Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_8/2026
Urteil vom 17. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Liniger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Winzenried,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Strafvollzug in Form von Electronic Monitoring,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 1. Dezember 2025 (SK 25 455).
Sachverhalt
A.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte A.________ mit Urteil vom 4. September 2024 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 8. November 2024 boten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (BVD) A.________ zum Vollzugsantritt per 13. Januar 2025 auf. Hierauf stellte dieser am 20. November 2024 ein Gesuch um Bewilligung der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring (auch: elektronische Überwachung). Die BVD wiesen das Gesuch von A.________ mit Verfügung vom 1. April 2025 ab.
B.b. Dagegen erhob A.________ am 2. Mai 2025 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 1. April 2025 verlangte und um Gewährung des Strafvollzugs in Form des Electronic Monitoring sowie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersuchte. Mit Entscheid vom 18. August 2025 wies die SID die Beschwerde ab. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 1. Dezember 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025 sei aufzuheben und ihm sei der Strafvollzug in der "alternative[n] Vollzugsform" des Electronic Monitoring zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 wurde das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung der Beschwerde beziehungsweise Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen zur Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Vollzug einer Freiheitsstrafe. Dieser unterliegt der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (vgl. Art. 78 Abs. 2 lit. b und Art. 80 BGG ). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt einerseits eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und macht andererseits geltend, die Vorinstanz verletze Art. 79b Abs. 1 lit. a und Art. 79b Abs. 2 StGB , indem sie ihm die besondere Vollzugsform von Electronic Monitoring wegen Rückfallgefahr für weitere erhebliche Straftaten verweigere. Zusammengefasst bringt er vor, die Vorinstanz habe die Rückfallgefahr nicht anhand einer zukunftsgerichteten Gesamtwürdigung ermittelt, sondern aus dem bisherigen Pflichtverstoss abgeleitet. Der blosse Umstand, dass eine Unterhaltspflicht weiterhin bestehe und bislang nicht erfüllt worden sei, genüge nicht, um eine erhebliche Rückfallgefahr im Sinne von Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB anzunehmen. So habe auch die fallführende Person der Vollzugsbehörde in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2024 festgehalten, dass ein erhöhtes Risikopotential nicht ersichtlich sei. Die Vorinstanz habe sich mit dem Schreiben jedoch nicht auseinandergesetzt. Auch bleibe unberücksichtigt, dass er (der Beschwerdeführer) seine Erwerbstätigkeit nach der Verurteilung nachweislich gesteigert habe und damit Voraussetzungen geschaffen habe, seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Er sei bestrebt, ein geordnetes und deliktfreies Leben zu führen.
3.2. Gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (sogenannte elektronische Überwachung oder Electronic Monitoring) für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten anordnen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung kann sie die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a), der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (lit. c), die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen (lit. d) und der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt (lit. e).
Die Voraussetzungen zur Annahme von Rückfallgefahr bei Electronic Monitoring entsprechen denjenigen der Halbgefangenschaft. Die Rückfallgefahr muss von einer gewissen Bedeutung sein und die zu erwartenden neuen Straftaten müssen eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Für die Prognose im Hinblick auf das künftige Verhalten des Verurteilten hat die Vollzugsbehörde namentlich seine Vorstrafen, seine Persönlichkeit, sein Verhalten im Allgemeinen und bei der Arbeit sowie die Umstände, unter denen er leben wird, zu berücksichtigen (BGE 150 IV 277 E. 2.3.8; 145 IV 10 E. 2.2.1; Urteil 7B_130/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2.3; je mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügen die kantonalen Behörden im Strafvollzug über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift nur ein bei Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Urteile 7B_691/2025 vom 19. Dezember 2025 E. 4.2.2; 7B_559/2024 vom 30. September 2024 E. 4.2.2; je mit weiteren Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen eines Vollzugs mittels elektronischer Überwachung als nicht erfüllt. Sie erwägt, die kantonale Vollzugsbehörde habe dem Beschwerdeführer das Electronic Monitoring aufgrund von Rückfallgefahr zurecht nicht bewilligt. Die Vorinstanz führt insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe sich zwar bemüht, sein Arbeitspensum auszubauen, und er habe die letzten Monate mehr als die Mindestvoraussetzung von 20 Stunden pro Woche gearbeitet. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass er während diesen Monaten weiterhin seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei oder sonstige Vorkehrungen getroffen habe. So habe sich der Beschwerdeführer weder um Ratenzahlungen, eine Schuldanerkennung noch um eine Anpassung der Unterhaltspflicht bemüht. Das allgemeine Verhalten des Beschwerdeführers sei als ungünstig zu beurteilen und aus der Gesamtwürdigung seiner Vorstrafen lasse sich eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber Normen und Regeln beziehungsweise eine nicht zu unterschätzende Unbelehrbarkeit schliessen. Bei der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten - so die Vorinstanz weiter - handle es sich zwar nicht per se um eine schwere Straftat, vorliegend sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht mittlerweile seit über sieben Jahre nicht nachkomme und die geschuldeten Unterhaltsbeiträge mittlerweile eine beachtliche Höhe erreicht hätten. Die geforderte Erheblichkeit lasse sich vorliegend zudem bereits aus der verhängten zehnmonatigen unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe ableiten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers für seine Noch-Ehefrau "von enormer Bedeutung" sei, da sie sich die Unterhaltsbeiträge - anders als bei Kindesunterhalt - nicht durch das Gemeinwesen bevorschussen lassen könne.
3.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Einwänden nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder Bundesrecht verletzt hätte.
Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr berücksichtigt die Vorinstanz die aus dem Strafregisterauszug ersichtliche bisherige Delinquenz des Beschwerdeführers, sein Verhalten, seine Aussage, wonach er lieber ins Gefängnis gehen würde, als Unterhalt zu zahlen, sowie die Art der zukünftig zu erwartenden Straftaten.
Die Vorinstanz anerkennt, dass der Beschwerdeführer sich bemüht, sein Arbeitspensum auszubauen, und er die letzten Monate mehr als die in Art. 79b Abs. lit. c StGB vorgeschriebene Mindestvoraussetzung von 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat. Wie sie zutreffend ausführt, ändert dies jedoch nichts an der Tatsache, dass er gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen während diesen Monaten weiterhin seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist oder sonstige Vorkehrungen in Form von Ratenzahlungen oder ähnlichem getroffen hat. Dass die entsprechende Feststellung offensichtlich unrichtig wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Verurteilung nicht bereit ist, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Aus dem Schreiben der Vollzugsbehörde vom 20. Dezember 2024, wonach kein erhöhtes Risikopotenzial ersichtlich sei, kann der Beschwerdeführer denn auch nichts zu seinen Gunsten ableiten: Besagtem Schreiben ist zu entnehmen, dass die fallführende Person zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass der Beschwerdeführer aus der jüngsten Verurteilung, welche erstmals eine Freiheitsstrafe beinhalte und zu einem Strafvollzug führe, die nötigen Lehren ziehen werde, um in Zukunft ein deliktfreies Leben zu führen. Dass diese Einschätzung nicht mehr aktuell ist, zeigen die Ausführungen der Vorinstanz in deren Beschluss vom 1. Dezember 2025. Sie erläutert darin nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer keine gute Prognose gestellt werden kann und weshalb die zu erwartenden Straftaten erheblich sind. Art. 217 StGB schützt die Gläubigerrechte jener Personen, deren Ansprüche auf einem familienrechtlichen Grundverhältnis beruhen, und dient somit der Durchsetzung familienrechtlich begründeter Unterhalts- und Unterstützungspflichten (BGE 122 IV 207 E. 3d; Urteil 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 2.2). Wenn die Vorinstanz die Bedeutung des Verhaltens des Beschwerdeführers für seine Noch-Ehefrau (Gläubigerin) mitberücksichtigt, ist dies nicht zu beanstanden. Trotz rechtskräftiger Verurteilung hat der Beschwerdeführer keine ernsthaften Bemühungen unternommen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen.
Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie von einer Rückfallgefahr ausgeht, welche der Gewährung von Electronic Monitoring entgegensteht.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen finanzieller Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Liniger