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V des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der Umsetzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
1 rulings9 viewsV des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2013 (ZASAR) als strukturellen Mangel. Gemäss Art. 10 Abs. 4quater ZASAR wird ein Beschwerdeverfahren nach einer zuvor erfolgten Kassation "in der Regel" vorzeitig demselben Spruchgremium zugeteilt. Diese Zuteilungsregel dient der zweckmässigen
1 rulings11 viewsV des Bundesverwaltungsgerichts würden im Falle von Kindergesuchen bei gleichen Sachverhalten ein äusserst weites Spektrum umfassen
1 rulings9 viewsV des Bundesverwaltungsgerichts (ZASAR)
1 rulings10 viewsVeloabstellplätzen sowie ökologischen Ausgleichsflächen nicht geäussert habe
1 rulings11 viewsVeloabstellplätzen sowie ökologischen Ausgleichsflächen nicht geäussert habe. Auf eine von A.________
1 rulings14 viewsVelos
1 rulings8 viewsVeränderungen an bestehenden Bauten das Ausmass des bestehenden oberirdischen Gebäudevolumens nicht überschritten werden. Die Geschosszahl richtet sich nach den benachbarten Bauten (Abs. 1). Bei unbebauten Grundstücken
1 rulings5 viewsVeränderungen in der Nutzung nachzuweisen. Es erscheint nicht willkürlich
1 rulings7 viewsVeränderung von Nationalstrassen geht es um die Erfüllung einer Bundesaufgabe (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a NHG). Die umstrittenen baulichen Massnahmen lassen die Nationalstrassenanlage optisch noch stärker als bisher in Erscheinung treten. Zwar sind besondere gestalterische Elemente zur Verbesserung der Gesamterscheinung vorgesehen. Es ist allerdings fraglich
1 rulings7 viewsVeranlagungsbehörde Solothurn
1 rulings11 viewsVeranstalter von Sportveranstaltungen durch Gewalttätigkeiten in ihren privaten Interessen beeinträchtigt
1 rulings11 viewsVeranstaltungslokal "Heubüni Ortschwabe". Nachdem das Bundesgericht letztinstanzlich entschieden hatte
1 rulings12 viewsVerantwortlicher der Veranstaltung Beschwerde. Sowohl der Verein als auch Y.________ haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
1 rulings9 viewsVerantwortlichkeit der Mitglieder eines Vereinsvorstandes
1 rulings13 viewsVerantwortlichkeiten
1 rulings8 viewsVerantwortung
1 rulings6 viewsVerantwortung des Regierungsrats gelegen. Die Empfehlungen der Arbeitsgruppe waren für den Regierungsrat nicht verbindlich. Sein Entscheid
1 rulings9 viewsVerantwortung übernommen haben
1 rulings11 viewsVerantwortung zu erfolgen
1 rulings11 viewsVerbauung der Aussicht bei Freigabe der Vollgeschosszahl
1 rulings10 viewsVerbeiständung ab
1 rulings10 viewsVerbeiständung abweisen; dieses Vorgehen verletzt insbesondere auch nicht die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV
1 rulings7 viewsVerbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1
1 rulings7 viewsVerbeiständung. Aufgrund der klaren
1 rulings13 viewsVerbeiständung auf Grund von Art. 29 Abs. 3 BV. Da die Beschwerdeführer nicht geltend machen
1 rulings8 viewsVerbeiständung bewilligen müssen: Die Anwendung des einschlägigen kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts kann vom Bundesgericht nicht frei überprüft werden (Art. 95 BGG
1 rulings9 viewsVerbeiständung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
1 rulings9 viewsVerbeiständung des Beschwerdeführers 3 abweisen: Wie es zu Recht festgestellt hat
1 rulings12 viewsVerbeiständung ein
1 rulings8 viewsVerbeiständung entschieden worden sei. Sie machen geltend
1 rulings12 viewsVerbeiständung erstreckt (Grundsatz der Einheit des Verfahrens). Das von den Beschwerdeführern ergriffene Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG fällt dagegen in Betracht
1 rulings7 viewsVerbeiständung erst zusammen mit dem Sachentscheid zu befinden. Nur wenn der Anwalt nach Einreichung des Gesuchs gehalten gewesen wäre
1 rulings11 viewsVerbeiständung. Es gehe darum
1 rulings8 viewsVerbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Am 30. Oktober 2008 reichten sie Ergänzungen zur Beschwerde ein. Das instruierende Departement Inneres
1 rulings10 viewsVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG
1 rulings8 viewsVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. Die nach Art. 64 Abs. 1 BGG geforderte Bedürftigkeit ist gegeben. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen
1 rulings8 viewsVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Da sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen
1 rulings10 viewsVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos
1 rulings11 viewsVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. In ihrer zusätzlichen Eingabe vom 20. Mai 2011 halten die Beschwerdeführer fest
1 rulings10 viewsVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden
1 rulings7 viewsVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben
1 rulings9 viewsVerbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht
1 rulings11 viewsVerbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht wurde nicht gestellt
1 rulings10 viewsVerbeiständung gegenstandslos. Die Parteientschädigung ist jedoch der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer zu entrichten
1 rulings6 viewsVerbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Somit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG)
1 rulings6 viewsVerbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Somit sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG)
1 rulings7 viewsVerbeiständung ist abzuweisen
1 rulings9 viewsVerbeiständung ist damit hinfällig
1 rulings12 viewsVerbeiständung ist demnach abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem Ausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 65
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