Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_458/2024
Urteil vom 7. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Claude Schrank,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand; rechtliches Gehör; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 26. Februar 2024 (SB.2022.30).
Sachverhalt
A.
A.a. Am 21. Dezember 2019 gerieten A.________ und B.________ (nachfolgend auch: Privatklägerin) in einem Pub in Basel in eine Auseinandersetzung, bei der B.________ mit einem Trinkglas im Gesicht verletzt wurde.
A.b. Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 10. Dezember 2021 wurde A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen. Das Strafdreiergericht verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Genugtuung an B.________ in Höhe von Fr. 4'000.--.
A.c. Das Strafverfahren gegen B.________, die ebenfalls der Körperverletzung beschuldigt worden war, wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Mai 2021 nicht anhand genommen. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.
B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ am 26. Februar 2024 auf deren Berufung hin wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde A.________ zu einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 21. Dezember 2019 an B.________ verurteilt. Die von B.________ im Rahmen der Anschlussberufung beantragte Genugtuungsforderung im Betrag von Fr. 2'500.-- wurde abgewiesen. Weiter regelte das Appellationsgericht die Kostenfolgen.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, sie sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Die Kosten des appellationsgerichtlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss zu verteilen. Ihr sei in Anwendung von Art. 429 StPO eine nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmende Geldsumme für die erlittene Unbill zzgl. 5 % Zins zu zahlen. Schliesslich ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie sieht diesen zunächst verletzt, da die Vorinstanz das von ihr bearbeitete Video des Vorfalls nicht zu den Akten genommen habe. Sodann habe sie entgegen der Ausführung der Vorinstanz über die Möglichkeit einer abweichenden rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhalts als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand keine Stellung nehmen können. Die Parteien seien erst nach Abschluss der Parteivorträge über diesen Umstand informiert worden. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, sie habe sowohl in der Berufungsbegründung als auch im Plädoyer vom 7. Februar 2024 dargelegt, dass das Verfahren unnötig lange gedauert habe und das Beschleunigungsgebot verletzt sei. Trotz entsprechender Ausführungen sei dem angefochtenen Entscheid keine Erwägung zur Verletzung des Beschleunigungsgebots zu entnehmen und diese sei im Rahmen der Strafzumessung völlig unbeachtet geblieben.
1.2.
1.2.1. Betreffend das von der Beschwerdeführerin eingereichte Video erwägt die Vorinstanz, die originale Videoaufnahme sei bei den Betreibern des Pubs erhoben worden und die Parteien hätten sich dazu vor beiden Instanzen äussern können. Damit bestehe auch kein Anlass, auf die von der Beschwerdeführerin bearbeitete, in der Berufungsverhandlung eingereichte Videosequenz abzustellen. Offizielles Beweismittel sei die Original-Videoaufnahme, zu der sich alle Parteien hätten äussern können. Das eingereichte Video erweise sich als nachträgliche Bearbeitung und weiche bereits in technischer Hinsicht vom Original ab (Bildwiederholrate 25 statt 15 Bilder pro Sekunde; Dauer 5:03 statt 4:48 Minuten). Schon aus diesen Gründen bestehe kein Anlass, dass sich das Berufungsgericht auf die nachträgliche Bearbeitung eines bereits erhobenen Beweises einlassen müsste. Abzustellen sei weiterhin auf die offiziell erhobene Videoaufnahme in den Verfahrensakten (vgl. angefochtenes Urteil S. 5 f. E. 3.2).
1.2.2. Unter Verweis auf das Verhandlungsprotokoll führt die Vorinstanz hinsichtlich des Würdigungsvorbehalts aus, sie habe über die Möglichkeit einer abweichenden Würdigung des angeklagten Sachverhalts als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand informiert und den Parteien dazu das rechtliche Gehör gewährt. Insoweit sei der Anklagegrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden (vgl. angefochtenes Urteil S. 11 E. 4.1).
1.3.
1.3.1. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.3.2. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; vgl. zum Begriff der Wilkür E. 2.3 hiernach).
1.3.3. Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Die Bestimmung konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO , Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Eröffnung einer möglicherweise anderen rechtlichen Würdigung durch das Gericht hat rechtzeitig, grundsätzlich spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens, nach Möglichkeit schon früher, etwa zu Beginn der Hauptverhandlung, zu erfolgen. Denkbar ist indes auch, dass ein entsprechender Würdigungsvorbehalt ausnahmsweise vor den zweiten Parteivorträgen (Art. 346 Abs. 2 StPO) oder bei Wiederaufnahme der Parteiverhandlung nach einer Beweisergänzung (Art. 349 StPO) angebracht wird. Jedenfalls muss den Parteien genügend Zeit bleiben, ihre Stellungnahme vorzubereiten. Falls nötig, ist die Verhandlung zu vertagen (Urteile 6B_960/2024 vom 8. Mai 2025 E. 3.2.2; 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2.1; 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Wie viel Zeit erforderlich ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles. Dabei sind etwa Umfang und Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die jeweilige Art des Verfahrens sowie das Verfahrensstadium und die Lage der Verteidigung zu berücksichtigen (BGE 131 I 185 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_960/2024 vom 8. Mai 2025 E. 3.2.2; 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2.1; 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1).
1.3.4. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 IV 380 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und wenn dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, mit Hinweisen). Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).
1.4. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind mehrheitlich unbegründet.
1.4.1. Die Vorinstanz führt nachvollziehbar aus, weshalb sie auf die Abnahme des bearbeiteten Videos als weiteres Beweismittel verzichtet (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, durch das bearbeitete Video könnten spezifische Handlungen, Reaktionen und Interaktionen detaillierter erfasst werden, oder das Video ermögliche eine präzisere Rekonstruktion der Ereignisse. Dabei beschränkt sie sich auf appellatorische Kritik, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Darauf tritt das Bundesgericht nicht ein.
1.4.2. Aus dem Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2024 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zumindest im Rahmen der Replik die Möglichkeit hatte, zum Würdigungsvorbehalt Stellung zu nehmen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wurden die Parteien somit nicht erst nach Abschluss der Parteivorträge über die abweichende rechtliche Würdigung informiert. Darüber hinaus begründet die Beschwerdeführerin nicht weiter, inwiefern ihr eine Stellungnahme verweigert bzw. ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre, womit sie ihrer qualifizierten Begründungspflicht (vgl. E. 1.3.1 hiervor) nicht nachkommt. Ebenso wenig legt sie dar, dass ihr nicht genügend Zeit geblieben wäre, ihre Stellungnahme vorzubereiten; solches ist angesichts der Sach- und Rechtslage auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht dargetan.
1.4.3. Berechtigt ist die Rüge der Beschwerdeführerin hingegen in Bezug auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche sie bereits vor Vorinstanz geltend gemacht hat. In der Tat enthält das angefochtene Urteil hierzu in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör keinerlei Ausführungen. Je nach Ausgang des Rückweisungsverfahrens (vgl. E. 3 f. hiernach) wird sich die Vorinstanz dazu im Rahmen ihres neuen Urteils zu äussern haben.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter die Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz lasse dabei wichtige Elemente aussen vor, stelle den Sachverhalt falsch fest und verfalle in Willkür.
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz listet vorab die verschiedenen Beweismittel auf, aus denen sich die tatsächlichen Grundlagen ergäben. Neben diversen Einvernahmen stützt sich die Vorinstanz weiter auf eine Fotografie der klaffenden Wunde an der Nase und des Gesichts nach der Operation der Privatklägerin, ein forensisch-toxikologisches Gutachten, den Polizeirapport, eine Dokumentierung über den Glastyp sowie eine Videoaufnahme. Es stehe somit eine Vielzahl von Beweismitteln zur Verfügung, um die Stichhaltigkeit der Anklage zu überprüfen (vgl. angefochtenes Urteil S. 5 E. 3.1).
2.2.2. In Würdigung der Videoaufnahmen des Vorfalls führt die Vorinstanz aus, der hier interessierende Vorgang spiele sich im Hintergrund der linken Bildhälfte ab. Die Sichtbarkeit werde durch die dunklen Intervalle (Blinklicht) eingeschränkt und teils auch durch die Körper anderer Discobesucher verdeckt. Unter den gegebenen Bedingungen und Einschränkungen falle die Interpretation der Videoaufnahme nicht leicht. Auszugehen sei von der in den Akten dokumentierten Darstellung der Vorgänge auf der Videoaufnahme. Aufgrund der eigenen Sichtung durch das Gericht sei klarzustellen, dass die erwähnten Wortwechsel nicht hörbar seien, da das Video keine Tonspur aufweise. Der Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin ihrer Gegnerin das Getränk anschütte, sei von den Parteien anerkannt worden. Danach steigere sich die Dynamik des Geschehens sichtbar, die Privatklägerin renne auf die Beschwerdeführerin zu und greife ihr ins Gesicht. Diese wiederum hebe die Hand mit dem Glas gegen den Kopf der Gegnerin und setze zum Schlag oder Wurf an. Zum Aufprall des Glases im Gesicht der Privatklägerin sei zu ergänzen, dass dieser nicht sichtbar sei, sondern durch den Kopf eines anderen Gastes verdeckt werde. Mit den genannten Einschränkungen (Sichtbarkeit, Lichtverhältnisse) könne demnach auf die Beschreibung der Videoaufnahme in den Akten abgestellt werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 6 f. E. 3.4.1).
2.2.3. Weiter würdigt die Vorinstanz die verschiedenen Aussagen, namentlich jene der Beschwerdeführerin, der Privatklägerin, einer Kollegin der Beschwerdeführerin sowie einer Kollegin der Privatklägerin und hält sodann fest, dass der vorliegend relevante Vorfall mit einem Rempler und einem Wortwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und C.________ begonnen habe. Danach sei es zum Streitgespräch zwischen der Beschwerdeführerin und der Privatklägerin gekommen, das beide nicht selber eröffnet haben wollen, sondern jeweils die andere für den Anfang verantwortlich machen würden. Die beiden hätten in der Folge ihre Position in eher langsamem Tempo verändert, bis die Beschwerdeführerin gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin das Getränk angiesse. Damit gewinne das Geschehen sichtbar an Dynamik. Die Privatklägerin renne auf die Beschwerdeführerin zu und greife ihr ins Gesicht. Danach schnalle der Arm der Beschwerdeführerin mit dem Glas in Richtung des Kopfes der Privatklägerin. Es handle sich um ein kurzzeitiges, sehr dynamisches Geschehen. Die anfänglichen Wortwechsel liessen eine geringe Intensität erkennen. Eine deutliche Steigerung sei erkennbar, sobald die Beschwerdeführerin der Privatklägerin das Getränk angiesse. Mit der Erstinstanz müsse das Anschütten des Getränks daher als Eskalationsschritt bezeichnet werden, mit dem der Konflikt auf eine andere Ebene gehoben worden sei. Die gegenseitige Streitlust schiesse durch das Anschütten des Getränks erkennbar in die Höhe und sei am beschleunigten Schritt der Privatklägerin, ihrem energischen Griff ins Gesicht der Beschwerdeführerin sowie am Glaswurf der Beschwerdeführerin gegen den Kopf der Privatklägerin ablesbar. Zwischen dem Anschütten des Getränks und dem Wurf des Glases verstrichen rund drei Sekunden. Die beiden Gegnerinnen würden etwa eine Armlänge voneinander entfernt stehen. Aufgrund dieser Distanz sei mit der Erstinstanz von einem Wurf und nicht von einem Schlag auszugehen. Für Aussagen über die Wucht des Aufpralls beständen entgegen dem erstinstanzlichen Urteil zu wenig Hinweise. Der eigentliche Aufprall sei auf dem Video nicht zu sehen, da die Sicht auf den Kopf der Privatklägerin in diesem Moment verstellt sei. Immerhin lasse sich aber erkennen, dass die Beschwerdeführerin ihren Arm hochgehoben und zum gegnerischen Kopf gereckt habe, um das Glas zu werfen. Mit diesem Bewegungsablauf werde die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe das Glas aus dem Affekt heraus geworfen, relativiert. Es sei zwar richtig, dass der Konflikt mit dem Anschütten des Getränks innerhalb kürzester Zeit hochgekocht sei und beide Seiten rasch gehandelt hätten. Es bleibe aber dabei, dass es einer bewussten Entscheidung bedurft habe, um die Hand mit dem Glas zu heben und zum Kopf zu recken. Die Beschwerdeführerin habe das Glas nicht aus der vorbestehenden, gesenkten Armposition geworfen. Das Hochheben und Recken wie auch der geringe Abstand zum Gegenüber von bloss einer Armlänge seien äussere Anzeichen, dass die Beschwerdeführerin gegen den Kopf ihres Gegenübers gezielt habe. Entgegen der Ansicht der Verteidigung habe sie das Glas also nicht ungezielt geworfen (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 f. E. 3.4.3).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich über weite Strecken darauf, den Sachverhalt nochmals aus ihrer Perspektive zu schildern und in einem freien Plädoyer die weitgehend gleichen Argumente wie im kantonalen Verfahren vorzutragen. Dies zeigt sich bereits daran, dass ein Grossteil ihrer Ausführungen exakte Wiederholungen dessen sind, was sie anlässlich ihres Plädoyers vom 7. Februar 2024 vor der Vorinstanz vorgebracht hat. Soweit sie dabei einzig die Ausführungen der Erstinstanz kritisiert und sich darauf beschränkt, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne sich mit ihrer Begründung auseinanderzusetzen bzw. keine diesbezügliche Rüge erhebt, ist darauf von vornherein nicht weiter einzugehen.
2.4.2. Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin den qualifizierten Begründungsanforderungen knapp genügen, sind sie nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darzulegen. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz erkennt die Beschwerdeführerin insbesondere im Umstand, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, wie es zum Streitgespräch gekommen sei. Entgegen dieser Behauptung führt die Vorinstanz jedoch aus, was vor dem eigentlichen Glaswurf geschehen war. Insbesondere anerkennt sie auch, dass der Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und der Privatklägerin ein Rempler und Wortwechsel zwischen Ersterer und C.________ vorausging (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Damit würdigt die Vorinstanz die Aussagen plausibel und nachvollziehbar. Willkür ist darin nicht zu erblicken.
2.4.3. Insgesamt erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung als unbegründet, soweit sie überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt. Es bleibt demnach - vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen (vgl. insbesondere E. 3.4 hiernach) - beim vorinstanzlichen Sachverhalt.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die rechtliche Qualifikation. Einerseits macht sie geltend, sie habe nicht vorsätzlich gehandelt. Allenfalls könne ihr Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, eine solche Handlung sei aber nicht angeklagt. Andererseits rügt sie mehrfach den Umstand, dass die Vorinstanz die von ihr geltend gemachte Notwehrlage nicht geprüft habe. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.2. Die Vorinstanz qualifiziert das Verhalten der Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Erstinstanz nicht als versuchte schwere Körperverletzung, sondern als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Hiernach erwägt die Vorinstanz, das von der Beschwerdeführerin geworfene Glas sei im Gesicht der Privatklägerin unterhalb der Augenhöhle aufgeschlagen. Dort befänden sich lebenswichtige Strukturen in unmittelbarer Nähe. Gleichwohl sei keine schwere Verletzung eingetreten. Die Narbe im Gesicht der Privatklägerin sei sichtbar, aber relativ diskret, so dass nicht von einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts oder einer anderen schweren Zeichnung im Sinne von Art. 122 StGB auszugehen sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 E. 4.4).
Zur Frage, ob es sich vorliegend um eine versuchte schwere Körperverletzung oder eine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand handle, erwägt die Vorinstanz in Abweichung zur rechtlichen Würdigung der Erstinstanz, es sei eine sorgfältige Abgrenzung vorzunehmen, namentlich indem die Art und Weise und das Ausmass des Wurfs gewürdigt würden, etwa die eingesetzte Kraft und Wucht und die Steuerungsmöglichkeiten, die sich bei gegebenem Tempo und Dynamik des Konflikts bieten würden. Die Beurteilung falle im vorliegenden Fall nicht ganz leicht, weil die Beschwerdeführerin in einen dynamischen Streit verwickelt gewesen und nur eine Armlänge entfernt von ihrer Gegnerin gestanden sei, ihre Hand zum Wurf hochgehoben und sie so in Richtung des gegnerischen Kopfes geführt habe, was durchaus für eine erhöhte Gefährlichkeit spreche. Allerdings würden Anzeichen für einen gezielten Einsatz des Glases gegen das Auge oder eine besondere Wucht und Stärke des Wurfs fehlen. So habe die Beschwerdeführerin nicht voll durchgezogen, sondern eher reflexhaft gehandelt. Das Opfer sei durch den Schlag nicht zu Boden geworfen worden. Auch das Verletzungsbild mit einem Bruch des Nasenbeins - einem relativ empfindlichen Knochen - allein deute noch nicht auf eine grosse Krafteinwirkung hin. Zur Konfliktdynamik sei festzuhalten, dass die Verletzung aus einem schwer vorhersehbaren Aufschaukelungsgeschehen resultiert sei, welches mit einem eher harmlosen Versuch der Beschwerdeführerin, sich einen Weg zu bahnen, seinen Anfang genommen und dessen Eskalation mit dem Anschütten des Getränks durch die Beschwerdeführerin, dem Gesichtsgriff der Privatklägerin und dem Wurf der Beschwerdeführerin nur drei Sekunden gedauert habe. Anzeichen für eine besondere Angstreaktion beim Anschütten oder Glaswurf seien nicht erkennbar. Es handle sich eher um reflexartige Handlungen im Gedränge, bei denen die Beschwerdeführerin ihren Arm zwar gegen den Kopf der Gegnerin ausgestreckt, aber nicht auf ihr Auge gezielt habe. Insoweit bestünden zu wenig Hinweise dafür, dass sie eine Augenverletzung verursachen oder in Kauf habe nehmen wollen. Ihr Handeln in einer kurzzeitigen, schwer vorhersehbaren Dynamik könne nicht mit der gebotenen Deutlichkeit als Anhaltspunkt für einen schweren Verletzungsvorsatz gewertet werden, auch nicht für einen entsprechenden Eventualvorsatz einer schweren Verletzung. Daher ergehe vorliegend ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 f. E. 4.4).
3.3.
3.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (aArt. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
3.3.2. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; vgl. auch Urteil 6B_460/2025 vom 10. März 2026 E. 1.2.7; je mit Hinweisen).
3.4. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Vorinstanz scheine von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Sie unterlasse aber entsprechende Ausführungen, insbesondere prüfe sie den Eventualvorsatz, der milder zu bestrafen wäre, nicht. Damit verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem habe es sich beim zu beurteilenden Verhalten nicht um einen gezielten Wurf gehandelt. Somit habe sie den Eintritt des Erfolgs auch nicht gebilligt haben können. Es könne sich höchstens um eine fahrlässige Körperverletzung handeln, welche jedoch nicht angeklagt sei.
Die Vorinstanz qualifiziert das Verhalten der Beschwerdeführerin als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Zwar nimmt sie hinsichtlich der (versuchten) schweren Körperverletzung ausführliche Erwägungen vor und äussert sich in diesem Rahmen zum (fehlenden) (Eventual-) Vorsatz. Ausführungen zum subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand fehlen hingegen gänzlich. So geht gemäss dem zutreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, ob die Vorinstanz ein direktvorsätzliches oder lediglich eventualvorsätzliches Handeln annimmt. Sie wertet die Handlung der Beschwerdeführerin nicht als gezielten Einsatz des Glases gegen das Auge und verneint eine besondere Wucht und Stärke des Wurfs. Hingegen gilt als erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Hand mit dem Glas bewusst hob und gegen den Kopf ausstreckte (vgl. E. 3.2 sowie 2.2.2 f. hiervor). Ob die Beschwerdeführerin dabei die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand wollte oder lediglich in Kauf nahm, geht aus den Erwägungen nicht hervor. Damit kommt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht i.S.v. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (und Art. 29 Abs. 2 BV) nicht nach. Weder den Parteien noch dem Bundesgericht ist es zum jetzigen Zeitpunkt möglich, das vorinstanzliche Urteil auf dessen Rechtmässigkeit hin zu prüfen, zumal es insoweit auch an relevanten tatsächlichen Feststellungen fehlt.
3.5. Ebenfalls berechtigt ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kritik hinsichtlich der Notwehrsituation. Die Vorinstanz äussert sich auch dazu nicht. Sie erwägt in diesem Zusammenhang lediglich, der von der Beschwerdeführerin zitierte Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 7. Februar 2022 habe keine Feststellungen zur Frage der Notwehr getroffen. Darin werde einzig die Frage geklärt, ob sich die Privatklägerin (und nicht die Beschwerdeführerin) auf Notwehr habe berufen können. Zu einer allfälligen Notwehrlage der Beschwerdeführerin habe sich der Beschwerdeentscheid vom 7. Februar 2022 nicht geäussert. Bei dieser unterschiedlichen Ausgangslage erwiesen sich weitere Erörterungen des genannten, anders gelagerten Beschwerdeverfahrens nicht als zielführend (vgl. angefochtenes Urteil S. 6 E. 3.3).
Zwar beurteilte der rechtskräftige Beschwerdeentscheid vom 7. Februar 2022 eine allfällige Strafbarkeit der Privatklägerin und ist damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; folglich verletzt die Vorinstanz auch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie sich mit dem Entscheid bzw. dem darin Erwägten nicht auseinandersetzt. Indessen entbindet dieser Umstand die Vorinstanz nicht davon, eine allfällige Notwehrsituation der Beschwerdeführerin - gestützt auf den verbindlich festgestellten Sachverhalt - zu prüfen und entsprechende Ausführungen vorzunehmen. Gemäss ihren eigenen Feststellungen beurteilt die Vorinstanz das Anschütten des Getränks durch die Beschwerdeführerin als Eskalationsschritt, mit dem der Konflikt auf eine andere Ebene gehoben wurde. Danach rennt die Privatklägerin auf die Beschwerdeführerin zu und greift ihr energisch ins Gesicht. Schliesslich kommt es zum tatbestandsmässigen Wurf des Glases (vgl. E. 2.2.2 f. hiervor). Indem die Vorinstanz es unterlässt zu prüfen, ob es sich beim vorgängigen energischen Griff der Privatklägerin ins Gesicht der Beschwerdeführerin um einen Angriff im Sinne von Art. 15 StGB handelte, kommt sie ihrer Begründungspflicht ebenfalls nicht nach. Das vorinstanzliche Urteil setzt sich mit der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht auseinander. Damit entspricht das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt nicht den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Es ist auch diesbezüglich aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird sich in ihrem neuen Urteil mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen und die Frage der Notwehr (bzw. gegebenenfalls eines Notwehrexzesses) prüfen müssen.
4.
Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Strafzumessung sowie die Genugtuungsforderung. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens braucht darauf nicht eingegangen zu werden. Die Vorinstanz wird die nötigen zusätzlichen Sachverhaltsfeststellungen treffen, gestützt darauf eine neue rechtliche Würdigung vornehmen und über allfällige damit verbundene weitere Folgen, wie namentlich die Strafzumessung (unter Berücksichtigung einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots) sowie die Genugtuung, befinden müssen.
Die Rückweisung erfolgt prozessualiter; der Entscheid in der Hauptsache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (Urteile 6B_827/2025 vom 13. März 2026 E. 3.2; 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.4.3; 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 2; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 5.1).
5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das vorinstanzliche Urteil ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei einer Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG werden die Kosten formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (vgl. Urteil 6B_340/2024 vom 26. September 2025 E. 2 mit Hinweis). Der Kanton Basel-Stadt trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Jedoch hat er die Beschwerdeführerin im Umfang der Rückweisung angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung wird praxisgemäss ihrem Rechtsvertreter ausgerichtet. Im Umfang ihres Unterliegens sind der Beschwerdeführerin anteilsmässig Gerichtskosten aufzuerlegen. Insoweit ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht gegenstandslos geworden ist, wird es wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Der Kanton Basel-Stadt hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arnold