Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_189/2026
Urteil vom 23. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
nebenamtliche Bundesrichterin Schär,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, 6301 Zug,
2. C.________,
Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, 6301 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Subsidiäre Aufsichtsbeschwerde,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung der Präsidentin der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 16. Januar 2026 (BS 2026 3).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ reichte am 21. November 2025, 22. November 2025 und 29. Dezember 2025 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug drei Strafanzeigen ein.
A.b. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 gelangte A.________ an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Oberstaatsanwaltschaft). Er erhob "Aufsichtsbeschwerde wegen systematischer Ungleichbehandlung und Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin B.________" betreffend die Verfahren www und xxx, yyy.
A.c. Mit Schreiben vom 9. Januar 2026 bestätigte die Oberstaatsanwaltschaft A.________ den Eingang seiner Strafanzeigen vom 21. November 2025, 22. November 2025 und 29. Dezember 2025.
Die Oberstaatsanwaltschaft teilte ihm mit, dass die Strafanzeigen der I. Abteilung zur Bearbeitung zugewiesen würden. Sie hielt fest, dass die Ausstandsbegehren betreffend Staatsanwältin B.________ sowie Staatsanwalt C.________, die in der II. Abteilung tätig seien, gegenstandslos geworden seien.
Weiter teilte die Oberstaatsanwaltschaft A.________ mit, dass eine Kopie der im Rahmen der Strafanzeige vom 29. Dezember 2025 erhobenen Aufsichtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Verfahrensführung in den Verfahren www und xxx, yyy zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zug weitergeleitet werde. Die Weiterleitung erfolgte gleichentags.
B.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2026 trat die Präsidentin der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug auf die subsidiären Aufsichtsbeschwerden gegen Staatsanwalt C.________ und gegen Staatsanwältin B.________ nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten A.________.
C.
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Präsidialverfügung vom 16. Januar 2026 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass das Obergericht Bundesrecht verletze, indem es auf die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde und auf das Ausstandsbegehren wegen angeblicher Verspätung und fehlender Begründung nicht eintrete. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung (Eintreten und Beurteilung der Aufsichtsrügen und des Ausstandsbegehrens gegen Staatsanwältin B.________) an das Obergericht bzw. an die zuständige kantonale Instanz zurückzuweisen. Die Dispositiv-Ziffer 2 der Präsidialverfügung (Auferlegung der Verfahrenskosten) sei aufzuheben; eventualiter seien die Kosten dem Kanton Zug aufzuerlegen; subeventualiter sei von einer Kostenauferlegung zulasten des Beschwerdeführers abzusehen.
Eventualiter sei festzustellen, dass die Weiterleitung seiner Eingabe vom 29. Dezember 2025 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug an das Obergericht "ohne hinreichende Sicherstellung eines fairen Zugangs zum Rechtsweg (korrekte Einordnung der Eingabe, vollständige Aktenübermittlung, klare Information über Rechtsnatur und Fristen) " den Anspruch auf ein faires Verfahren verletze; die Sache sei zur Gewährleistung eines fairen Rechtswegs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein verfahrensabschliessender (Art. 90 BGG), kantonal letztinstanzlicher (Art. 80 Abs. 1 BGG) Entscheid einer Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 80 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGG ; § 21 Abs. 1 lit. e des Gesetzes des Kantons Zug vom 26. August 2010 über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/ZG; BGS 161.1]), mit dem diese auf zwei subsidiäre Aufsichtsbeschwerden (vgl. §§ 74 ff. GOG/ZG) gegen zwei Staatsanwälte des Kantons Zug nicht eingetreten ist. Dem Verfahren liegt eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) zugrunde. Der Beschwerdeführer ist unabhängig von seiner Beschwerdeberechtigung in der Sache nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG befugt, dem Bundesgericht die Eintretensfrage zur Beurteilung vorzulegen (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1; Urteil 7B_683/2025 vom 2. Juni 2026 E. 1). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen einer Beschwerde in Strafsachen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
2.1. Da die Vorinstanz auf die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens auf die Eintretensfrage (vgl. BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorwirft, äussert er sich ausserhalb des zulässigen Verfahrensgegenstands. Darauf ist nicht einzutreten.
2.2. Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe das von ihm gegenStaatsanwältin B.________ gestellte Ausstandsbegehren zu Unrecht nicht behandelt, und in diesem Zusammenhang eine formelle Rechtsverweigerung rügt.
Die Oberstaatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2026 mit, warum sie die von ihm gestellten Ausstandsbegehren als gegenstandslos erachtete (vgl. Sachverhalt lit. A.c). Der Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht nicht, dass er den Entscheid betreffend die Gegenstandslosigkeit der Ausstandsbegehren bei der kantonalen Beschwerdeinstanz angefochten hätte (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Dies ergibt sich auch nicht aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auf die Rügen betreffend die Ausstandsbegehren ist folglich mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (vgl. BGE 150 III 353 E. 4.4.3; 143 III 290 E. 1.1; 142 I 155 E. 4.4.2 f.).
2.3. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Sie sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; Urteil 7B_1258/2025 vom 24. April 2026 E. 5.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Das Feststellungsinteresse ist von der beschwerdeführenden Partei zu begründen und nachzuweisen (Urteile 6B_285/2025 vom 25. September 2025 E. 1.2; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 3.2; je mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht nicht dar, weshalb ein spezifisches Interesse an den beantragten Feststellungen bestehen könnte. Auf die Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz trete auf die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwalt C.________ nicht ein, obwohl er eine solche Beschwerde nicht eingereicht habe. Dieser Umstand belege, dass seine Eingabe "nicht sorgfältig gelesen und verstanden" worden sei. Der Entscheid über einen nicht gestellten Antrag verletze das Willkürverbot und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, weil der "effektive Streitgegenstand" verfälscht und der Inhalt seiner Eingabe unzutreffend wiedergegeben werde.
3.2.
3.2.1. Gemäss § 74 Abs. 1 GOG/ZG ist die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde zulässig gegen Amtspflichtverletzungen und ungebührliches Verhalten der Justizbehörden mit Ausnahme der Polizei, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zulässig ist.
3.2.2. Eingaben der Parteien sind so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Urteil 7B_1384/2025 vom 6. Februar 2026 E. 2.2; vgl. auch BGE 148 III 57 E. 2.2.1; 146 V 28 E. 3.2). Die Auslegung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht bloss auf Willkür (vgl. unten E. 4.2.2).
3.3. Die Kritik ist unberechtigt. In seiner Eingabe vom 29. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer unter anderem eine "Aufsichtsbeschwerde wegen systematischer Ungleichbehandlung". Darin führte er aus, in dem von Staatsanwalt C.________ gegen ihn geführten Verfahren (zzz) seien "rechtsstaatliche Standards nur lückenhaft gewahrt" worden (Einschränkung der Informationsrechte, fehlende Berücksichtigung von Entlastungsbeweisen, Untersuchung verjährter Vorwürfe, einseitige Einstellungsbegründung).
Mit dieser Begründung hat der Beschwerdeführer die Verfahrensführung des genannten Staatsanwalts kritisiert und diesem - zumindest sinngemäss - klar mehrere Amtspflichtverletzungen vorgeworfen. Daran ändert nichts, dass der genannte in der Eingabe vom 29. Dezember 2025 - wie der Beschwerdeführer vor Bundesgericht behauptet - nur als "Beispiel/Referenz" für die gerügte Ungleichbehandlung erwähnt worden sein soll. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2025 als subsidiäre Aufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwalt C.________ entgegengenommen und behandelt hat, verstösst nicht gegen das Willkürverbot. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, der vorinstanzliche Entscheid, die Aufsichtsbeschwerden als verspätet zu qualifizieren, sei überspitzt formalistisch. Die Vorinstanz hätte ihm "angesichts der komplexen, laienhaften Eingabe" zumindest Gelegenheit geben müssen, die "Fristfrage" vor der Entscheidfällung zu erläutern.
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 GOG/ZG ist die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdegrundes einzureichen.
4.2.2. Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht gegebenen Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 146 I 11 E. 3.1.3; 145 I 108 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; Urteil 7B_124/2026 vom 31. März 2026 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1, 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; je mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts rügt (vgl. oben E. 4.2.2). Bereits aus diesem Grund wäre auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Kritik aus nachfolgenden Gründen unberechtigt.
4.3.2. Die Vorinstanz ist auf die subsidiären Aufsichtsbeschwerden gegen Staatsanwalt C.________ und Staatsanwältin B.________ wegen Verspätung bzw. Nichteinhaltung der Beschwerdefrist (vgl. oben E. 4.2.1) nicht eingetreten. Darin liegt kein überspitzter Formalismus (vgl. dazu BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 148 I 271 E. 2.3; 142 IV 299 E. 1.3.2), zumal die Sanktionierung der Nichteinhaltung einer Verfahrensfrist keinen solchen darstellt, da eine strikte Anwendung der Regeln über die Fristen aus Gründen der Gleichbehandlung sowie des öffentlichen Interesses an einer guten Rechtspflege sowie an Rechtssicherheit gerechtfertigt ist (vgl. BGE 149 IV 196 E. 1.1, 97 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer rügt eine "systematische und fortdauernde Ungleichbehandlung" und bringt vor, die Befangenheit von Staatsanwältin B.________ sei für ihn nicht durch ein isoliertes Einzelergebnis, sondern durch eine Serie von Entscheidungen und Unterlassungen erkennbar geworden. Indem er sich mit diesen Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Ausstandsbegehrens (vgl. Urteil 7B_214/2025, 7B_429/2025 vom 9. Februar 2026 E. 9.2.3 mit Hinweisen) anstatt zur Rechtzeitigkeit der subsidiären Aufsichtsbeschwerden äussert, ist er im vorliegenden Verfahren nicht zu hören (vgl. oben E. 2.2).
4.3.3. Es ist des Weiteren weder hinreichend dargetan (Art. 106 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich, warum die Vorinstanz verpflichtet gewesen sein sollte, dem Beschwerdeführer vor der Ausfällung des angefochtenen Entscheids Gelegenheit zu geben, sich zur "Fristfrage", d.h. zur Rechtzeitigkeit der subsidiären Aufsichtsbeschwerden zu äussern.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass die verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; 132 II 257 E. 4.2). Über diese Gelegenheit hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verfügt. Er hätte in der Eingabe vom 29. Dezember 2025 insbesondere dazu Stellung nehmen können, weshalb die Beschwerdefrist (vgl. oben E. 4.2.1) seiner Ansicht nach vorliegend eingehalten sei. Dass er dies unterlassen hat, ändert nichts daran, dass er über die Möglichkeit verfügte, dies zu tun.
Bei der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die von den angerufenen Behörden und Gerichten von Amtes wegen zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer konnte also nicht davon ausgehen, die Einhaltung der Beschwerdefrist gehöre nicht zum Prüfungsgegenstand. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
4.3.4. Da sich die Kritik des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Hauptbegründung (Nichteintreten wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist) als unberechtigt erweist, soweit darauf einzutreten ist, ist nicht mehr auf seine Kritik an der vorinstanzlichen Eventualbegründung einzutreten (vgl. BGE 149 III 318 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Präsidentin der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara