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Giudici

26,476 giudici

Da die Beschwerdeführerinnen somit mit ihrer Behauptung
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Da die Beschwerdeführer unter keinem Titel einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben
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Da die Beschwerdeführer unterliegen
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Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält
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Da die Bestimmung von § 11quater Satz 2 des Stadtratsreglements eine solche Übergangsregelung ausdrücklich ausschliesst
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Da die erfolgte Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht auf einem förmlichen Entscheid nach Art. 51 Abs. 1 VStG beruhte
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Da die Gesuchsteller es somit unterlassen haben
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Da die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorliegen
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Da die Vorinstanz die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen hat
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Da es um die Weiterentwicklung eines bestehenden Hotels gehe
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Da es vorliegend nach dem Gesagten an einem anfechtbaren Entscheid gemäss Art. 90 ff. BGG fehlt
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Da für deren Erhebung in erster Linie der Beschwerdeführer 1 verantwortlich ist
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D.________AG
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D.________ AG beim Bundesstrafgericht an mit den Anträgen
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Dagegen beantragt Fürsprecher Christoph Bernet im Auftrag des Gemeinderates Rorschacherberg
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Dagegen beschwerte sich das ANJF im Wesentlichen mit Erfolg beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 16. Juni 2009 teilweise gut
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Dagegen erachtete das ARE in seinem Fachbericht vom 2. Juni 2010 wie auch am Augenschein des Bundesverwaltungsgerichts eine Verkabelung als raumplanerisch beste Lösung
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Dagegen erhob Alexander von Senger Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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Dagegen erhob Christian Gutekunst Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zürich und
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Dagegen erhob die Beschwerdeführerin 1 am 14. Juni 2010 Einsprache. Sie verlangte die Aufhebung des Beschlusses der Aufsichtskommission
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Dagegen erhob die Swisscom wiederum Beschwerde ans Verwaltungsgericht Luzern
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Dagegen erhob die X.________ AG Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis. Dieser Beschwerde schlossen sich Y.________
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Dagegen erhoben 40 Einzelpersonen gemeinsam Rekurs bei der Regierung des Kantons St. Gallen. Die Orange Communications SA rekurrierte ebenfalls an die Regierung mit dem Antrag
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Dagegen erhoben A._______
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Dagegen erhoben beide Seiten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Hugo Ammann
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Dagegen erhoben Christian Gutekunst
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Dagegen erhoben der Spitalverband Limmattal
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Dagegen erhoben die Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung
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Dagegen erhoben die Eheleute X.________ Einsprache. Sie trugen im Wesentlichen vor
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Dagegen erhoben die Einsprecher am 25. November 2009 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Plangenehmigungsverfügung. Sie vertraten die Auffassung
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Dagegen erhoben die Einsprecher Rekurs an das Baudepartement. Dieses holte einen Amtsbericht des Hochbauamts ein. In seinem Bericht vom 16. August 2010 kam das Hochbauamt zum Ergebnis
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Dagegen erhoben die Gebrüder X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. Februar 2009 ab. Es erachtete weder die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) noch diejenigen der Art. 24 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) als erfüllt
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Dagegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingaben vom 5
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Dagegen erhoben die Rekurrenten am 13. September 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich; sie machten unter anderem geltend
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Dagegen erhoben die Stockwerkeigentümer
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Dagegen erhoben die X.________ AG
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Dagegen erhoben die ZVH
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Dagegen erhoben verschiedene natürliche
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Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim niederländischen Obersten Gerichtshof. Mit Urteil vom 21. Dezember 2004 setzte dieser den von X.________ an den Staat zu bezahlenden Betrag auf EUR 3
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Dagegen erklärte der Beschwerdegegner Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Dieses hob am 25. September 2012 den Entscheid des Kreisgerichts vom 31. März 2011 auf
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Dagegen erklärten die Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich mit gleichlautenden Anträgen. Die Beklagte C. Q.________ starb am 15. März 2010. In ihrem Testament setzte sie die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) als Willensvollstreckerin ein. Mit Beschluss vom 17. Juni 2010 wurde vorgemerkt
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Dagegen führen A.________
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Dagegen führten A.________
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Dagegen führten die Einsprecher Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 12. April 2011 ab
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Dagegen führten die unterlegenen Rekurrenten gemeinsam Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 5. August 2009 ab
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Dagegen gelangen X.________
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Dagegen gelangte die Z.________ AG in Liquidation mit Beschwerde vom 10. Februar 2012 an das Obergericht des Kantons Zug. Gleichentags hinterlegte sie bei der kantonalen Gerichtskasse Fr. 4'500.-- für die ausstehende Schuld einschliesslich Zinsen
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Dagegen gelangten 17 Parteien mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerden am 24. November 2011 ab
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Dagegen gelangten A.X.________
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Dagegen gelangten die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
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