Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_350/2026
Urteil vom 13. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Anordnung Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. März 2026 (UB260021-O/AEP>REA).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Raubes etc. gegen A.________. Dieser wurde am 26. November 2025 verhaftet. Anlässlich einer mit seiner Verhaftung verbundenen ärztlichen Abklärung wurde er als nicht hafterstehungsfähig beurteilt und daraufhin fürsorgerisch in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen.
B.
B.a. Nach seiner Entlassung aus der Universitätsklinik wurde A.________ am 4. Dezember 2025 erneut verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 8. Dezember 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 31. Dezember 2025 ab. Diesen Beschluss hob das Bundesgericht mit Urteil 7B_91/2026 vom 9. Februar 2026 auf; es verneinte das Bestehen von Fluchtgefahr und wies die Sache zur Prüfung der weiteren Haftgründe an das Obergericht zurück.
B.b. Mit Beschluss vom 10. März 2026 wies das Obergericht die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 8. Dezember 2025 erneut ab.
C.
Mit Eingabe vom 16. März 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts Zürich vom 10. März 2026 und seine sofortige Haftentlassung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat am 1. April 2026 eine Honorarnote eingereicht.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO ).
3.2. Soweit der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht bestreitet, indem er unter Verweis auf die Ausführungen in seiner vorinstanzlichen Triplik pauschal geltend macht, die Aussagen des mutmasslichen Opfers seien widersprüchlich, genügt die Beschwerdeschrift den vorgenannten gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2 hiervor). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht betreffend die ihm vorgeworfenen Delikte im in der vorliegenden Haftsache ergangenen bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil 7B_91/2026 vom 9. Februar 2026 noch nicht bestritten hatte (vgl. a.a.O., E. 2.2). Nach der Rechtsprechung ist es ihm deshalb verwehrt, diesen Einwand nunmehr gegen das zweite vorinstanzliche Hafturteil vorzubringen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil 7B_241/2022 vom 20. September 2023 E. 3.2).
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Annahme von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO:
4.1. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. einfache Wiederholungsgefahr).
Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss es sich bei den drohenden Straftaten um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln und muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Hierdurch muss drittens die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 150 IV 149 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_244/2026 vom 17. März 2026 E. 3.1 mit Hinweis).
4.2. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit der Beschwerdeführer das Vortatenerfordernis in Frage zu stellen scheint. Unbestrittenermassen wurde er mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 7. Februar 2022 u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Dezember 2019 wurde er zudem wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Tatmittel (Glasscherbe) und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Nachdem dem Beschwerdeführer in der hängigen Strafuntersuchung u.a. zweifacher Raub mit Gewaltanwendung vorgeworfen wird, liegen damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zwei einschlägige und gleichartige Vorstrafen vor, die als Verbrechen bzw. als schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu qualifizieren sind. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ändert daran nichts, dass diese Vorstrafen bereits mehrere Jahre zurückliegen. Dieser Umstand kann allenfalls bei der prognostischen Beurteilung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr von Bedeutung sein (vgl. BGE 151 IV 185 E. 2.8.2; 135 I 71 E. 2.11; Urteil 7B_57/2026 vom 9. Februar 2026 E. 4.3). Mit Blick auf das Vortatenerfordernis ist indessen einzig von Belang, ob die Vortat noch im Strafregister enthalten ist (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.11; Urteile 7B_244/2026 vom 17. März 2026 E. 3.3.2; 1B_553/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.3), was vorliegend der Fall ist.
4.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es bestehe keine erhebliche Gefahr für die Sicherheit Dritter.
4.3.1. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2; Urteil 7B_57/2026 vom 9. Februar 2026 E. 5.1).
4.3.2. Bei der Frage nach der den Beschwerdeführer betreffenden Legal- bzw. Rückfallprognose handelt es sich um eine Tatfrage, die vom Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten zu prüfen ist (Urteil 7B_57/2026 vom 9. Februar 2026 E. 5.3 mit Hinweis). Das Bundesgericht greift diesbezüglich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.3.2 mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; vgl. zum Ganzen Urteil 7B_244/2026 vom 17. März 2026 E. 3.5.2).
4.3.3. Bei der Beurteilung der Rückfallprognose ist nach den dargelegten Grundsätzen entscheidend, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass weitere gleichartige schwere Delikte begangen werden. Die Vorinstanz nimmt hierzu eine umfassende Gesamtwürdigung vor und setzt sich ausführlich mit der Rückfallprognose des Beschwerdeführers auseinander. Sie hält namentlich fest, die bisherige Delinquenz des Beschwerdeführers zeige Aggravationen im Bereich der Gewaltdelikte. Der Beschwerdeführer sei anfänglich wegen Anspuckens von Polizisten verurteilt worden, ehe im Jahr 2019 eine Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Glasscherbe) hinzugekommen sei. Die Intensität habe sich weiter gesteigert und habe ihren Gipfel im Jahr 2022 erreicht, als der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden sei. Aktuell würden dem Beschwerdeführer u.a. zwei Raubtaten vorgeworfen. Die jüngste Delinquenz zeige, dass der Beschwerdeführer unbelehrbar zu sein scheine und sich nicht an die Rechtsordnung halten wolle. Er sei nunmehr über Jahre und wiederholt mit ernsthaften Gewaltdelikten aufgefallen. Diese Regelmässigkeit verbunden mit der offenbar vorhandenen Suchtproblematik verdeutliche, dass von ihm auch künftig schwerwiegende Straftaten gegen die körperliche Integrität anderer zu befürchten seien. Insbesondere ein Blick auf die rechtskräftige Vorstrafe wegen versuchter schwerer Körperverletzung zeige, dass es damals alleine dem Zufall zu verdanken gewesen sei, dass der Geschädigte lediglich geringfügige Stich- und Schnittwunden und keine lebensgefährlichen Verletzungen im Halsbereich erlitten habe.
4.3.4. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Beurteilung bundesrechtswidrig sein soll. Zunächst vermag er keine Willkür zu belegen, wenn er die Sachverhaltselemente, die zu seinen rechtskräftigen Verurteilungen wegen versuchter schwerer und einfacher Körperverletzung geführt haben, in ein für ihn günstiges Licht zu rücken versucht. Diese Verfahren sind rechtskräftig abgeschlossen und entsprechende Einwände hätten in den damaligen Verfahren vorgebracht werden müssen.
4.3.5. Sodann mag es zwar zutreffen, dass die Taten, die zu den beiden rechtskräftigen Verurteilungen geführt haben, im Zusammenhang mit körperlichen Auseinandersetzungen mit Drittpersonen geschehen sind, die nicht vom Beschwerdeführer initiiert wurden. Daraus kann er in Bezug auf die Beurteilung der Rückfallprognose jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits zeigen die rechtskräftigen Verurteilungen, dass der Beschwerdeführer in Situationen, in denen er bedrängt wird, nicht zögert, physische Gewalt unter Miteinbezug von Stichwaffen anzuwenden. Aus dem angefochtenen Beschluss (E. 5.4) und dem bei den Akten liegenden Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 7. Februar 2022 (E. 3.6) geht andererseits hervor, dass der Beschwerdeführer im zweiten damals angeklagten Tatkomplex das Opfer des von ihm zuvor in Notwehr getätigten Messerstichs verfolgte und danach mehrfach auf dessen Oberkörper einstach, was das vom Beschwerdeführer ausgehende Gewaltpotenzial verdeutlicht. Überdies zeigen die dem Beschwerdeführer in den hängigen Strafverfahren vorgeworfenen Raubtaten, dass er - entgegen seinen Rügen - sehr wohl auch ausserhalb von Konstellationen, in denen er durch Drittpersonen provoziert wird, zu Gewalttaten neigt. Insoweit wird ihm namentlich vorgeworfen, einem der Opfer in den Arm gebissen zu haben, damit ihm dieses die Handtasche überlässt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Raubtaten sollen sich zudem am 17. Oktober 2025 und am 25. November 2025 zugetragen haben. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind die Aggravationstendenzen bei dieser Deliktshistorie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz augenscheinlich und imponiert zudem die sehr kurze Kadenz, innert welcher der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Raubtaten begangen haben soll. Es fällt deshalb nicht ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer vor der nunmehr laufenden Strafuntersuchung mehrere Jahre straffrei geblieben ist, zumal diese Zeitspanne in den Zeitraum des Vollzugs der mit vorgenanntem Urteil des Kantonsgerichts Graubünden verhängten Freiheitsstrafe von 40 Monaten fällt und sich aus einem Wohlverhalten im Strafvollzug grundsätzlich keine prognoserelevante Veränderung in Bezug auf die Rückfallgefahr ableiten lässt (vgl. BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteile 7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.3.2; 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3). Die Vorinstanz verfällt folglich nicht in Willkür, wenn sie in gesamtheitlicher Würdigung der genannten Sachumstände festhält, der Beschwerdeführer sei über Jahre hinweg wiederholt mit ernsthaften Gewaltdelikten aufgefallen und sie ihm aufgrund dessen unter Mitberücksichtigung der bestehenden Suchtproblematik in Bezug auf schwerwiegende Gewaltdelikte eine negative Legalprognose attestiert. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, die Vorinstanz verliere sich in Bezug auf eine angeblich bestehende Suchtproblematik in unbelegten Mutmassungen. Insoweit ergibt sich aus dem sich bei den Akten befindlichen ärztlichen Bericht vom 2. August 2025 zur Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), dass er Kokain, Cannabinoide, Hypnotika und Sedativa konsumiert. Eine willkürliche Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz ist folglich nicht auszumachen.
4.3.6. Der Vollständigkeit halber geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers schliesslich nicht hervor, inwiefern sein aktueller asylrechtlicher Status in Bezug auf die von ihm ausgehende Rückfallgefahr einen positiven Einfluss haben soll. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, seine rechtskräftigen Vorstrafen habe er zu einem Zeitpunkt begangen, als er keine Zukunftsperspektiven gehabt habe, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich seine Position zum besseren verändert haben soll. Vielmehr wurde er aufgrund seiner damaligen Delinquenz rechtskräftig des Landes verwiesen und wurde zusätzlich seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz widerrufen (vgl. Urteil 7B_91/2026 vom 9. Februar 2026 E. 3.2.1). Erschwerend kommt hinzu, dass ihm im laufenden Strafverfahren zwei Raubtaten vorgeworfen werden. Bei diesen Strafvorwürfen handelt es sich um Katalogtaten, die eine erneute Landesverweisung zur Folge haben können (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Zukunftsperspektiven des Beschwerdeführers in der Schweiz verbessert haben sollen. Der Vorinstanz kann somit nicht vorgeworfen werden, sie habe die aktuelle aufenthaltsrechtliche Situation des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als ein das Gefahrenpotenzial verminderndes Element berücksichtigt.
4.4. Zusammengefasst attestiert die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund der durch seine Deliktshistorie belegbaren Aggravationstendenzen, der Kadenz der jüngsten Raubtaten sowie der Suchtproblematik in Bezug auf schwere Gewaltdelikte berechtigterweise eine schlechte Legalprognose und geht deshalb zu Recht von einfacher Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO aus. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 StPO. Er macht geltend, die Vorinstanz habe Ersatzmassnahmen nicht ernsthaft geprüft und damit den Grundsatz missachtet, wonach Untersuchungshaft lediglich als ultima ratio zulässig sei.
5.2. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden und müssen an ihrer Stelle solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1 mit Hinweisen). Das zuständige Gericht hat daher nach Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Art. 237 Abs. 2 StPO enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Ersatzmassnahmen, wobei insbesondere das Kontakt- und Rayonverbot (lit. c und g) oder die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (lit. f), genannt werden (vgl. Urteil 7B_57/2026 vom 9. Februar 2026 E. 6.1 mit Hinweis).
5.3. Die Vorinstanz erwägt ausdrücklich, dass Ersatzmassnahmen wie etwa Gewaltschutzmassnahmen oder eine Abstinenzkontrolle nicht geeignet erschienen, der festgestellten Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Sie stützt sich dabei auf ihre vorherigen Erwägungen zur Rückfallprognose, wonach eine erhebliche Gefahr weiterer gleichartiger Gewaltdelikte besteht. Darin ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Bundesrecht zu sehen. Insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Meldepflicht oder ein Rayonverbot für bestimmte Gebiete in der Stadt Zürich stellen keine tauglichen Ersatzmassnahmen dar, um die vorgenannte Rückfallgefahr signifikant zu senken. Es stünde dem Beschwerdeführer damit weiterhin offen, in anderen Stadtgebieten oder ausserhalb des behördlichen Meldezeitpunkts im bereits gezeigten erheblichen Umfang zu delinquieren. Da die Suchtproblematik bei der Beurteilung der negativen Legalprognose des Beschwerdeführers nur eines von mehreren Elementen darstellt, durfte die Vorinstanz schliesslich auch die vorgeschlagene Abstinenzkontrolle als taugliche Ersatzmassnahme anstelle von Haft verneinen, zumal eine solche Kontrolle einen Drogenkonsum nur in der Retrospektive belegt und eine zwischenzeitliche Delinquenz damit nicht wirksam zu bannen vermöchte. Eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c oder Art. 237 StPO liegt demnach nicht vor.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ist das Gesuch gutzuheissen. Es sind daher für das Verfahren vor Bundesgericht keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung im für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren üblichen Umfang auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Christian Müller wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn