Juges
26,476 juges
Da die Beschwerdeführerinnen somit mit ihrer Behauptung
1 arrêts10 consultationsDa die Beschwerdeführer unter keinem Titel einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben
1 arrêts11 consultationsDa die Beschwerdeführer unterliegen
1 arrêts11 consultationsDa die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält
1 arrêts10 consultationsDa die Bestimmung von § 11quater Satz 2 des Stadtratsreglements eine solche Übergangsregelung ausdrücklich ausschliesst
1 arrêts9 consultationsDa die erfolgte Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht auf einem förmlichen Entscheid nach Art. 51 Abs. 1 VStG beruhte
1 arrêts9 consultationsDa die Gesuchsteller es somit unterlassen haben
1 arrêts9 consultationsDa die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorliegen
1 arrêts12 consultationsDa die Vorinstanz die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen hat
1 arrêts7 consultationsDa es um die Weiterentwicklung eines bestehenden Hotels gehe
1 arrêts7 consultationsDa es vorliegend nach dem Gesagten an einem anfechtbaren Entscheid gemäss Art. 90 ff. BGG fehlt
1 arrêts11 consultationsDa für deren Erhebung in erster Linie der Beschwerdeführer 1 verantwortlich ist
1 arrêts10 consultationsD.________AG
1 arrêts5 consultationsD.________ AG beim Bundesstrafgericht an mit den Anträgen
1 arrêts11 consultationsDagegen beantragt Fürsprecher Christoph Bernet im Auftrag des Gemeinderates Rorschacherberg
1 arrêts11 consultationsDagegen beschwerte sich das ANJF im Wesentlichen mit Erfolg beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 16. Juni 2009 teilweise gut
1 arrêts7 consultationsDagegen erachtete das ARE in seinem Fachbericht vom 2. Juni 2010 wie auch am Augenschein des Bundesverwaltungsgerichts eine Verkabelung als raumplanerisch beste Lösung
1 arrêts9 consultationsDagegen erhob Alexander von Senger Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1 arrêts9 consultationsDagegen erhob Christian Gutekunst Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zürich und
1 arrêts13 consultationsDagegen erhob die Beschwerdeführerin 1 am 14. Juni 2010 Einsprache. Sie verlangte die Aufhebung des Beschlusses der Aufsichtskommission
1 arrêts8 consultationsDagegen erhob die Swisscom wiederum Beschwerde ans Verwaltungsgericht Luzern
1 arrêts12 consultationsDagegen erhob die X.________ AG Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis. Dieser Beschwerde schlossen sich Y.________
1 arrêts10 consultationsDagegen erhoben 40 Einzelpersonen gemeinsam Rekurs bei der Regierung des Kantons St. Gallen. Die Orange Communications SA rekurrierte ebenfalls an die Regierung mit dem Antrag
1 arrêts7 consultationsDagegen erhoben A._______
1 arrêts9 consultationsDagegen erhoben beide Seiten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Hugo Ammann
1 arrêts11 consultationsDagegen erhoben Christian Gutekunst
1 arrêts13 consultationsDagegen erhoben der Spitalverband Limmattal
1 arrêts2 consultationsDagegen erhoben die Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung
1 arrêts9 consultationsDagegen erhoben die Eheleute X.________ Einsprache. Sie trugen im Wesentlichen vor
1 arrêts11 consultationsDagegen erhoben die Einsprecher am 25. November 2009 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Plangenehmigungsverfügung. Sie vertraten die Auffassung
1 arrêts10 consultationsDagegen erhoben die Einsprecher Rekurs an das Baudepartement. Dieses holte einen Amtsbericht des Hochbauamts ein. In seinem Bericht vom 16. August 2010 kam das Hochbauamt zum Ergebnis
1 arrêts8 consultationsDagegen erhoben die Gebrüder X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. Februar 2009 ab. Es erachtete weder die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) noch diejenigen der Art. 24 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) als erfüllt
1 arrêts12 consultationsDagegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingaben vom 5
1 arrêts11 consultationsDagegen erhoben die Rekurrenten am 13. September 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich; sie machten unter anderem geltend
1 arrêts4 consultationsDagegen erhoben die Stockwerkeigentümer
1 arrêts12 consultationsDagegen erhoben die X.________ AG
1 arrêts11 consultationsDagegen erhoben die ZVH
1 arrêts11 consultationsDagegen erhoben verschiedene natürliche
1 arrêts10 consultationsDagegen erhob X.________ Beschwerde beim niederländischen Obersten Gerichtshof. Mit Urteil vom 21. Dezember 2004 setzte dieser den von X.________ an den Staat zu bezahlenden Betrag auf EUR 3
1 arrêts9 consultationsDagegen erklärte der Beschwerdegegner Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Dieses hob am 25. September 2012 den Entscheid des Kreisgerichts vom 31. März 2011 auf
1 arrêts8 consultationsDagegen erklärten die Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich mit gleichlautenden Anträgen. Die Beklagte C. Q.________ starb am 15. März 2010. In ihrem Testament setzte sie die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) als Willensvollstreckerin ein. Mit Beschluss vom 17. Juni 2010 wurde vorgemerkt
1 arrêts10 consultationsDagegen führen A.________
1 arrêts10 consultationsDagegen führten A.________
1 arrêts10 consultationsDagegen führten die Einsprecher Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 12. April 2011 ab
1 arrêts12 consultationsDagegen führten die unterlegenen Rekurrenten gemeinsam Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 5. August 2009 ab
1 arrêts8 consultationsDagegen gelangen X.________
1 arrêts10 consultationsDagegen gelangte die Z.________ AG in Liquidation mit Beschwerde vom 10. Februar 2012 an das Obergericht des Kantons Zug. Gleichentags hinterlegte sie bei der kantonalen Gerichtskasse Fr. 4'500.-- für die ausstehende Schuld einschliesslich Zinsen
1 arrêts6 consultationsDagegen gelangten 17 Parteien mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerden am 24. November 2011 ab
1 arrêts8 consultationsDagegen gelangten A.X.________
1 arrêts8 consultationsDagegen gelangten die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
1 arrêts9 consultations