacht oder darüber rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. E. 1.1.2 hiervor). Wie sich aus der Beschwerde und der dieser beigelegten Klage vom 5. April 2022 ergibt, hat der Beschwerdeführer 1 gegen die Beschwerdegegnerin 2 beim Regionalgericht Prättigau/Davos Zivilklage erhoben. Die Zivilforderungen, mit denen der Beschwerdeführer 1 seine Beschwerdeberechtigung im bundesgerichtlichen Verfahren begründet, sind somit bereits bei einem Zivilgericht anhängig. Damit erweist sich seine Beschwerde in Strafsachen gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 22. Februar 2023, der die Einstellung des Strafverfahrens bestätigt, als unzulässig. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
1.3. Die Beschwerdeführerin 2 ist als Ehefrau des Beschwerdeführers eine Angehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO resp. Art. 1 Abs. 2 OHG. Da sie begründet, inwiefern sich der angefochtene Entscheid insbesondere auf ihre Genugtuungsansprüche auswirken kann, und da sie diese Ansprüche, soweit ersichtlich, nicht bereits anderweitig anhängig gemacht hat, ist (wie bereits im Verfahren 6B_1334/2019) auf ihre Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin 2 rügt, die Vorinstanz gehe willkürlich von einer klaren Beweislage aus und verkenne die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore", indem sie die Verfahrenseinstellung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) bestätigt habe. Insbesondere seien die Bestimmungen über die Pflichten der Arbeitgeberin (Art. 328 Abs. 2 OR und Art. 82 UVG) nicht richtig angewendet worden. Die Beschwerdeführerin 2 macht in diesem Zusammenhang auch geltend, der angefochtene Beschluss sei in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) ergangen und setze sich über die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils vom 27. März 2020 im Verfahren 6B_1334/2019 hinweg.
2.2. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).
2.2.1. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
2.2.2. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Als Rechtsfrage einer freien Prüfung durch das Bundesgericht zugänglich ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" richtig erfasst hat und vom korrekten rechtlichen Begriff des "hinreichenden Tatverdachts" im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ausging. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" als Rechtsregel ist beispielsweise verletzt, wenn die Vorinstanz in ihren Erwägungen einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, aber aus sachfremden Gründen in Überschreitung ihres Ermessens die Staatsanwaltschaft dennoch nicht zur Anklageerhebung auffordert, wenn aus ihren Erwägungen hervorgeht, dass sie den Sachverhalt wie ein urteilendes Gericht frei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" feststellte oder wenn die Vorinstanz die rechtliche Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sonstwie verkannt hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
Bei der Frage, ob gestützt auf ein bestimmtes Beweisergebnis Anklage erhoben werden muss oder ob im Gegenteil in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eine Einstellung ergehen darf, verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB).
Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Eine fahrlässige Körperverletzung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1).
2.3.2. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1 mit Hinweis). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (zum Ganzen: BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen).
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1; Urteil 6B_535/2024 vom 4. Februar 2025 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 7B_688/2023 vom 2. März 2026 E. 3.1.2; 6B_1144/2023 vom 22. Mai 2024 E. 1.3.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.3).
2.3.3. Gemäss Art. 328 Abs. 2 OR hat die Arbeitgeberin zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität des Arbeitnehmers die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Die gleiche Pflicht ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11), Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 (Gesundheitsschutz, [ArGV 3; SR 822.113]) und - zwecks Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten - aus Art. 82 Abs. 1 UVG. Die Arbeitgeberin sorgt dafür, dass alle in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 [VUV; SR 832.30]; siehe auch Art. 5 Abs. 1 ArGV 3). Zu ihren Pflichten gehört auch, dass sie vom Arbeitnehmer die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV und Art. 5 Abs. 2 ArGV 3; Urteile 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.5.1; 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.3 mit Hinweis). Insbesondere muss die Arbeitgeberin dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden (Art. 5 Abs. 1 VUV).
2.4. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 135 III 334 E. 2; Urteile 7B_9/2025 vom 25. Februar 2026 E. 2.2; 7B_281/2022 vom 16. Mai 2024 E. 2.2.4; 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 66).
2.5. Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsurteil 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 moniert, dass im Untersuchungsverfahren verschiedene Aspekte nicht oder nicht umfassend abgeklärt worden seien, die für den Entscheid, ob der schwere Unfall des Beschwerdeführers 1 durch die Beschwerdegegnerin 2 oder deren Mitarbeiter fahrlässig verursacht wurde, ausschlaggebend sein könnten. Zum einen kritisierte es, dass nicht festgestellt worden sei, ob die Beschwerdegegnerin 2 ihrer Verantwortung in Bezug auf die Betriebssicherheit und Unfallverhütung durch Vornahme der nötigen Aufsicht und Kontrolle ihrer Mitarbeiter nachgekommen sei. Es sei nicht untersucht worden, ob und wie die Sicherheitsvorschriften im Betrieb umgesetzt wurden und was der gelebte Sicherheitsstandard im Betrieb war. Auch sei nicht geklärt, inwiefern die Beschwerdegegnerin 2 überprüft habe, dass die Mitarbeiter die Sicherheitsvorschriften einhalten und konkret, ob sie das erforderliche zweite Sicherungsseil bei den Arbeiten an den Bäumen verwendet hätten. Zum anderen sei nicht hinreichend erstellt, ob es sich beim Beschwerdeführer 1 um einen fachlich weisungsfreien Arbeitnehmer gehandelt habe, was sich allenfalls auf den Umfang der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin auswirken könnte (Urteil 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.5.2).
2.6. Die Vorinstanz kommt in Würdigung der Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen sowie der vorhandenen Akten zum Schluss, dass der Unfall des Beschwerdeführers 1 nicht auf einer Unterlassung der Beschwerdegegnerin 2 beruhe. Der Beschwerdeführer 1 sei für die Arbeit mit der Motorsäge auf Bäumen in jeder Hinsicht genügend ausgebildet gewesen, habe über viel Erfahrung verfügt und sei ein Fachmann dafür gewesen. Er habe bei der Beschwerdegegnerin 2 als Instruktor die anderen Mitarbeiter bezüglich der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) geschult und sei auch auf diesem Gebiet als Fachmann anzusehen gewesen. Aufgrund einer Demonstration habe er zum einen gewusst, dass ein Halteseil mit Stahlseele mit einer Motorsäge durchtrennt werden könne. Zum anderen sei ihm bewusst gewesen, dass für die Arbeit mit einer Motorsäge auf Bäumen eine Sicherung mit zwei Seilen Bedingung sei, und sei davon auszugehen, dass er gewöhnlich beide Seile verwendet habe. Ein erfahrener Arbeitnehmer, der eine gefährliche Arbeit verrichte, müsse schliesslich nicht ständig überwacht werden, sondern es genüge, wenn er jederzeit und in jeder Situation rechtzeitig Hilfe erhalte, was am Unfalltag so gewesen sei.
Die Beschwerdegegnerin 2 habe im Unfallzeitpunkt sodann über ein aktuelles schriftliches Sicherheitskonzept verfügt und sei Mitglied der SUVA-Sicherheits-Charta, womit sie sich ausdrücklich zur Einhaltung hoher Standards der Arbeitssicherheit verpflichtet habe. Die Umsetzung der Sicherheitsvorgaben sei nicht nur durch dokumentierte Checks und Audits, sondern auch durch regelmässige Sicherheitstage mit Schulungen und Sensibilisierung der Mitarbeitenden abgesichert gewesen. Insgesamt ergebe sich daraus, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Einhaltung der Sicherheitsregeln periodisch überprüft, Verstösse nicht geduldet und eine Sicherheitskultur gepflegt habe.
Der Unfall gehe deshalb nicht auf deren Fehlverhalten, sondern vielmehr darauf zurück, dass der Beschwerdeführer 1 die notwendigen Sicherheitsregeln nicht eingehalten habe, obwohl ihm diese bekannt gewesen seien. Es sei ihm nicht so sehr vorzuwerfen, dass er das Halteseil mit der Motorsäge durchtrennt habe, da auch einem erfahrenen Arbeitnehmer eine Unachtsamkeit unterlaufen könne, die weitreichende Folgen zeitige. Vorzuwerfen sei ihm aber, dass er es unterlassen habe, das zweite Sicherungsseil zu verwenden. Damit habe er eine der elementarsten Sicherheitsregeln für das Arbeiten mit der Motorsäge auf Bäumen verletzt. Es handle sich um einen schwerwiegenden Fehler, mit dem die Beschwerdegegnerin 2 nicht habe rechnen müssen, da der Beschwerdeführer 1 als Instruktor für die PSAgA deren Notwendigkeit und richtige Anwendung genau gekannt und gewusst habe, wie entscheidend die korrekte Handhabung sei. Es gebe auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer 1 selbst nicht umgesetzt habe, was er den anderen Mitarbeitern instruiert habe. Eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin oder einer Drittperson erscheine aufgrund des klaren Sachverhalts nicht wahrscheinlich, weshalb die Verfahrenseinstellung rechtmässig sei.
2.7. Die vorstehend zusammengefasste Auffassung der Vorinstanz erweist sich als bundesrechtskonform. Die Staatsanwaltschaft hat die vom Bundesgericht angeordneten und geeigneten Untersuchungshandlungen vorgenommen und weitere Abklärungen getroffen. Die Vorinstanz kommt in einer ausführlich begründeten und sorgfältigen Beurteilung der vorhandenen Beweismittel willkürfrei zum Schluss, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin 2 oder einzelner ihrer Mitarbeiter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht fällt.
2.7.1. Was die Frage der Ausbildung und der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 angeht, vermag die Beschwerdeführerin 2 die vorinstanzlichen Feststellungen nicht als willkürlich auszuweisen. Bereits das Bundesgericht schützte im Urteil 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.5.1 die Feststellung, dass der Beschwerdeführer 1 für die ausgeführten Arbeiten ausreichend ausgebildet gewesen sei. Die Vorinstanz geht in Würdigung der Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen, der Arbeitsverträge sowie des Berichts der Suva darüber hinaus davon aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich Arbeiten mit der Motorsäge auf Bäumen erfahren und bei der Beschwerdegegnerin 2 geradezu der Fachmann dafür war.
Nicht nachvollziehbar ist die Auffassung der Beschwerdeführerin 2, das Bundesgericht habe die Staatsanwaltschaft in seinem Rückweisungsentscheid (Urteil 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.5.2) angewiesen, die Arbeitsverträge des Beschwerdeführers 1 einzufordern. Das ergibt sich nicht aus dem Urteil. Auch ist nicht klar, worauf die Beschwerdeführerin 2 mit diesem Argument abzielt: Die Vorinstanz hat die Arbeitsverträge vom 19. August 1999 und vom 6. Februar 2001 beigezogen und gewürdigt. Sie erläutert nachvollziehbar, weshalb diese nicht die Situation am Unfalltag im Herbst 2017 und damit über 15 Jahre später reflektierten. Sie berücksichtigt dabei zum einen die Aussagen von E.________, wonach der Beschwerdeführer 1 sowohl auf den Freileitungsbau als auch auf das Arbeiten auf Bäumen spezialisiert gewesen sei. Zum anderen stützt sich die Vorinstanz auf die Akten, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer 1 in der Zwischenzeit verschiedene einschlägige Weiterbildungs- bzw. Refresherkurse absolviert hat, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Arbeit auf Bäumen, sondern auch für jene als Freileitungsmonteur. Die Beschwerdeführerin 2 wiederholt in ihrer Beschwerde denn auch lediglich den Inhalt dieser Arbeitsverträge, ohne darzulegen, weshalb die Vorinstanz die Situation und die Stellung des Beschwerdeführers 1 am Unfalltag offensichtlich unzutreffend festgestellt hätte. Der Umstand, dass er am Tag eine Besprechung unbekannten Inhalts mit seinem Vorgesetzten hatte, begründet ebenfalls keine Willkür.
2.7.2. Weiter ist der Schluss haltbar, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Beschwerdegegnerin 2 als Instruktor für die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ein Fachmann für die Seilsicherung gewesen sei. Da das Bundesgericht die Ausbildung des Beschwerdeführers 1 bereits für ausreichend bezeichnet hat (Urteil 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.5.1), verfangen ferner die Einwände nicht, wonach die Kurse über den Umgang mit der Motorsäge und mit Steigeisen nicht hinreichend belegt seien oder inhaltlich nicht ausreichten. Die Beschwerdeführerin 2 bezieht sich dabei im Übrigen verschiedentlich auf den Inhalt angeblicher Weiterbildungs- und Kursbestätigungen, ohne auf die entsprechenden Aktenfundstellen hinzuweisen oder ihrer Beschwerde Kopien dieser Unterlagen beizulegen (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach Fundstellen zu suchen, die den Standpunkt der Beschwerdeführerin 2 untermauern könnten (vgl. Urteil 7B_482/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 4.2 mit Hinweis).
2.7.3. Auch in Bezug auf die Aussagen von D.________, dem direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers 1, beachtet die Vorinstanz die Grenzen, die der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid zieht. Das Bundesgericht hat einzig ausgeführt, dessen Erstaunen darüber, dass der Durchtrennschutz des Halteseils keinen vollkommenen Schutz vor Durchtrennung mit der Motorsäge bot, gebe Anlass zu weiteren Nachforschungen. Die Vorinstanz stellt allerdings fest, dass der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers 1 den Kurs "Sicher arbeiten mit Steigeisen SKT" gar nicht besucht habe. Anlässlich dieses Kurses sei demonstriert worden, dass ein Seil mit Stahlseele trotz Schutz mit einer Motorsäge durchtrennt werden könne. Der Beschwerdeführer 1 und dessen Kollege G.________ hätten den Kurs demgegenüber besucht und diese Demonstration gesehen. Dem Beschwerdeführer 1 als Experte für solche Arbeiten sei damit - anders als seinem direkten Vorgesetzten - bewusst gewesen, dass ein Seil mit Stahlseele keinen absoluten Schutz vor Durchtrennung mit der Motorsäge bietet. Das ist schlüssig. Damit ist auch nachvollziehbar, weshalb die Aussage von G.________ bei der Polizei, wonach man Sicherungsseile mit Stahlseele verwende, "damit diese eigentlich nicht durchtrennt werden sollte[n]", nicht als Ausdruck von Überraschung verstanden werden könne. Der Beschwerdeführer 1 und G.________ verfügten diesbezüglich über ein grösseres Wissen als der direkte Vorgesetzte D.________, der den entsprechenden Kurs nicht besucht hatte. Damit entschärft die Vorinstanz die vom Bundesgericht aufgeworfenen Bedenken und ordnet diese ein, ohne sich in Widerspruch zum Rückweisungsurteil zu setzen.
2.7.4. Was die hinreichende Überwachung am Tag des Unfalls betrifft, stellt die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Zeugen H.________ fest, der im Jahr 2017 den Kurs "Sicher arbeiten mit Steigeisen SKT" geleitet hatte, dass vor Ort keine dauernde Überwachung des Beschwerdeführers 1 notwendig gewesen sei. Auch das Bundesgericht verlangt in seiner Rechtsprechung nicht, dass ein erfahrener Mitarbeiter, wie es der Beschwerdeführer unstreitig war, dauernd überwacht wird (BGE 117 IV 130 E. 2d; Urteil 7B_768/2023 vom 27. Juni 2025; je mit Hinweisen). Ferner ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin 2 zitierten Richtlinien nicht, dass bei der Ausführung der Arbeiten auf dem Baum ständig eine Person zur Überwachung am Boden hätte bleiben müssen.
2.7.5. Ins Leere zielt die Kritik, die Staatsanwaltschaft habe die Überprüfung unterlassen, ob die Mitarbeiter das erforderliche zweite Seil bei den Arbeiten an den Bäumen eingesetzt hätten. Die Vorinstanz geht zum einen davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 die Sicherheitsstandards, die er selbst gelehrt habe, gewöhnlich auch selbst eingehalten haben wird. Das ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Zum anderen nimmt sie aufgrund der Aussagen von D.________ und E.________ an, dass bei der Beschwerdegegnerin 2 unangemeldete Audits durchgeführt worden seien, wobei sämtliche sicherheitstechnischen Aspekte überprüft worden seien. Aufgrund eines aktenkundigen Audits ist auch belegt, dass wenige Wochen vor dem Unfall überprüft wurde, ob die Sicherheitsvorschriften vor Ort tatsächlich eingehalten werden und ob die Mitarbeiter die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwendet haben. Es ist nicht offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz vor dem Hintergrund dieser sowie weiterer Beweismittel von einer klaren Beweislage ausgeht, wonach bei der Beschwerdegegnerin 2 die Sicherheit ernst genommen und eine Sicherheitskultur gepflegt worden sei. Auch in dieser Hinsicht ist die Staatsanwaltschaft bzw. die Vorinstanz den Weisungen des Bundesgerichts nachgekommen und hat geeignete Abklärungen getroffen.
2.7.6. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin 2, es sei "sehr formalistisch", wenn die Vorinstanz festhalte, sie habe in der Beschwerde keine weiteren Beweisanträge gestellt, da es ja wenig Sinn ergebe, die Befragung von Personen als Zeugen zu beantragen, die sich wiederholt geweigert hätten, auszusagen. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, weitere Einvernahmen durchzuführen bzw. anzuordnen, die die Beschwerdeführerin 2 selbst als nicht tauglich erachtet, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen. Das zeigt die Beschwerdeschrift auch nicht auf. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) wurde dadurch nicht verletzt.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 erweist sich als unbegründet.
Damit werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung und zu gleichen Teilen kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern je hälftig und unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle