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Dagegen erklärten die Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich mit gleichlautenden Anträgen. Die Beklagte C. Q.________ starb am 15. März 2010. In ihrem Testament setzte sie die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) als Willensvollstreckerin ein. Mit Beschluss vom 17. Juni 2010 wurde vorgemerkt

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3 ago 11

Vertragsrecht

4A 259/2011/I Corte di diritto civile/Diritto contrattuale/Zurich·DE·8 min·1
Rigetto parz.