Juges
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Vorliegend stimmt die Beschwerdeschrift vor Bundesgericht im materiellen Teil - von geringfügigen Änderungen abgesehen - wortwörtlich mit derjenigen vor Verwaltungsgericht überein. Allerdings hat das Verwaltungsgericht seinerseits für die Beurteilung der streitigen Baubewilligung auf die Ausführungen des angefochtenen Rekursentscheids verwiesen. Unter diesen Umständen genügt es
1 arrêts14 consultationsVorliegend waren die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten. Sie hatten in der Hauptsache genügend bestimmte Anträge gestellt
1 arrêts8 consultationsVorliegend wussten die Beschwerdeführer spätestens bei der Teilnahme am Gespräch mit dem Schulratspräsidenten vom 28. September 2010
1 arrêts8 consultationsVormundschaft
1 arrêts7 consultationsVormundschaftliche Mitwirkung bei Schenkungen von Eltern an ihre unmündigen Kinder [Art. 306 Abs. 2
1 arrêts8 consultationsVormundschaftsbehörde D.________
1 arrêts11 consultationsVormundschaftsbehörde des Kantons Basel-Stadt
1 arrêts8 consultationsVormundschaftsbehörden
1 arrêts12 consultationsVormundschaftsbehörde Winterthur
1 arrêts11 consultationsVormundschaftsbehörde Z.________
1 arrêts13 consultationsVormundschaftskommission A.________ das Gesuch um Erlass von Kindesschutzmassnahmen ab
1 arrêts16 consultationsVorplätze zu beachten seien. Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer nahm die Baukommission im Dispositiv auf diese Erwägungen Bezug
1 arrêts12 consultationsVorschläge unterbreiten. Die vorgesehenen Betreibungskreise hat der Regierungsrat den Gemeinden vor dem Entscheid nochmals zur Stellungnahme unterbreitet. Auch die beschwerdeführenden Gemeinden wurden angehört
1 arrêts9 consultationsVorschriften aufgehoben. Am 1. Juli 1975 sei die Ersatzbauordnung in Kraft getreten. In der Folge sei der Grosse Gemeinderat der Stadt Zug doch tätig geworden
1 arrêts8 consultationsVorschriften rechtmässig sind
1 arrêts12 consultationsVorschriften zum GGP
1 arrêts10 consultationsVorsichtspflichten gelten (Art. 41a VRV)
1 arrêts16 consultationsVorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift. Er gab diese Funktion erst im Juni 2011 auf
1 arrêts10 consultationsVorsorgegrenzwerte von 0.6 V/m vorzuschreiben. Sie verlangen
1 arrêtsVorsorgereglement der ASGA Pensionskasse
1 arrêts10 consultationsVorsorgliche Massnahmen
1 arrêts11 consultationsVorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit; Verlegung der Gerichts-
1 arrêts8 consultationsVorsorgliche stationäre Schutzmassnahme
1 arrêts17 consultationsVorstand als "unwirksam" bezeichne. Sodann sei die gerichtliche Auseinandersetzung über die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Beschlüssen der Vereinsorgane einer Klärung durch Vergleich höchstens dann zugänglich
1 arrêts11 consultationsVorstandsmitgliedern unterzeichnet
1 arrêts8 consultationsVorstellungen beruht. Der Erblasser wollte seine Lebenspartnerin für die geleisteten Dienste in bar entschädigen
1 arrêts8 consultationsVorstellungen klar zu äussern
1 arrêts9 consultationsVorteile bei der Professionalisierung der Kanzlei (namentlich Etablierung der Firma
1 arrêts9 consultationsVoruntersuchungsverfahrens bzw. gegen die Anklageschrift erheben
1 arrêts9 consultationsVoruntersuchungsverfahren teilweise divergierend ausgesagt haben
1 arrêts10 consultationsVorurteile
1 arrêts10 consultationsVor Verwaltungsgericht war u.a. streitig
1 arrêts11 consultationsVorweg machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Sie rügen
1 arrêts9 consultationsVorwurf der Widerhandlung gegen Art. 3 lit. b
1 arrêts9 consultationsVorzugskraft). Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen
1 arrêts10 consultationsVotation fédérale du 25 novembre 2018 concernant l'initiative populaire fédérale " Le droit suisse au lieu de juges étrangers " (Initiative pour l'autodétermination)
1 arrêts9 consultationsVotum Isaak)
1 arrêts8 consultationsVotum Isaak). Dazu konnten sich die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer mündlichen Replik äussern. Gegen die gerichtliche Feststellung
1 arrêts7 consultationsVotum Isaak unten). Zuvor hatte er ausgeführt
1 arrêts8 consultationsVPB 1983 Nr. 82
1 arrêts10 consultationsVPB 2003 Nr. 139; Lorenz Meyer
1 arrêts7 consultationsVPB 44/1980 Nr. 60 E. 1 S. 247 betr. die Station Seewis-Valzeina der RhB). Es kann offen bleiben
1 arrêtsVPO) beurteilt das Kantonsgericht als Verfassungsgericht Beschwerden betreffend Verfassungsmässigkeit von Erlassen. Gemäss § 27 Abs. 2 lit. b VPO können jedoch - nebst anderen
1 arrêts7 consultationsV.________ Rekurs ans Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Entscheid vom 25. November 2011 auf das Rechtsmittel nicht ein. Zur Begründung führte es aus
1 arrêts8 consultationsVRG-Kommentar
1 arrêts8 consultationsVRG/ZH) angewendet; dadurch habe es das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
1 arrêtsVRG/ZH) angewendet wurde
1 arrêtsVRPG/AG; SAR 271.200) sinngemäss als willkürlich
1 arrêtsV.________ sei zur Selbstbewirtschaftung nicht geeignet
1 arrêts10 consultationsVSI 2004 S. 257
1 arrêts11 consultations