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V des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der Umsetzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
1 sentenze9 visualizzazioniV des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2013 (ZASAR) als strukturellen Mangel. Gemäss Art. 10 Abs. 4quater ZASAR wird ein Beschwerdeverfahren nach einer zuvor erfolgten Kassation "in der Regel" vorzeitig demselben Spruchgremium zugeteilt. Diese Zuteilungsregel dient der zweckmässigen
1 sentenze11 visualizzazioniV des Bundesverwaltungsgerichts würden im Falle von Kindergesuchen bei gleichen Sachverhalten ein äusserst weites Spektrum umfassen
1 sentenze9 visualizzazioniV des Bundesverwaltungsgerichts (ZASAR)
1 sentenze10 visualizzazioniVeloabstellplätzen sowie ökologischen Ausgleichsflächen nicht geäussert habe
1 sentenze11 visualizzazioniVeloabstellplätzen sowie ökologischen Ausgleichsflächen nicht geäussert habe. Auf eine von A.________
1 sentenze14 visualizzazioniVelos
1 sentenze8 visualizzazioniVeränderungen an bestehenden Bauten das Ausmass des bestehenden oberirdischen Gebäudevolumens nicht überschritten werden. Die Geschosszahl richtet sich nach den benachbarten Bauten (Abs. 1). Bei unbebauten Grundstücken
1 sentenze5 visualizzazioniVeränderungen in der Nutzung nachzuweisen. Es erscheint nicht willkürlich
1 sentenze7 visualizzazioniVeränderung von Nationalstrassen geht es um die Erfüllung einer Bundesaufgabe (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a NHG). Die umstrittenen baulichen Massnahmen lassen die Nationalstrassenanlage optisch noch stärker als bisher in Erscheinung treten. Zwar sind besondere gestalterische Elemente zur Verbesserung der Gesamterscheinung vorgesehen. Es ist allerdings fraglich
1 sentenze7 visualizzazioniVeranlagungsbehörde Solothurn
1 sentenze11 visualizzazioniVeranstalter von Sportveranstaltungen durch Gewalttätigkeiten in ihren privaten Interessen beeinträchtigt
1 sentenze11 visualizzazioniVeranstaltungslokal "Heubüni Ortschwabe". Nachdem das Bundesgericht letztinstanzlich entschieden hatte
1 sentenze12 visualizzazioniVerantwortlicher der Veranstaltung Beschwerde. Sowohl der Verein als auch Y.________ haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
1 sentenze9 visualizzazioniVerantwortlichkeit der Mitglieder eines Vereinsvorstandes
1 sentenze13 visualizzazioniVerantwortlichkeiten
1 sentenze8 visualizzazioniVerantwortung
1 sentenze6 visualizzazioniVerantwortung des Regierungsrats gelegen. Die Empfehlungen der Arbeitsgruppe waren für den Regierungsrat nicht verbindlich. Sein Entscheid
1 sentenze9 visualizzazioniVerantwortung übernommen haben
1 sentenze11 visualizzazioniVerantwortung zu erfolgen
1 sentenze11 visualizzazioniVerbauung der Aussicht bei Freigabe der Vollgeschosszahl
1 sentenze10 visualizzazioniVerbeiständung ab
1 sentenze10 visualizzazioniVerbeiständung abweisen; dieses Vorgehen verletzt insbesondere auch nicht die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV
1 sentenze7 visualizzazioniVerbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1
1 sentenze7 visualizzazioniVerbeiständung. Aufgrund der klaren
1 sentenze13 visualizzazioniVerbeiständung auf Grund von Art. 29 Abs. 3 BV. Da die Beschwerdeführer nicht geltend machen
1 sentenze8 visualizzazioniVerbeiständung bewilligen müssen: Die Anwendung des einschlägigen kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts kann vom Bundesgericht nicht frei überprüft werden (Art. 95 BGG
1 sentenze9 visualizzazioniVerbeiständung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
1 sentenze9 visualizzazioniVerbeiständung des Beschwerdeführers 3 abweisen: Wie es zu Recht festgestellt hat
1 sentenze12 visualizzazioniVerbeiständung ein
1 sentenze8 visualizzazioniVerbeiständung entschieden worden sei. Sie machen geltend
1 sentenze12 visualizzazioniVerbeiständung erstreckt (Grundsatz der Einheit des Verfahrens). Das von den Beschwerdeführern ergriffene Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG fällt dagegen in Betracht
1 sentenze7 visualizzazioniVerbeiständung erst zusammen mit dem Sachentscheid zu befinden. Nur wenn der Anwalt nach Einreichung des Gesuchs gehalten gewesen wäre
1 sentenze11 visualizzazioniVerbeiständung. Es gehe darum
1 sentenze8 visualizzazioniVerbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Am 30. Oktober 2008 reichten sie Ergänzungen zur Beschwerde ein. Das instruierende Departement Inneres
1 sentenze10 visualizzazioniVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG
1 sentenze8 visualizzazioniVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. Die nach Art. 64 Abs. 1 BGG geforderte Bedürftigkeit ist gegeben. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen
1 sentenze8 visualizzazioniVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Da sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen
1 sentenze10 visualizzazioniVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos
1 sentenze11 visualizzazioniVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. In ihrer zusätzlichen Eingabe vom 20. Mai 2011 halten die Beschwerdeführer fest
1 sentenze10 visualizzazioniVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden
1 sentenze7 visualizzazioniVerbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben
1 sentenze9 visualizzazioniVerbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht
1 sentenze11 visualizzazioniVerbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht wurde nicht gestellt
1 sentenze10 visualizzazioniVerbeiständung gegenstandslos. Die Parteientschädigung ist jedoch der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer zu entrichten
1 sentenze6 visualizzazioniVerbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Somit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG)
1 sentenze6 visualizzazioniVerbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Somit sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG)
1 sentenze7 visualizzazioniVerbeiständung ist abzuweisen
1 sentenze9 visualizzazioniVerbeiständung ist damit hinfällig
1 sentenze12 visualizzazioniVerbeiständung ist demnach abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem Ausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 65
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