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Juges

26,479 juges

V des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der Umsetzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
1 arrêts9 consultations
V des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2013 (ZASAR) als strukturellen Mangel. Gemäss Art. 10 Abs. 4quater ZASAR wird ein Beschwerdeverfahren nach einer zuvor erfolgten Kassation "in der Regel" vorzeitig demselben Spruchgremium zugeteilt. Diese Zuteilungsregel dient der zweckmässigen
1 arrêts11 consultations
V des Bundesverwaltungsgerichts würden im Falle von Kindergesuchen bei gleichen Sachverhalten ein äusserst weites Spektrum umfassen
1 arrêts9 consultations
V des Bundesverwaltungsgerichts (ZASAR)
1 arrêts10 consultations
Veloabstellplätzen sowie ökologischen Ausgleichsflächen nicht geäussert habe
1 arrêts11 consultations
Veloabstellplätzen sowie ökologischen Ausgleichsflächen nicht geäussert habe. Auf eine von A.________
1 arrêts14 consultations
Velos
1 arrêts8 consultations
Veränderungen an bestehenden Bauten das Ausmass des bestehenden oberirdischen Gebäudevolumens nicht überschritten werden. Die Geschosszahl richtet sich nach den benachbarten Bauten (Abs. 1). Bei unbebauten Grundstücken
1 arrêts5 consultations
Veränderungen in der Nutzung nachzuweisen. Es erscheint nicht willkürlich
1 arrêts7 consultations
Veränderung von Nationalstrassen geht es um die Erfüllung einer Bundesaufgabe (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a NHG). Die umstrittenen baulichen Massnahmen lassen die Nationalstrassenanlage optisch noch stärker als bisher in Erscheinung treten. Zwar sind besondere gestalterische Elemente zur Verbesserung der Gesamterscheinung vorgesehen. Es ist allerdings fraglich
1 arrêts7 consultations
Veranlagungsbehörde Solothurn
1 arrêts11 consultations
Veranstalter von Sportveranstaltungen durch Gewalttätigkeiten in ihren privaten Interessen beeinträchtigt
1 arrêts11 consultations
Veranstaltungslokal "Heubüni Ortschwabe". Nachdem das Bundesgericht letztinstanzlich entschieden hatte
1 arrêts12 consultations
Verantwortlicher der Veranstaltung Beschwerde. Sowohl der Verein als auch Y.________ haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
1 arrêts9 consultations
Verantwortlichkeit der Mitglieder eines Vereinsvorstandes
1 arrêts13 consultations
Verantwortlichkeiten
1 arrêts8 consultations
Verantwortung
1 arrêts6 consultations
Verantwortung des Regierungsrats gelegen. Die Empfehlungen der Arbeitsgruppe waren für den Regierungsrat nicht verbindlich. Sein Entscheid
1 arrêts9 consultations
Verantwortung übernommen haben
1 arrêts11 consultations
Verantwortung zu erfolgen
1 arrêts11 consultations
Verbauung der Aussicht bei Freigabe der Vollgeschosszahl
1 arrêts10 consultations
Verbeiständung ab
1 arrêts10 consultations
Verbeiständung abweisen; dieses Vorgehen verletzt insbesondere auch nicht die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV
1 arrêts7 consultations
Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1
1 arrêts7 consultations
Verbeiständung. Aufgrund der klaren
1 arrêts13 consultations
Verbeiständung auf Grund von Art. 29 Abs. 3 BV. Da die Beschwerdeführer nicht geltend machen
1 arrêts8 consultations
Verbeiständung bewilligen müssen: Die Anwendung des einschlägigen kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts kann vom Bundesgericht nicht frei überprüft werden (Art. 95 BGG
1 arrêts9 consultations
Verbeiständung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
1 arrêts9 consultations
Verbeiständung des Beschwerdeführers 3 abweisen: Wie es zu Recht festgestellt hat
1 arrêts12 consultations
Verbeiständung ein
1 arrêts8 consultations
Verbeiständung entschieden worden sei. Sie machen geltend
1 arrêts12 consultations
Verbeiständung erstreckt (Grundsatz der Einheit des Verfahrens). Das von den Beschwerdeführern ergriffene Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG fällt dagegen in Betracht
1 arrêts7 consultations
Verbeiständung erst zusammen mit dem Sachentscheid zu befinden. Nur wenn der Anwalt nach Einreichung des Gesuchs gehalten gewesen wäre
1 arrêts11 consultations
Verbeiständung. Es gehe darum
1 arrêts8 consultations
Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Am 30. Oktober 2008 reichten sie Ergänzungen zur Beschwerde ein. Das instruierende Departement Inneres
1 arrêts10 consultations
Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG
1 arrêts8 consultations
Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. Die nach Art. 64 Abs. 1 BGG geforderte Bedürftigkeit ist gegeben. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen
1 arrêts8 consultations
Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Da sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen
1 arrêts10 consultations
Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos
1 arrêts11 consultations
Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. In ihrer zusätzlichen Eingabe vom 20. Mai 2011 halten die Beschwerdeführer fest
1 arrêts10 consultations
Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden
1 arrêts7 consultations
Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben
1 arrêts9 consultations
Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht
1 arrêts11 consultations
Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht wurde nicht gestellt
1 arrêts10 consultations
Verbeiständung gegenstandslos. Die Parteientschädigung ist jedoch der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer zu entrichten
1 arrêts6 consultations
Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Somit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG)
1 arrêts6 consultations
Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Somit sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG)
1 arrêts7 consultations
Verbeiständung ist abzuweisen
1 arrêts9 consultations
Verbeiständung ist damit hinfällig
1 arrêts12 consultations
Verbeiständung ist demnach abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem Ausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 65
1 arrêts9 consultations