Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_749/2025, 7B_750/2025
Urteil vom 20. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
7B_749/2025
A.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer 1,
und
7B_750/2025
B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
Beschwerdeführer 2,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel,
2. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
7B_749/2025
Mehrfache Gefährdung des Lebens; Strafzumessung; Begründungspflicht,
7B_750/2025
Versuchte schwere Körperverletzung; Landesverweisung; Willkür; Begründungspflicht,
Beschwerden gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 16. Oktober 2024 (SB.2023.19).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 sprach das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ von den Vorwürfen der Erpressung gemäss Anklage-Ziffer 2.2 und der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der Erpressung (mit Gewaltanwendung, eventualiter Versuch) gemäss Anklage-Ziffer 2.4 frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, Nötigung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten (unter Anrechnung von 66 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft). Zudem verwies es ihn für die Dauer von acht Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Weiter hob es die vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 2. September 2019 angeordnete wöchentliche Meldepflicht auf. Es entschied weiter über die Beschlagnahmen und regelte die Kostenfolgen.
Mit gleichem Urteil stellte das Strafgericht das Strafverfahren gegen B.________ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) gemäss Anklage-Ziffer 3 ein und sprach ihn von den Vorwürfen der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der Erpressung (mit Gewaltanwendung, eventualiter Versuch) gemäss Anklage-Ziffer 2.4 frei. Es verurteilte ihn wegen versuchter schwerer Körperverletzung, der Gehilfenschaft zur versuchten schweren Körperverletzung sowie der Widerhandlung gegen das WG zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten (unter Anrechnung von 61 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft). Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 20 Monaten auf, unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren. Das Strafgericht verwies B.________ für die Dauer von sieben Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. Weiter hob es die vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 28. August 2019 angeordnete wöchentliche Meldepflicht auf. Schliesslich befand es über die Beschlagnahmen, die Einziehung und die Kostenfolgen.
Gegen das erstinstanzliche Urteil erklärten sowohl A.________ als auch B.________ Berufung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung.
B.
Mit Urteil vom 16. Oktober 2024 stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest.
Das Appellationsgericht sprach A.________ vom Vorwurf der Nötigung frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Gefährdung des Lebens und Widerhandlung gegen das WG zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten (unter Anrechnung von 66 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft) sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 130.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es auf und die Probezeit setzte es auf zwei Jahre fest. Von der Anordnung einer Landesverweisung von A.________ sah das Appellationsgericht ab.
Mit gleichem Urteil sprach das Appellationsgericht B.________ von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zur versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen Gefährdung des Lebens frei. Es verurteilte ihn wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Widerhandlung gegen das WG zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten (unter Anrechnung von 61 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft) sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 10 Monaten auf und die Probezeit setzte es auf drei Jahre fest. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren. Das Appellationsgericht verwies B.________ für die Dauer von fünf Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. Schliesslich entschied es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
Dagegen gelangen sowohl A.________ als auch B.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
C.a. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) beantragt im Verfahren 7B_749/2025, die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2024 sei insofern aufzuheben respektive abzuändern, als er vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens freizusprechen und in Bestätigung der übrigen Schuldsprüche der Vorinstanz zu einer (reduzierten) schuldangemessenen Strafe zu verurteilen sei. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils insofern aufzuheben respektive abzuändern, als er in Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche zu einer (reduzierten) schuldangemessenen Strafe zu verurteilen sei. Subeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b. B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) beantragt im Verfahren 7B_750/2025, das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16. Oktober 2024 sei bezüglich seines Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung und bezüglich der Landesverweisung aufzuheben. Er sei von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen und es sei von der Anordnung der Landesverweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei Gutheissung der Beschwerde sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
C.c. Mit Mitteilung vom 7. August 2025 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerden in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt werden.
C.d. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Im Verfahren 7B_749/2025 hat das Bundesgericht keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt. Im Verfahren 7B_750/2025 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Eingabe vom 30. April 2026 auf eine Vernehmlassung verzichtet und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Diese Eingabe wurde am 26. Mai 2026 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Obwohl dem Beschwerdegegner 2 das Schreiben betreffend Abteilungswechsel zugestellt werden konnte, holte er in der Folge das ihm versandte Doppel der Beschwerde und die genannte Eingabe vom 30. April 2026 nicht ab. Am 29. Juni 2026 wurden ihm beide Dokumente nochmals mittels eingeschriebener Post und mit A-Post zugesandt und ihm wurde Frist bis zum 31. Juli 2026 zur freigestellten Stellungnahme gesetzt. Der Beschwerdegegner 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; Urteil 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 1, nicht publ. in: BGE 151 IV 228). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_749/2025 und 7B_750/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
2.
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichten Beschwerden der Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG) gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG), die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 Abs. 2 BGG), ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt eine Verletzung bzw. eine falsche Anwendung von Art. 129 StGB in Bezug auf seine Verurteilung wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens. Er bringt vor, die erste Instanz habe festgestellt, dass nur ein einziger Schuss abgegeben worden und dieser bei geringem Abstand und direkt respektive gezielt auf den Boden bzw. den Fuss des Geschädigten gerichtet gewesen sei. Die Vorinstanz verkenne die Natur von Art. 129 StGB als konkretes Gefährdungsdelikt und zeige nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern sich Personen in einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr befunden hätten. Aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen bleibe es unklar, wo sich B.________ (d.h. der Beschwerdeführer 2) und D.________ zum Zeitpunkt der Schussabgabe befunden hätten. Es sei davon auszugehen, dass mindestens der Beschwerdeführer 2 sich direkt neben dem Beschwerdeführer 1 befunden habe. Folglich müsse es nach der allgemeinen Lebenserfahrung als äusserst unwahrscheinlich bezeichnet werden, dass der Beschwerdeführer 2 von einem allfälligen Querschläger oder Abpraller getroffen worden wäre. Im Zweifel sei zudem davon auszugehen, dass auch D.________ sich nicht in einem Bereich aufgehalten habe, in dem nach den allgemeinen Gesetzen der Vernunft mit einem Querschläger oder Abpraller zu rechnen gewesen sei. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien allfällige weitere unbekannte Personen (zufällige Passanten oder Passantinnen), die hätten gefährdet werden können, nicht ersichtlich. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass weitere Personen hätten anwesend sein und entsprechend gefährdet werden können, reiche nicht aus. Auch bezüglich des Geschädigten C.________ fehle es an der konkreten unmittelbaren Lebensgefahr, nachdem festgestellt worden sei, dass der einzige Schuss vom Beschwerdeführer 1 gezielt gegen den Fuss des Geschädigten abgegeben worden sei.
Weiter rügt der Beschwerdeführer 1, das Vorliegen eines direkten Vorsatzes in Bezug auf die Schaffung einer unmittelbaren Lebensgefahr ergebe sich weder aus dem vorinstanzlichen Urteil noch aus den Akten. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr, des direkten Vorsatzes sowie der Skrupellosigkeit näher darzulegen, verletze sie die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Begründungspflicht.
3.2. Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB).
3.2.1. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 129 StGB den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa; Urteile 6B_137/2026 vom 2. Juni 2026 E. 2.1.1; 6B_542/2024 vom 12. November 2025 E. 3.2; je mit Hinweis[en]). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens, also über 50 % liegen müsste (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa; Urteile 6B_542/2024 vom 12. November 2025 E. 3.2; 6B_630/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.1; je mit Hinweis[en]). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (Urteile 6B_137/2026 vom 2. Juni 2026 E. 2.1.1; 6B_542/2024 vom 12. November 2025 E. 3.2; 6B_959/2024 vom 24. September 2025 E. 2.5.1; je mit Hinweis[en]).
Im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schusswaffen bejaht die bundesgerichtliche Rechtsprechung das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr etwa bei der Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz, dies unabhängig davon, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht. Richtet der Täter eine schussbereite Waffe auf einen Menschen, kann sich auch ohne weitere zielgerichtete Handlungen desselben - etwa zufolge Aufregung, unvorhergesehener Reaktion des Opfers, Intervention Dritter oder Defekts der Waffe - jederzeit ungewollt ein Schuss lösen. Es hängt demnach nur vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen Schuss getötet werden kann, sodass eine unmittelbare Lebensgefahr für den Bedrohten beim Einsatz von schussbereiten Waffen stets gegeben ist (Urteile 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 3.3.1; 6B_267/2023 vom 7. August 2023 E. 4.3; 6B_824/2016, 6B_844/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweis[en]). Das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr wird zudem als gegeben erachtet, wenn der Täter - ohne auf eine Person zu zielen ("sans viser personne") - einen Schuss abgibt und jemand unter den örtlichen Gegebenheiten durch einen Querschläger bzw. Abpraller ("par un ricochet de la balle") erwischt und tödlich getroffen werden könnte (Urteile 7B_789/2025 vom 15. September 2025 E. 4.4.2; 6B_797/2024 vom 10. Juni 2025 E. 3.1; 6B_115/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
3.2.2. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteile 6B_137/2026 vom 2. Juni 2026 E. 2.1.1; 6B_280/2024 vom 25. Februar 2026 E. 3.1.1; je mit Hinweis[en]). Der Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt (ohne auf ihren Nichteintritt zu vertrauen, in welchem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegt). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (BGE 107 IV 163 E. 3; 94 IV 60 E. 3a; Urteil 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 136 IV 76; je mit Hinweis[en]).
Schliesslich erfordert der Tatbestand in subjektiver Hinsicht skrupelloses Handeln (vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.7). Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteile 6B_137/2026 vom 2. Juni 2026 E. 2.1.1; 6B_280/2024 vom 25. Februar 2026 E. 3.1.1; je mit Hinweis[en]). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile 6B_137/2026 vom 2. Juni 2026 E. 2.1.1; 6B_959/2024 vom 24. September 2025 E. 2.5.1; je mit Hinweisen).
3.3. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind, oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheides so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (BGE 119 IV 284 E. 5b; Urteil 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 42; je mit Hinweis). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweis).
3.4.
3.4.1. Die Vorinstanz erachtet in tatsächlicher Hinsicht (Art. 105 Abs. 1 BGG) als erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 einen gezielten Schuss gegen den Fuss von C.________ abgegeben habe. Weiter hält sie fest, dass der abgegebene Schuss Schuh und Fuss der genannten Person mit unbekannter weiterer Flugbahn durchgeschlagen habe. Zur Dynamik des Tatgeschehens verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Feststellungen. Die erste Instanz hielt fest, selbst wenn die Situation insofern leicht dynamisch gewesen sei, als eine verbale Auseinandersetzung im Gang gewesen sei, hätten sich weder das Opfer (d.h. C.________) noch der Beschwerdeführer 1 stark bewegt. Die Distanz bei der Schussabgabe sei bei guter Sicht gering gewesen und der Schuss sei kontrolliert erfolgt. Weiter erwägt die Vorinstanz, D.________ und der Beschwerdeführer 2 hätten zum Zeitpunkt der Schussabgabe "in nächster Nähe" von C.________ gestanden.
3.4.2. In rechtlicher Hinsicht verweist die Vorinstanz zunächst auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung. Demnach bestehe bei jeder Schussabgabe die Gefahr, dass der Schuss nicht dort eintreffe, wo es geplant sei. Zudem bestehe regelmässig die Gefahr, dass es zu nicht steuerbaren Querschlägern oder Abprallern komme. Im vorliegenden Fall hat gemäss der Staatsanwaltschaft die Gefahr bestanden, dass der Schuss oder sein Abpraller die herumstehenden oder vorbeigehenden Personen treffen würde, insbesondere D.________, aber auch Hausbewohner und zufällige Passanten, sei der Schuss doch in einer Wohnstrasse an einem schönen Sommernachmittag abgegeben worden. Auch C.________ hätte zusätzlich lebensgefährlich getroffen werden können. Die Schussabgabe des Beschwerdeführers 1 sei in skrupelloser Weise und "somit" mit direktem Vorsatz erfolgt.
Die Vorinstanz pflichtet der Staatsanwaltschaft bei, dass die Schussabgabe "in der erfolgten Weise" sowohl das Opfer "in weitergehender Weise" (d.h. C.________) als auch die umstehenden Personen gefährdet habe. Auch wenn ein Schuss aus relativ geringer Distanz gezielt in den Fuss erfolge, banne dies keineswegs die Gefahr eines nicht vorhersehbaren Querschlägers. So sei die Kugel denn auch nicht steckengeblieben, sondern habe Fuss und Schuh mit unbekannter weiterer Flugbahn durchgeschlagen. Vorliegend sei neben C.________ die Gefährdung der weiteren in nächster Nähe stehenden Personen, nämlich D.________ und B.________ (d.h. der Beschwerdeführer 2), "offensichtlich" gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe zudem zu Recht auf den Tatort aufmerksam gemacht, an welchem zu dieser Tageszeit auch mit weiteren Passanten zu rechnen gewesen sei.
3.5.
3.5.1. In Bezug auf C.________ ist die vorinstanzliche Annahme einer konkreten und unmittelbaren Lebensgefahr nicht zu beanstanden.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.2.1) hat klargestellt, warum bereits dann von einer konkreten Lebensgefahr auszugehen ist, wenn der Täter - wie vorliegend - eine schussbereite Waffe auf einen Menschen richtet. In einer solchen Situation kann sich wegen verschiedener Umstände auch ohne weitere zielgerichtete Handlungen des Täters (etwa zufolge einer unvorhergesehenen Reaktion des Opfers) jederzeit ungewollt ein Schuss lösen. Es hängt demnach nur noch vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen Schuss getötet werden kann.
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 eine schussbereite Waffe gegen den Fuss von C.________ gerichtet hat (vgl. oben E. 3.4.1). Erstellt ist zudem, dass der Einsatz der Schusswaffe im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung und damit einer emotional aufgeladenen Situation erfolgte. Damit lag eine insgesamt unberechenbare Situation vor, in welcher namentlich nur noch vom Zufall abhing, ob C.________ unmittelbar vor der Schussabgabe unerwartet reagieren, namentlich sich bewegen und nicht am Fuss, sondern woanders lebensgefährlich getroffen würde. Die fehlende vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer 1 "zuvor" (wohl gemeint vor der Schussabgabe) die Waffe so gehandhabt habe, dass die Gefahr einer unkontrollierten Schussabgabe bestanden hätte, ändert daran entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers 1 nichts. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer 1 eine schussbereite Waffe gegen C.________ gerichtet hat und dass er seine Reaktion nicht voraussehen konnte.
3.5.2. In Bezug auf die weiteren am Geschehen beteiligten Personen, d.h. den Beschwerdeführer 2 und D.________, ist dem Beschwerdeführer 1 zwar zuzustimmen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht feststellt, wo sich diese Personen zum Zeitpunkt der Schussabgabe genau befunden hätten. Dies schadet indessen nicht, nachdem die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht feststellt, dass der Beschwerdeführer 2 und D.________ zu diesem Zeitpunkt "in nächster Nähe" von C.________ gestanden hätten, was der Beschwerdeführer 1 nicht bestreitet.
Aufgrund dieser räumlichen Nähe und der vorliegenden unberechenbaren Situation (vgl. oben E. 3.5.1) ist die vorinstanzliche Annahme einer konkreten und unmittelbaren Lebensgefahr auch in Bezug auf die weiteren am Geschehen beteiligten Personen, d.h. den Beschwerdeführer 2 und D.________, nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer 1 nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gezielt gegen den Fuss von C.________ geschossen hat. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer 1 durch die Schussabgabe eine Situation schuf, in der nur vom Zufall abhing, ob die weiteren "in nächster Nähe" des anvisierten Opfers anwesenden Personen durch Abpraller am Boden lebensgefährlich hätten getroffen werden können.
3.5.3. Soweit die Vorinstanz weiter erwägt, am Tatort sei "zu dieser Tageszeit auch mit weiteren Passanten zu rechnen" gewesen, legt sie das Vorliegen einer konkreten und unmittelbaren Lebensgefahr für Passantinnen oder Passanten hingegen nicht hinreichend dar. Zwar verweist sie (im Rahmen der Strafzumessung) auf die erstinstanzliche Erwägung, wonach die Tat "auf offener und belebter Strasse am frühen Feierabend" erfolgt sei. Indessen werden die örtlichen und zeitlichen Umstände der Tat bzw. der Schussabgabe im angefochtenen Urteil nicht näher beschrieben. Ebenso wenig wird dargelegt, dass sich konkret Drittpersonen im Bereich der möglichen Schussbahn oder in der Bahn von Abprallern befunden hätten.
3.5.4. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz weder das Vorliegen eines direkten Vorsatzes des Beschwerdeführers 1 in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr noch die Skrupellosigkeit (vgl. oben E. 3.2.2) thematisiert. Insofern erweisen sich die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Begründung des angefochtenen Urteils als unvollständig.
3.5.5. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich nach dem Gesagten als unvollständig im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Feststellungen trifft. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Rügen des Beschwerdeführers 1 betreffend die vorinstanzliche Strafzumessung.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt eine Verletzung des "Beweisführungsrechts" sowie des Untersuchungsgrundsatzes und eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Er bringt zur Begründung vor, der im Vorverfahren ohne Gewährung des Teilnahmerechts befragte Entlastungszeuge E.________ sei zur Berufungsverhandlung trotz Vorladung nicht erschienen. Es sei entgegen der Vorinstanz nicht erstellt, dass dieser Zeuge tatsächlich Kenntnis von der Vorladung erhalten habe. Unabhängig davon habe für die Vorinstanz die Möglichkeit bestanden, den genannten Zeugen polizeilich vorführen zu lassen oder zumindest einen zweiten Termin für die Befragung anzusetzen. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie auf die Zeugenbefragung mit der Begründung verzichte, dass vom genannten Zeugen keine sachdienlichen Angaben zum Tathergang bzw. zur Täterschaft zu erwarten wären, weil er der ersten Instanz am 25. August 2021 per E-Mail erklärt habe, aus Angst vor Problemen nicht aussagen zu wollen. Vielmehr könne der genannte Zeuge detaillierte Angaben zum Tathergang und zur Täterschaft machen.
4.2.
4.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5).
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 I 50 E. 3.2.7; 148 II 121 E. 5.2; 144 III 145 E. 2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; je mit Hinweis[en]).
4.2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen plausibel aufzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 150 III 408 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2).
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 151 II 850 E. 4.3; 151 I 354 E. 2.3; je mit Hinweis). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 152 IV 73 E. 1.1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 389 E. 4.7.1, 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; je mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass das Gericht eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnimmt. Der Untersuchungsgrundsatz gilt deshalb sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO ) umfasst die Pflicht der Behörde, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 151 IV 228).
4.3.2. Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_731/2024 vom 9. Februar 2026 E. 2.3.3; 6B_307/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.3.4).
Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteile 6B_731/2024 vom 9. Februar 2026 E. 2.3.3; 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 151 IV 228; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür, vgl. oben E. 4.2.1).
4.4. Die Vorinstanz erwägt, nachdem der Zeuge E.________ der Vorladung der ersten Instanz keine Folge geleistet habe, sei erneut versucht worden, ihn als Zeuge zur Berufungsverhandlung zu laden. Nachdem die eingeschriebene Vorladung nicht habe zugestellt werden können, nicht abgeholt und daher ans Gericht zurückgesendet worden sei, seien die Verhältnisse vor Ort abgeklärt worden. An der angegebenen Wohnadresse habe sich ein - unter anderem - mit dem Namen des Zeugen beschrifteter Briefkasten befunden, in welchem die Vorladung deponiert worden sei. Dennoch sei der Zeuge nicht zur Berufungsverhandlung erschienen.
Die Vorinstanz verweist auf ihre Aktennotiz vom 8. (recte: 6.) August 2024. Demnach hat die Vorladung zweimal postalisch nicht erfolgen können. Daraufhin sei der Weibel der Vorinstanz beauftragt worden, die Situation vor Ort abzuklären und dem Zeugen wenn möglich die Vorladung auszuhändigen. Am 5. August 2024 sei der Weibel vor Ort gewesen; der Zeuge sei nicht zuhause gewesen. In der Aktennotiz wird zudem auf die Fotodokumentation verwiesen und festgehalten, der Weibel habe dem Zeugen die Vorladung in den "Milchkasten" mit dem Vermerk gelegt, dass er sich bei der Vorinstanz melden soll. Im Milchkasten hätten sich weitere Briefe befunden, welche an den Zeugen adressiert gewesen und geöffnet worden seien.
Die Vorinstanz erwägt weiter, sie habe sich dagegen entschieden, den Zeugen polizeilich vorführen zu lassen. Dieser habe durch das mehrfache Nichtbefolgen gerichtlicher Vorladungen einerseits konkludent und andererseits mit E-Mails vom 19. Juli 2021 und 25. August 2021 explizit zum Ausdruck gebracht, dass er aus Angst vor Problemen nicht aussagen wolle. Gemäss der Vorinstanz kann somit antizipiert werden, dass vom genannten Zeugen auch bei einer Befragung keine sachdienlichen Angaben zum Tathergang bzw. zur Täterschaft zu erwarten wären.
4.5. Unabhängig davon, ob der genannte Zeuge von der Vorladung zur Berufungsverhandlung tatsächlich Kenntnis erlangt hat, ist vorliegend unbestritten, dass er der Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Folge leistete. Ausser Diskussion steht zudem, dass er mit E-Mails vom 19. Juli 2021 und 25. August 2021 explizit zum Ausdruck gebracht hat, aus Angst vor Problemen nicht als Zeuge im Strafverfahren aussagen zu wollen.
Entgegen dem Beschwerdeführer 2 geht die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht etwa davon aus, dass der fragliche Zeuge per se nicht in der Lage wäre, sachdienliche Angaben zum Tathergang bzw. zur Täterschaft zu machen; vielmehr gelangt sie aufgrund des bisherigen Verhaltens des Zeugen zum Schluss, dass dieser Zeuge auch im Rahmen einer allfälligen Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung aus Angst keine solchen Angaben machen würde. Diese Würdigung ist insbesondere aufgrund des klaren Wortlauts der genannten E-Mails, wo der Zeuge als Grund für die Zeugnisverweigerung die eigene Sicherheit und die Sicherheit seiner Familie angab (vgl. Art. 169 Abs. 3 StPO), nicht schlechterdings unhaltbar und folglich unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist bei dieser Sachlage der vorinstanzliche Entscheid als willkürlich zu betrachten, in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Befragung des genannten Zeugen zu verzichten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer 2 bringt weiter vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Einvernahme von E.________ vom 29. Juni 2019 gänzlich unverwertbar sei. Die Verletzung des Konfrontationsanspruchs nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK führe nicht zu einem generellen Verwertungsverbot. Obwohl diese Einvernahme wegen Verletzung des Konfrontationsanspruchs nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers 1 verwertet werden könne, sei sie zugunsten des Beschwerdeführers 2 verwertbar.
5.2.
5.2.1. E.________ wurde am 29. Juni 2019 als Auskunftsperson polizeilich einvernommen. Unbestritten ist, dass mit ihm während des gesamten Strafverfahrens keine Konfrontation im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK stattgefunden hat. Ebenso wenig steht vor Bundesgericht zur Diskussion, dass seine belastenden Aussagen mangels Konfrontation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 verwertet werden dürfen (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 148 I 298 E. 2.1; 140 IV 172 E. 1.3). Umstritten ist hingegen, ob die Einvernahme von E.________ zugunsten des Beschwerdeführers 2 verwertbar ist.
5.2.2. Die Vorinstanz hält in Bezug auf die Verwertbarkeit der Einvernahme von E.________ zugunsten des Beschwerdeführers 2 Folgendes fest: Es sei zwar im Grundsatz korrekt, dass entlastende Aussagen trotz Verletzung des Konfrontationsrechts verwertbar seien. Indessen sei dabei den konkreten Umständen des vorliegenden Falles Rechnung zu tragen. Vorliegend sei die "betroffene Zeugenaussage" für die "entscheidende Frage" herangezogen worden, welcher der beiden Beschuldigten auf das Opfer geschossen habe. Eine dritte Variante sei nicht ersichtlich, sodass die Entlastung des einen Beschuldigten im Umkehrschluss notwendigerweise eine Belastung des anderen bedeuten würde. Eine "ausschliesslich entlastende Berücksichtigung des Beweismittels" sei somit nicht möglich. Die vorhandene Zeugenaussage sei daher "in keiner Weise" zu verwerten.
5.3. Dieser vorinstanzlichen Würdigung kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.
5.3.1. In der Einvernahme vom 29. Juni 2019 hat sich E.________ nicht bloss zur Schussabgabe und zur diesbezüglichen Täterschaft geäussert. Vielmehr hat er auch bezüglich der Fusstritte und der Schläge gegen das bereits am Boden liegende Opfer Aussagen gemacht, die den Beschwerdeführer 2 entlasten: So führte E.________ aus, dass "[d]er mit der Pistole" das bereits am Boden liegende Opfer (d.h. C.________) "mit Fusstritten traktiert" habe. Auf die Frage, was der Begleiter des Schützen genau gemacht habe, gab E.________ zu Protokoll, dieser sei "sehr ruhig" gewesen. Als sich das Opfer hinter seiner Begleitperson versteckt habe, habe der Begleiter des Schützen gesagt, er solle das nicht machen. Dann habe der Schütze geschossen und das Opfer sei weitergerannt und umgefallen. Der Begleiter des Schützen sei "an Ort stehen geblieben" und habe sich nicht mehr bewegt. Der Begleiter des Opfers habe versucht, dieses vor den Fusstritten des Schützen zu schützen. Die Begleitperson des Schützen sei stehengeblieben und habe nichts mehr gemacht. Er habe "irgendetwas" geschrien aber sich nicht weiter eingemischt.
Nach der Darstellung von E.________ hat somit nur der Schütze das Opfer mit Füssen traktiert, als es auf dem Boden gelegen habe. Diese Darstellung ist für den Beschwerdeführer 2 entlastend, nachdem die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer 1 den Schuss auf das Opfer abgegeben hat und somit der "Schütze" war.
5.3.2. Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Urteil nicht, warum die Berücksichtigung der entlastenden Aussagen von E.________ zugunsten des Beschwerdeführers 2 bezüglich der Tritte und der Schläge gegen das am Boden liegende Opfer zwingend eine Belastung des Beschwerdeführers 1 bedeuten würde. Mit anderen Worten legt sie nicht dar, warum eine "ausschliesslich entlastende Berücksichtigung" dieser Aussagen nicht möglich sein soll.
An diesen Ausführungen ändert nichts, dass die Vorinstanz - mit der ersten Instanz - bei der rechtlichen Würdigung in Bezug auf die Fusstritte und Schläge gegen das am Boden liegende Opfer von einem mittäterschaftlichen Zusammenwirken beider Beschwerdeführer ausgeht. Zwar ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme von Mittäterschaft eine Beteiligung an der eigentlichen Tatausführung nicht zwingend (vgl. BGE 149 IV 57 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Indessen erscheinen die entlastenden Aussagen von E.________ (vgl. oben E. 5.3.1) durchaus als geeignet, einen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung des Tatbeitrags des Beschwerdeführers 2 in Bezug auf die Fusstritte und Schläge gegen das am Boden liegende Opfer zu haben.
5.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 in diesem Punkt als begründet. Die Vorinstanz wird sich nach der Rückweisung zur Verwertbarkeit der Einvernahme von E.________ vom 29. Juni 2019 erneut äussern müssen.
Auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers 2 ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.
6.
6.1. Die Beschwerde im Verfahren 7B_749/2025 ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Rückweisung im Verfahren 7B_749/2025 erfolgt prozessualiter; der Entscheid in der Hauptsache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (vgl. Urteil 6B_458/2024 vom 7. Juli 2026 E. 4 mit Hinweisen).
Die Beschwerde im Verfahren 7B_750/2025 ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2024 ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.
6.2.
6.2.1. Bei einer Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG werden die Kosten formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (Urteile 6B_458/2024 vom 7. Juli 2026 E. 5; 6B_460/2025 vom 10. März 2026 E. 2.3; je mit Hinweis).
6.2.2. Im Verfahren 7B_749/2025 trägt der Kanton Basel-Stadt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat jedoch den Beschwerdeführer 1 für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, beurteilt sich nach Massgabe der vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren (Urteil 7B_214/2025, 7B_429/2025 vom 9. Februar 2026 E. 10.3.1 mit Hinweis).
6.3.2. Der Beschwerdegegner 2 hat im Verfahren 7B_750/2025 keine Anträge in der Sache gestellt (vgl. Sachverhalt lit. C.d), weshalb er nicht als unterliegend zu qualifizieren ist. Folglich sind ihm im Verfahren 7B_750/2025 keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Da auch dem (teilweise unterliegenden) Kanton Basel-Stadt keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG), sind im Verfahren 7B_750/2025 keine Gerichtskosten zu erheben.
6.3.3. Der unterliegende Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer 2 für das Verfahren 7B_750/2025 im Rahmen dessen Obsiegens angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdegegner 2 gilt im Verfahren 7B_750/2025 hingegen nicht als unterliegend (vgl. oben E. 6.3.2) und ist nicht entschädigungspflichtig.
Da der Beschwerdeführer 2 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (vgl. Urteil 7B_1045/2025 vom 27. Juli 2026 E. 3 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in diesem Umfang gegenstandslos.
Soweit der Beschwerdeführer 2 im Verfahren 7B_750/2025 unterliegt, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Rechtsbegehren waren nicht von vornherein aussichtslos (Art. 64 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 7B_749/2025 und 7B_750/2025 werden vereinigt.
2.
2.1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 im Verfahren 7B_749/2025 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 im Verfahren 7B_750/2025 wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.3. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Im Verfahren 7B_749/2025 werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer 1 für das Verfahren 7B_749/2025 eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
5.
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2, Advokat Dr. Yves Waldmann, für das Verfahren 7B_750/2025 eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
6.
Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren 7B_750/2025 wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
6.1. Im Verfahren 7B_750/2025 werden keine Gerichtskosten erhoben.
6.2. Advokat Dr. Yves Waldmann wird für das Verfahren 7B_750/2025 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers 2 eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara