Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_827/2025
Urteil vom 13. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kosten- und Entschädigungsfragen; Rechtsverweigerung (überspitzter Formalismus); rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. Juli 2025 (SB230541-O/U/bs).
Sachverhalt
A.
B.________ ist Mitglied des Verwaltungsrats der C.________ AG. Diese verwaltete zwischen 1999 und 2020 eine im Eigentum von A.________ stehende Liegenschaft. Nach der Vertragsauflösung im Juli 2020 kam es zu einer Streitigkeit über die Herausgabe von Unterlagen. Am 29. September 2020 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafanzeige wegen des Vorwurfs der Sachentziehung gegen B.________ ein. Am 20. Februar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft entsprechend Anklage beim Bezirksgericht Zürich, welches B.________ mit Urteil vom 20. September 2023 vom Vorwurf der Sachentziehung freisprach (Dispositiv-Ziffer 1). Die Zivilklage von A.________ verwies das Bezirksgericht auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2). Es nahm weiter die Kosten der Strafuntersuchung auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 3), wies ein Genugtuungsbegehren von B.________ ab (Dispositiv-Ziffer 4) und sprach ihm im Gegenzug eine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziffer 5). Ausserdem wies das Bezirksgericht den Antrag von A.________ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ab (Dispositiv-Ziffer 6).
B.
B.a. A.________ meldete gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. September 2023 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an. In der Berufungserklärung vom 13. November 2023 führte sie aus:
"Das Dispositiv soll neu wie folgt lauten (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO) :
- Ziffer 6: "Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von [mindestens] CHF 6'005.89 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.'
Damit einhergehend sind zwingend auch folgende Dispositiv-Ziffern wie folgt zu korrigieren:
- Ziffer 3: "Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten vollständig auferlegt.'
- Ziffer 5: "Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für [die] anwaltliche Verteidigung zugesprochen.'"
Die Berufungserklärung vom 13. November 2023 enthält überdies eine Kurzbegründung der Anträge.
B.b. Das Obergericht des Kantons Zürich ordnete mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 das schriftliche Verfahren an. A.________ erstattete daraufhin am 16. Dezember 2024 die Berufungsbegründung und stellte folgendes Rechtsbegehren:
"Ziffer 6 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Zürich vom 20. September 2023 (...) sei aufzuheben und der Beschuldigte/Berufungsbeklage sei zu verpflichten, der Privatklägerin/Berufungsklägerin eine Prozessentschädigung von [mindestens] CHF 6'005.89 (inkl. Spesen und MwSt) zu bezahlen."
B.c. Mit Urteil vom 28. Juli 2025 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. September 2023 in den Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg), 3 (Kosten), 4 (Genugtuung) und 5 (Parteientschädigung zugunsten von B.________) in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann wies das Obergericht den Antrag von A.________ auf Zusprechung einer Prozessentschädigung kostenfällig ab.
C.
A.________ erhob am 1. Oktober 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2025. Sie beantragt dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids aufweist (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Die Rechtsprechung bejaht diese Voraussetzung bei einer Privatklägerin, die gegen den Kosten- und Entschädigungspunkt im kantonalen Verfahren vorgeht. Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Kostenfolgen im kantonalen Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren begründen einerseits einen subjektiven Anspruch der Privatklägerschaft, nur unter den gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen mit Kosten belastet zu werden. Andererseits räumt Art. 433 Abs. 1 StPO der Privatklägerschaft einen Rechtsanspruch auf eine Entschädigung ein (Urteile 6B_1189/2023 vom 19. Januar 2026 E. 2.3.2; 6B_816/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2; 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 3.2).
1.2. Die Beschwerdeführerin rügt vor Bundesgericht zusammengefasst, die Vorinstanz verkenne den Umfang ihrer Berufung und spreche ihr deshalb zu Unrecht keine Entschädigung gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zu. Da die Beschwerdeführerin über ein rechtlich geschütztes Interesse an einer bundesrechtskonformen Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO aufweist (E. 1.1 hiervor), ist sie zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
1.3. Die Beschwerdeführerin stellt ein kassatorisches Rechtsbegehren. Ein solches ist zulässig, wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 6B_345/2024 vom 8. November 2024 E. 1.2). So verhält es sich hier. Die Vorinstanz setzt sich nicht materiell mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Entschädigungsanspruch auseinander. Das angefochtene Urteil enthält in diesem Punkt auch keine tatsächlichen Feststellungen. Die Beschwerdeführerin durfte sich deshalb darauf beschränken, die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, zu Unrecht davon ausgegangen zu sein, dass sie ausschliesslich die Dispositiv-Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils mit Berufung angefochten habe. Als Folge davon habe sich die Vorinstanz nicht mit dem ihr gestützt auf Art. 426 Abs. 2 i.Vm. Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zustehenden Entschädigungsanspruch auseinandergesetzt. Die Argumentation der Vorinstanz verstosse gegen Treu und Glauben und verletze das Verbot des überspitzten Formalismus sowie das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
2.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, Gegenstand des Berufungsverfahrens bilde einzig die Entschädigung der Beschwerdeführerin. Hingegen habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, die Kostenregelung des Bezirksgerichts anzufechten. Dementsprechend sei die Rechtskraft der entsprechenden Dispositiv-Ziffern festzustellen (angefochtenes Urteil, E. II.2.2.6.2). Da der Beschwerdegegner 2 rechtskräftig freigesprochen sei und keine Kosten zu tragen habe, seien die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO) für die Zusprechung einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin nicht erfüllt (angefochtenes Urteil, E. III.4.2).
2.3.
2.3.1. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder wird sie freigesprochen, trägt sie im Grundsatz keine Kosten. Ihr können aber nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO hat in einem solchen Fall die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Dabei präjudiziert der Entscheid über die Kosten die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; Urteil 6B_450/2025 vom 15. Juli 2025 E. 2.1.1).
2.3.2. Im Berufungsverfahren gilt grundsätzlich die Dispositionsmaxime (vgl. Art. 404 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Ficht der Berufungskläger nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil - von der hier nicht relevanten Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen - nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO; Urteil 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (Urteil 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen).
2.3.3. Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369 E. 4.2.1; 123 IV 125 E. 1). Nach der zu Art. 29 Abs. 1 BV ergangen Rechtsprechung verstösst ein Gericht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, wenn es auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren nicht eintritt, obwohl aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, mit hinreichender Deutlichkeit klar wird, was der Beschwerdeführer verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 f.; Urteil 1B_529/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.4). Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO , wonach die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben (BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 I 10 E. 2.4.2; 142 IV 299 E. 1.3.2). Im Zusammenhang mit einer unklaren Berufungserklärungen konkretisierte das Bundesgericht diesen Grundsatz dahingehend, dass im Zweifelsfall anzunehmen ist, die Berufung einer beschuldigten Person beziehe sich auf das ganze Urteil (Urteile 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_179/2024 vom 7. November 2024 E. 2.1.3; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen).
2.4. Vorliegend beantragte die Beschwerdeführerin in der Berufungserklärung vom 13. November 2023 ausdrücklich die Abänderung der Dispositiv-Ziffern 3, 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (Lit. B.a hiervor). In der Kurzbegründung führte sie aus, der Beschwerdegegner 2 habe unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung zumindest gegen auftragsrechtliche Verpflichtungen verstossen. Daher habe er die Einleitung des Verfahrens bezüglich Sachentziehung rechtswidrig und schuldhaft veranlasst, womit ihm Kosten aufzuerlegen seien. Als Privatklägerin stehe ihr eine Entschädigung zu.
In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 16. Dezember 2024 stellte die Beschwerdeführerin zwar ein auf Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich abzielendes Rechtsbegehren (Lit. B.b hiervor). Sie bekräftigte aber ihren bereits in der Kurzbegründung dargelegten Standpunkt, wonach der Beschwerdegegner 2 vertraglich verpflichtet gewesen sei, ihr bestimmte Dokumente herauszugeben. Die Missachtung dieser Verpflichtung müsse nach Art. 426 Abs. 2 StPO zur Kostentragungspflicht führen und dementsprechend habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung.
Mit Replik vom 18. März 2025 stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihre Berufung habe sich "immer und stets auf Dispositiv-Ziffer 6" des bezirksgerichtlichen Urteils bezogen. Sie sei mangels Legitimation nicht berechtigt, die Kostenfolgen anzufechten. Gleichwohl müssten die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich im Rahmen der Beurteilung ihres Entschädigungsanspruchs zwingend auch überprüft werden, denn dieser stütze sich auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO.
2.5. Die Beschwerdeführerin machte mit ihrer Berufungserklärung vom 13. November 2023 neben ihrem eigenen Entschädigungsanspruch auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils zum Thema des Berufungsverfahrens. Dies geht aus ihren Anträgen, aber auch aus der Kurzbegründung hervor, welche zur Auslegung der Berufungserklärung beigezogen werden kann. Damit war das Thema des Berufungsverfahrens fixiert (vgl. für eine ähnliche Konstellation Urteil 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.4.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 22).
2.6. Die Vorinstanz war aufgrund der im Berufungsverfahren geltenden Dispositionsmaxime verpflichtet, den angefochtenen Entscheid innerhalb des durch die Berufungserklärung vorgegebenen Rahmens zu überprüfen. Daran vermag das in der schriftlichen Berufungsbegründung gestellte Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Zum einen kann daraus nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin habe ihre Berufung im Verhältnis zur Berufungserklärung einschränken bzw. zurückziehen wollen. Zum anderen ist auch dieses Rechtsbegehren nach Treu und Glauben sowie unter Einbezug der Begründung auszulegen. Aus der Begründung sowohl der Eingabe vom 16. Dezember 2024 als auch der Replik vom 18. März 2025 geht hinreichend deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf eine Kostenpflicht des Beschwerdegegners 2 wegen zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens einen Entschädigungsanspruch geltend macht.
2.7. Dass sich die Beschwerdeführerin im Verlauf des kantonalen Verfahrens auf den Standpunkt stellte, sie hätte die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Urteils nicht anfechten können (vgl. E. 2.3 hiervor), bleibt für den Umfang der Berufung irrelevant. Auch daraus lässt sich weder eine Einschränkung noch ein partieller Rückzug des Rechtsmittels ableiten. Mit Blick auf das Verbot des überspitzten Formalismus ist entscheidend, dass die Beschwerdeführerin wiederholt bekräftigte, die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens seien im Zusammenhang mit ihrem Entschädigungsanspruch gleichsam reflexartig neu festzulegen. Die von ihr dafür angeführte Begründung mag mit der bundesgerichtlichen Praxis nicht übereinstimmen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1, wobei diese zu Art. 81 Abs. 1 BGG ergangene Rechtsprechung auch für Art. 382 Abs. 1 StPO gilt, da das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses in beiden Bestimmungen gleich zu verstehen ist: Urteile 7B_15/2025 vom 12. Juni 2025 E. 2.1; 1B_555/2021 vom 1. September 2022 E. 2.1; 1B_6/2015 vom 24. Februar 2015 E. 2). Eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche Begründung bleibt im Rahmen einer Auslegung nach Treu und Glauben jedoch unbeachtlich, wenn sich im Übrigen hinreichend klar ergibt, was die betroffene Partei wollte (Urteil 1B_529/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.4).
2.8. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz das Verbot des überspitzten Formalismus, wenn sie davon ausgeht, die Berufung der Beschwerdeführerin habe sich einzig auf ihren Entschädigungsanspruch bezogen und in der Folge die Voraussetzung von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO unter Hinweis auf die Rechtskraft des Kostenentscheids verneint. Die Berufung der Beschwerdeführerin umfasst vielmehr sowohl die Kosten- als auch die Entschädigungsfolgen des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (Dispositiv-Ziffern 3, 5 und 6).
3.
3.1. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (Urteil 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 5.2 mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.5).
3.2. Das Urteil der Vorinstanz enthält weder Feststellungen im hier entscheidenden Punkt noch setzt sich diese mit der Argumentation der Beschwerdeführerin inhaltlich auseinander. Damit entspricht das angefochtene Urteil nicht den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Es ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren zu klärenden Fragen erneut über den Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben. Die Rückweisung erfolgt prozessualiter; der Entscheid in der Hauptsache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (Urteile 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.4.3; 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 2; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 5.1).
4.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin (Urteile 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 4; 7B_288/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3; 6B_731/2022 vom 24. Mai 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Dem Kanton sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni