Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1184/2025
Urteil vom 12. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kölz, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Liniger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Damian Cavallaro,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafvollzug, Bewilligung begleiteter Ausgänge,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 23. September 2025 (VB.2025.00407).
Sachverhalt
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 19. März 2019 wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Zudem ordnete es eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB an. Zurzeit verbüsst A.________ ihre Strafe in der Justizvollzugsanstalt U.________. Der Zwei-Drittel-Termin der Strafverbüssung fällt auf den 21. November 2027 und das Strafende auf den 22. November 2033. Nach der Strafverbüssung wird A.________ die Schweiz verlassen müssen.
B.
Am 27. Dezember 2024 ersuchte A.________ um Bewilligung von begleiteten Beziehungsurlauben von zwei halben Tagen pro Monat beziehungsweise von humanitären Ausgängen in diesem Umfang. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: JuWe) wies das Gesuch mit Verfügung vom 24. Februar 2025 ab. Mit Verfügung vom 22. April 2025 hob es ausserdem die ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB aufgrund unzureichender Behandlungsfähigkeit und -willigkeit von A.________ gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB mit sofortiger Wirkung auf.
Gegen die Verfügung des JuWe vom 24. Februar 2025 erhob A.________ Rekurs, welchen die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. Mai 2025 abwies. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. September 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesger icht, das Urteil vom 23. September 2025 sei aufzuheben und ihr seien "unverzüglich" Vollzugslockerungen in Form von begleiteten Ausgängen zu gewähren. Ausserdem ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Das Verwaltungsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft und das JuWe beantragen die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat repliziert.
Erwägungen
1.
Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen unter anderem Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Das angefochtene, kantonal letztinstanzliche und verfahrensabschliessende Urteil des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 80 und Art. 90 BGG ) stellt einen solchen Entscheid dar. Die Beschwerdeführerin ist als verurteilte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Straf- und Massnahmenvollzug beruht auf einem Stufensystem. Der gefangenen Person werden im Hinblick auf ihre Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten in Form von sogenannten Vollzugsöffnungen gewährt. Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB). Die gefangene Person soll durch die schrittweise Gewährung von solchen Vollzugsöffnungen resozialisiert und in die Gesellschaft reintegriert werden (vgl. Art. 74 und 75 Abs. 1 StGB ). Besteht Flucht- oder Rückfallgefahr, sind Vollzugsöffnungen allerdings nur begrenzt möglich (Urteile 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 4.1; 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.1; je mit Hinweis/en). Gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB ist der gefangenen Person zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung ihrer Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit ihr Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht.
Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs sind in Art. 74 ff. StGB festgelegt. Die Einzelheiten richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteile 7B_1186/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1; 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 4.1; je mit Hinweis/en).
2.2. § 61 der zürcherischen Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) verweist für die Gewährung von Ausgang und Urlaub auf die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung. Massgebend ist damit nunmehr die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone und der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 5. April 2024. Diese unterscheidet in Konkretisierung von Art. 84 Abs. 6 StGB zwischen Sach- und Beziehungsurlaub sowie Ausgängen. Letztere sind in Art. 20 der Richtlinie geregelt und dienen dem Aufbau prosozialer Kontakte, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt, der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung und therapeutischen Zwecken (Abs. 1). Beziehungsurlaube dienen dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind (Art. 22 Abs. 1 Richtlinie). Ausgänge und Urlaube erfolgen in der Regel unbegleitet (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie). Die Bewilligungsbehörde kann, in Absprache mit der Vollzugseinrichtung, eine Begleitung der eingewiesenen Person anordnen, wenn diese notwendig erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie). "Ausgänge" stellen eine Form von Urlaub im Sinne von Art. 84 Abs. 6 StGB dar und unterliegen den Voraussetzungen besagter Bestimmung (Urteile 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026 E. 4.3.2; 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 4.6; je mit Hinweisen).
2.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann Urlaub nur in den drei in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend geregelten Fällen (Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, Vorbereitung der Entlassung oder aus besonderen Gründen) bewilligt werden. Urlaub aus Gründen der Menschlichkeit, das heisst zum alleinigen Zweck, das Leben der gefangenen Person menschenwürdiger zu gestalten (sogenannte "humanitäre Ausgänge"), kennen weder das Bundes- noch das Konkordatsrecht (Urteile 7B_1186/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2; 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 4.6; je mit Hinweisen).
2.4. Nebst einem Grund für den Urlaub setzt Art. 84 Abs. 6 StGB für dessen Gewährung auch voraus, dass keine Gefahr besteht, die gefangene Person fliehe oder begehe weitere Straftaten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden die Risiken einer Flucht oder eines Rückfalls bei der Urlaubsgewährung grundsätzlich nach denselben Massstäben beurteilt, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten. Die kantonalen Behörden verfügen bei Entscheiden betreffend die Gewährung von Ausgang respektive Urlaub über ein weites Ermessen (Urteile 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026 E. 4.3.2; 7B_1186/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift nur ein bei Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Urteile 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 4.8; 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.8; je mit Hinweis/en).
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr sind insbesondere die Lebensumstände der gefangenen Person, deren familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation und Kontakte zum Ausland zu berücksichtigen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_941/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Zur Beurteilung der Rückfallgefahr ist eine Prognose über das künftige Wohlverhalten der gefangenen Person zu erstellen. Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten der gefangenen Person während des Strafvollzugs vor allem ihre neuere Einstellung zu ihren Taten und ihre allfällige Besserung berücksichtigt. Allgemein gilt, dass je höherwertig die gefährdeten Rechtsgüter sind, desto geringer das Rückfallrisiko sein muss (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1; 133 IV 201 E. 2.3; Urteil 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026 E. 4.3.2; je mit Hinweis/en).
2.5. Bei der Frage nach der Rückfallprognose handelt es sich um eine Tatfrage, die vom Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten zu prüfen ist (Urteil 7B_350/2026 vom 13. April 2026 E. 4.3.2 mit Hinweis). Das Bundesgericht greift diesbezüglich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.3.2 mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen).
3.
3.1. Gemäss der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Urlaub aufgrund Flucht- und Rückfallgefahr nicht erfüllt und kann dieser Gefahr mit einer polizeilichen Begleitung nicht hinreichend begegnet werden.
3.1.1. Sie erwägt, die Beschwerdeführerin verfüge über kein soziales oder verwandtschaftliches Netz in der Schweiz. Bis zum frühestmöglichen Entlassungstermin würden noch gut zwei Jahre vergehen und nach Abschluss des Strafvollzugs werde die Beschwerdeführerin in die Elfenbeinküste zurückkehren müssen. All dies seien konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr.
3.1.2. Hinsichtlich der R ückfallgefahr stellt die Vorinstanz fest, die Vollzugsbehörde habe die ambulante Behandlung infolge Aussichtslosigkeit mit Verfügung vom 22. April 2025 aufgehoben. Die Vollzugsbehörde habe sich bei ihrem Entscheid unter anderem auf das Gutachten von Prof. Dr. med. B.________ vom 1. Juli 2016, den Therapiebericht der C.________ vom 20. März 2023 sowie deren Stellungnahme vom 19. Februar 2024 gestützt. Aus den Unterlagen ergebe sich im Wesentlichen, dass aufgrund der Therapieresistenz der Beschwerdeführerin mit ihr keine Bewältigungsstrategien hätten erarbeitet werden können, um das Risiko einer erneuten Straftat zu minimieren. Mithin sei weiterhin von einem mittelgradigen Rückfallrisiko für Tötungsdelikte auszugehen. Schliesslich sei vorliegend das hochwertige Rechtsgut Leib und Leben betroffen, sodass das Rückfallrisiko umso geringer sein müsse, damit Urlaub gewährt werden könne. Sie stellt weiter fest,eine emotionale und psychische Stabilität könne - selbst wenn diese, wie die Beschwerdeführerin ausführe, als deliktpräventiv wirkender Fortschritt zu bewerten wäre - höchstens im Sinne einer Gesamtwürdigung bei der Beurteilung der Legalprognose berücksichtigt werden. Eine im Vergleich zum Deliktzeitpunkt stabilere emotionale und psychische Verfassung der Beschwerdeführerin allein begründe hingegen nicht schon eine fehlende Rückfallgefahr.
3.1.3. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Flucht- und der Rückfallgefahr könne selbst mit einer polizeilichen Begleitung nicht hinreichend begegnet werden. Es ginge nicht an, Dritte oder die Begleitpersonen einer solchen Gefahr auszusetzen, selbst wenn es sich bei Letzteren um entsprechend ausgebildete Polizisten handle. Hinzu komme, dass die polizeiliche Doppelbegleitung ohnehin den Zweck eines Beziehungsurlaubs vereiteln würde. Dieser bestehe nämlich im Aufbau, in der Aufrechterhaltung und in der Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig seien. Die Polizisten müssten - so die Vorinstanz weiter - die Beschwerdeführerin so eng begleiten, dass ein persönliches Gespräch mit einer Drittperson gar nicht mehr möglich wäre. Bei den von ihr aufgezählten Bezugspersonen handle es sich nicht um Familienmitglieder, sondern um entfernte Bekannte beziehungsweise freiwillige Mitarbeitende der Bewährungsdienste. Da die Beschwerdeführerin nach Verbüssung der Freiheitsstrafe die Schweiz verlassen und in die Elfenbeinküste zurückkehren werde, könne ein allenfalls gewährter Beziehungsurlaub in der Schweiz auch gar nicht - wie in Art. 22 Abs. 1 Richtlinie vorausgesetzt sei - der sozialen Wiedereingliederung dienen. Der soziale Empfangshafen der Beschwerdeführerin werde in der Elfenbeinküste und nicht in der Schweiz sein. Liege Flucht- und Rückfallgefahr vor, sei es für die Gewährung von Beziehungsurlaub unerheblich, dass sich die Beschwerdeführerin im Strafvollzug wohl verhalte.
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Freiheitsrechte (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK), eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots gemäss Art. 36 Abs. 3 BV sowie eine Verletzung von Art. 84 Abs. 6 StGB.
3.2.1. Sie moniert, die Vorinstanz habe keine Interessenabwägung zwischen dem Sicherheitsprinzip und den diesem entgegenstehenden Vollzugsgrundsätzen gemäss Art. 74 f. StGB sowie ihren Freiheitsrechten vorgenommen. Dadurch habe sie ihren Ermessensspielraum nicht rechtsgenüglich ausgeübt. Diese "schematische Handhabung" des Ermessens stelle einen qualifizierten Ermessensfehler in Form einer Ermessensunterschreitung dar.
3.2.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, den Vorakten seien keinerlei Hinweise auf einen Lockerungsmissbrauch zu entnehmen und ihr Vollzugsverhalten werde darin durchwegs als positiv beschrieben. Sie verfüge in der Schweiz über ein soziales Netzwerk, welches sie in ihrem Resozialisierungsprozess unterstütze, dies trotz ihrer Rückkehr in die Elfenbeinküste nach erfolgter Entlassung aus dem Strafvollzug. Konkret habe sie eine enge Freundschaft zu Frau D.________ aufbauen können, mit welcher sie wöchentlich telefonischen Kontakt unterhalte. Darüber hinaus bestehe eine enge Freundschaft zu Frau E.________, welche sie bereits seit ihrer Kindheit kenne. Bei diesen Personen handle es sich nicht um entfernte Bekannte. Weiter werde ihre bedingte Entlassung gemäss aktuellster Vollzugskoordinationssitzung angestrebt, was eine Flucht ihrerseits als höchst unwahrscheinlich erscheinen lasse. Schliesslich gehe jedes Fehlverhalten für sie mit dem akuten Risiko einer Aufrechterhaltung des Strafvollzugs über den Zwei-Drittel-Termin hinaus respektive gar einer Vollverbüssung der langjährigen Strafe einher. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie sei ausreisewillig und zeige im Hinblick auf ihre bevorstehende Rückkehr in die Elfenbeinküste eine "ausgeprägte" Kooperationsbereitschaft. Anhand ihres günstigen Vollzugsverhaltens, ihrer Vorkehrungen im Hinblick auf die geordnete Rückkehr in ihr Herkunftsland sowie aufgrund ihres in der Schweiz vorhandenen sozialen Netzwerkes sei nicht von einer die Verweigerung der Ausgangsgewährung rechtfertigenden Fluchtgefahr auszugehen.
3.2.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter das Bestehen einer - den beantragten Vollzugsöffnungen entgegenstehenden - Rückfallgefahr. Ihr Vollzugsverhalten sowie die von ihr erreichte emotionale und psychische Stabilität seien im Hinblick auf die Beurteilung ihrer Legalprognose als positive Faktoren zu berücksichtigen. In einer vom Vollzugspersonal als schwierig bezeichneten Situation mit einer Mitgefangenen habe sie ein sozialadäquates Konfliktverhalten gezeigt. Impulsives oder gar gewalttätiges Verhalten sei bei ihr weder in dieser Situation noch sonst im Vollzugsverlauf zu beobachten (gewesen). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar, welcher dem Urteil 7B_1186/2024 vom 8. Januar 2025 zugrunde liege. Im erwähnten Verfahren sei dem Beschwerdeführer ein hohes, gar überdurchschnittliches Rückfallrisiko für ähnlich gelagerte Gewaltdelikte attestiert worden. Ausserdem habe dort die Einschätzung zum Rückfallrisiko auf einem im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachten basiert. Im Gegensatz dazu werde ihr (der Beschwerdeführerin) nur ein mittelgradiges Rückfallrisiko attestiert und die Gefährlichkeitsprognose der Vorinstanz basiere auf einem nunmehr über neun Jahre alten und folglich nicht mehr als aktuell zu beurteilendem Gutachten.
3.2.4. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem der Ansicht, einer allenfalls angenommenen Restrückfall- respektive Fluchtgefahr könne durch sichernde Massnahmen, das heisst in einer ersten Phase durch Anordnung einer polizeilichen Begleitung, hinreichend begegnet werden. Weiter führt sie aus, ausländische Gefangene hätten denselben Anspruch auf "haftlockernde" Massnahmen zur Vorbereitung ihrer Entlassung wie inländische Gefangene. Schliesslich sei das Vollzugsziel der Resozialisierung nicht auf eine Wiedereingliederung in die schweizerische Gesellschaft beschränkt.
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als Art. 75 StGB keine Beschränkung des Vollzugsziels der Wiedereingliederung ausschliesslich in die schweizerische Gesellschaft statuiert (Urteil 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 E. 4.2). Folglich dürfen ihr Vollzugsöffnungen nicht alleine aufgrund des Umstands verwehrt werden, dass sie die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wird verlassen müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
3.3.2. Gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist bei der Beschwerdeführerin von einem mittelgradigen Rückfallrisiko für Tötungsdelikte auszugehen. Dass die Vorinstanz das Gutachten vom 1. Juli 2016, den Therapiebericht der C.________ vom 20. März 2023 sowie deren Stellungnahme vom 19. Februar 2024 hinsichtlich der darin erhaltenen Ausführungen zur Rückfallgefahr willkürlich gewürdigt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass bei dem im Urteil 7B_1186/2024 betroffenen Eingewiesenen ein "hohes, gar überdurchschnittliches" Rückfallrisiko für ähnlich gelagerte Gewaltdelikte vorgelegen habe, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin im Strafvollzug wohl verhält. Sie stellt jedoch richtigerweise fest, dass aus diesem Umstand nicht auf fehlende Flucht- oder Rückfallgefahr geschlossen werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stellt das Fehlen von Flucht- und Rückfallgefahr gemäss dem Wortlaut von Art. 84 Abs. 6 StGB nebst dem Wohlverhalten im Strafvollzug eine zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung von Ausgängen/Urlauben dar.
3.3.3. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz verfügt die Beschwerdeführerin über kein soziales oder verwandtschaftliches Netz in der Schweiz. Bei den von ihr aufgezählten Bezugspersonen handle es sich um entfernte Bekannte beziehungsweise freiwillige Mitarbeitende der Bewährungsdienste. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift keine weiteren Angaben zu den beiden Personen (Frauen D.________ und E.________), die sie treffen möchte, und führt insbesondere nicht aus, woher sie die beiden Personen kennt und inwiefern es sich um enge Freundschaften handelt. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in ihrer Replik auf ihr eingereichtes Gesuch um Gewährung von begleiteten Ausgängen vom Dezember 2024 verweist, worin sie den Bezug zu den beiden Frauen aufweise, ist sie nicht zu hören: Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (BGE 135 I 19 E. 2.2; Urteil 7B_124/2026 vom 31. März 2026 E. 2; je mit Hinweisen).
3.3.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine bundesrechtswidrige Anwendung der Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzugsöffnungen in Form von Ausgang/Urlaub belegen. Angesichts der bei einem allfälligen Rückfall gefährdeten hochwertigen Rechtsgüter von Leib und Leben ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Gebot der Sicherheit erhebliches Gewicht beimisst und auch begleitete Ausgänge/Urlaube verweigert.
Die Vorinstanz bejaht willkürfrei das Vorliegen von Rückfallgefahr. Demnach kann im bundesgerichtlichen Verfahren offenbleiben, ob auch das Vorliegen von Fluchtgefahr, wie dies von der Vorinstanz ebenfalls bejaht und von der Beschwerdeführerin bestritten wird, gegeben ist.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz das ihr beim Entscheid über die Gewährung von Vollzugsöffnungen zustehende Ermessen nicht unterschritten oder sonst wie rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig. Sie stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG), ist dem Gesuch zu entsprechen. Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin wird allerdings darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie aufgrund einer Verbesserung ihrer finanziellen Situation dazu in der Lage ist (vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Rechtsanwalt Damian Cavallaro wird für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Liniger