Giudici
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Dagegen gelangten die drei aktuellen Eigentümer von KTN 142 sowie fünf Anwohner der Rebbergstrasse an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses hiess die Beschwerde nach Durchführung eines Augenscheins am 15. April 2010 teilweise gut
1 sentenze12 visualizzazioniDagegen gelangten die Einsprecher ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie machten neben diversen Verletzungen von Grenz-
1 sentenze7 visualizzazioniDagegen gelangten die Gemeinde Riniken
1 sentenze12 visualizzazioniDagegen gelangten die Rekurrenten ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
1 sentenze10 visualizzazioniDagegen gelangten die unterlegenen Einsprecher wiederum an den Regierungsrat
1 sentenze11 visualizzazioniDagegen haben A
1 sentenze10 visualizzazioniDagegen haben die Ehegatten A.________
1 sentenze9 visualizzazioniDagegen haben die Gemeinde Riniken
1 sentenze12 visualizzazioniDagegen haben Ruth Saxer
1 sentenze9 visualizzazioniDagegen haben X.________
1 sentenze13 visualizzazioniDagegen hat X.________ am 12. Oktober 2007 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides
1 sentenze11 visualizzazioniDagegen ist aus prozessökonomischen Gründen kurz auf die Rügen zur Beeinträchtigung der historischen Park-
1 sentenze11 visualizzazioniDagegen ist den Beschwerdeführern einzuräumen
1 sentenze10 visualizzazioniDagegen ist die Beschwerde nur zulässig
1 sentenze11 visualizzazioniDagegen lässt sich aus der Konvention
1 sentenze15 visualizzazioniDagegen lässt sich einwenden
1 sentenze9 visualizzazioniDagegen lehnte es die Gesuche um Sistierung des Beschwerdeverfahrens betreffend den Teilzonenplan Letzau Nord sowie um Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren ab. Am 20. März 2012 wies es die Beschwerde in Sachen Teilzonenplan Letzau Nord ab
1 sentenze8 visualizzazioniDagegen liessen Y.________
1 sentenze8 visualizzazioniDagegen reichten die A.________ AG
1 sentenze8 visualizzazioniDagegen reichten die Beschwerdeführer - mit Ausnahme von Z.________ - beim Bezirksgericht Brig
1 sentenze11 visualizzazioniDagegen reichten X.________
1 sentenze9 visualizzazioniDagegen rutschte die letztjährige Siegerin Visana auf den siebten Platz ab. Auch die Sympany/ÖKK kam bei ihren Kunden schlechter weg als im Vorjahr
1 sentenzeDagegen sprechen folgende Überlegungen:
1 sentenze10 visualizzazioniDagegen trat es auf die Beschwerden von A.________
1 sentenze9 visualizzazioniDagegen vertritt BERNHARD RÜTSCHE (Rechtsfolgen von Grundrechtsverletzungen
1 sentenze11 visualizzazioniDagegen wenden die Beschwerdeführer ein
1 sentenze8 visualizzazioniDagegen wenden die Enteigner ein
1 sentenze10 visualizzazioniDagegen wies es die Beschwerden hinsichtlich der Beantwortung der Fragen 1a
1 sentenze10 visualizzazioniDagegen wurden die Stromverluste der Freileitung weiterhin für Zweierbündel berechnet. Dies erscheint gerechtfertigt
1 sentenze13 visualizzazioniDa gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG das Bundesgericht bei Unzulässigkeit der Beschwerde den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen nach Abschluss des Schriftwechsels zu treffen hat
1 sentenze9 visualizzazioniDaimler
1 sentenze7 visualizzazioniD.________ als Mieter mit C.________ (Beschwerdegegner) einen Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten in Winterthur ab. Im September 2004 bat D.________ den Beschwerdeführer 2
1 sentenze11 visualizzazioniD.________ als Vermieterinnen mit den Beschwerdeführern einen neuen Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten in dieser Liegenschaft für die Nutzung als Gastronomiebetriebe. Nach Abschluss des Vertrags verstarb D.________
1 sentenze8 visualizzazioniD.________ am 1. Februar 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 8. September 2010 ab
1 sentenze7 visualizzazioniD.________ am 2. Oktober 2006 gemeinsam bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit dem Antrag
1 sentenze11 visualizzazioniD.________ am 31. Oktober 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen
1 sentenze9 visualizzazioniD.________ am 5. Dezember 2008 Rekurs bei der Baurekurskommission II des Kantons Zürich
1 sentenze11 visualizzazioniD.________ am 5. November 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
1 sentenze9 visualizzazioniDamit beruht der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts auf zwei selbständigen Begründungen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts müssen die Beschwerdeführer darlegen
1 sentenze12 visualizzazioniDamit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist
1 sentenze7 visualizzazioniDamit ergibt sich zusammenfassend
1 sentenze11 visualizzazioniDamit erheben die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich untaugliche
1 sentenze12 visualizzazioniDamit erheben die Beschwerdeführer Sachverhaltsrügen. Diese (und eine allfällig daraus resultierende Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins) sind im Zusammenhang mit den jeweiligen materiellen Rügen (betr. Abfall
1 sentenze11 visualizzazioniDamit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen
1 sentenze11 visualizzazioniDamit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkte als unbegründet
1 sentenze9 visualizzazioniDamit erweist sich die Beschwerde im Hauptpunkt als unbegründet
1 sentenze9 visualizzazioniDamit erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als begründet
1 sentenze10 visualizzazioniDamit haben die Beschwerdeführer 1
1 sentenze15 visualizzazioniDamit hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt
1 sentenze11 visualizzazioniDamit hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargetan
1 sentenze10 visualizzazioni