Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_752/2025, 7B_753/2025
Urteil vom 10. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Bächli,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Zani Dzaferi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
7B_752/2025
Nötigung, unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen, Strafzumessung, Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo",
7B_753/2025
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, mehrfache Tätlichkeiten, Willkür, Verwertbarkeit von Beweisen etc.,
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. April 2024 (SB230075, SB230076).
Sachverhalt
A.
A.a. Das Bezirksgericht Zürich sprach B.________ am 18. Juli 2022 im Verfahren DG210079 schuldig der Drohung, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, der Gewaltdarstellung und der mehrfachen Tätlichkeiten (Anklage-Ziffern 1, 2, 4 und 7 Absatz 4 "Ohrfeige"). Hingegen sprach es ihn frei von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeiten, angeblich begangen zum Nachteil seiner ehemaligen Partnerin A.________ (Anklage-Ziffern 6 bis 9, mit Ausnahme von Ziffer 7 Absatz 4 "Ohrfeige"). Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und fünf Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Von einer Landesverweisung sah es ab. Es setzte die Entschädigung für die Überhaft fest und befand über die beschlagnahmten Gegenstände und die Spurenasservate. Die Schadenersatzbegehren von A.________ verwies das Bezirksgericht auf den Zivilweg. Es verpflichtete B.________, A.________ Fr. 500.-- nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es das Genugtuungsbegehren ab.
A.b. Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 18. Juli 2022 im Verfahren DG210080 schuldig des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Es sprach sie frei von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung, der Nötigung und des unbefugten Aufnehmens von fremden Gesprächen, alles angeblich begangen zum Nachteil von B.________, sowie der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 600.-- bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Es wies das Genugtuungsbegehren von B.________ ab.
B.
B.a. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 10. April 2024 im Verfahren SB230075 fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil gegen B.________ (Sachverhalt lit. A.a) hinsichtlich folgender Punkte in Rechtskraft erwachsen sei: Schuldsprüche betreffend mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, Gewaltdarstellung, Absehen von der Landesverweisung, Entscheid betreffend die beschlagnahmte Flasche, die Spurenasservate und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Es sprach B.________ schuldig der versuchten Drohung und der Tätlichkeiten (Anklage-Ziffer 1). Hingegen sprach es ihn frei von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeiten, angeblich begangen zum Nachteil von A.________ (Anklage-Ziffern 2, 4, 6 bis 9). Es verurteilte B.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und zwanzig Tagen und stellte fest, diese sei durch Untersuchungshaft vollständig erstanden. Hinsichtlich der Tätlichkeiten gemäss Anklage-Ziffer 1 nahm es von einer Bestrafung Umgang. Es setzte die Entschädigung für die Überhaft fest und befand über die beschlagnahmten Gegenstände. Die Zivilansprüche von A.________ verwies das Obergericht auf den Zivilweg.
B.b. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 10. April 2024 im Verfahren SB230076 fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil gegen A.________ (Sachverhalt lit. A.b) betreffend die dort ausgefällten Schuldsprüche und die Kostenaufstellung in Rechtskraft erwachsen sei. Auf den Antrag von B.________, A.________ sei der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen, trat es nicht ein. Das Obergericht sprach A.________ schuldig der Nötigung und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen. Vom Vorwurf der falschen Anschuldigung sprach es sie frei. Es verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 600.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Für die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe schob es den Vollzug auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Die Genugtuungsforderung von B.________ verwies es auf den Zivilweg.
C.
C.a. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2024 im Verfahren SB230075 gegen B.________ (Verfahren 7B_753/2025). Sie beantragt, der Beschwerdegegner 2 sei unter Aufhebung der betreffenden Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Urteils der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Es sei festzustellen, dass er ihr für den Schaden grundsätzlich haftbar sei. Er sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2019 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr eine angemessene Entschädigung für das Verfahren vor den kantonalen Instanzen auszurichten. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
C.b. A.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2024 im Verfahren SB230076 in eigener Sache (Verfahren 7B_752/2025). Sie beantragt, sie sei unter Aufhebung der betreffenden Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Urteils von den Vorwürfen der Nötigung und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen freizusprechen. Eventualiter sei sie mit einer Geldstrafe von 80 Tagesätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 600.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr eine angemessene Entschädigung für das Verfahren vor den kantonalen Instanzen auszurichten. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
C.c. Mit Mitteilung vom 8. August 2025 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerden in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt werden.
C.d. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen hat das Bundesgericht keine eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; Urteil 7B_214/2025, 7B_429/2025 vom 9. Februar 2026 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Verfahren 7B_752/2025 und 7B_753/2025 stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Es rechtfertigt sich deshalb, diese Verfahren antragsgemäss zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln.
1.2. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerechte (Art. 42 Abs. 1 BGG) Beschwerde der im kantonalen Verfahren strafrechtlich verurteilten Beschuldigten (Verfahren 7B_752/2025; Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) bzw. die Beschwerde der im kantonalen Verfahren unterlegenen Privatklägerin (Verfahren 7B_753/2025; Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
2. Verfahren 7B_752/2025
2.1. Die Beschwerdeführerin macht betreffend den Vorwurf der Nötigung geltend, die Vorinstanz hätte den Beschwerdegegner 2 anlässlich der Berufungsverhandlung ein zweites Mal in Anwendung von Art. 343 Abs. 3 StPO befragen müssen.
2.2. Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren gemäss Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteil 7B_1375/2024 vom 23. April 2026 E. 2.4.1; je mit Hinweisen).
Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Mass auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_412/2024 vom 5. Mai 2026 E. 2.1.2; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
Das Berufungsgericht hat im Fall einer "Aussage gegen Aussage"-Konstellation eine Befragung des massgeblichen Belastungszeugen in Anwendung von Art. 343 Abs. 3 StPO zwingend selbst vorzunehmen, wenn die Erstinstanz eine solche nicht durchgeführt hat und der Belastungszeuge somit noch nicht gerichtlich einvernommen worden war (Urteile 7B_1331/2024 vom 28. Mai 2026 E. 3.4.1; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.4 mit Hinweisen) oder wenn trotz erstinstanzlicher Befragung weiterhin bedeutende Unsicherheiten hinsichtlich der Zeugenaussagen bestehen bzw. das Berufungsgericht gestützt auf die fraglichen Aussagen vom erstinstanzlichen Sachverhalt abweichen will (Urteil 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.4 mit Hinweisen).
Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweis). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die erneute Beweisabnahme notwendig sei (Urteile 6B_233/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 1.3.5; 7B_15/2021, 7B_16/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.3; je mit Hinweisen).
2.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht hinreichend dar, weshalb sie die erneute Beweisabnahme als notwendig erachtet. Abgesehen davon ist ihre Rüge nicht stichhaltig.
Als Beweismittel liegen die Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 22. November 2019, die Konfrontationseinvernahmen der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2020, 24. September 2020, 13. Oktober 2020, 20. Oktober 2020, 27. Oktober 2020 und 26. März 2021, die Protokolle der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Juli 2022 und der Berufungsverhandlung vor. Der Beschwerdegegner 2 wurde anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung befragt. Er wurde weiter an der Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin (via Videoschaltung) einvernommen, da das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin (SB230076) und jenes gegen den Beschwerdegegner 2 (SB230075) gemeinsam geführt wurden. Die Vorinstanz befragte ihn dabei zum Vorwurf der Nötigung, welcher die Beschwerdeführerin betrifft, und liess sich die früheren Aussagen formal bestätigen.
Betreffend den Vorwurf der Nötigung liegt nicht in allen Teilen eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor. Vielmehr stimmen die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 2 in gewissen Teilen überein. Dies gilt hinsichtlich des Stattfindens der fraglichen Autofahrt selbst, auf welcher die nötigenden Handlungen erfolgt sein sollen, und bezüglich des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 2 infolge der Beendigung der Paarbeziehung durch den Beschwerdegegner 2 während der Fahrt auf einem Parkplatz in der Nähe des Massnahmenzentrums U.________ gestritten hätten. Hierbei konnte die Beschwerdeführerin ihr Fragerecht an der Berufungsverhandlung ausüben, wobei sie auf Ergänzungsfragen verzichtete. Bei dieser Sachlage liegt keine Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO vor.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz würdige die Beweise hinsichtlich des Tatbestandes der Nötigung willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Sie verletze Art. 9 BV, Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO , Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK.
3.2.
3.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1).
3.2.2. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 152 II 211 E. 4.1, 196 E. 5.3; 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 151 II 262 E. 8.3; 150 I 50 E. 3.2.7; 148 II 121 E. 5.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1 mit Hinweis).
3.2.3. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 152 IV 73 E. 1.1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweis). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Demnach sei die Beschwerdeführerin am 29. September 2019 um ca. 20:30 Uhr mit dem Beschwerdegegner 2 auf der Autobahn von V.________ nach W.________ bis zur Ausfahrt U.________ Nord gefahren. Sie habe dem Beschwerdegegner 2 mit der rechten Hand an das Kinn gegriffen, seinen Kopf in ihre Richtung gedreht, ihm mit der geschlossenen Hand mehrfach auf den Oberschenkel und mit der Faust gegen die Brust geschlagen. Sie habe ihm gesagt, er werde sprechen oder sie werde sie beide umbringen. Weiter habe sie mehrfach auf der Überholspur nach links gelenkt und der Beschwerdegegner 2 habe sich gezwungen gesehen, ihr ins Lenkrad zu greifen. Sie habe mehrfach geäussert, sie habe keine Angst, sich umzubringen, weil sie dies bereits einmal versucht habe. Das Fahrzeug habe sie mehrfach bewusst stark, teilweise bis zu 170 km/h, beschleunigt, um dann stark abzubremsen, so dass nachfolgende Fahrzeuge stark hätten bremsen müssen. Weiter habe sie die Spur teilweise ruckartig gewechselt, ohne zu blinken. Sie sei auch auf der Autobahn gewollt in Richtung von Warnlichtern einer Spuraufhebung gefahren und kurz davor ausgewichen. Durch die Äusserungen, Tätlichkeiten und Fahrmanöver habe sie den Beschwerdegegner 2 bewusst verängstigt, um ihn zu einem Gespräch und zur Weiterführung der Beziehung zu bringen.
3.4. Die Argumente der Beschwerdeführerin betreffend die vorinstanzliche Sachverhaltsfestellung verfangen nicht. Auch wenn die Vorinstanz zunächst allgemein auf die personenbezogene Glaubwürdigkeit eingeht und sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Beschwerdegegner 2 eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit attestiert, analysiert sie hernach die Aussagen anhand deren Glaubhaftigkeit. Die Vorinstanz stellt auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden Parteien zum Rahmengeschehen ab, wonach die fragliche Autofahrt stattgefunden, der Beschwerdegegner 2 auf besagter Fahrt die Beziehung zur Beschwerdeführerin beendet und diese das Fahrzeug in der Nähe des Massnahmenzentrums U.________ angehalten hat, um mit dem Beschwerdegegner 2 über das Beziehungsende zu sprechen. Weiter geht die Vorinstanz gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen davon aus, dass sich die beiden im Auto gestritten hätten. Es verstösst weder gegen das Willkürverbot noch gegen die Unschuldsvermutung, wenn die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners 2 als glaubhaft erachtet. Sie würdigt dessen Aussagen in vertretbarer Weise als detailliert, originell, Gefühle und Gespräche enthaltend und situationsadäquate Beschreibung bzw. erachtet im Gegenzug die Aussagen der Beschwerdeführerin als infolge blossen Bestreitens wenig detailreich. Diese Aussagen würdigt sie im Zusammenhang mit den Sprachnachrichten, worin die Beschwerdeführerin zum Ausdruck brachte, die Beziehung zum Beschwerdegegner 2 unter keinen Umständen beenden zu wollen.
Haltbar ist auch die Beweiswürdigung, soweit sich die Vorinstanz zur Impulsivität und Gewaltneigung der Beschwerdeführerin äussert. Sie bezieht ihre Erkenntnisse aus der Analyse von Chatnachrichten. Die Charaktereigenschaften der Beschwerdeführerin, welche sie daraus als gegeben erachtet, stellt sie in den Kontext des Willens der Beschwerdeführerin zur Fortführung der Beziehung und zur Beziehungsbeendigung durch den Beschwerdegegner 2 auf der fraglichen Fahrt. Diese Würdigung ist nicht willkürlich und knüpft entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin auch nicht alleine an ihrem Charakter an.
Um Willkür im Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, reicht es sodann nicht, dass die Beschwerdeführerin die eigene Beweiswürdigung betreffend einzelne Elemente erläutert (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Dies gilt etwa für die Würdigung der gemäss Vorinstanz eingeschränkten Glaubwürdigkeit beider Parteien, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren eigenen Aussagen (sie habe ihre eigenen Handlungen wie die Beschimpfung und Verletzung des Beschwerdegegners 2 nicht beschönigt) und zu ihrer Behauptung, es sei kaum denkbar, dass sie als Fahrzeuglenkerin und körperlich unterlegene Person den Beschwerdegegner 2 während der Autofahrt angreife und gleichzeitig riskante Fahrmanöver vollziehe. Das Gleiche gilt, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 könne nicht abgestellt werden, da er sich erst am 13. Oktober 2020 in einem Detaillierungsgrad geäussert habe, der über ein Jahr nach dem Vorfall nicht zu erwarten sei.
Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich Willkür im Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auch nicht mit der allgemeinen Aussage der Vorinstanz begründen, es seien verschiedene Ursachen denkbar, weshalb keine anderen Verkehrsteilnehmer die Polizei benachrichtigt hätten, namentlich weil möglicherweise keine unmittelbare Gefahr für das eigene Fahrzeug bestanden habe. Diese Aussage steht nicht in Widerspruch zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung, wonach die Fahrmanöver der Beschwerdeführerin für Drittpersonen gefährlich gewesen seien. Die objektive Gefahrenlage und die mögliche Motivlage Dritter für das Absehen einer Meldung bei der Polizei müssen sich nicht decken, wobei letztere keiner Tatsachenfeststellung, sondern blosser Spekulation zugänglich ist.
Schliesslich ist auch keine Gehörsverletzung und keine Willkür darin zu erblicken, wenn die Vorinstanz nicht darauf eingeht, dass der Beschwerdegegner 2 die Fahrt nicht schon in der Strafanzeige vom 9. Januar 2020 erwähnt haben soll. Denn die Vorinstanz musste sich lediglich mit den entscheiderheblichen Punkten auseinandersetzen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Insgesamt ist keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auszumachen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verneine betreffend das unbefugte Aufnehmen von fremden Gesprächen zu Unrecht den Rechtfertigungsgrund nach Art. 17 StGB. Sie macht geltend, sie habe sich hinsichtlich der Vorwürfe der Vergewaltigung, Drohung und Tätlichkeiten in einem Beweisnotstand befunden.
4.2. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Rechtfertigender Notstand setzt voraus, dass das gerettete Rechtsgut wertvoller ist als das vom Täter verletzte Rechtsgut (Urteil 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.1; zur Rechtslage nach aArt. 33 Abs. 1 StGB, vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob eine Gefahr für ein Individualrechtsgut (vgl. BGE 147 IV 297 E. 2.1) vorliegt, ist im Rahmen einer Betrachtung ex ante zu bestimmen, genauer aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Täters (NIGGLI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 17 StGB). Unmittelbar im Sinne von Art. 17 StGB sind nur aktuelle und konkrete Gefahren (BGE 147 IV 297 E. 2.1; nicht zur Publikation vorgesehene E. 3.3.1 des Urteils 6B_359/2024 vom 4. Juni 2026; je mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe das private Gespräch mit dem Beschwerdegegner 2 vom 21. November 2019 ab ca. 22:30 Uhr ohne dessen Erlaubnis aufgenommen. Sie habe wissentlich und willentlich gehandelt und damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 179ter Abs. 1 StGB erfüllt. Die Sprachaufnahme enthalte nicht den eigentlich von der Beschwerdeführerin angezeigten Vorfall vom Morgen des 21. November 2019 betreffend Vergewaltigung und Drohung, sondern sei im Nachhinein entstanden. Die Beschwerdeführerin habe das fragliche Gespräch immer wieder auf die vorangegangene Nacht gelenkt und mit gezielten Fragen versucht, den Beschwerdegegner 2 zu einem Geständnis betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung zu bewegen. Damit habe sie ihr Beweisinteresse im Strafverfahren sichern wollen, was sie selbst einräume. Der Fokus der Aufnahme sei auf einer aktiven Beweisbeschaffung gelegen. Nach Auffassung der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 2 mittels Täuschung zu Aussagen zu verleiten versucht. Diese verdeckte und möglicherweise suggestiv geprägte Befragung verletze den Grundsatz "nemo tenetur".
4.4. Soweit die Beschwerdeführerin vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne eine Willkürrüge zu erheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. oben E. 3.2.3). Dies gilt, wenn sie namentlich geltend macht, sie habe damit rechnen müssen, dass der Beschwerdegegner 2 die Vorwürfe betreffend Vergewaltigung bestreite, der behandelnde Arzt im Spital C.________ habe ihr keinen Glauben geschenkt, sie habe nicht bloss wegen der Vergewaltigung, sondern wegen der fortdauernden Tätlichkeiten und Bedrohungslage die Beweise sichern wollen.
4.5. Der Rechtfertigungsgrund des Notstandes nach Art. 17 StGB scheidet mangels eines gegenwärtigen Angriffs auf die Rechtsgüter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Audioaufnahme aus. Zu diesem Zeitpunkt, nach der von der Beschwerdeführerin behaupteten Vergewaltigung, bestand für ein Rechtsgut der Beschwerdeführerin keine unmittelbare Gefahr.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen.
5.2. Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein zur Erreichung des berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel ist, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (vgl. BGE 147 IV 297 E. 2.7; 146 IV 297 E. 2.2.1; 134 IV 216 E. 6.1; Urteile 6B_236/2023 vom 29. August 2025 E. 4.3.2; 6B_145/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.5; je mit Hinweisen). Erforderlich ist mithin, dass dieses Ziel nicht auf andere Weise erreicht werden kann (Urteil 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 3.6).
5.3. Die Audioaufnahme war im Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht das einzige Mittel, den Beschwerdegegner 2 der Vergewaltigung zu überführen. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt unklar, ob der Beschwerdegegner 2 die Tat im Rahmen eines Strafverfahrens bestreiten werde. Weitere Beweismittel für das Strafverfahren waren angesichts der angeblichen Tat, die sich erst am selben Tag ereignet haben soll, gar noch nicht erhoben oder ausgewertet worden. Insoweit kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Wahrung berechtigter Interessen berufen. Angesichts dieses Umstands kann offenbleiben, ob das Recht auf Beweis einer Vergewaltigung die Rechte des Beschwerdegegners 2 (Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" und Anspruch auf ein faires Verfahren) überwiegen würde.
Der vorliegende Fall ist auch nicht mit demjenigen vergleichbar, der dem in der Beschwerde angerufenen Urteil 6F_25/2015 vom 6. Oktober 2015 zugrunde lag, wo es um verdeckte journalistische Arbeit zur Aufklärung über Missstände im Versicherungswesen ging.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verletze bei der Strafzumessung Bundesrecht. Sie berücksichtige beim Tatbestand der Nötigung sachfremde Elemente. Trotz des rechtskräftigen erstinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung werte sie straferhöhend, dass die Beschwerdeführerin durch ihre gefährlichen Fahrmanöver auch Dritte gefährdet habe. Beim Tatbestand des Aufnehmens fremder Gespräche missachte sie das Doppelverwertungsverbot. Sie gewichte das Vertrauen des Beschwerdegegners 2 in seine Privatsphäre als straferhöhend. Zudem lasse sie ausser Acht, dass die Beschwerdeführerin betreffend diesen Tatbestand von Anfang an geständig gewesen sei. Aktenwidrig sei die Behauptung, angesichts der Beweislage sei ihr nichts anderes übrig geblieben. Für die Nötigung rechtfertige sich eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe. Diese sei unter Berücksichtigung der hypothetischen Einzelstrafen für das Aufnehmen fremder Gespräche von 20 Tagessätzen und das mehrfache Überlassen eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person von 15 Tagessätzen auf insgesamt 80 Tagessätze zu erhöhen.
6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Entsprechendes gilt für die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen (BGE 150 IV 481 E. 2.3; 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
6.3.
6.3.1. Die Beschwerdeführerin vermag eine Ermessensverletzung der Vorinstanz bei der Strafzumessung nicht auszuweisen. Diese erwägt, die Beschwerdeführerin habe in objektiver Hinsicht mit ihrem Verhalten eine besonders intensive Form der Nötigung begangen. Sie habe mehrfach körperliche Gewalt angewendet, darunter Faustschläge gegen das Gesicht, die Brust und auf den Oberschenkel. Weiter habe sie durch ihre Äusserungen, sich selbst und den Beschwerdegegner 2 umbringen zu wollen, bei diesem Ängste und psychischen Druck erzeugt. Sie habe sich während der Tat mit ihm alleine im Fahrzeug befunden und die Situation bewusst ausgenutzt, um ihn unter Androhung und Anwendung von Gewalt zu einem Gespräch und zur Fortführung der Beziehung zu zwingen. Ihre Handlungen seien geprägt von erheblicher Rücksichtslosigkeit. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz betreffend den Straftatbestand der Nötigung erwähnt, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Verhalten auf der Fahrt nicht bloss den Beschwerdegegner 2, sondern auch Drittpersonen gefährdet. Damit führt die Vorinstanz ein für den Tatbestand der Nötigung weder erforderliches noch relevantes Element auf. Indessen siedelt sie die objektive Tatschwere, wie die Beschwerdeführerin verlangt, angesichts der gesamten objektiven und subjektiven Tatkomponenten im unteren Bereich des Strafrahmens an und geht von einem leichten Verschulden aus. Angesichts der objektiven und subjektiven Tatkomponenten gelangt die Vorinstanz zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe. Diese liegt im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens von Art. 181 Abs. 1 StGB und ist kongruent mit der in Worten ausgedrückten Qualifikation des Verschuldens. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz, wie die Beschwerdeführerin behauptet, den genannten Umstand straferhöhend berücksichtigen würde oder sich dieser in relevantem Ausmass zu ihren Lasten auswirken würde. Soweit die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe beantragt, dringt sie nicht durch. Die von der Vorinstanz genannten Elemente rechtfertigen eine Freiheitsstrafe.
6.3.2. Betreffend den Tatbestand des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen nach Art. 179ter Abs. 1 StGB führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe heimlich ein Gespräch mit dem Beschwerdegegner 2 mit ihrem Mobiltelefon aufgezeichnet. Erschwerend komme hinzu, dass sie das Gespräch nicht nur aufgezeichnet, sondern versucht habe, den Beschwerdegegner 2 zu manipulieren bzw. ihn zu einem Geständnis zu bewegen. Sie habe sein Vertrauen missbraucht. In subjektiver Hinsicht sei ihr bewusst gewesen, dass sie das Gespräch gezielt aufgezeichnet habe. Ihr objektives Tatverschulden wiege dennoch nicht schwer. Sie habe gewusst, dass dieses Vorgehen ohne Einwilligung des Gesprächspartners rechtswidrig sei, und habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Die Tat habe sich über den Zeitraum von über einer Stunde ereignet, was ihr gezieltes Vorgehen unterstreiche. Das subjektive Tatverschulden relativiere das objektive nicht. Die Vorinstanz geht von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen aus.
Inwieweit diese Ausführungen das Doppelverwertungsverbot (vgl. dazu BGE 142 IV 14 E. 5.4; 141 IV 61 E. 6.1.3; Urteil 6B_988/2025 vom 26. Mai 2026 E. 3.3.2; je mit Hinweisen) verletzen sollten, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz war gehalten, das Ausmass des objektiven und subjektiven Tatverschuldens zu benennen. Dass sie in diesem Rahmen Ausführungen zu Tatbestandselementen und der Art, wie diese erfüllt wurden, macht, erscheint selbstverständlich. Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr angesichts der Aktenlage nichts anderes als ein Geständnis übriggeblieben sei, begründet sie ihre Sachverhaltsrüge nicht näher. Darauf ist nicht einzutreten. Auch die hypothetische Einzelstrafe von 30 Tagessätzen, welche die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Täterkomponente als angemessen erachtet, ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die ausgefällte Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (für das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen und das mehrfache Überlassen eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person). Insgesamt ist in der vorinstanzlichen Strafzumessung keine Bundesrechtsverletzung erkennbar.
7. Verfahren 7B_753/2025
7.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz begründe nicht, worin eine verbotene Täuschung beim für den Tatbestand des Aufnehmens fremder Gespräche relevanten Sachverhalt liege. Damit begründe sie die Unverwertbarkeit der Audioaufnahme nicht hinreichend und verletze Art. 29 Abs. 2 BV.
7.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieser Anspruch wird für den Strafprozess in Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO wiederholt. Er verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Urteile 7B_708/2026 vom 17. Juni 2026 E. 2.2; 7B_1166/2025 vom 16. März 2026 E. 3.2; je mit Hinweis[en]). Zudem verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör die Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss sich dabei aber nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen).
7.3. Die Vorinstanz erwägt, bei der Sprachaufnahme handle es sich um ein privates Beweismittel, welches die Beschwerdeführerin unrechtmässig erlangt habe. Sie habe Art. 179ter StGB verletzt, indem sie das nicht öffentliche Gespräch ohne Einwilligung des Beschwerdegegners 2 aufgenommen habe, nachdem der Verfahrensgegenstand bildende Vorfall vom Morgen des 21. November 2019 bereits stattgefunden habe. Die Aufnahme habe die Beschwerdeführerin angefertigt, um nachträglich ein Geständnis des Beschwerdegegners 2 betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung zu erwirken. Dies ergebe sich aus der Aufnahme. Sie spreche den Beschwerdegegner 2 immer wieder auf die vorangehende Nacht an und versuche, ihn mit gezielten Fragen zu einem Geständnis zu bewegen. Die Art der Befragung beinhalte einen gewissen Täuschungseffekt. Sie habe das Gespräch gesucht, um eine bestimmte Aussage des Beschwerdegegners 2 zu erlangen, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Kommunikation suggestiv geprägt gewesen sei. Die Sprachaufnahme stelle eine verdeckte Ermittlung dar, die den Grundsatz "nemo tenetur" umgehe, d.h. das Recht des Beschwerdegegners 2, sich nicht selbst zu belasten. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner 2 zu Beginn des Gesprächs eine Anzeige in Aussicht gestellt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich anders geäussert hätte, wenn er nicht unter diesem Druck gestanden wäre. Der Beschwerdegegner 2 sei bei der privaten Beweiserhebung nicht frei gewesen, sich zu äussern, sondern er sei gehalten gewesen, so zu reagieren, dass die Beschwerdeführerin von einer Anzeige absehe. Hätten die Strafverfolgungsbehörden eine Befragung in derselben Weise durchgeführt, wäre sie nicht rechtmässig. Demzufolge sei die private Sprachaufnahme im Strafverfahren nicht verwertbar.
7.4. Die vorinstanzliche Begründung wahrt den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerin wurde dadurch in die Lage versetzt, die Gründe, warum die Vorinstanz das Beweismittel für unverwertbar einstuft, zu verstehen und diesen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5). Dass die Beschwerdeführerin die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" eine Unverwertbarkeit gebietet, nicht teilt, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern ist vielmehr Teil der rechtlichen Beurteilung.
8.
8.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz erkläre die Sprachaufnahme betreffend das von ihr mit dem Beschwerdegegner 2 geführte und heimlich aufgenommene Gespräch in Verletzung von Art. 6 Abs. 1, Art. 139 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 und Art. 141 StPO als unverwertbar.
8.2.
8.2.1. Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO).
8.2.2. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 151 IV 124 E. 2.3 mit Hinweisen).
Im Rahmen der Hypothese der rechtmässigen staatlichen Erlangbarkeit illegaler privater Beweise findet ein abstrakter Massstab Anwendung. In die Hypothesenbildung sind nur solche gesetzlichen Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der Beweiserlangung erfordern. Zu prüfen ist demzufolge, ob der private Beweis im zu beurteilenden Fall aufgrund der abstrakten Gesetzeslage hätte beschafft werden können, d.h. ob er vom gesetzlich vorgesehenen Beweisdispositiv umfasst und von keinen Einschränkungen (wie etwa Beschlagnahmeverboten nach Art. 264 StPO oder dem Erfordernis der Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO) betroffen ist. Das Vorliegen eines Tatverdachts sowie Verhältnismässigkeitsgesichtspunkte, die eine Würdigung der konkreten Umstände der Beweiserlangung im Einzelfall bedingen, sind hingegen nicht zu beurteilen (BGE 151 IV 124 E. 2.6.2.4).
8.2.3. Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen (Art. 280 lit. a StPO). Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden (Art. 281 Abs. 1 StPO).
Voraussetzung für eine technische Überwachung ist der dringende Verdacht auf eine Katalogtat (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO). Zu diesen Taten zählt die Vergewaltigung nach Art. 190 StGB (Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO). Erforderlich ist weiter, dass die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO) und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). Die Überwachung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO).
8.2.4. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO).
8.2.5. Nach dem in Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO ; BGE 151 IV 73 E. 2.4.2; 148 IV 221 E. 2.2; Urteil 6B_211/2024 vom 9. März 2026 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Das Recht zu schweigen und das Recht, nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen ("privilege against self-incrimination"), gehören zu den allgemein anerkannten internationalen Normen und zum Kern eines fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 148 IV 205 E. 2.8.5 mit Hinweisen; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]
Bykov gegen Russland vom 10. März 2009, Nr. 4378/02, § 92). Öffentliche Interessen können daher keine Massnahmen rechtfertigen, die zu einer Aushöhlung des Grundsatzes "nemo tenetur" führen (BGE 148 IV 205 E. 2.8.5; Urteil des EGMR
Bykov gegen Russland, § 93).
Der Gesetzgeber misst der Willensfreiheit der beschuldigten Person eine hohe Bedeutung bei (BGE 148 IV 205 E. 2.8.5; Urteil 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.3 mit Hinweis). Verdeutlicht wird dies durch die Vorgaben von Art. 158 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO. Demnach weisen Polizei und Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann, ansonsten die Einvernahme unverwertbar ist. Die gleiche Aufklärungspflicht trifft gemäss Art. 185 Abs. 5 StPO die sachverständige Person zu Beginn ihrer Erhebungen. Es greift ein absolutes Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO, wenn der Beschuldigte nicht auf die Selbstbelastungsfreiheit respektive das Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewiesen wird (vgl. Urteile 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.3; 6B_187/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.2.1; 6B_1390/2019 vom 23. April 2020 E. 2.3.2 mit Hinweisen), was die Bedeutung dieser Rechte unterstreicht (BGE 148 IV 205 E. 2.8.5).
Im gleichen Sinne betont das Bundesgericht, dass das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung absolut gilt und Verstösse gegen dieses Verbot die Unverwertbarkeit des betroffenen Beweismittels zur Folge haben (BGE 148 IV 205 E. 2.8.5; Urteil 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).
8.2.6. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die im Rahmen einer verdeckten Ermittlung erlangt wurden, setzt grundsätzlich voraus, dass die Garantien von Art. 140 Abs. 1 StPO eingehalten wurden. Wird eine beschuldigte Person von einem verdeckten Ermittler durch übermässige Druckausübung und unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit zu selbstbelastenden Aussagen veranlasst, sind diese absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.8.8).
8.3. Im vorliegenden Fall wäre eine staatsanwaltschaftliche Überwachung (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Abs. 2 lit. a StPO) aufgrund der angezeigten Anlasstat - einer Vergewaltigung - grundsätzlich möglich gewesen (vgl. oben E. 8.2.3).
Indessen geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die heimliche Audioaufnahme und die suggestive Befragungstechnik der Beschwerdeführerin das grundlegende Recht des Beschwerdegegners 2 auf ein faires Verfahren und den Grundsatz "nemo tenetur" verletzen und die Aufnahme demzufolge absolut unverwertbar ist (vgl. oben E. 8.2.4-8.2.6). Denn die Aufnahme des Gesprächs durch die Beschwerdeführerin erfolgte nach der von ihr angezeigten Vergewaltigung, noch bevor die zuständigen Strafverfolgungsbehörden ihre Ermittlungstätigkeit aufnehmen konnten. Dabei wirkte die Beschwerdeführerin gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. oben E. 7.3) auf ein Geständnis des Beschwerdegegners 2 betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung hin, indem sie das Gespräch immer wieder gezielt auf diesen Vorwurf lenkte. Der vorinstanzliche Schluss auf eine absolute Unverwertbarkeit steht in Einklang mit den von der Beschwerdeführerin angerufenen Normen.
9.
9.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt in Bezug auf die Tatbestände der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Drohung sowie der (mehrfachen) Tätlichkeiten (Anklage-Ziffern 2, 4, 7-9) willkürlich fest und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".
9.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; zum Begriff der Willkür, vgl. oben E. 3.2.2).
9.3. Hinsichtlich der Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe detailliert, widerspruchsfrei und nachvollziehbar ausgesagt. Hingegen seien die Aussagen des Beschwerdegegners 2 aufgrund des hohen Detaillierungsgrades unglaubhaft. Diese dem angefochtenen Urteil entgegenstehenden Behauptungen sowie das Zitieren und freie Würdigen der eigenen Aussagen bzw. derjenigen einer Zeugin verfehlen die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung betreffend Willkür (vgl. oben E. 3.2.3). Die Vorinstanz zieht zahlreiche Beweismittel zur Würdigung des angeklagten Sachverhalts bei und würdigt diese eingehend.
Nicht schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner 2 habe sich nicht mit bloss einer Hand entkleiden können, während er mit der anderen Hand beide Hände der Beschwerdeführerin festgehalten habe, weil er gesundheitliche Probleme mit seiner Hand gehabt habe. Die Vorinstanz stützt sich hierbei auf den Umstand, dass dem Beschwerdegegner 2 wegen eines Arbeitsunfalls wenige Monate vor der angeblichen Vergewaltigung zwei Finger abgetrennt und wieder angenäht werden mussten und diesbezügliche gesundheitliche Beschwerden dokumentiert sind. Daher und aufgrund der Widersprüche zur Erstaussage der Beschwerdeführerin bei der Polizei erachtet sie die Aussage der Beschwerdeführerin vom 22. November 2019 als wenig plausibel, wonach der Beschwerdegegner 2 mit einer Hand ihre Handgelenke über ihrem Kopf festgehalten, sich mit der anderen Hand selbst entkleidet und dabei noch ihre Kleidung entfernt habe. Eine solche Schilderung, die erhebliche Kraft, eine ausgeprägte Feinmotorik und Koordination erfordere, ist gemäss der Vorinstanz aufgrund der dokumentierten Beeinträchtigungen des Beschwerdegegners 2 "kaum durchführbar".
Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, welche gegen eine Beeinträchtigung des Beschwerdegegners 2 an der Hand sprechen (Tragen der Beschwerdeführerin auf dem Rücken, Besuch des Fitnessstudios) lassen die Würdigung der Vorinstanz, welche den Aussagen der Beschwerdeführerin auch aus anderen Gründen nicht glaubt, nicht als willkürlich erscheinen.
Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin kritisch würdigt und dabei an einer Stelle das manipulative Verhalten der Beschwerdeführerin am Rande in die Würdigung einfliessen lässt. Die Vorinstanz geht ausführlich über mehrere Seiten auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, des Beschwerdegegners 2 und der Zeugin D.________ ein. Sie berücksichtigt sodann die Berichte zu den ärztlichen Untersuchungen sowie die Sprachnachricht des Beschwerdegegners 2 an E.________. Wenn die Vorinstanz insgesamt nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zum Ergebnis gelangt, eine Vergewaltigung und sexuelle Nötigung liessen sich nicht zweifelsfrei erweisen, ist dies nicht zu beanstanden.
Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin aus der unverwertbaren Audioaufnahme ableiten.
9.4.
9.4.1. Nicht stichhaltig ist auch die Kritik der Beschwerdeführerin betreffend die vorinstanzliche Würdigung zum Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten vom 29. September 2019.
Diesbezüglich stellt die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen ihre anderslautende Würdigung betreffend die eigenen Aussagen und jene des Beschwerdegegners 2 entgegen, was für die Annahme von Willkür nicht genügt (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1).
Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang der Vorwurf, die Vorinstanz lasse ihre Aussage vom 22. November 2019 zu Unrecht unberücksichtigt. Die Vorinstanz verweist auf die erste Instanz, welche die Aussagen zusammenfasst, darunter auch die von der Beschwerdeführerin genannte. Dabei würdigt sie die polizeiliche Aussage der Beschwerdeführerin, allerdings in einem anderen Sinn, als diese sie gewürdigt haben möchte. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen, ob es ein einmaliges, permanentes oder mehrfaches Würgen war, als unklar und zieht diese aufgrund des höheren Detaillierungsgrades anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung in Zweifel. Diese Würdigung ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners 2.
9.4.2. Betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten am Wochenende des 19./20. Oktober 2019 oder 26./27. Oktober 2019 (Vorwurf des gewaltsamen Abschminkens) ist die vorinstanzliche Würdigung vertretbar.
Die Vorinstanz durfte zum Schluss gelangen, dass sich der Vorwurf namentlich aufgrund des Chat-Verlaufs in den Nachrichten vom 27. Oktober 2019 nicht erhärten lässt. Darin ist zwar vom Wunsch des Beschwerdegegners 2 die Rede, dass sich die Beschwerdeführerin weniger schminken solle, und die Beschwerdeführerin erlaubt darin dem Beschwerdegegner 2, sie abzuschminken, falls sie zu stark geschminkt sei. Allerdings ist vom (bestrittenen) Vorwurf der Beschwerdeführerin trotz der zeitlichen Nähe zum Verfahrensgegenstand bildenden Ereignis und zur analogen Thematik darin keine Rede. Die Vorinstanz hegt daher berechtigterweise Zweifel, dass sich der angeklagte Vorwurf so ereignet hat.
9.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die vorinstanzliche Würdigung betreffend den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten am 19. November 2019 wendet, ist ihr ebenso wenig Erfolg beschieden.
Die Vorinstanz erachtet einen Streit zwar als erstellt, ortet hinsichtlich der Frage, ob und welche Handgreiflichkeiten erfolgten, aber erhebliche Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin. Diese habe in den erfolgten Einvernahmen nicht übereinstimmend geschildert, wer in welcher Phase gefahren sei, ab wann der Beschwerdegegner 2 sie geschlagen und wie er das Fahrzeug trotz der von ihm ausgehenden Gewalttätigkeiten gelenkt haben soll. Sie berücksichtigt dabei auch, dass der Beschwerdegegner 2 Aussagen tätigte, die zu seinen Ungunsten ausgelegt werden könnten, nämlich dass er im Fahrzeug ausgerastet sei und die Beschwerdegegnerin beim Bauernhaus an den Armen gepackt und auf den Fahrersitz gedrückt habe oder dass er sie angeschnauzt habe, nachdem sie sich beim Feldweg vom Fahrzeug entfernt habe. Diese Würdigung ist nicht schlechterdings unhaltbar. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die als unverwertbar taxierte Audioaufnahme stützt, ist ihre Argumentation unbeachtlich.
9.4.4. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend die Drohung und die mehrfachen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 21. November 2019.
Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass sich die Parteien in der Nacht vom 21. November 2019 gestritten haben. Sie hält die Schilderungen beider Parteien für nachvollziehbar. Sie geht jedoch nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon aus, es bestünden erhebliche Zweifel darüber, ob sich die dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfenen Tätlichkeiten, mit Ausnahme der eingestandenen Ohrfeigen, tatsächlich wie angeklagt ereignet hätten. Die Beschwerdeführerin legt hinsichtlich dieses Vorwurfs der mehrfachen Tätlichkeiten in freiem Vortrag dar, wie die Beweise aus ihrer Sicht zu würdigen gewesen wären. Dies genügt nicht, um Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Dass sie die vorinstanzliche Würdigung nicht durchgehend teilt, begründet keine Willkür. Dies gilt insbesondere betreffend den Umstand, dass die Vorinstanz die beim Beschwerdegegner 2 festgestellten Kratzspuren (unzählige kratzerartige Hautabschürfungen an der Brustkorbvorderseite, am Nacken, an Armen und Beinen) als Anzeichen für dessen Abwehr und damit für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wertet, während sie davon ausgeht, das einzige bei der Beschwerdeführerin an der linken Flanke festgestellte Hämatom könnte für beide Versionen, d.h. für jene der Beschwerdeführerin wie des Beschwerdegegners 2 sprechen.
Ebenso wenig willkürlich ist es, wenn die Vorinstanz in Bezug auf den Vorwurf der Drohung davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe keine Angst gehabt. Die Vorinstanz schliesst dies aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 2 während und nach der von ihr beschriebenen Drohung weiter provoziert habe. Namentlich habe sie ihm gesagt, er sei nicht besser als sein Vater, oder sie habe ihn aufgefordert, weiterzumachen. Sie habe ihre Provokationen damit begründet, dass sie dem Beschwerdegegner 2 habe zeigen wollen, dass sie stark sei und keine Angst habe. Wenn die Beschwerdeführerin aus anderen Aussagen, namentlich aus dem Umstand, dass sie nicht mehr gesprochen habe, als der Beschwerdegegner 2 die Flasche ergriffen habe, ableiten will, sie habe Todesangst gehabt, so ist ihr damit unter Willkürgesichtspunkten kein Erfolg beschieden. Ebenso wenig stichhaltig ist ihr Hinweis auf den angeblich fehlenden zeitlichen Konnex zwischen den Aussagen und der angeblichen Drohung mit der Flasche. Vielmehr sollen sich die angeblichen Drohungen und Tätlichkeiten während desselben Vorfalls zugetragen haben.
10.
10.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme einer Notwehrsituation durch die Vorinstanz betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Anklage-Ziffer 7 Absatz 4.
10.2. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB).
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB).
10.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner 2 habe mehrere Ohrfeigen gegenüber der Beschwerdeführerin eingestanden, als diese bei der tätlichen Auseinandersetzung auf ihm gesessen sei. Der gesamte Tatablauf sei im Übrigen aber unübersichtlich. Aufgrund des Berichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 22. November 2019 stehe fest, dass der Beschwerdegegner 2 im Untersuchungszeitpunkt unzählige grösstenteils frische kratzerartige Hautabschürfungen an der Brustkorbvorderseite, am Nacken sowie an Armen und Beinen aufgewiesen habe. Dies lasse darauf schliessen, dass während der Auseinandersetzung auch Tätlichkeiten der Beschwerdeführerin erfolgt seien. Somit könne sich der Beschwerdegegner 2 betreffend die Ohrfeigen auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach Art. 15 StGB berufen.
10.4. Entgegen der Beschwerdeführerin setzt die Berufung auf Notwehr keinen Strafantrag betreffend die von ihr gegenüber dem Beschwerdegegner 2 begangenen Handlungen voraus. Die Vorinstanz verletzt auch nicht ihre Begründungspflicht. Sie geht aufgrund des Berichts des IRM und der Aussagen des Beschwerdegegners 2 ohne Willkür davon aus, sämtliche frischen festgestellten Kratzer rührten von der Beschwerdeführerin, welche diese dem Beschwerdegegner 2 anlässlich der nächtlichen Auseinandersetzung vom 21. November 2019 zugefügt habe.
11.
11.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche rechtliche Qualifikation betreffend Anklage-Ziffer 1 (Ohrfeige). Die Vorinstanz übergehe den Umstand, dass der Beschwerdegegner 2 sie mehrfach mittels des Begriffs "Fotze" beschimpft und sie ihn daraufhin mit "Hurensohn" betitelt habe. Bloss die gegenseitigen Beschimpfungen seien als Retorsion nach Art. 177 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. Hingegen habe der Beschwerdegegner 2 die Beschwerdeführerin zusätzlich geschlagen. Dies sei unverhältnismässig, nicht durch den Streit zu rechtfertigen und könne nicht als Retorsion nach Art. 177 Abs. 3 StGB gewertet werden.
11.2. Wer jemanden in anderer Weise - als durch üble Nachrede oder Verleumdung - durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde der Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB).
11.3. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) geht die Vorinstanz betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten am 24. August 2019 gestützt auf das Geständnis des Beschwerdegegners 2 davon aus, dieser habe der Beschwerdeführerin eine Ohrfeige erteilt, nachdem sie ihn "Hurensohn" genannt habe. Weitere Feststellungen hierzu trifft die Vorinstanz nicht. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Willkürrüge nicht durch, wenn sie einen von der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt in freier eigener Würdigung behauptet oder den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ergänzt, ohne Bezug auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu nehmen. Es ist haltbar, dass die Vorinstanz auf das Geständnis des Beschwerdegegners 2 abstellt.
11.4. Die Vorinstanz geht in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB davon aus, der Beschwerdegegner 2 sei betreffend die Ohrfeige von Strafe zu befreien. Die Beschwerdeführerin habe ihn als "Hurensohn" beschimpft. Er habe ihr in Aussicht gestellt, dass er ihr eine Ohrfeige ins Gesicht versetze, wenn sie ihn nochmals so nenne. Die Beschwerdeführerin habe ihn dennoch erneut und grundlos so betitelt. Die Reaktion des Beschwerdegegners 2, unter Ankündigung der Ohrfeige, sei als Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB zu werten und damit straflos. Diese Würdigung ist angesichts des von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalts rechtlich nicht zu beanstanden.
12.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verweise ihre Zivilansprüche zu Unrecht auf den Zivilweg und weise das Genugtuungsbegehren zu Unrecht ab. Die Vorinstanz verstosse gegen Art. 126 StPO sowie Art. 41 und 49 OR . Diese Rügen erhebt sie ausgehend von der Prämisse, ihren Anträgen betreffend Schuldsprüche sei zu folgen. Da ihrer Beschwerde diesbezüglich jedoch kein Erfolg beschieden ist, erübrigen sich Ausführungen zu Schadenersatz und Genugtuung.
13.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind ebenfalls abzuweisen, da die Begehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wird zufolge ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrer finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 7B_752/2025 und 7B_753/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara