Juges
26,479 juges
Zweifamilienhäuser abgeschafft worden. Dabei habe sich gezeigt
1 arrêts11 consultationsZweifamilienhäuser ausgeschieden würden
1 arrêts9 consultationsZweifamilienhäuser bejaht hatte. Indem das Verwaltungsgericht dies verneinte
1 arrêts8 consultationsZweifamilienhäuser erweise sich auch als unverhältnismässig. In casu sei nicht klar
1 arrêts10 consultationsZweifamilienhäuser im bestehenden Dachgeschoss eine selbständige Wohnung errichtet werden dürfe; diese Frage sei bejaht worden (GVP 1978 Nr. 54). In diesem publizierten Entscheid sei jedoch die Rechtmässigkeit einer Einfamilienhauszone nicht generell verneint worden. Es sei sogar ausdrücklich darauf hingewiesen worden
1 arrêts7 consultationsZweifamilienhäuser Mehrfamilienhäuser zulässig seien. Das Bundesgericht habe diesen Entscheid mit Urteil vom 15. Dezember 1994 geschützt
1 arrêts9 consultationsZweifamilienhäuser planerischen Charakter haben
1 arrêts6 consultationsZweifamilienhäuser regle. Der Wortlaut des Gesetzes gebe auf die vorliegend streitige Frage keine Antwort. Die Verwendung des Begriffs "insbesondere" in Art. 11 Abs. 2 BauG/SG bedeutet indessen
1 arrêtsZweifamilienhäuser regle die Nutzung des Bodens
1 arrêts13 consultationsZweifamilienhäuser sei zonenfremd
1 arrêts12 consultationsZweifamilienhäuser unterschieden worden
1 arrêts13 consultationsZweifamilienhäuser unzulässig. Weitere Einsprachegründe betrafen die Erschliessung sowie die Berechnung der Ausnützung
1 arrêts8 consultationsZweifamilienhäuser (WE1)
1 arrêts7 consultationsZweifamilienhäuser (WE2) zugeteilt
1 arrêts9 consultationsZweifamilienhäuserzonen einer sinnvollen baulichen Nutzung des Grundstücks nicht entgegensteht
1 arrêts12 consultationsZweifamilienhäuser zulässig seien
1 arrêts9 consultationsZweifamilienhäuser zulässig sind
1 arrêts9 consultationsZweifamilienhäuser zuzulassen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Beschwerdeführer bringen ansonsten nichts vor
1 arrêts9 consultationsZweifamilienhaus sei nicht rechtsgenüglich definiert
1 arrêts8 consultationsZweifamilienhauszone die Wohnzone insofern einzuschränken
1 arrêts11 consultationsZweifamilienhauszone" in den vorgelegten Baureglementen nicht verboten habe
1 arrêts8 consultationsZweifamilienhauszonen die Wahrung des jeweiligen typischen Gebietscharakters
1 arrêts8 consultationsZweifamilienhauszonen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Wie das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung zu Recht erwähnt
1 arrêts9 consultationsZweifamilienhauszonen grundsätzlich unzulässig seien
1 arrêts12 consultationsZweifamilienhauszonen in der Stadt St. Gallen zu einem Nutzungsdruck
1 arrêts9 consultationsZweifamilienzone in Anwendung der langjährigen Rechtsprechung regelmässig bewilligt worden seien. Die Praxisänderung verstosse somit auch gegen den in Art. 8 Abs. 1 BV gewährleisteten Rechtsgleichheitsgrundsatz
1 arrêts7 consultationsZweifel an der Rechtmässigkeit
1 arrêts12 consultationsZweifel an der Unbefangenheit der kantonalen Richter zu äussern
1 arrêts10 consultationsZweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung an den Vermögenswerten zu wecken. Weshalb sich die Beklagte angesichts dieser Zweifel nicht auch hätte die Frage stellen müssen
1 arrêts10 consultationsZweigniederlassungen errichten. Das Aktienkapital beträgt Fr. 240'000.--
1 arrêts8 consultationsZweigniederlassung SF Schweizer Fernsehen
1 arrêts11 consultationsZweigniederlassung Zürich). Deren Verbindungsnetz umfasste die gleichen Personen
1 arrêts9 consultationsZweigniederlassung Zürich; D.________ SA
1 arrêts11 consultationsZweigstelle A.________
1 arrêts11 consultationsZweigstelle Heiden
1 arrêts11 consultationsZweigstelle Zürich
1 arrêts13 consultationsZweitversterben des Ehemannes die Beschwerdeführer lediglich einen Viertel des "Vermögens Ehefrau" erhalten hätten
1 arrêts12 consultationsZweitwohnungen sowie touristische Beherbergung" vom 10. November 2009 (KRIP 2009; vom Bundesrat genehmigt am 15. März 2010). Es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der Zweitwohnungsnutzung
1 arrêts6 consultationsZ.________ (welche die Parzelle Nr. 1861 von der Erbengemeinschaft V.________ übernommen hat) am 30. Mai 2011 gemeinsam Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses führte am 16. Dezember 2011 einen Augenschein durch. Am 24. Januar 2012 wies es die Beschwerde ab
1 arrêts11 consultationsZ.________ werde kraft seiner beherrschenden Stellung bei der R.________ AG dafür sorgen
1 arrêts10 consultationsZ.________ werde persönlich die Baurechtszinsen zahlen oder dafür einstehen. Vielmehr war davon auszugehen
1 arrêts13 consultationsZwingende Voraussetzungen:
1 arrêts13 consultationsZwischen dem 30. Juni 2010
1 arrêts11 consultationsZwischen den Parteien ist streitig
1 arrêts12 consultationsZwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig
1 arrêts12 consultationsZwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand zum Gegenstand haben (vgl. Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig
1 arrêts7 consultationsZwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar
1 arrêts13 consultationsZwischenentscheide gerichtete Beschwerden nicht ein
1 arrêts15 consultationsZwischenentscheide im Sinne dieser Bestimmung können selbstständig angefochten werden
1 arrêts13 consultationsZwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
1 arrêts9 consultations