Juges
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V des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der Umsetzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
1 arrêts9 consultationsV des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2013 (ZASAR) als strukturellen Mangel. Gemäss Art. 10 Abs. 4quater ZASAR wird ein Beschwerdeverfahren nach einer zuvor erfolgten Kassation "in der Regel" vorzeitig demselben Spruchgremium zugeteilt. Diese Zuteilungsregel dient der zweckmässigen
1 arrêts11 consultationsV des Bundesverwaltungsgerichts würden im Falle von Kindergesuchen bei gleichen Sachverhalten ein äusserst weites Spektrum umfassen
1 arrêts9 consultationsV des Bundesverwaltungsgerichts (ZASAR)
1 arrêts10 consultationsVeloabstellplätzen sowie ökologischen Ausgleichsflächen nicht geäussert habe
1 arrêts11 consultationsVeloabstellplätzen sowie ökologischen Ausgleichsflächen nicht geäussert habe. Auf eine von A.________
1 arrêts14 consultationsVelos
1 arrêts8 consultationsVeränderungen an bestehenden Bauten das Ausmass des bestehenden oberirdischen Gebäudevolumens nicht überschritten werden. Die Geschosszahl richtet sich nach den benachbarten Bauten (Abs. 1). Bei unbebauten Grundstücken
1 arrêts5 consultationsVeränderungen in der Nutzung nachzuweisen. Es erscheint nicht willkürlich
1 arrêts7 consultationsVeränderung von Nationalstrassen geht es um die Erfüllung einer Bundesaufgabe (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a NHG). Die umstrittenen baulichen Massnahmen lassen die Nationalstrassenanlage optisch noch stärker als bisher in Erscheinung treten. Zwar sind besondere gestalterische Elemente zur Verbesserung der Gesamterscheinung vorgesehen. Es ist allerdings fraglich
1 arrêts7 consultationsVeranlagungsbehörde Solothurn
1 arrêts11 consultationsVeranstalter von Sportveranstaltungen durch Gewalttätigkeiten in ihren privaten Interessen beeinträchtigt
1 arrêts11 consultationsVeranstaltungslokal "Heubüni Ortschwabe". Nachdem das Bundesgericht letztinstanzlich entschieden hatte
1 arrêts12 consultationsVerantwortlicher der Veranstaltung Beschwerde. Sowohl der Verein als auch Y.________ haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
1 arrêts9 consultationsVerantwortlichkeit der Mitglieder eines Vereinsvorstandes
1 arrêts13 consultationsVerantwortlichkeiten
1 arrêts8 consultationsVerantwortung
1 arrêts6 consultationsVerantwortung des Regierungsrats gelegen. Die Empfehlungen der Arbeitsgruppe waren für den Regierungsrat nicht verbindlich. Sein Entscheid
1 arrêts9 consultationsVerantwortung übernommen haben
1 arrêts11 consultationsVerantwortung zu erfolgen
1 arrêts11 consultationsVerbauung der Aussicht bei Freigabe der Vollgeschosszahl
1 arrêts10 consultationsVerbeiständung ab
1 arrêts10 consultationsVerbeiständung abweisen; dieses Vorgehen verletzt insbesondere auch nicht die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV
1 arrêts7 consultationsVerbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1
1 arrêts7 consultationsVerbeiständung. Aufgrund der klaren
1 arrêts13 consultationsVerbeiständung auf Grund von Art. 29 Abs. 3 BV. Da die Beschwerdeführer nicht geltend machen
1 arrêts8 consultationsVerbeiständung bewilligen müssen: Die Anwendung des einschlägigen kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts kann vom Bundesgericht nicht frei überprüft werden (Art. 95 BGG
1 arrêts9 consultationsVerbeiständung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
1 arrêts9 consultationsVerbeiständung des Beschwerdeführers 3 abweisen: Wie es zu Recht festgestellt hat
1 arrêts12 consultationsVerbeiständung ein
1 arrêts8 consultationsVerbeiständung entschieden worden sei. Sie machen geltend
1 arrêts12 consultationsVerbeiständung erstreckt (Grundsatz der Einheit des Verfahrens). Das von den Beschwerdeführern ergriffene Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG fällt dagegen in Betracht
1 arrêts7 consultationsVerbeiständung erst zusammen mit dem Sachentscheid zu befinden. Nur wenn der Anwalt nach Einreichung des Gesuchs gehalten gewesen wäre
1 arrêts11 consultationsVerbeiständung. Es gehe darum
1 arrêts8 consultationsVerbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Am 30. Oktober 2008 reichten sie Ergänzungen zur Beschwerde ein. Das instruierende Departement Inneres
1 arrêts10 consultationsVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG
1 arrêts8 consultationsVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. Die nach Art. 64 Abs. 1 BGG geforderte Bedürftigkeit ist gegeben. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen
1 arrêts8 consultationsVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Da sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen
1 arrêts10 consultationsVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos
1 arrêts11 consultationsVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. In ihrer zusätzlichen Eingabe vom 20. Mai 2011 halten die Beschwerdeführer fest
1 arrêts10 consultationsVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden
1 arrêts7 consultationsVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben
1 arrêts9 consultationsVerbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht
1 arrêts11 consultationsVerbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht wurde nicht gestellt
1 arrêts10 consultationsVerbeiständung gegenstandslos. Die Parteientschädigung ist jedoch der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer zu entrichten
1 arrêts6 consultationsVerbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Somit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG)
1 arrêts6 consultationsVerbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Somit sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG)
1 arrêts7 consultationsVerbeiständung ist abzuweisen
1 arrêts9 consultationsVerbeiständung ist damit hinfällig
1 arrêts12 consultationsVerbeiständung ist demnach abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem Ausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 65
1 arrêts9 consultations