Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1045/2025
Urteil vom 27. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Bafflesstrasse 18, 9450 Altstätten SG,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 28. August 2025 (AK.2025.283-AK und AK.2025.284-AP).
Sachverhalt
A.
A.________ arbeitete für das Temporär-Büro B.________ und wurde von diesem an das Dachdeckergeschäft C.________ AG in U.________ vermittelt, welches verschiedene Bauarbeiten wie Bedachungen, Fassadenbau, Isolationen und Dachbau ausführt. Die C.________ AG war von der D.________ AG beauftragt worden, das Dach einer Halle in V.________ zu erneuern. Beim Abbau des (alten) Dachs musste eine Stahlkonstruktion mit einem Kran vom Dach gehoben und zu Boden geführt werden. Beim Versuch, ein zurückgebliebenes Blech nach der Wegnahme der Stahlkonstruktion zu entfernen, stürzte A.________ am 5. August 2024 zunächst auf ein Gerüst in 5,20 Metern Tiefe und von dort weitere ca. 2,60 Meter auf den Hallenboden bzw. auf die sich dort befindliche Förderanlage. Dabei zog er sich diverse Verletzungen zu. Nach der Erstversorgung vor Ort wurde er von der Rega in das Kantonsspital St. Gallen geflogen.
B.
In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt. Mit Verfügung vom 29. April 2025 stellte sie die Untersuchung ein. Dagegen erhob A.________ Beschwerde und verlangte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren fortzuführen. Mit Entscheid vom 28. August 2025 wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1), wobei sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat auferlegte (Dispositiv-Ziffer 2) und den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren entschädigte (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid der Anklagekammer vom 28. August 2025 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2025 seien vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Untersuchungsverfahren gegen Unbekannt bezüglich des Verdachts der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 5. August 2024 fortzuführen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Erlass einer solchen Anordnung zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Anklagekammer hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die (kantonale) Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung abgewiesen wird. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG grundsätzlich offen.
1.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche - das heisst in erster Linie Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1) - auswirken kann.
Im Verfahren vor Bundesgericht muss die Privatklägerschaft darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Dementsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - in der Beschwerde einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren, soweit möglich, beziffern (Urteile 7B_209/2025 vom 4. März 2026 E. 1.1.2; 7B_259/2025 vom 30. Januar 2026 E. 1.2.4; 7B_794/2025 vom 12. November 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich als Privatkläger konstituiert und stelle (auch) zivilrechtliche Ansprüche gegen diejenige Person, welche die strafrechtliche Verantwortung am Vorfall vom 5. August 2024 trage. Er habe sich beim Sturz beide Schulterblätter sowie die zweite und vierte Rippe gebrochen und mehrere Brüche im Gesicht bzw. am Kopf erlitten. Er sei notoperiert worden und sei bis heute zu 100% arbeitsunfähig. Seit dem Vorfall befinde er sich in ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung, wobei die Heilungsaussichten unklar seien. Durch den Unfall habe er diverse finanzielle Einbussen erlitten, insbesondere in Form von Erwerbsausfall und absehbarer Invalidität. Die Abklärungen bei der Suva und der IV seien noch nicht abgeschlossen.
Damit legt der Beschwerdeführer hinreichend dar, dass sich der angefochtene Entscheid auf seine Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche auswirken kann. Zudem ist das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses des Beschwerdeführers zu bejahen.
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und die Untersuchung zu Unrecht eingestellt.
2.1.
2.1.1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Als Rechtsfrage einer freien Prüfung durch das Bundesgericht zugänglich ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" richtig erfasst hat und vom korrekten rechtlichen Begriff des "hinreichenden Tatverdachts" im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ausging (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
Bei der Frage, ob gestützt auf ein bestimmtes Beweisergebnis Anklage erhoben werden muss oder ob im Gegenteil in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eine Einstellung ergehen darf, verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.1.2. Nach Art. 125 StGB ist strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst stellt sich also die Frage, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste, und die derart schwer wiegen, dass sie als unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 7B_1323/2024 vom 3. Juli 2026 E. 3.2; je mit Hinweis[en]).
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Staatsanwaltschaft habe die Verfahrenseinstellung damit begründet, dass eine einfache fahrlässige Körperverletzung nur auf Antrag strafbar sei. Der Beschwerdeführer - so die Vorinstanz - habe unbestrittenermassen keinen Strafantrag gestellt. Indessen habe es von Anfang an Anhaltspunkte für einen Fall fahrlässiger schwerer Körperverletzung und damit ein Offizialdelikt gegeben. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer beide Schulterblätter, zwei Rippen auf der rechten Seite und die linke Augenhöhle mehrfach gebrochen. Auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, also rund neun Monate nach dem Unfall, sei er immer noch arbeitsunfähig gewesen, und zwar wegen einer Fehlstellung bzw. eines untypischen Bewegungsmusters des Schulterblatts, einer klinischen Schwäche sowie einer Rückbildung des Musculus latissimus dorsi rechts. Entsprechend hätte das Strafverfahren nicht mangels Prozessvoraussetzung eingestellt werden dürfen. Allerdings habe die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur (kantonalen) Beschwerde zulässigerweise "nachgeschoben", dass es keine Anhaltspunkte für ein Drittverschulden gegeben habe. Solches machten auch die Aussagen des Beschwerdeführers deutlich, der die Unfallursache "menschliche (m) Versagen und Unvorsichtigkeit meinerseits" zugeschrieben habe. In die gleiche Richtung zielten die Aussagen von E.________, welcher als Dachdecker für die C.________ AG tätig sei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über langjährige Erfahrung als Dachdecker verfüge und er sich nicht gesichert habe, weil er nur schnell ein auf einem Stahlträger des Hallendachs zurückgebliebenes Blech habe holen wollen. Unter diesen Umständen - so die Vorinstanz - sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Dachdeckergeschäft oder dessen Arbeitern, welche sich ebenfalls auf der Baustelle befunden hätten, ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könnte. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass die Stahlkonstruktion gerade entfernt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass eine Sicherungsmöglichkeit bestanden habe; er habe diese aber nicht genutzt, weil er nur schnell ein Blech habe entfernen wollen. In der Beschwerde werde ebenfalls nicht genügend substanziiert, wen am Unfall ein strafrechtlich relevantes Mitverschulden hätte treffen können.
2.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind begründet:
Die Staatsanwaltschaft ging in ihrer Einstellungsverfügung von einer fehlenden Prozessvoraussetzung aus, weshalb sie von weiteren Sachverhaltsabklärungen absah. Der Beschwerdeführer weist seinerseits auf den Unfallreport der SUVA vom 16. Dezember 2024 hin, aus welchem hervorgeht, dass der Dachaufbau demontiert worden sei "ohne die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) ", obwohl dies so im Sicherheitskonzept definiert gewesen sei und die Höhensicherungsgeräte dafür vorbereitet und montiert gewesen seien. Ebenfalls sei, trotz Vorgabe im Sicherheitskonzept, auf eine Zonenabschrankung verzichtet worden, welche den absturzgefährdeten Bereich, "ausschliesslich für PSAgA-gesichertes Personal", habe separieren sollen. Unter diesen Umständen ist zu klären, ob die für die Betriebssicherheit und Unfallverhütung zuständige (n) Person (en) ihrer Verantwortung durch Vornahme der nötigen Aufsicht und Kontrolle nachgekommen ist bzw. sind. Soweit der Beschwerdeführer nach der vorinstanzlichen Feststellung über langjährige Erfahrung als Dachdecker verfügen soll, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, ob und inwieweit er in Bezug auf Arbeiten in der Höhe geschult war. Unabhängig davon gilt, dass selbst bei erfahrenen Mitarbeitern ein Minimum an Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der für die Arbeitsplatzsicherheit wesentlichen Regeln nötig ist (Urteil 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.5.2 mit Hinweis).
Auch bei einem Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist eine Mitverantwortung seitens der für die Sicherheitsbelange verantwortlichen Person (en) nicht ausgeschlossen. Klare Straflosigkeit auf deren Seite liegt nicht vor. Mit der angegebenen Begründung hätte die Vorinstanz die Verfahrenseinstellung somit nicht schützen dürfen. Vielmehr bedarf die Frage nach der Sorgfaltspflichtverletzung der weiteren Untersuchung.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (vgl. Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 28. August 2025 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zur Fortführung der Strafuntersuchung zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton St. Gallen hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Schultz, für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler