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Giudici

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Beschlagnahmen. Am 19. April 2007 wurde das Ersuchen erneut ergänzt
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Beschlagnahmen (von Dokumenten
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Beschlagnahmeprotokolls nicht möglich festzustellen
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Beschlagnahme stützte sich auf die nur kursorisch substanziierte Sachdarstellung des Beschwerdegegners. Der Weinkeller
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Beschlagnahmeverfügungen erlassen
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Beschluss der Eidgenössischen Schiedskommission
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Beschluss des Kantonsrats vom 18. Januar 2010 über die Gegenvorschläge von Stimmberechtigten zum Steuergesetz (Änderung vom 30. März 2009; Steuerentlastungen für natürliche Personen)
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Beschluss des Regierungsrates vom 11. Oktober 1983: A.________ wird als Chefarzt der Anästhesie
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Beschluss vom 11. Februar 2011 trat das Bezirksgericht auf einen Teil der Klage infolge vorbestehender Rechtshängigkeit derselben Sache nicht ein
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Beschluss vom 26. April 2010 des Kantonsrats
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Beschluss vom 30. November 2009 des Kantonsrats über den Gegenvorschlag von Stimmberechtigten zum Kantonsratsbeschluss vom 23. Februar 2009 über die Behördeninitiative betreffend Änderung des Gesetzes über den Flughafen Zürich vom 12. Juli 1999 (Keine
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Beschwerdeabteilung in Strafsachen
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Beschwerde an das Steuergericht des Kantons Solothurn. Sie verlangten
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Beschwerde an das Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Dieses hiess die Beschwerden am 15. Oktober 2009 gut
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Beschwerde anfechten
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Beschwerde auch noch nach Ablauf der Referendumsfrist bzw
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Beschwerdebefugnis nicht abgesprochen werden durfte. Die Legitimation dieser Anwohner ist sowohl für das Nutzungsplanungsverfahren als auch für das Verfahren der Errichtungsbewilligung zu bejahen. Unter diesen Umständen kann offenbleiben
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Beschwerdebefugnis zukommt
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Beschwerdebegründung an das Kantonsgericht mindestens eingeräumt
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Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. In einem Grundsatzurteil vom 8. Juli 2010 (A-2607/2009; BVGE 2010/49) betreffend die Gommerkraftwerke AG erkannte das Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerdeberechtigung nicht nur aus der nahen räumlichen Beziehung zum streitbetroffenen Vorhaben als solchem ab
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Beschwerdeberechtigung (Urteil 1C_362/2008 vom 27. April 2009). Ebenfalls bejaht wurde die Legitimation bei Personen
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Beschwerdeergänzung (E. 9)
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Beschwerdeführende im Verfahren vor dem WSU formell zum Rekurs legitimiert gewesen. Weil sie aber vor dem Appellationsgericht ausdrücklich keine eigene materielle Beschwer geltend gemacht hätten
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Beschwerdeführer 1
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Beschwerdeführer 1) eine Hypertonie
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Beschwerdeführer 1) ist seit Jahren als Medienunternehmer tätig. Er betreibt durch die Z.________ AG (Klägerin 2
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Beschwerdeführer 2 - 5 vertreten durch Rechtsanwalt B.________
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Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Uster Klage gegen Z.________ (nachfolgend: Beklagter
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Beschwerdeführer) beteiligt
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Beschwerdeführer des Verfahrens 100/2011
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Beschwerdeführer gehen übereinstimmend von der mit BGE 136 II 65 begründeten bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus
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Beschwerdeführer im Verfahren 5A_602/2012
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Beschwerdeführer im Verfahren 5A_625/2012
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Beschwerdeführerin 1) eine Teilklage. Sie verlangte Fr. 80'000.-- Genugtuung
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Beschwerdeführerin 2) dem Bundesgericht
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Beschwerdeführerin 2) einen Radiosender. Der Kläger 1 ist zu 97.5 % an der Klägerin 2 (beide gemeinsam: Kläger
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Beschwerdeführerin 2) forderte Fr. 80'000.-- Genugtuung
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Beschwerdeführerin des Verfahrens 102/2011
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Beschwerdeführerin im Verfahren 5A_275/2011
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Beschwerdeführerin im Verfahren 5A_276/2011
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Beschwerdeführerin) mit Sitz in Wien ist die Rechtsnachfolgerin der Bank Z.________
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Beschwerdeführerinnen im Verfahren 5A_572/2010
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Beschwerdeführerinnen im Verfahren 5A_573/2010
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Beschwerdeführerinnen) sind zwei auf den Britischen Jungferninseln domizilierte Gesellschaften. Beide sind Kunden bei der Bank Z.________
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Beschwerdeführerin (Verfahren 5C_3/2009)
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Beschwerdeführer ist der Verein X.________
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Beschwerdeführer) mit Z.________ (Vermieter
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Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für ihren Anteil
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Beschwerdeführer) sind Eigentümer des Bauernhofes I.________ in J.________. Am 27. März 2008 schlossen sie mit C.C.________
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