Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_438/2024
Urteil vom 25. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Glassey,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silja V. Meyer,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Diebstahl; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür, rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 30. Januar 2024 (SB230537-O/U/ad).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 9. August 2023 sprach das Bezirksgericht Dietikon A.________ des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des versuchten Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen unrechtmässigen Aneignung schuldig. Bezüglich dreier Vorwürfe (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch betreffend Dossier 2) ergingen Freisprüche. Das Bezirksgericht verurteilte A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 500.--. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Dagegen erhoben A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 30. Januar 2024 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids fest. Zudem sprach es A.________ wegen Diebstahls (Dossier 1) sowie versuchten Hausfriedensbruchs (Dossier 3) schuldig (Dispositiv Ziffer 1). Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten (Dispositiv Ziffern 3 und 4). Weiter ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren und deren Ausschreibung im SIS an (Dispositiv Ziffern 5 und 6). Im Übrigen erfolgten Freisprüche (Dispositiv Ziffer 2), und die Vorinstanz befand über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 7, 8 und 9).
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffern 1 (betreffend den Schuldspruch wegen Diebstahls), 3, 4, 5, 6, 7 und 9 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Er sei des versuchten Diebstahls (Dossier 1) schuldig zu sprechen. Weiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten zu verurteilen, wobei eine bedingte, eventualiter eine teilbedingte, Strafe auszusprechen sei. Sodann sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, seien ihm zu einem Drittel aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, seien A.________ zu einem Fünftel aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, die beantragten Beweise abzunehmen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO , Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, des rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 6 EMRK, von Art. 42 Abs. 2 StGB bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB sowie von Art. 66a Abs. 2 StGB.
2.
2.1. Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz erachte es - namentlich angesichts des Umstands, dass bei ihm weder Serviceportemonnaies noch Bargeld in der angeklagten Höhe sichergestellt worden seien - zu unrecht als erstellt, dass er in der C.________ Serviceportemonnaies mit Bargeld im Gesamtwert von ca. Fr. 10'000.-- gestohlen habe. Es sei lediglich ein versuchter Diebstahl erstellt.
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2).
2.2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 141 IV 317 E. 5.4).
Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 V 366 E. 3.3; 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz würdigt die Beweismittel in nachvollziehbarer Weise und begründet einsichtig, weshalb sie den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt keine Willkür erkennen. So bestreitet er namentlich nicht, dass auf dem Mückengitter des Fensters der Pizzeria seine DNA-Spuren festgestellt worden seien. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz DNA-Spuren "am Tatort" erwähnt. Da unbestrittenermassen kein weiteres DNA-Material des Beschwerdeführers aufgefunden wurde, erübrigt sich auch eine genauere Beschreibung der betreffenden Spuren. Dass im Innern des Lokals keine solchen Spuren hätten sichergestellt werden können, weist die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die Serviceportemonnaies gestohlen habe, nicht als geradezu unhaltbar aus. Sofern sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von D.________ richtet, vermag seine Beschwerde den Rügeanforderungen nicht zu genügen. So bringt er pauschal vor, dessen Aussagen seien in Bezug auf die Anzahl gestohlener Portemonnaies und die Schadenersatzforderung widersprüchlich gewesen, ohne darzulegen, auf welche Schilderungen er sich genau bezieht und inwiefern diese sich widersprochen hätten. Dass D.________ die genaue Anzahl sich im Umlauf befindlicher Serviceportemonnaies nicht hätte nennen können, stellt die Vorinstanz nicht fest und der Beschwerdeführer legt nicht dar, woraus sich dies ergeben soll. Ohnehin setzt sich die Vorinstanz mit dessen unterschiedlichen Angaben zum Wert des Diebesguts nachvollziehbar auseinander, ohne dass der Beschwerdeführer auf besagte Erwägungen Bezug nehmen würde. Soweit seine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen überhaupt genügt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung i.S.v Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO , Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK liegt nicht vor.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Da er seinen Antrag auf Reduktion der Freiheitsstrafe auf 12 Monate mit einer Verurteilung wegen versuchten (und nicht vollendeten) Diebstahls begründet, i st darauf nicht weiter einzugehen.
3.2. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer den Vollzug der Freiheitsstrafe. Er macht geltend, er sei innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden. Sein Rückfall stelle nur einen Gesichtspunkt dar, dem keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden dürfe. Genau dies tue die Vorinstanz, indem sie hauptsächlich auf die angebliche Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers abstelle und die gesamten positiven Veränderungen in seinem Leben seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft ausser Acht lasse. Sie verletze damit Bundesrecht.
Der Beschwerdeführer arbeite in einem 60 % Pensum bei der Firma E.________, damit er sein theoretisches Wissen auch in der Praxis anwenden könne. Es sei somit nicht weiter auffällig, dass dieses Arbeitsverhältnis nur in begrenztem Pensum bestanden habe. Das Pensum sei erhöht worden, da er sich stetig weitergebildet habe und damit zu einer wichtigen Arbeitskraft geworden sei. Dies werde auch aus seinem Zwischenzeugnis ersichtlich. Auch seine frühere Anstellung bei der F.________ AG lasse keineswegs auf eine ungünstige Legalprognose schliessen. Schon damals sei er gemäss Schlusszeugnis als wertvoller Mitarbeiter geschätzt worden.
Die kurz vor der Berufungsverhandlung angegangene Schuldensanierung lasse auch nicht auf eine ungünstige Prognose schliessen. Der Beschwerdeführer habe wieder ein regelmässiges Nettoeinkommen und beziehe damals wie heute keine Sozialhilfe. Auch vor der Untersuchungshaft sei er arbeitstätig gewesen und habe sein eigenes Geld verdient. Der unterzeichnete Antrag zur Schuldensanierung und der provisorische Schuldensanierungsplan (der den Abschluss der Nachlassstundung auf ca. Juni 2025 schätze) zeigten die ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers, seine finanziellen Verpflichtungen zu ordnen und Verantwortung zu übernehmen. Dies spreche gegen eine ungünstige Legalprognose. Die Untersuchungshaft habe bei ihm tiefe Spuren hinterlassen und zu einem Wandel seiner Persönlichkeit geführt. Er habe eine positive Entwicklung durchlaufen und seine Legalprognose sei als positiv einzustufen.
Eventualiter seien aus diesem Grund die Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug gegeben.
3.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3).
Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Fehlende Einsicht in das begangene Unrecht kann eine ungünstige Prognose rechtfertigen (Urteile 6B_1092/2023 vom 24. Mai 2024 E. 5.1; 6B_1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 4.1; 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 5.9.1, nicht publ. in: BGE 148 I 295; vgl. BGE 82 IV 81; je mit Hinweisen).
Dem Sachgericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1).
3.4. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe vorliegend erneut mehrfach und einschlägig delinquiert und sich auch durch die in der Vergangenheit ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. Damit sei von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen, welche die Gewährung des Strafaufschubs selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer verlängerten Probezeit nicht opportun erscheinen lasse.
Soweit die Verteidigung vorbringe, die Untersuchungshaft sei für den Beschwerdeführer eine einschneidende Erfahrung gewesen, die zu einem Persönlichkeitswandel geführt habe, so sei ihr entgegenzuhalten, dass er bereits früher eine Freiheitsstrafe verbüsst und sich davon offenbar nicht habe beeindrucken lassen. Dies spreche für eine gewisse Renitenz und Unbelehrbarkeit, die nach einer härteren Gangart verlange.
Eine grundlegende Veränderung seiner Lebensumstände, die den Schluss zulasse, dass er künftig nicht mehr straffällig werde, sei auch in jüngster Zeit noch nicht genügend erkennbar. Auch wenn die vom Beschwerdeführer angestrengte Weiterbildung im Bereich der Cyber-Security Hoffnungen wecke, könne nicht von einer nachhaltigen Änderung des Lebenswandels die Rede sein, zumal er erst seit dem 1. Januar 2024 in einem Vollzeitpensum bei seinem Bruder bzw. der Firma E.________ angestellt und eine Anstellung im Bereich Cyber-Security trotz der bisherigen Bemühungen noch nicht ernsthaft in Sicht sei. Das frühere Arbeitsverhältnis mit der F.________ AG habe sodann bloss während rund eines Jahres bestanden, wobei die Gründe für dessen Beendigung im Dunkeln geblieben seien. Der Auftrag zur Schuldensanierung sei schliesslich rund zwei Monate vor der Berufungsverhandlung ergangen, wobei bereits geleistete Abzahlungen nicht dargetan worden seien und es sich auch nur um einen provisorischen Sanierungsplan handle.
Insgesamt sei demzufolge zwar eine gewisse positive Tendenz im Leben des Beschwerdeführers erkennbar, die aber angesichts der vier Vorstrafen mit einer bereits verbüssten Haftstrafe sowie der vorliegend beurteilten einschlägigen Delinquenz die insgesamt ungünstige Legalprognose im Endeffekt nicht zu beseitigen vermöge. Vor diesem Hintergrund sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen
3.5. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen weder eine Ermessensüberschreitung durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Legalprognose darzulegen, noch zeigt er auf, dass sich die Vorinstanz von rechtlich nicht massgebenden Kriterien hätte leiten lassen, oder wesentliche Prognosekriterien ausser Acht gelassen hätte.
Wenn er sich mit Verweis auf Urteil 6B_989/2010 vom 7. April 2011 darauf beruft, seinen Vorstrafen dürfe keine vorrangige Bedeutung zukommen, so verkennt er, dass auch besagter Entscheid ausdrücklich festhält, dass einschlägige Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zwar nicht notwendigerweise ausschliessen, sie aber bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten sind. Genau dies tut die Vorinstanz im vorliegenden Fall. Zudem erwog das Bundesgericht im betreffenden Entscheid, die Vorinstanz habe sich fast ausschliesslich auf die Vorstrafen gestützt und nicht begründet, inwiefern die übrigen Kriterien an der schlechten Prognose nichts zu ändern vermöchten (vgl. Urteil 6B_989/2010 vom 7. April 2011 E. 5.2). Demgegenüber führt die Vorinstanz in casu schlüssig aus, dass der Beschwerdeführer bereits eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüsst habe, ohne dass ihn dies von erneuter Delinquenz abgehalten habe. Aus demselben Grund begegnet sie den Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach die Untersuchungshaft ihn massgeblich beeindruckt habe, mit nachvollziehbarer Skepsis. Weiter berücksichtigt sie auch seine berufliche Situation, relativiert diese aber mit guten Argumenten, namentlich dem Umstand, dass sich seine privaten Lebensumstände nicht massgeblich verändert hätten, seine Berufstätigkeit bisher von kurzer Dauer sei und lediglich in reduziertem Pensum stattfinde. Der Beschwerdeführer vermag diese Einschätzung mit seiner appellatorischen Kritik nicht zu erschüttern. Insbesondere bleibt offen, worauf er sich bezieht, wenn er vorbringt, das reduzierte Pensum diene dazu, sein Wissen in der Praxis anzuwenden. Zudem macht er auch vor Bundesgericht nicht geltend, dass er zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheid bereits Abzahlungen zur Schuldensanierung geleistet hätte.
Mithin verletzt die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie mit Blick auf die Rückfallgefahr einen Strafaufschub verwirft und einzig einen (vollständigen) Vollzug der Freiheitsstrafe als zielführend erachtet. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich naturgemäss - und entgegen dem Beschwerdeführer - Ausführungen zu einem allfälligen teilweisen Vollzug der Strafe. Die unbedingte Ausfällung der Freiheitsstrafe verletzt Art. 42 Abs. 1 StGB resp. Art. 43 Abs. 1 StGB nicht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Er macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Vorinstanz sei von einem schweren Härtefall auszugehen, wobei seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwögen. Zudem lägen Vollzugshindernisse vor.
4.1.
4.1.1. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sieht für Ausländer, die wegen Diebstahls i.V.m. Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 139 StGB i.V.m Art. 186 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und wurde wegen Diebstahls i.V.m. Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 139 StGB i.V.m Art. 186 StGB i.S.v. schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB grundsätzlich erfüllt.
4.1.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
4.1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteil 6B_946/2024 vom 16. Juni 2026 E. 8.2.2; je mit Hinweisen).
4.1.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteil 6B_946/2024 vom 16. Juni 2026 E. 8.2.3 mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_946/2024 vom 16. Juni 2026 E. 8.2.3; je mit Hinweisen).
Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021,
Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020,
Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteil 6B_946/2024 vom 16. Juni 2026 E. 8.2.3 mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35
E. 6.1; Urteil 6B_946/2024 vom 16. Juni 2026 E. 8.2.3; je mit Hinweisen).
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteil 6B_946/2024 vom 16. Juni 2026 E. 8.2.3 mit Hinweisen).
4.1.5. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; vgl. zum Begriff der "de facto" Familie Urteil 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
4.1.6. Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3).
Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ein Flüchtling kann sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Urteile 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; je mit Hinweisen).
4.1.7. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128;
Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; Urteil 6B_21/2024 vom 11. Juni 2026 E. 1.2.4 mit Hinweisen).
4.1.8. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteil 6B_21/2024 vom 11. Juni 2026 E. 1.2.4 mit Hinweisen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil 6B_21/2024 vom 11. Juni 2026 E. 1.2.4 mit Hinweisen).
4.1.9. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; vgl. auch Urteil 6B_460/2025 vom 10. März 2026 E. 1.2.7; je mit Hinweisen).
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz verweist zunächst auf die Ausführungen der ersten Instanz. Diesen zufolge wurde der Beschwerdeführer am xxx.xxx.xxx in Bagdad als irakischer Staatsbürger geboren und reiste am yyy.yyy.yyy in die Schweiz ein, wo er am zzz.zzz.zzz als Flüchtling anerkannt wurde.
Weiter stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer lebe seit seinem vierten Lebensjahr, mithin seit 26 Jahren, in der Schweiz. Er verfüge über die Niederlassungsbewilligung C, spreche gut Deutsch und habe die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht.
Er sei als IT-Supporter tätig, womit er eigenen Angaben zufolge monatliche Nettoeinkünfte von Fr. 4'400.-- erziele. Weiter absolviere er berufsbegleitend eine Ausbildung im Bereich der IT-Security. Gleichzeitig habe er Schulden in Höhe von Fr. 120'000.-- bzw. Verlustscheine von gesamthaft Fr. 97'134.90 angehäuft und wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft migrationsrechtlich ermahnt werden müssen. Zwar habe er im November 2023 einen Schuldensanierer engagiert, doch sei fraglich, ob und in welchem Umfang eine Abzahlung der Schulden tatsächlich erfolgen werde, zumal es sich beim Sanierungsplan lediglich um einen Entwurf handle. Der Beschwerdeführer habe zwar zahlreiche Kurse im Bereich der Cyber-Security absolviert und im Berufungsverfahren entsprechende Zertifikate vorgelegt, es handle sich hierbei aber nicht um eine profunde Ausbildung, die dem (in diesem Bereich ansonsten nicht erfahrenen) Beschwerdeführer ohne Weiteres eine Anstellung ermöglichen würde. Es bestünden daher keine Aussichten auf eine baldige berufliche Karriere in diesem Berufsfeld. Das Arbeitsverhältnis in der Gesellschaft seines Bruders habe bis anhin nur in beschränktem Umfang mit nicht existenzsicherndem Lohn bestanden und das Pensum sowie die Entlöhnung seien just auf die Berufungsverhandlung hin angepasst worden. Es bestünden daher Zweifel an der Nachhaltigkeit dieser Anstellung. Die wirtschaftliche und berufliche Integration sei damit nicht restlos geglückt.
In Bezug auf seine persönlichen Beziehungen habe der Beschwerdeführer vor Vorinstanz angegeben, dass er weder in einer Partnerschaft lebe noch anderweitig über eine Kernfamilie verfüge. Dass eine besondere Intensität der familiären Bindung des erwachsenen Beschwerdeführers zu seinen Eltern oder Geschwistern bestehe, sei entgegen der Verteidigung nicht erkennbar. Eine intakte Beziehung zu Eltern und Geschwistern reiche für solch einen Schluss nicht aus. Ein über die familiären Bindungen hinausgehendes Beziehungsnetz weise der Beschwerdeführer - abgesehen von guten Kontakten zu einer benachbarten Bauernfamilie - nicht auf. Im Irak habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und er sei der arabischen Sprache nur beschränkt mächtig, da er sie weder lesen noch schreiben könne. Er hätte dort demnach keinen leichten Start. Da er seine Tätigkeit im IT-Bereich international ausüben könne und auch durch die Weiterbildung im Bereich der Cyber-Security nicht ortsgebunden sei, stehe aber einer Weiterführung der beruflichen Laufbahn im Irak nichts entgegen. Den Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten könnte er mittels modernder Kommunikationsmittel halten. Der Vorinstanz zufolge handle es sich um einen Grenzfall. Die Frage, nach dem Härtefall könne
aber aufgrund der bedeutsamen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung offenbleiben.
4.2.2. Der Beschwerdeführer stelle aufgrund seiner wiederholten einschlägigen Delinquenz, die bereits eine unbedingte Freiheitsstrafe zur Folge gehabt habe, eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Diese sei grundsätzlich genügend schwer, um die privaten Interessen des Beschwerdeführers zu überwiegen. Daran vermöge nichts zu ändern, dass die jeweilige Delinquenz nicht gravierend sei, wobei es sich aber auch nicht um Bagatellstraftaten handle. Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach im Erwachsenenalter straffällig geworden sei, könne auch nicht mehr von "jugendlichen Dummheiten" die Rede sein. In Anbetracht dessen und auch wegen der tendenziell zunehmenden Schwere der Verfehlungen, die eine latente Uneinsichtigkeit und Unfähigkeit des Beschwerdeführers manifestierten, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz.
4.2.3. Die von der Verteidigung angerufene Flüchtlingseigenschaft und das Non-Refoulment-Gebot vermöchten kein Vollzugshindernis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. Dass dem Beschwerdeführer im Irak eine konkrete Gefahr für Leben oder Freiheit drohe, sei weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer substanziiert dargelegt worden. Die geltend gemachte Reflexwirkung aufgrund des politischen Asyls seiner Familie vor rund 26 Jahren vermöge den Anforderungen nicht zu genügen. Seit der Flucht der Familie seien mehrere Jahrzehnte vergangen, in denen sich im Irak grundlegend andere politische Verhältnisse etabliert hätten. Der Umstand, dass der Verteidigung zufolge im Irak innenpolitisch nach wie vor eine volatile Sicherheitslage herrsche, lasse den Schluss auf eine konkrete aktuell drohende Gefährdung des Beschwerdeführers nicht zu.
Ebenso wenig vermöchten die westliche Sozialisierung des Beschwerdeführers sowie sein Nachname, der seine sunnitische Herkunft offenbare, eine solche einzelfallbezogene Gefährdungslage zu begründen.
Erstmals im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er homosexuell sei und ihm mithin auch aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Irak eine Verfolgung drohen könne. Dabei erstaune es, dass er seine sexuelle Ausrichtung nicht bereits früher vorgebracht habe. Ein entsprechendes "Outing" in der Familie sei den Akten zufolge erst kürzlich gegenüber einem seiner Brüder erfolgt. Auffällig sei aber, dass er vor Vorinstanz zu seiner sexuellen Orientierung keine Stellung bezogen habe. Zudem habe er sich in einem anderen Strafverfahren wegen Vergewaltigung einer Prostituierten stellen müssen, womit - ungeachtet des dort erfolgten Freispruchs - gewisse Zweifel betreffend seine sexuelle Ausrichtung verblieben. Selbst wenn von einer Homosexualität des Beschwerdeführers auszugehen wäre, sei das Zusammenleben mit einem Mann auch im Irak möglich, ohne dass er sich in aller Öffentlichkeit dazu zu bekennen und seine sexuelle Ausrichtung öffentlich zu leben hätte. Gemäss einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes finde im Irak keine Kollektivverfolgung homosexueller Personen statt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach das Verheimlichen seiner sexuellen Orientierung zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würde, sei zu pauschal erfolgt, zumal eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung für die Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes nicht genüge. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, wonach er in subjektiver Hinsicht aufgrund seiner Ausrichtung unter einem immensen Druck stehen würde. Soweit die Verteidigung auf eine anstehende Gesetzesänderung hinweise, wonach Homosexuellen im Irak die Todesstrafe drohen werde, werde ein solches Gesetz erst diskutiert und es sei noch nicht beschlossen, geschweige denn in Kraft getreten. Diesbezüglich herrsche demnach keine klare Rechtslage. Die behauptete Homosexualität des Beschwerdeführers und ihre Bedeutung bei einer Rückkehr in den Irak seien nicht abschliessend geklärt, so dass eine diesbezügliche definitive Beurteilung den Vollzugsbehörden zu überlassen sei. Gleiches gelte für das angeblich fehlende Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers im Irak, das die Verteidigung nicht hinreichend zu plausibilisieren vermöge, zumal vom Grundsatz auszugehen sei, dass ein Entzug des Bürgerrechtes in jedem Land nur ausnahmsweise möglich sei und die Verteidigerin nicht dargelegt habe, dass dieser Ausnahmefall beim Beschwerdeführer eingetreten wäre.
4.2.4. Zusammenfassend bestünden keine Gründe, um beim Beschwerdeführer von einem Härtefall auszugehen. Weiter seien die privaten Interessen selbst bei Annahme eines Härtefalles zu gering, um das bedeutende öffentliche Interesse an einer Ausweisung zu überwiegen. Offensichtliche Vollzugshindernisse bestünden ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer sei somit obligatorisch des Landes zu verweisen, wobei die Dauer angesichts des moderaten Verschuldens des Beschwerdeführers mit der nunmehr reduzierten Sanktion bei 5 Jahren zu belassen sei.
4.2.5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) sei zu bestätigen, nachdem das Gesetz für das schwerste begangene Delikt (Diebstahl) eine Freiheitsstrafe von deutlich über einem Jahr androhe und der Beschwerdeführer eine ernstzunehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.
4.3.
4.3.1. Die Vorinstanz lässt die Frage nach dem Vorliegen eines Härtefalls mit Blick auf die Interessenabwägung offen. Dies ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden.
4.3.2. Wenngleich in casu signifikante private Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz vorliegen, erkennt die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf überwiegende öffentliche Interessen an der Landesverweisung.
Der Beschwerdeführer reiste mit vier Jahren in die Schweiz ein und hat damit nahezu seine gesamte Kindheit, die ganze Adoleszenz und sein bisheriges Erwachsenenleben hier verbracht. Er spricht fliessend Deutsch, was bei einer Einreise im derart jungen Alter allerdings naheliegt. Aus seinem langjährigen Aufenthalt ergeben sich zweifelsfrei ausgeprägte private Interessen an einem Absehen von der Landesverweisung. Gleiches gilt für den Umstand, dass er im Irak über keinerlei familiäre und soziale Bindungen verfügt und der arabischen Sprache nur beschränkt resp. mündlich mächtig ist. Zweifellos wäre eine Wiedereingliederung im Heimatland mit Schwierigkeiten verbunden.
Richtig ist es hingegen auch, wenn die Vorinstanz das Vorliegen einer Kernfamilie mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. supra E. 4.1.5) verneint. Dass der Beschwerdeführer in einem Anbau auf demselben Grundstück wie sein Bruder sowie seine Eltern lebe und ein tiefes Verhältnis zu seinen Nichten und Neffen habe, vermag weder über die üblichen Verhältnisse hinausgehende familiäre Bande noch ein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Entgegen dem Beschwerdeführer scheint es ihm sodann nicht per se unzumutbar, den Kontakt zu seiner Familie vom Irak aus (namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel) zu pflegen. In sozialer Hinsicht erwähnt der Beschwerdeführer nebst der bereits vorinstanzlich berücksichtigten Bauernfamilie im Wesentlichen sein "gesamtes Beziehungsnetz" resp. "alte Schulfreunde sowie Arbeitskollegen". Dabei anerkennt er selbst, dass die Untersuchungshaft den Kontakt erschwert habe. Damit ist nicht wirklich erkennbar, woraus sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten "bedeutsamen sozialen Bindungen in der Schweiz" ergeben sollen. Vielmehr ist in sozialer Hinsicht von einer üblichen Integration auszugehen. Seine familiären und sozialen Kontakte begründen damit keine speziellen, über den naheliegenden Wunsch nach der Weiterführung seines Lebens im gewohnten Umfeld hinausgehenden privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.
Sodann ist der Beschwerdeführer zwar arbeitstätig, allerdings handelt es sich dabei um die Firma seines Bruders, wobei sein Pensum und seine Entlöhnung gemäss unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz just kurz vor der Berufungsverhandlung (per 1. Januar 2024) auf 100 % erhöht wurde. Entgegen dem Beschwerdeführer ist es durchaus nachvollziehbar, wenn der Vorinstanz daraus gewisse Zweifel an der Nachhaltigkeit dieser Anstellung erwachsen. Wenn der Beschwerdeführer als Beispiel früherer Berufstätigkeit seine Anstellung bei der F.________ AG anführt, so hatte diese offenbar nur während eines Jahres Bestand. Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer einen Schuldensanierer engagiert und einen Sanierungsplan unterzeichnet hat, dies erwies sich jedoch nur als nötig, weil er zuvor überhaupt erst hohe Schulden und Verlustscheine angehäuft hatte. Dass sich der Beschwerdeführer um eine Verbesserung seiner Lebensumstände bemühe, sich an das Sanierungsbudget halte und die Sanierungsquote pünktlich überweise (wobei es sich um eine reine Behauptung handelt), ändert nichts am Umstand, dass sich seine berufliche Situation durchzogen und seine wirtschaftliche Lage schlecht präsentiert. Seine Zertifikate im Bereich der Cyber-Security, die - wie vom Beschwerdeführer eingestanden - bislang zu keiner Anstellung geführt haben, lassen seine Lage nicht in einem fundamental besseren Licht erscheinen. Demnach müsste der Beschwerdeführer in der Schweiz weder eine besonders vorteilhafte wirtschaftliche Situation noch ausgesprochen vielversprechende Berufsaussichten zurücklassen. Weiter widerspricht der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach er für seine Tätigkeit im Bereich der Cyber-Security nicht ortsgebunden sei, nicht.
Zusammengefasst bestehen, wie vom Beschwerdeführer zu Recht hervorgehoben, aufgrund der Einreise im jungen Alter und des sich daraus ergebenden langen Aufenthalts in der Schweiz sowie der aller Voraussicht nach schwierigen Reintegration im Irak ausgeprägte private Interessen an einem Absehen von der Landesverweisung.
4.3.3. Diesen stehen indes massgebliche öffentliche Interessen gegenüber. Der Beschwerdeführer ist viermal, teilweise einschlägig, wegen verschiedener Delikte vorbestraft. So wurde er am 11. August 2015 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen Übertretung des BetmG, Sachbeschädigung, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (geringfügiges Vermögensdelikt) und Mitfahrt in einem entwendeten Motorfahrzeug zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.-- sowie einer Busse von Fr. 900.-- verurteilt. Am 12. September 2016 verurteilte ihn das Untersuchungsamt Gossau wegen mehrfacher Übertretung des BetmG, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen (teilweise geringfügigen) Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie unrechtmässiger Aneignung (geringfügiges Vermögensdelikt) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie einer Busse von Fr. 800.--. Zudem verlängerte es die Probezeit betreffend die Verurteilung vom 11. August 2015 um 1 Jahr und 6 Monate. Am 30. Mai 2017 verurteilte das Bezirksgericht Dietikon den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und einfachen Diebstahls zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von einem Monat (als Zusatzstrafe zur Verurteilung vom 12. September 2016). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 18. November 2019 durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen Sachbeschädigung (unter Widerruf des bedingten Vollzugs der Verurteilung vom 11. August 2015) zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt.
Mithin wurde der Beschwerdeführer seit seinem 22. Lebensjahr immer wieder straffällig, delinquierte mitunter während laufender Probezeit und zeigte dabei eine bedenkliche Geringschätzung fremden Eigentums. Selbst unbedingt vollzogene Geld- und Freiheitsstrafen - namentlich eine verbüsste Freiheitsstrafe von 6 Monaten - vermochten ihn nicht von erneuten Straftaten abzuhalten. Die Vorinstanz geht damit, wie bereits erwogen, völlig zu Recht von einer eigentlichen Schlechtprognose aus (vgl. supra E. 3.4 und 3.5). Dabei mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer keine gegen Leib und Leben gerichteten Delikte begangen hat. Dennoch handelte es sich bei seinen Taten keinesfalls um Kavaliersdelikte und die - im Lichte seiner Unbelehrbarkeit begründete - Gefahr weiterer gleichartiger Delinquenz ist nicht ohne Weiteres hinzunehmen. Der Beschwerdeführer verweist derweil auf Urteil 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.4.1, wo es indes um die Anordnung der Landesverweisung im Lichte des gleichzeitig anwendbaren Freizügigkeitsabkommens (FZA) ging. Dies ist vorliegenden nicht der Fall. Die betreffenden Ausführungen zielen damit ins Leere. Unbehelflich ist sein Verweis auf die sogenannte "Zweijahresregel". Diese besa gt nicht, dass es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren zur Bejahung überwiegender öffentlicher Interessen an der Landesverweisung "ausserordentlicher Umstände" bedürfte (vgl. zur "Zweijahresregel" Urteil 6B_946/2024 vom 16. Juni 2026 E. 8.2.3 mit Hinweisen).
Entgegen seiner Ansicht berücksichtigt die Vorinstanz im Übrigen eine gewisse positive Entwicklung des Beschwerdeführers, begründet aber - wie dargetan - schlüssig, weshalb sie daraus noch keine massgebliche Verbesserung der Legalprognose ableitet. Insgesamt ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz die vergangene Straffälligkeit des Beschwerdeführers übermässig gewichten würde. Angesichts seiner persistenten Delinquenz und im Lichte seiner schlechten Legalprognose liegt ein erhebliches öffentliches Interesse an Schutz vor weiteren Straftaten des Beschwerdeführers vor. Dieses überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz.
4.3.4. Der Beschwerdeführer macht Vollzugshindernisse geltend.
Sofern er sich dabei auf seine Flüchtlingseigenschaft resp. die Flucht seiner Familie aus dem Irak beruft, so zeigt er damit noch keine konkrete Gefahr für Leib und Leben im Irak auf. Ebenfalls ist nicht einsichtig, inwiefern die Vorinstanz "keine Einzelfallbeurteilung" vornehme. So scheint es vielmehr nachvollziehbar, dass sie aus der nunmehr 26 Jahre zurückliegenden Flucht der Eltern resp. dem (derivativen) Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers allein - insbesondere auch angesichts des zwischenzeitlich erfolgten Regimewechsels - nicht ohne Weiteres auf ein definitives Vollzugshindernis schliesst. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Einschätzung nur ungenügend auseinander und zeigt namentlich nicht auf, dass die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen wäre. So begnügt er sich auch vor Bundesgericht mit dem Vorbringen, die Auswirkungen des früheren Regimes und die Gründe für die Flucht seiner Familie seien "nach wie vor relevant", ohne diese konkret zu umschreiben resp. seine Ansicht zu begründen. Der weit zurückliegende Umstand, dass offenbar der Onkel des Beschwerdeführers in den Siebzigerjahren im Irak ermordet worden und der Vater des Beschwerdeführers verdächtigt worden sei, den Sohn von Saddam Hussein angeschossen zu haben, reichen jedenfalls nicht aus, um eine aktuell und konkret drohende Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche "vertieften Abklärungen" die Vorinstanz zusätzlich hätte vornehmen sollen. Weiter ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz bei der Abweisung des Beweisantrags (Befragung seines Vaters als Zeuge) in Willkür verfallen wäre. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid einleuchtend damit, dass der Vater des Beschwerdeführers seit seiner Flucht unbestrittenermassen nicht mehr in den Irak zurückgekehrt sei und mithin keine Angaben zur aktuellen Situation im Land liefern könne. Der Beschwerdeführer verweist demgegenüber einzig und unsubstanziiert auf angeblich "wertvolle Aussagen", die sein Vater machen könne. Dabei wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, allfällige Hinweise des Vaters auf eine dem Beschwerdeführer drohende Gefährdung im Irak selber ins Verfahren einzubringen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz auf die Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers verzichtet. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Fluchtgründe seiner Familie beruft, ist nicht erkennbar, dass seine Freiheit oder sein Leben im Irak gefährdet wären. In dieser Hinsicht vermögen weder das flüchtlings- noch das menschenrechtliche "Non-Refoulement-Gebot" ein Absehen von der Landesverweisung zu rechtfertigen.
4.3.5. Der Beschwerdeführer machte erstmals vor Vorinstanz geltend, er sei homosexuell, wobei ihm im Irak deswegen Diskriminierung, Gewalt und schlimmstenfalls der Tod drohe.
Die Vorinstanz führt mit Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6539/2018 vom 2. April 2019 wie erwähnt aus, Homosexuelle seien im Irak keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt. Das Zusammenleben mit einem Mann sei für den Beschwerdeführer auch im Irak möglich, ohne dass er sich in aller Öffentlichkeit dazu zu bekennen und seine sexuelle Ausrichtung öffentlich zu leben hätte. Seine Behauptung, wonach das Verheimlichen seiner sexuellen Orientierung zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würde, seien zu pauschal erfolgt, zumal eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung für die Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes nicht genüge.
Diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann so nicht gefolgt werden. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht festhält, dass im Irak keine Kollektivverfolgung homosexueller Personen stattfinde (Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.1), gestaltet sich deren dortige Lage - wie der Beschwerdeführer mit Blick auf dasselbe Referenzurteil korrekt rügt - im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids - deutlich prekärer, als dies die Vorinstanz impliziert. So seien sexuelle Praktiken zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern oder Partnerinnen gemäss dem irakischen Strafgesetz nicht explizit unter Strafe gestellt. Da aussereheliche sexuelle Kontakte strafrechtlich verboten und die Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts nicht erlaubt seien, erwiesen sich gleichgeschlechtliche Beziehungen aber de facto als verboten. Unter Beizug des Verbots der Verbreitung von Informationen, welche die öffentliche Ordnung und den Frieden stören, werde auch die öffentliche Meinungsäusserung von homosexuellen Personen oder Personen, die sich für sie aussprechen, bestraft. Gesetze, die homosexuelle Personen vor Diskriminierung und Gewalt schützen, gebe es keine. Homosexualität werde aufgrund konservativer religiöser und moralischer Vorstellungen in der Gesellschaft geächtet, was die Gefahr, Diskriminierungen ausgesetzt zu werden, stark erhöhe. Diskriminierung auf der Basis der sexuellen Orientierung oder aufgrund der blossen Vermutung homosexuell zu sein, könne von Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche über Vergewaltigungen, Entführungen bis zu gezielten Tötungen reichen, zum Teil mit Tätern aus der eigenen Familie oder der Polizei. Es werde auch von systematischen Vorgehensweisen von extra-legalen Milizgruppen berichtet. In Bagdad und Umgebung hätten homosexuelle Personen bereits in der Öffentlichkeit Gewalt zu befürchten. Seit dem Zusammenbruch der politischen Ordnung im Irak im Jahr 2003 habe sich die Situation für homosexuelle Personen zusätzlich verschlechtert, da nichtstaatliche Gruppierungen einen Aufstieg erlebt hätten und ihre Vorstellung von Gerechtigkeit umsetzen könnten. Homosexualität gelte als Schande für die Familie und werde tabuisiert. Entsprechend häufig komme es zu Misshandlungen sowie sogenannten Ehrenmorden. Auch von den Behörden könnten Homosexuelle keinen Schutz erwarten. Im Gegenteil ermöglichten diese durch die Verhaftung der homosexuellen Personen sowie deren Überstellung an Milizgruppen Misshandlungen oder sogar Tötungen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6539/2018 vom
2. April 2019, E. 7.5.4 f.).
Auch wenn keine "Kollektivverfolgung" stattfindet, besteht für (erkennbar) Homosexuelle im Irak demnach eine reale und schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben. Dies anerkennt auch die Vorinstanz, wenn sie dem Beschwerdeführer nahelegt, er müsste sich nicht in der Öffentlichkeit zu seiner Homosexualität bekennen bzw. seine sexuelle Ausrichtung nicht öffentlich leben. Wie der EGMR festhält, stellt die sexuelle Orientierung indes einen fundamentalen Teil der Identität einer Person dar, und es darf niemand dazu gezwungen werden, diese Orientierung zu verheimlichen, um einer Verfolgung zu entgehen. Ein Verbergen seiner sexuellen Orientierung ist dem Beschwerdegegner mithin nicht zuzumuten (Urteil des EGMR
M.I. gegen die Schweiz, 12. Februar 2025 [Nr. 56390/21] § 49; Urteil 6B_834/2024 vom 10. Juni 2025 E. 2.3.2).
Für die Prüfung des Vorliegens eines Vollzugshindernisses erweist es sich damit als entscheidend, ob der Beschwerdeführer homosexuell ist. Die Vorinstanz hegt daran einige Zweifel, lässt die Frage im Endeffekt jedoch offen. Somit fehlt es dem Urteil an einer zur bundesgerichtlichen Beurteilung notwendigen Feststellung tatsächlicher Art. Damit entspricht das angefochtene Urteil nicht den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Es ist diesbezüglich aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in Bezug auf die behauptete Homosexualität des Beschwerdeführers eine Feststellung trifft. Sie wird in diesem Rahmen darüber zu befinden haben, ob sie eine Befragung des Vaters des Beschwerdeführers als notwendig erachtet. Ein Eingehen auf die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers (Verletzung des rechtlichen Gehörs) erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Die Rückweisung erfolgt prozessualiter; der Entscheid in der Hauptsache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (Urteil 6B_458/2024 vom 7. Juli 2026 E. 4 mit Hinweisen).
5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das vorinstanzliche Urteil ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei einer Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG werden die Kosten formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (vgl. Urteil 6B_340/2024 vom 26. September 2025 E. 2 mit Hinweis). Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Jedoch hat er den Beschwerdeführer im Umfang der Rückweisung angemessen zu entschädigen. Im Umfang seines Unterliegens sind dem Beschwerdeführer anteilsmässig Gerichtskosten aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret