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Richter

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Der Regierungsrat hat ausführlich dargelegt
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Der Regierungsrat hat den Vorschlag der beschwerdeführenden Gemeinden Rüschlikon
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Der Regierungsrat hat eine Modellrechnung angestellt
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Der regierungsrätliche Entscheid vom 10. August 2010 veranlasste das Obergericht Appenzell Ausserrhoden (vormals Verwaltungsgericht)
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Der Rekurs wird insoweit gutgeheissen
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Der Rüge kann von vornherein nicht gefolgt werden
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Der Schulrat der Gemeinde Altendorf
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Der Schulrat der Gemeinde Schwyz
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Der Schutz der politischen Rechte auf Bundesebene
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Der Schutz von Menschen gegen schädliche
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Der Schweizer Immobilienwert
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Der Schwierigkeit der Abgrenzung des Privatbereichs vom öffentlichen Raum kann dadurch Rechnung getragen werden
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Der serbische Staatsangehörige X.________ (geb. 1973) reiste Ende 2001 illegal in die Schweiz ein
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Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer
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Der Sinn der Unabhängigkeit anwaltlicher Tätigkeit
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Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Beschwerdeführer haben ihren Wohnsitz bzw. Sitz nicht in der Schweiz
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Der Sohn
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Der Staat Belgien
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Der Stadtrat Chur
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Der Stadtrat erwog
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Der Stadtrat von Thun (Gemeindeparlament) verabschiedete am 2. November 2006 eine Teilrevision des Ortspolizeireglementes der Stadt Thun vom 27. Juli 2002 (OPR). Die Revision ergänzte das Reglement u.a. mit Bestimmungen über Kundgebungen auf öffentlichem Grund (Art. 11b-11f OPR)
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D.________ erstattete am 28. Februar 2010 Strafanzeige gegen "die Machenschaften der Firma Q.________ (P.________)". Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm mit Verfügung vom 20. September 2011 eine Untersuchung nicht anhand. Dagegen erhob D.________ Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 20. Februar 2013 die Beschwerde gut
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Der Steuerpflichtige
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Der Stockwerkeigentümergemeinschaft S.________ wurde für ihr Bauprojekt von der Gemeinde Pontresina ein Kontingent für Zweitwohnungen von 204 m² BGF für das Jahr 2012 zugewiesen. Die als Baugesuchsteller auftretenden Beschwerdegegner erhielten dagegen schon für die vorangehenden Jahre Kontingente. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft S.________ wie auch die beiden Stockwerkeigentümer X.________
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Der Streit dreht sich um die Frage
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Der Streitgegenstand ist durch die Antworten auf die Fragen 1a
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Der Tatbestand von Art. 12 Abs. 3 GEKW setzt voraus
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Der Teilentscheid (Dispositiv-Ziffer 1) betrifft folgende Schadenersatzbegehren:
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Der Umbau oder die Erweiterung einer Altanlage löst dagegen grundsätzlich eine Sanierungspflicht aus (Art. 18 Abs. 1 USG). Wird die Anlage wesentlich geändert
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Der umstrittene Teil des Entscheids der Vorinstanz beruht auf mehreren Begründungen. Zunächst prüfte das Bundesverwaltungsgericht
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Der "United States Bancruptcy Court for the Southern District" in New York eröffnete am 15. September 2008 über die Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. (mit rechtlichem Sitz in Delaware)
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Der Untergang der Steuerforderung
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Der Untersuchungsrichter des Bezirkes Meilen lud die Parteien im Ehrverletzungsverfahren mit Verfügung vom 8. März 2010 auf den 29. März 2010 zur Einvernahme vor. Mit Eingabe vom 26. März 2010 machten A.________
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Der Verein E.________ (im Folgenden: Verein) ist ein im Handelsregister eingetragener Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB. Zu seinem Vermögen gehören eine Liegenschaft in X.________
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Der Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT
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Der Verein X.________
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Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg
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Der Verweis darauf
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Der viel zu enge Zugang zur Einstellhalle wird sodann laut den Beschwerdeführern dazu führen
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Der Vollständigkeit halber sei erwähnt
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Der Vollständigkeit halber sei indessen darauf hinzuweisen
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Der von den Beschwerdeführern beantragte Augenschein erscheint nicht nötig
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Der von den Beschwerdeführern dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich eingereichte Rekurs hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 23. September 2008 wies die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
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Der von den Beschwerdeführern erhobenen Rüge der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht käme daher nur dann selbständige Bedeutung zu
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Der von den Rechtsnachfolgern bei der Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern geltend gemachte Rückübertragungsanspruch leitet sich somit aus dem ursprünglichen Eigentumsrecht ab
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Der von der Vorinstanz analog berücksichtigten Regelung von Art. 322a OR
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Der Vorbehalt des Bundesgerichts bezog sich auf den Nachweis einer konkreten Ertragseinbusse. Ein solcher Nachweis wurde vorliegend nicht erbracht
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Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen
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Der Vorinstanz ist jedenfalls keine willkürliche Missachtung von § 104a Abs. 1 aGVG/ZH vorzuwerfen
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Der Vorinstanz ist somit keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen
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