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Beschwerdeführende im Verfahren vor dem WSU formell zum Rekurs legitimiert gewesen. Weil sie aber vor dem Appellationsgericht ausdrücklich keine eigene materielle Beschwer geltend gemacht hätten

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Familienrecht

5A 785/2011/II Corte di diritto civile/Diritto di famiglia/BaselStadt·DE·8 min·1
Inammissibilità