Richter
26,479 richter
V des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der Umsetzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
1 Entscheide9 AufrufeV des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2013 (ZASAR) als strukturellen Mangel. Gemäss Art. 10 Abs. 4quater ZASAR wird ein Beschwerdeverfahren nach einer zuvor erfolgten Kassation "in der Regel" vorzeitig demselben Spruchgremium zugeteilt. Diese Zuteilungsregel dient der zweckmässigen
1 Entscheide11 AufrufeV des Bundesverwaltungsgerichts würden im Falle von Kindergesuchen bei gleichen Sachverhalten ein äusserst weites Spektrum umfassen
1 Entscheide9 AufrufeV des Bundesverwaltungsgerichts (ZASAR)
1 Entscheide10 AufrufeVeloabstellplätzen sowie ökologischen Ausgleichsflächen nicht geäussert habe
1 Entscheide11 AufrufeVeloabstellplätzen sowie ökologischen Ausgleichsflächen nicht geäussert habe. Auf eine von A.________
1 Entscheide14 AufrufeVelos
1 Entscheide8 AufrufeVeränderungen an bestehenden Bauten das Ausmass des bestehenden oberirdischen Gebäudevolumens nicht überschritten werden. Die Geschosszahl richtet sich nach den benachbarten Bauten (Abs. 1). Bei unbebauten Grundstücken
1 Entscheide5 AufrufeVeränderungen in der Nutzung nachzuweisen. Es erscheint nicht willkürlich
1 Entscheide7 AufrufeVeränderung von Nationalstrassen geht es um die Erfüllung einer Bundesaufgabe (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a NHG). Die umstrittenen baulichen Massnahmen lassen die Nationalstrassenanlage optisch noch stärker als bisher in Erscheinung treten. Zwar sind besondere gestalterische Elemente zur Verbesserung der Gesamterscheinung vorgesehen. Es ist allerdings fraglich
1 Entscheide7 AufrufeVeranlagungsbehörde Solothurn
1 Entscheide11 AufrufeVeranstalter von Sportveranstaltungen durch Gewalttätigkeiten in ihren privaten Interessen beeinträchtigt
1 Entscheide11 AufrufeVeranstaltungslokal "Heubüni Ortschwabe". Nachdem das Bundesgericht letztinstanzlich entschieden hatte
1 Entscheide12 AufrufeVerantwortlicher der Veranstaltung Beschwerde. Sowohl der Verein als auch Y.________ haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
1 Entscheide9 AufrufeVerantwortlichkeit der Mitglieder eines Vereinsvorstandes
1 Entscheide13 AufrufeVerantwortlichkeiten
1 Entscheide8 AufrufeVerantwortung
1 Entscheide6 AufrufeVerantwortung des Regierungsrats gelegen. Die Empfehlungen der Arbeitsgruppe waren für den Regierungsrat nicht verbindlich. Sein Entscheid
1 Entscheide9 AufrufeVerantwortung übernommen haben
1 Entscheide11 AufrufeVerantwortung zu erfolgen
1 Entscheide11 AufrufeVerbauung der Aussicht bei Freigabe der Vollgeschosszahl
1 Entscheide10 AufrufeVerbeiständung ab
1 Entscheide10 AufrufeVerbeiständung abweisen; dieses Vorgehen verletzt insbesondere auch nicht die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV
1 Entscheide7 AufrufeVerbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1
1 Entscheide7 AufrufeVerbeiständung. Aufgrund der klaren
1 Entscheide13 AufrufeVerbeiständung auf Grund von Art. 29 Abs. 3 BV. Da die Beschwerdeführer nicht geltend machen
1 Entscheide8 AufrufeVerbeiständung bewilligen müssen: Die Anwendung des einschlägigen kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts kann vom Bundesgericht nicht frei überprüft werden (Art. 95 BGG
1 Entscheide9 AufrufeVerbeiständung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
1 Entscheide9 AufrufeVerbeiständung des Beschwerdeführers 3 abweisen: Wie es zu Recht festgestellt hat
1 Entscheide12 AufrufeVerbeiständung ein
1 Entscheide8 AufrufeVerbeiständung entschieden worden sei. Sie machen geltend
1 Entscheide12 AufrufeVerbeiständung erstreckt (Grundsatz der Einheit des Verfahrens). Das von den Beschwerdeführern ergriffene Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG fällt dagegen in Betracht
1 Entscheide7 AufrufeVerbeiständung erst zusammen mit dem Sachentscheid zu befinden. Nur wenn der Anwalt nach Einreichung des Gesuchs gehalten gewesen wäre
1 Entscheide11 AufrufeVerbeiständung. Es gehe darum
1 Entscheide8 AufrufeVerbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Am 30. Oktober 2008 reichten sie Ergänzungen zur Beschwerde ein. Das instruierende Departement Inneres
1 Entscheide10 AufrufeVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG
1 Entscheide8 AufrufeVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. Die nach Art. 64 Abs. 1 BGG geforderte Bedürftigkeit ist gegeben. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen
1 Entscheide8 AufrufeVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Da sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen
1 Entscheide10 AufrufeVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos
1 Entscheide11 AufrufeVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. In ihrer zusätzlichen Eingabe vom 20. Mai 2011 halten die Beschwerdeführer fest
1 Entscheide10 AufrufeVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden
1 Entscheide7 AufrufeVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben
1 Entscheide9 AufrufeVerbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht
1 Entscheide11 AufrufeVerbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht wurde nicht gestellt
1 Entscheide10 AufrufeVerbeiständung gegenstandslos. Die Parteientschädigung ist jedoch der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer zu entrichten
1 Entscheide6 AufrufeVerbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Somit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG)
1 Entscheide6 AufrufeVerbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Somit sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG)
1 Entscheide7 AufrufeVerbeiständung ist abzuweisen
1 Entscheide9 AufrufeVerbeiständung ist damit hinfällig
1 Entscheide12 AufrufeVerbeiständung ist demnach abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem Ausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 65
1 Entscheide9 Aufrufe