Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1375/2024
Urteil vom 23. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Mara Maggi,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franco Faoro,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gefährdung des Lebens, Hausfriedensbruch; Willkür, Strafzumessung, Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. September 2023 (SB220434-O/U/cs-ad).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft A.________ mit Anklage vom 22. Februar 2022 zusammengefasst vor, er habe am 27. Juli 2021 um ca. 2.30 Uhr unerlaubterweise die Wohnung seines Nachbarn B.________ betreten. Dort habe er diesen unter Androhung von Gewalt, namentlich der Drohung, ihn zu töten, mit den Daumen und/oder beiden Händen derart gewürgt, dass B.________ das Bewusstsein verloren habe. Nach unbestimmter Zeit habe er von B.________ abgelassen. Er habe bei seinem Vorgehen in Kauf genommen, dass die Blutzirkulation reduziert oder unterbrochen werde und dass es zu einem Kehlkopfbruch oder anderen schweren Atemwegsverletzungen kommen könnte.
B.
B.a. Mit Urteil vom 12. Mai 2022 befand das Bezirksgericht Zürich A.________ der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB) für schuldig. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung sprach es ihn frei. Das Bezirksgericht belegte A.________ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon 290 Tage durch Haft erstanden waren. Gleichzeitig ordnete es den Widerruf des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Oktober 2018 an. Auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme verzichtete das Bezirksgericht. Es verwies A.________ für sieben Jahre des Landes, dies unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Weiter traf es die notwendigen Verfügungen, entschied im Zivilpunkt und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B.b. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte A.________ Berufung ein, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob Anschlussberufung. Mit Urteil vom 26. September 2023 erkannte das Obergericht des Kantons Zürich - soweit das erstinstanzliche Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen war - A.________ der Gefährdung des Lebens und des Hausfriedensbruchs für schuldig, während es ihn vom Vorwurf der Drohung freisprach. Es bestrafte ihn mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt), wovon 792 Tage durch Haft erstanden waren, und sprach eine Landesverweisung von acht Jahren unter Ausschreibung im SIS aus. Es ordnete weiter den Widerruf der bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- an. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB) sah es ab. Der Privatkläger B.________ wurde mit seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. Dagegen wurde A.________ verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. Juli 2021 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 510.-- zu bezahlen.
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt insoweit die Aufhebung des angefochtenen Urteils, als die im Berufungsverfahren ergangenen Schuldsprüche und ihre Folgen aufzuheben seien. Darüber hinaus sei ihm Schadenersatz und eine angemessene Genugtuung zu entrichten. Eventualiter sei die Sache zur Abnahme der beantragten Beweise und neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sofern die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zulasten der Staatskasse gingen, sei ihm eventualiter für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Mit Mitteilung vom 11. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung und Anschlussberufung hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert und hat die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingehalten. Auf die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, in der Nacht vom 26. auf den 27. Juli 2021 in die Wohnung von B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) eingedrungen zu sein und diesen gewürgt zu haben. Dabei wirft er der Vorinstanz vorab eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor.
Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, es bestünden konkrete Anhaltspunkte für einen akuten oder abklingenden Rausch-, Wahn- oder anderweitigen psychotischen Zustand des Beschwerdegegners 2 im Tatzeitpunkt. Beim Beschwerdegegner 2 handle es sich um einen schwerstsüchtigen Betäubungsmittelkonsumenten. Ihm habe zum Tatzeitpunkt der Konsum von Methadon, Opiaten in Form von Gassen-Heroin sowie Kokain nachgewiesen werden können, obschon er sechs Monate lang eine Haaranalyse verhindert habe. Hätte die Untersuchung zeitnah stattgefunden, wären die nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentrationen aller Voraussicht nach noch höher ausgefallen. Überdies sei es seitens der Strafbehörden versäumt worden, die Haarprobe auch auf Medikamente analysieren zu lassen. Bei dieser Ausgangslage sei es tatsachenwidrig und damit willkürlich, einen entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung mit der Begründung abzulehnen, es habe sich kein Medikamenten- oder Cannabiskonsum des Beschwerdegegners 2 ergeben. Ebenso aktenwidrig sei es, eine anhaltende Heroinabhängigkeit im Tatzeitpunkt allein aufgrund des Umstands zu verneinen, dass sich der Beschwerdegegner 2 seit längerer Zeit in einem Methadonprogramm befinde. Auch der Zeuge C.________, der den Beschwerdegegner 2 nach der vermeintlichen Tat im Gebüsch gefunden habe, habe obendrein angegeben, dass dieser sediert gewirkt habe und mutmasslich unter der Wirkung von Drogen oder Medikamenten gestanden sei. Die Auswirkungen einer starken Betäubungsmittelabhängigkeit auf die Aussagetüchtigkeit und die Wahrnehmungsfähigkeit seien notorisch: Gerade Wahnvorstellungen seien häufige Begleiterscheinungen des Konsums von Kokain und Opiaten, weshalb aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners 2 im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung zumindest einmal von der Prämisse auszugehen gewesen wäre, dass dieser im Tatzeitpunkt auch Cannabis oder Methadon konsumiert habe.
Darüber hinaus beziehe der Beschwerdegegner 2 eine volle IV-Rente und sei in psychiatrischer Behandlung, wobei er den behandelnden Psychiater nicht von seiner Schweigepflicht habe entbinden wollen. Es liege die Vermutung nahe, dass er an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leide, zumal er dieser Vermutung trotz Aussagepflicht nicht widersprochen habe. Würden die beizuziehenden Akten dies belegen, stünden seine Aussagen in gänzlich anderem Licht. Gleiches gelte für den Fall, dass ein aussagepsychologisches Gutachten zum Schluss komme, dass diese Aussagen nicht erlebnisbasiert seien.
Weiterführende Abklärungen drängten sich umso mehr auf, als die Aussagen des Beschwerdegegners 2 widersprüchlich seien und teils keinen Sinn ergeben würden. Seinen Aussagen selbst sei daher eine Vielzahl von Anzeichen für eine beweisrelevante Beeinträchtigung im Tatzeitpunkt zu entnehmen. Die Aussagen würden ausserdem den objektiven Beweismitteln widersprechen. Da sich seine Verurteilung (diejenige des Beschwerdeführers) einzig auf diese Aussagen stütze, liege letztlich eine klassische Vier-Augen-Deliktsproblematik vor. Eine unmittelbare Befragung des Beschwerdegegners 2 durch das Berufungsgericht wäre deshalb bei einem derart schweren Tatvorwurf unerlässlich gewesen.
Insgesamt ist der Beschwerdeführer der Ansicht, ohne Abnahme der im Berufungsverfahren beantragten Beweise, nämlich einer vollständigen Analyse der Haarprobe des Beschwerdegegners 2, dessen erneuten Befragung durch das Berufungsgericht, eines forensisch-psychiatrischen und eines aussagepsychologischen Gutachtens über den Beschwerdegegner 2, eines Gutachtens zur Frage einer substanzbedingten und/oder dissoziativen Amnesie im Zusammenhang mit der geltend gemachten Bewusstlosigkeit, einem Beizug der IV-Akten, der POLIS- und RIS-Auszüge, eines Strafregisterauszugs sowie eines Leumundberichts, könne nicht willkürfrei auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 abgestellt werden.
2.2.
2.2.1. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Nur wenn das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht genügt, darf es einen Sachverhalt als erwiesen oder nicht erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
2.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO ) umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Wie weit das Recht auf Beibringung der erheblichen Beweise geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, dass es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil 7B_681/2024 vom 4. April 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.2.3. Gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse eines Zeugen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung der Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Bestehen Zweifel an der Urteilsfähigkeit oder liegen Anhaltspunkte für psychische Störungen vor, so kann die Verfahrensleitung eine ambulante Begutachtung des Zeugen anordnen, wenn die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Verweises in Art. 180 Abs. 2 StPO gilt diese Bestimmung grundsätzlich auch für die Privatklägerschaft (Urteil 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Bei der Frage, ob Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen zu tätigen sind, gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wobei der Verzicht auf Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen die Regel ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Der Kreis der Abklärungen, welche im Rahmen von Art. 164 Abs. 1 StPO zur Glaubwürdigkeit des Zeugen zu tätigen sind, ist nicht abschliessend umschrieben. Das richterliche Ermessen ist insofern aber namentlich durch die Untersuchungsmaxime begrenzt. Interessieren können, neben früheren Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten, insbesondere körperliche Mängel und Krankheiten des Zeugen, besondere Fachkunde und Geschicklichkeit sowie Vorstrafen von derselben Art, wie sie dem Beschuldigten vorgeworfen werden (BGE 147 IV 534 E. 2.3.4 mit Hinweisen).
2.2.4. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen. Eine solche Begutachtung durch eine sachverständige Person gestützt auf Art. 182 StPO drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht. Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine sachverständige Person beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum (Urteile 6B_300/2024 vom 26. Februar 2026 E. 1.2.2; 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).
2.2.5. Nach Art. 139 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Abs. 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Abs. 2).
Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 7.3, nicht publiziert in: BGE 151 IV 228; je mit Hinweisen).
2.2.6. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkürlich ist auch eine Beweiswürdigung, die einseitig einzelne Beweise berücksichtigt (BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist in jedem Fall, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.3. Im Kern stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner 2 im Tatzeitpunkt substanz- und/oder krankheitsbedingt in beweisrelevantem Mass beeinträchtigt gewesen sei. Streitig ist, ob die Vorinstanz weitere Abklärungen in diese Richtung hätte tätigen müssen.
2.3.1. Seine Zweifel an der Aussagetüchtigkeit des Beschwerdegegners 2 begründet der Beschwerdeführer zunächst mit dessen Methadon- und Kokainkonsum. Dass der Beschwerdegegner 2 in der Nacht vom 26. auf den 27. Juli 2021 unter dem Einfluss von Kokain stand und sich seit längerer Zeit in einem Methadonprogramm befindet, berücksichtigt auch die Vorinstanz. Sie schliesst dies namentlich aus dem Gutachten betreffend die Haaranalyse des Beschwerdegegners 2, in dem Haarsegmente aus dem Zeitraum des Ereignisses untersucht worden sind. Dafür, dass sein Zustand in der Tatnacht dermassen beeinträchtigt gewesen wäre, dass er keine adäquaten Angaben mehr hätte tätigen können oder gar Sinnestäuschungen oder Amnesien unterlegen wäre, fänden sich in seinem Verhalten am Tatabend und in seinen Aussagen laut der Vorinstanz jedoch keine Anhaltspunkte. Sie stützt sich dabei auf den Umstand, dass die erste Einvernahme des Beschwerdegegners 2 kurz nach der Tat ohne Störungen verlaufen sei und er namentlich sein Betreten der Wohnung in der Tatnacht lebensnah und glaubhaft habe schildern können.
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz weist der Beschwerdeführer nicht als willkürlich aus. So mag es zutreffen, dass der Beschwerdegegner 2 gemäss Polizeirapport vor der körperlichen Untersuchung schwitzend und aufgebracht war, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird. Die Polizeibeamtin hielt aber ebenso fest, dass der Beschwerdegegner 2 auf sie klardenkend und authentisch gewirkt habe (Untersuchungsakten act. 1/1 S. 5). Auch die untersuchende Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) beschrieb ihn ferner als "wach, bewusstseinsklar, zu allen Modalitäten orientiert, jedoch ängstlich" (Untersuchungsakten act. 8/11 S. 4). Ähnlich verkürzt gibt der Beschwerdeführer die Aussagen des Zeugen C.________ wieder. Zwar gab dieser wie vom Beschwerdeführer behauptet an, der Beschwerdegegner 2 habe sediert gewirkt. Der Zeuge präzisierte aber auch, dass dieser Zustand nach seiner Wahrnehmung nicht davon gekommen sei, dass der Beschwerdegegner 2 etwas konsumiert habe, sondern von dem, was er vorher erlebt habe. Es sei eher ein Überraschungszustand, ein Schockzustand gewesen (Untersuchungsakten act. 6/5 S. 4 f.). Die Aussagen des Zeugen vermögen die beschwerdeführerische Hypothese einer substanzbedingten Beeinträchtigung des Beschwerdegegners 2 somit gerade nicht zu stützen. Auch mit der Behauptung, der Beschwerdegegner 2 habe widersprüchliche und falsche Angaben zu seinem Kokain- und Methadonkonsum gemacht, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Selbst wenn der Erstgenannte abgeschwächte Angaben zu seinem Konsum gemacht haben sollte, würde dies vorliegend keinen hinreichend erheblichen Hinweis auf einen akuten Rausch- oder Wahnzustand im Tatzeitpunkt darstellen, der unter Willkürgesichtspunkten weitere Abklärungen erforderlich machen würde.
2.3.2. Weiter trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz das Gutachten zur Haaranalyse des Beschwerdegegners 2 vom 20. Januar 2022 betreffend die festgestellten Opioide unvollständig wiedergibt. Der Sachverhalt ist demnach gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG zu ergänzen. So wurden laut dem Gutachten im 2. Segment, welches etwa den Zeitraum von Ende Mai bis Ende Juli 2021 repräsentiert, nebst Methadon auch Monoacetylmorphin, Morphin, Hydromorphon, Acetylcodein, Codein und Hydrocodon festgestellt. Diese Stoffe würden für einen Konsum bzw. eine Applikation von Opiaten sprechen. Der Nachweis von Monoacetylmorphin, dem Abbauprodukt von Heroin, sowie von Acetylcodein, einem Heroinbegleitstoff, spreche dafür, dass mindestens ein Teil der Opiate in Form von Gassen-Heroin konsumiert worden sei. Weiter hält das Gutachten fest, dass im 1. Segment, welches die Zeit von Ende Juli bis Ende Dezember 2021 widerspiegelt, keine Opiate hätten nachgewiesen werden können. Ein nennenswerter Opiat-Konsum könne für diesen Zeitraum ausgeschlossen werden (Untersuchungsakten act. 8/12).
Der zu beurteilende Vorfall hat sich am 27. Juli 2021 ereignet und kommt damit im Übergangsbereich zwischen den beiden Segmenten zu liegen. Dass der Beschwerdegegner 2 in der Nacht vom 26. auf den 27. Juli 2021 unter dem Einfluss von Heroin stand, kann demnach weder mit Bestimmtheit bejaht noch ausgeschlossen werden. Dieser Befund ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdegegner 2 unmittelbar nach dem Vorfall auf die Polizei und die Ärztin des IRM einen orientierten und klardenkenden Eindruck machte. Auch bei seiner polizeilichen Befragung wurden offenbar, wie aus dem angefochtenen Urteil geschlossen werden kann, keine Anzeichen für eine substanzbedingte Beeinträchtigung festgestellt. Vor diesem Hintergrund verhält es sich auch unter Berücksichtigung eines möglichen Heroinkonsums nicht so, dass sich weitere Abklärungen zum Zustand des Beschwerdegegners 2 und zur Frage einer Suchterkrankung geradezu aufgedrängt hätten.
2.3.3. Darüber hinaus äussert der Beschwerdeführer die Vermutung, dass der Beschwerdegegner 2 in der Tatnacht unter dem Einfluss von Cannabis oder Medikamenten gestanden haben könnte. Er begründet dies aber einzig damit, dass keine entsprechende Prüfung der Haarprobe stattgefunden habe. Ernsthafte Anhaltspunkte für einen Konsum von Cannabis oder Medikamenten mit Einfluss auf die Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit sind damit nicht dargetan. Auch mit dem Hinweis auf eine mögliche schizophrene Erkrankung des Beschwerdegegners 2 äussert der Beschwerdeführer einzig eine Vermutung, welche durch den Hinweis, der Beschwerdegegner 2 sei in psychiatrischer Behandlung, nicht ausreichend untermauert wird.
2.3.4. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz gewisse Widersprüche in den Angaben des Beschwerdegegners 2 sowie deren Verhältnis zu den objektiven Beweismitteln einzig im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. Wie noch zu zeigen sein wird, tut sie dies ebenfalls willkürfrei (vgl. E. 3.3 f. unten). Damit kann auch festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 2 hinreichend klar und kohärent sind, um zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts beizutragen. Folglich ergibt sich auch aus seinen Aussagen keine Notwendigkeit weiterführender Abklärungen zu seinem Bewusstseinszustand im Tatzeitpunkt. Ebenso lag es im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens, auf eine sachverständige Glaubhaftigkeitsbegutachtung zu verzichten.
2.3.5. Damit fehlen insgesamt konkrete Hinweise auf eine substanz- oder krankheitsbedingte Bewusstseins- oder Wahrnehmungsstörung des Beschwerdegegners 2. Angesichts dessen durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass weitere Abklärungen zum psychischen und körperlichen Zustand des Beschwerdegegners 2 und zu seinen persönlichen Verhältnissen allgemein, genauso wie ein Glaubwürdigkeitsgutachten, zu keinem anderen Beweisergebnis führen würden.
2.4. Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass eine erneute Befragung des Beschwerdegegners 2 durch die Vorinstanz zwingend erforderlich gewesen wäre. Diese Rüge dringt ebenfalls nicht durch:
2.4.1. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits getätigten Beweiserhebungen an. Der in Art. 389 Abs. 1 StPO statuierte Grundsatz, wonach das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, gelangt jedoch nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozesskonform erhoben worden sind. Erweisen sich Beweiserhebungen als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder unzuverlässig (lit. c) im Sinne von Art. 389 Abs. 2 StPO, sind sie von der Rechtsmittelinstanz erneut vorzunehmen. Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; 140 IV 196 E. 4.4.1; je mit Hinweisen).
Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig in diesem Sinne, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Davon ist auszugehen, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). In einer solchen Konstellation erscheint eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht zwecks Abklärung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen bzw. der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen insbesondere geboten, wenn diesen grundlegende Bedeutung zukommt, es um schwere Vorwürfe geht und die belastenden Aussagen zudem Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen (Urteile 6B_872/2024 vom 24. September 2025 E. 5.2; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.1; je mit Hinweis).
2.4.2. Die Vorinstanz verneint die Notwendigkeit einer solchen unmittelbaren Kenntnis zu Recht. Eine klassische "Aussage gegen Aussage"-Konstellation ist nicht gegeben. Anders als in der Beschwerde suggeriert, wurden die Aussagen des Beschwerdegegners 2 zum Kerngeschehen nicht nur mit den aktenkundigen Chats zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Sexualpartnerinnen sowie den GPS-Daten seines Mobiltelefons validiert. Vielmehr liegen weitere objektive Beweise, wie namentlich die bei den beiden Beteiligten festgestellten Verletzungen sowie Zeugenaussagen im Recht, welche sich mit der Darstellung des Beschwerdegegners 2 vereinbaren lassen (vgl. E. 3.4 unten). Die Vorinstanz weist ausserdem berechtigterweise darauf hin, dass der Beschwerdegegner 2 im Verfahren bereits zweimal in Anwesenheit des Beschwerdeführers und zuvor auch von der Polizei befragt worden ist. Vor der ersten Instanz wurde er dabei auch mit gewissen Widersprüchen in seinen früheren Aussagen konfrontiert und konnte dazu Stellung nehmen. Weshalb sich die Vorinstanz vor diesem Gesamthintergrund ebenfalls einen persönlichen Eindruck von seinem Aussageverhalten hätte machen müssen, ist nicht ersichtlich.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erachtet auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung an sich als willkürlich. Damit greift er die folgenden Erwägungen der Vorinstanz an:
Der Beschwerdeführer habe sprunghaft und widersprüchlich und damit wenig glaubhaft ausgesagt. Das ausweichende Aussageverhalten scheine auffällig und vermöge die Vorgänge am Tatabend aus seiner Sicht nicht hinreichend zu erklären. Aufgrund der im Recht liegenden Chat-Kommunikation sei zudem davon auszugehen, dass er in aufgebrachtem Zustand gewesen sei und die mit ihm kommunizierenden Frauen des Geschlechtsverkehrs mit anderen Männern bezichtigt habe.
Demgegenüber seien die Ausführungen des Beschwerdegegners 2 schlüssig und nachvollziehbar. So habe er lebensnah geschildert, wie er mit einem Kaffee in der Hand seine Wohnung betreten habe und diesen habe deponieren müssen, um die Wohnung hinter sich abschliessen zu können. Darauf sei unvermittelt der Beschwerdeführer erschienen, habe ihn des Fremdgehens mit seiner Freundin bezichtigt, ihn auf das Bett gestossen und mit beiden Daumen fest gewürgt. Von diesem Kerngeschehen sei der Beschwerdegegner 2 in der Folge nicht mehr abgewichen.
Die objektiven Beweismittel fasst die Vorinstanz wie folgt zusammen: Gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschwerdegegners 2 am 27. Juli 2021 sei an der Halsvorderseite mittig eine oberflächliche Hautabschürfung festgestellt worden, welche auf einen Halsangriff hindeuten könnte. An der Halshaut hätten sich sodann mehrere Rötungen und Hautveränderungen befunden, wie sie im Sinne einer Hautreizung nach einer Rasur auftreten würden. Die bei der Untersuchung gefundenen Hinweise könnten demnach, so das Gutachten, nicht eindeutig einem Halsangriff zugeordnet werden. Es seien sodann keine objektivierbaren Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompression (wie insbesondere Stauungsblutungen im Bereich der Kopfschleimhäute oder der Gesichtshaut) festgestellt worden. Wenn den Aussagen des Beschwerdegegners 2 betreffend das verschwommene Sehen und die in der Folge eingetretene Bewusstlosigkeit gefolgt werde, könnten diese jedoch als Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung gewertet werden, welche wiederum auf eine Lebensgefahr schliessen lasse. Auch die weiteren Angaben des Beschwerdegegners 2 zum Beschwerdebild nach der Tat - namentlich Schluck- und Atembeschwerden, Heiserkeit sowie Kehlkopf-, Kieferöffnungs- und Kopfschmerzen - seien hinweisend für einen unmittelbaren Angriff gegen den Hals.
Laut dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers seien frische, mit einer Entstehung zum Ereigniszeitraum zu vereinbarende Verletzungen an den Händen festgestellt worden. Am rechten Handrücken hätten sich zwei Hautabschürfungen abgrenzen lassen, welche infolge einer stumpfen Gewalteinwirkung und einem Kratzen mit den Fingernägeln entstanden sein könnten. Am linken Ringfingernagel habe sich zudem ein frisch imponierender Nagelabbruch befunden. Allerdings sei keine DNA des Beschwerdegegners 2 am Beschwerdeführer festgestellt worden und umgekehrt seien auch keine entsprechenden Spuren des Beschwerdeführers beim Beschwerdegegner 2 gefunden worden.
Aus dem Gutachten zur Haaranalyse des Beschwerdegegners 2 vom 20. Januar 2022 ergäben sich weiter bis Ende Juli 2021 Hinweise auf einen starken Kokainkonsum. Für den Zeitraum von Ende Juli bis Ende Dezember 2021 habe dagegen ein zumindest deutlich reduzierter Konsum vorgelegen. Aufgrund der geringen Haarmenge habe im Übrigen keine Analyse auf Cannabis durchgeführt werden können. Das Untersuchungsmaterial des Beschwerdeführers beweise für den Tatzeitraum die regelmässige Einnahme von Kokain, ohne sich zum konkreten Konsum in der Tatnacht näher äussern zu können. Festzuhalten sei, dass die beiden Gutachten sich lediglich zu Begleitumständen des Falles äussern und für die Beurteilung des Schuldpunkts keine wegweisenden Fakten beisteuern würden, zumal sich daraus insbesondere nicht ableiten lasse, dass der Beschwerdegegner 2 entgegen seinen Angaben am Tatabend in einem derart schlechten Zustand gewesen sei, dass auf seine Aussagen von vornherein nicht abgestellt werden könnte.
Gestützt auf die zur Verfügung stehenden Beweismittel könne, so die abschliessende Würdigung der Vorinstanz, als erstellt gelten, dass es in der Nacht vom 26. auf den 27. Juli 2021 zu einem körperlichen Angriff des Beschwerdeführers auf den Beschwerdegegner 2 gekommen sei. Die diesbezüglich grundsätzlich überzeugenden Angaben des Beschwerdegegners 2 würden durch weitere Beweiserhebungen bestätigt und stünden einer in weiten Teilen widersprüchlichen und dem jeweiligen Beweisergebnis angepassten Version des Beschwerdeführers entgegen. Ein Motiv für eine Falschbelastung sei denn auch nicht ersichtlich.
Was den konkreten Tathergang anbelange, so sei zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass das Würgemanöver nur mit den beiden Daumen ausgeführt worden sei. Gemäss den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdegegners 2 habe es mindestens rund 10, eher aber rund 20 Sekunden gedauert und sei verhältnismässig stark gewesen. Letzterem stehe jedoch der ärztliche Befund gegenüber, wonach weder namhafte Halsverletzungen noch Stauungsblutungen oder ein spontaner Urinabgang festgestellt worden seien. Betreffend die geschilderte Intensität des Angriffs scheine deshalb eine gewisse Zurückhaltung angebracht.
Die körperlichen Folgen des längeren Würgens seien vom Beschwerdegegner 2 lebensnah und weitgehend kohärent dargestellt worden. Er habe dabei Details geschildert, welche auf unmittelbar Erlebtes hindeuten würden, so beispielsweise, das Vorstadium seiner Bewusstlosigkeit habe sich angefühlt, wie wenn der Empfang beim Radio schlechter würde und alles sich zu einem Loch verenge. Erstellt seien demzufolge eine anfängliche Atemnot, gefolgt von einem verschwommenen Sehen bis hin zu einer verengten Wahrnehmung mit anschliessender Bewusstlosigkeit, bei welcher zugunsten des Beschwerdeführers allerdings davon auszugehen sei, dass sie nur kurz angedauert und keine nachhaltigen Folgen gezeitigt habe. Bei dieser Sachlage seien die späteren Folgen von untergeordneter Bedeutung, doch könne diesbezüglich aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Beschwerdegegners 2 von Schluckbeschwerden, einer gewissen Heiserkeit sowie einer Druckdolenz im Bereich des Kehlkopfes ausgegangen werden.
3.2. Bei Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB namentlich dann angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität (und/oder Dauer) auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) als handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungsstörung auftreten. Dabei gilt es zu beachten, dass Stauungsblutungen bei gewaltsamer Asphyxie und Strangulation zwar sehr häufig, aber nicht obligat entstehen. Im Gegensatz dazu stützt sich der Nachweis einer Asphyxie - neben allfälligen objektivierbaren Würgemalen am Hals - nur auf die subjektiven Aussagen der betroffenen Person. Werden Symptome wie namentlich Schluckbeschwerden, Atemnot oder gar eine vorübergehende Bewusstlosigkeit beschrieben, kann davon ausgegangen werden, dass die Atmung beim Opfer relevant vermindert oder unterbrochen war. Die Beschreibung blosser Schmerzen beim Schlucken oder von Heiserkeit sind ohne zusätzliche (subjektive) Angaben oder objektive Befunde dagegen nicht geeignet, einen Sauerstoffmangel im Gehirn zu belegen. Die Annahme einer Lebensgefahr bei einer Strangulation hängt weiter nicht davon ab, ob dem Opfer ernsthafte (äusserliche) Verletzungen zugefügt werden oder ob es ohnmächtig wird. Vielmehr liegt die Einwirkung bei komprimierender Gewalt gegen den Hals, die oft nur mit gering scheinenden Verletzungen überlebt wird, sehr dicht an einem tödlichen Ausgang. Mithin übersteigen die äusseren Verletzungen bei der Strangulation auch im Todesfall selten den Umfang von Kratzern, Schürfungen oder Einblutungen. Dennoch bedarf es mitunter nur wenig an zusätzlicher Kompression, um den Tod zu bewirken (vgl. Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Die Sachverhaltskritik des Beschwerdeführers richtet sich zunächst gegen die Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners 2. Er macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, diese Aussagen vor dem Hintergrund der sogenannten Wahnhypothese zu prüfen. Dafür gebe es nicht zuletzt aufgrund des Nachtatverhaltens des Beschwerdegegners 2 und seines Betäubungsmittelkonsums zahlreiche Anhaltspunkte, auf welche die Vorinstanz mit keinem Wort eingehe. Dass er subjektiv der Überzeugung gewesen sei, Opfer eines Würgeangriffs geworden zu sein, ändere nichts an der Tatsache, dass seine Aussagen ebenso gut das Ergebnis einer Scheinerinnerung hätten sein können. Indem die Vorinstanz den nachgewiesenen Konsum gänzlich aussen vor lasse, verkenne sie Sinn und Tragweite dieses Beweismittels offensichtlich.
Ausserdem sei der Geburtsstunde einer Aussage besonderes Gewicht beizumessen. Dabei habe der Beschwerdegegner 2 gegenüber dem Zeugen C.________ angegeben, soeben Opfer eines Raubüberfalls geworden und nunmehr im Gebüsch aufgewacht zu sein. Im Widerspruch dazu habe er gegenüber den Strafverfolgungsbehörden behauptet, nach der Bewusstlosigkeit in seiner Wohnung aufgewacht zu sein, diese fluchtartig verlassen und sich in einem Gebüsch versteckt zu haben. Obschon er sich dabei angeblich verfolgt gefühlt habe, habe er nicht sogleich um Hilfe gerufen. Seine widersprechenden Aussagen würden beim besten Willen keinen Sinn ergeben. Ausserdem erweise sich die Aussagewürdigung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner 2 mit seinen Angaben gegenüber dem Zeugen C.________ möglichst schnell den Beizug der Polizei habe erwirken wollen, damit als aktenfremd.
3.3.2. Mit seinem Hinweis auf die Möglichkeit von (substanzbedingten) Wahnvorstellungen des Beschwerdegegners 2 zeigt der Beschwerdeführer allenfalls eine alternativ mögliche Beweiswürdigung auf, nicht aber offensichtliche Unhaltbarkeit in den vorinstanzlichen Feststellungen. Willkür lässt sich damit nicht dartun, zumal der Beschwerdegegner 2 - was vor Bundesgericht unbestritten blieb - zum Kernsachverhalt klare, anschauliche und widerspruchsfreie Aussagen gemacht hat. Was das Verhalten des Beschwerdegegners 2 unmittelbar nach den Geschehnissen in seiner Wohnung angeht, so sind die Ausführungen des Beschwerdeführers von der Vorstellung geprägt, wie sich ein Opfer erwartungsgemäss zu verhalten habe. In diesem Punkt vermögen zwar die vorinstanzlichen Überlegungen, wonach der Beschwerdegegner 2 dem Zeugen womöglich nicht die ganze Wahrheit erzählt habe, um möglichst schnell den Beizug der Polizei zu erwirken, nicht restlos zu überzeugen. Nichtsdestotrotz entspricht es auch der Realität, dass sich Opfer - aus einer ex post-Perspektive - bisweilen unerwartet oder unlogisch verhalten. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdegegners 2 zum Nachtatverhalten eignen sich deshalb nicht, den vorinstanzlichen Schluss, wonach dieser zuvor etwas Furchteinflössendes erlebt habe, als willkürlich erscheinen zu lassen.
3.4.
3.4.1. Unabhängig davon, so die Beschwerde weiter, liessen sich die Aussagen des Beschwerdegegners 2 nicht mit dem objektiven Beweisergebnis vereinbaren. Zunächst seien an dessen Hals, Händen und Fingernägeln keine DNA-Spuren von ihm (dem Beschwerdeführer) festgestellt worden, obwohl er den Beschwerdegegner 2 bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt haben solle. Dabei hätte es unweigerlich zu einem intensiven körperlichen Kontakt gekommen sein müssen. Ausserdem habe die Fachärztin des IRM keine objektivierbaren Befunde für eine kreislaufrelevante Halskompression feststellen können. Nur wenn auf die subjektiven Angaben des Beschwerdegegners 2 abgestellt werde, könne - so das Gutachten - auf eine sauerstoffmangelbedingte Hirnfunktionsstörung und damit auf eine Lebensgefahr geschlossen werden. Ein weniger intensiver Würgeangriff, wie er gemäss angefochtenem Urteil nunmehr angenommen werde, widerspreche jedoch den Aussagen des Beschwerdegegners 2, welche wiederum die Grundlage für das IRM-Gutachten bilden würden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, in diesem Zusammenhang eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Wie es sein könne, dass einerseits von einem besonders starken Würgen mit Bewusstseinsverlust ausgegangen werde, gleichzeitig aber keine objektiven Verletzungen am Körper des Beschwerdegegners 2 festgestellt worden seien, erhelle nicht. Auch Anzeichen für Stauungsblutungen seien nicht festgestellt worden und der Beschwerdegegner 2 habe weder unkontrollierten Urin- noch Stuhlabgang gehabt. Die Aussagen des Beschwerdegegners 2 zum angeblichen Würgen bis zur Bewusstlosigkeit würden einer Plausibilitätsprüfung nicht standhalten. Die angeblichen Folgeerscheinungen habe der Beschwerdegegner 2 sodann nur auf Suggestivfragen der Strafverfolgungsbehörden und der IRM-Ärztin hin geschildert, was Art. 140 Abs. 1 StPO verletze. Es sei auf die Erstaussage gegenüber der Polizei abzustellen, wonach er (der Beschwerdeführer) es laut dem Beschwerdegegner 2 "geschickt" gemacht habe, weshalb er nicht verletzt worden sei.
3.4.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Anders als vom Beschwerdeführer angenommen, schliessen sich die Angaben des Beschwerdegegners 2 und die objektiven Beweismittel nicht gegenseitig aus. So blendet er namentlich aus, dass an der Halsvorderseite des Beschwerdegegners 2 eine Schürfung festgestellt wurde, welche sich laut der untersuchenden Ärztin mit einem Angriff gegen den Hals vereinbaren lässt. Gleiches gilt für die an den Händen des Beschwerdeführers festgestellten Verletzungen.
Weiter scheint zwar bemerkenswert, dass kein Übertrag von DNA zwischen den beiden Protagonisten festgestellt werden konnte. Das Fehlen von DNA kann indes verschiedene Gründe haben. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Aussagekraft von Kontaktspuren zur Rekonstruktion geringer ist als jene von anderen Spurenarten wie etwa Sekretspuren, Blut oder Sperma. Ausnahmen von der "Locard-Regel", wonach jeder Kontakt Spuren hinterlässt, sind bei Kontaktspuren viel häufiger. Wie viel DNA bei ungeschütztem Hautkontakt übertragen wird, hängt ganz wesentlich von der Dauer, Intensität und Art des Kontakts ab. So wird beim Reiben an Gegenständen mehr Spurenmaterial übertragen als bei blossem Halten oder Drücken. Spuren haften zudem besser an texturierten Oberflächen als an glatten. Ausserdem kann die Menge und die Qualität der DNA, die bei Berührung übertragen werden kann, vom Zustand der Haut des Spurenlegers mitbeeinflusst werden (STEIN/GAUSTERER, "Gute" und "schlechte" DNA-Spuren. Ein Überblick zum aktuellen Stand der forensischen Molekularbiologie, SIAK-Journal - Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis, 2/2017, S. 74 f.; siehe auch SCHULZ/SCHEURER, DNA-Analyse in der Forensik - wissenschaftliche Grundlagen und rechtliche Implikationen, ZSR 143/2024, S. 250). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die gesamte Beweislage vermag die fehlende DNA den Beschwerdeführer somit nicht derart zu entlasten, dass seine Täterschaft dadurch ausgeschlossen wäre (siehe auch SCHULZ/SCHEURER, a.a.O., S. 252).
Schliesslich wurde bereits dargelegt, dass es sich grundsätzlich nicht als willkürlich erweist, auf die Angaben des Beschwerdegegners 2 abzustellen. Dies gilt auch für die Beurteilung der Lebensgefahr, wie sie im Gutachten des IRM gestützt auf seine subjektiven Angaben vorgenommen wird. Dass der Beschwerdegegner 2 seine Beschwerden teilweise erst auf entsprechendes Nachfragen hin schilderte, tut der Glaubhaftigkeit seiner Angaben keinen nennenswerten Abbruch. Ebenso wenig ist darin eine verbotene Beweiserhebungsmethode im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO zu erblicken. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz entsprechend dem Gutachten des IRM, welches diese aus den Aussagen des Beschwerdegegners 2 herleitet, eine Lebensgefahr bejaht. Insbesondere steht das Fehlen von objektiven Anhaltspunkten der Annahme einer Lebensgefahr, hervorgerufen durch eine sauerstoffmangelbedingte Hirnfunktionsstörung, nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.6). Die Vorinstanz hält sodann fest, dass der Würgeangriff nur mit den beiden Daumen und weniger intensiv ausgeführt worden sein dürfte als vom Beschwerdegegner 2 geschildert. Dies passe insofern ins Bild, als Opfer einer entsprechenden Attacke die Einwirkungen auf ihren Körper regelmässig intensiver erleben würden, als diese tatsächlich ausgefallen seien. Damit hat die Vorinstanz, anders als in der Beschwerde suggeriert wird, die Diskrepanzen zwischen den Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dem Spurenbild berücksichtigt. Wenn sie diese im beschriebenen Sinn auflöst, ist dies nicht offensichtlich unzutreffend oder unhaltbar.
3.5.
3.5.1. Ergänzend bringt der Beschwerdeführer vor, die vorinstanzliche Würdigung seiner Aussagen verletze das Aussageverweigerungsrecht und die Unschuldsvermutung. Insbesondere gelte es, seine Krankheit und den Umstand zu berücksichtigen, dass er sich in der Schweiz bereits zu Unrecht in einem Strafverfahren mit anschliessender Haftstrafe wiedergefunden habe. Dass er gewisse Vorbehalte gegenüber der Schweizer Strafjustiz aufweise, erstaune also nicht. Überdies lasse sich anhand der Chat-Nachrichten nicht auf einen besonderen Gemütszustand in der Tatnacht schliessen, zumal diese der gängigen Kommunikationsweise mit seinen Sexualpartnerinnen entsprechen würden.
3.5.2. Diese Ausführungen eignen sich zum Nachweis von Willkür nicht. Der Beschwerdeführer erörtert einzig, wie die genannten Beweismittel nach seiner Meinung richtig hätten gewürdigt werden müssen. Der vorinstanzliche Schluss, wonach auf seine Aussagen wegen ihrer Widersprüchlichkeit und Sprunghaftigkeit nicht abgestellt werden kann, lässt sich damit unter Willkürgesichtspunkten nicht umstossen. Gleiches gilt für den vorinstanzlichen Befund, dass die Chat-Nachrichten mit der Version des Beschwerdegegners 2 vereinbar sind und diese mittragen.
3.6. Zusammenfassend gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis von Willkür nicht. Es ist auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG), wonach der Beschwerdeführer in die Wohnung des Beschwerdegegners 2 eingedrungen ist und diesen mit beiden Daumen gewürgt und so in Lebensgefahr gebracht hat. Da der Beschwerdeführer die rechtliche Einordnung des Vorgefallenen nicht weiter infrage stellt, sind die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens und ferner wegen Hausfriedensbruchs zu bestätigen.
4.
4.1. Die Beschwerde richtet sich weiter gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz geht bezüglich der Gefährdung des Lebens von einem "keineswegs mehr leichten Verschulden" aus, das eine Einsatzstrafe im Bereich zwischen 24 und 26 Monaten rechtfertige. Diese sei aufgrund des Hausfriedensbruchs auf 28 Monate zu erhöhen. Ausserdem rechtfertige die Täterkomponente aufgrund der zwei Vorstrafen und des Delinquierens während laufender Probezeit eine moderate Verschärfung der Sanktion. Insgesamt sei der Beschwerdeführer mit 30 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
4.2. Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Art. 47 ff. StGB geregelt. Das Gericht berücksichtigt das objektive und subjektive Verschulden des Täters, sein Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben ( Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB ; BGE 151 IV 357 E. 2.1.2; 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen).
Bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren und bei der Bestimmung des konkreten Strafmasses steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht überprüft auf Beschwerde hin nur, ob die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, ob sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet und dadurch ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Nach Art. 50 StGB hat das Sachgericht die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 151 IV 357 E. 2.1.2; 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Eingangs kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz erhöhe die Strafe gegenüber dem erstinstanzlichen Schuldspruch um drei Monate, ohne aber stichhaltige Gründe dafür zu nennen, warum eine schärfere Sanktionierung gerechtfertigt sei. Dies erscheine umso weniger nachvollziehbar, als die Vorinstanz gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht von milderen Tatumständen ausgehe. Ausserdem ergehe bezüglich des Vorwurfs der Drohung ein Freispruch, weshalb es unzulässig sei, die Behauptung des Beschwerdegegners 2, wonach er (der Beschwerdeführer) während dem Würgen eine Todesdrohung ausgesprochen habe, straferhöhend heranzuziehen.
4.3.2. Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Nachdem der Beschwerdeführer gesamthaft Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (namentlich bezüglich Strafzumessung) erhoben hatten, verfügte die Vorinstanz insoweit über volle Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 3 StPO). Im Rahmen des neu zu fällenden Urteils (Art. 408 Abs. 1 StPO) hatte sie somit die relevanten Strafzumessungsfaktoren neu und grundsätzlich losgelöst vom erstinstanzlichen Urteil zu beurteilen. Die im Vergleich zur Erstinstanz höhere Strafe ist sodann insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Vorinstanz die Täterkomponente, anders als die Erstinstanz, im Ergebnis strafschärfend bewertet. Anders als in der Beschwerde behauptet, ist anhand des angefochtenen Urteils somit nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz zu einer höheren Strafe als die Erstinstanz gelangt. Im Übrigen verlangt Art. 50 StGB für gewöhnlich ohnehin nicht, dass Abweichungen vom erstinstanzlich festgelegten Strafmass durch das Berufungsgericht spezifisch begründet werden. Anders würde es sich nur verhalten, wenn die ausgesprochene Strafe deutlich über dem Antrag der Staatsanwaltschaft liegen würde; diesfalls wäre eine besonders einlässliche Begründung der Strafzumessung durch das Gericht erforderlich (Urteil 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Solches wird jedoch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
4.3.3. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz bei der Bewertung des objektiven Tatverschuldens die während des Vorfalls ausgesprochenen Todesdrohungen und die dadurch verstärkten Todesängste des Beschwerdegegners 2 berücksichtigt. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer zwar, anders als die Erstinstanz, vom Vorwurf der Drohung frei. Sie tut dies aber nicht, weil sie dieses Sachverhaltselement nicht für erstellt halten würde, sondern weil den Drohungen ihrer Ansicht nach kein eigenständiger Unrechtsgehalt im Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter des Beschwerdegegners 2 zukommt. Angesichts dessen stand es ihr frei, die Drohungen als Begleitumstände des strafbaren Verhaltens in die Strafzumessung miteinzubeziehen.
4.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanz seine Vorstrafen mangels Einschlägigkeit nicht straferhöhend hätte berücksichtigen dürfen. Diese Rüge ist unbegründet, denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass Vorstrafen - ob einschlägig oder nicht - grundsätzlich straferhöhend zu gewichten sind. Entscheidend ist dabei einzig, dass das Sachgericht diese nicht wie eigenständige Delikte würdigt, weil das auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Dass der Umfang der Straferhöhung gegen diesen Grundsatz verstossen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
4.5.
4.5.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe entgegen den Vorgaben von Art. 379 StPO i.V.m. Art. 84 Abs. 4 StPO 326 Tage für die Ausfertigung des begründeten Urteils benötigt. Diese massive Verletzung des Beschleunigungsgebots müsse strafmindernd berücksichtigt werden.
4.5.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 373 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine Ordnungsvorschrift. Deren Überschreitung führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen. In der Vergangenheit hat das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Überschreitung dieser Frist etwa bejaht, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, acht oder mehr als sechs Monate benötigt wurden (Urteile 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3.3; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen).
4.5.3. Die Berufungsverhandlung fand vorliegend am 26. September 2023 statt. Vom selben Tag datiert auch das angefochtene Urteil. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde dem Beschwerdeführer aber erst am 16. August 2024 zugestellt. Die Vorinstanz benötigte für die Urteilsbegründung somit rund elf Monate und überschritt damit die Frist von Art. 379 i.V.m. Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich. Dies ist mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar - umso weniger, als der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils bereits 792 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden hatte und darüber hinaus geltend macht, sich bis am 26. Januar 2024 in Sicherheitshaft befunden zu haben. Aufgrund der Haft hätte das Verfahren nach Art. 5 Abs. 2 StPO beförderlich behandelt werden müssen. Die sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen wiesen im Übrigen auch keine aussergewöhnliche Komplexität auf, welche das deutliche Überschreiten der Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO rechtfertigen würden. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil keinen besonderen Begründungsaufwand betrieben zu haben scheint. Demnach ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen.
4.5.4. Im Urteil 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, wo die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung rund zehn Monate dauerte, noch leicht wiege. Eine Reduktion der Strafe rechtfertige sich daher nicht. Gleich entschied es im Urteil 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.4.3, wo für die Urteilsbegründung neun Monate benötigt wurden. In jenem Fall hatte das Berufungsgericht zwar mehr Tatvorwürfe zu beurteilen als vorliegend die Vorinstanz. Die beiden Fälle sind aber insofern vergleichbar, als im Berufungsverfahren jeweils auch über das Strafmass, die Anordnung einer therapeutischen Massnahme, die Zivilforderungen des Opfers sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden war. Ausserdem befand sich der Beschuldigte auch im dortigen Verfahren in Haft. Es rechtfertigt sich daher, den vorliegenden Fall hinsichtlich der Folgen der Verletzung des Beschleunigungsgebots gleich zu behandeln. Eine Reduktion des Strafmasses ist demnach nicht angezeigt. Die Verletzung ist allerdings reformatorisch im bundesgerichtlichen Dispositiv festzuhalten und überdies bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7 unten) zu berücksichtigen. Damit wird dem Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung eine hinreichende Wiedergutmachung verschafft (BGE 147 I 259 E. 1.3.3; Urteile 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.4.3; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen).
5.
Nachdem sowohl die vorinstanzlichen Schuldsprüche wie auch die Strafzumessung bestätigt werden, bleibt für die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche wegen der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft kein Raum.
6.
6.1. Der türkischstämmige Beschwerdeführer wehrt sich schliesslich gegen die Landesverweisung. Aufgrund seinem inzwischen über 30-jährigen Aufenthalt in der Schweiz stehe seine Anwesenheit hierzulande unter dem menschenrechtlichen Schutz von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Damit habe eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden. Deren Vornahme habe die Vorinstanz unterlassen. Bei der Beurteilung seiner Integration gelte es insbesondere zu berücksichtigen, dass er aufgrund einer schwerwiegenden posttraumatischen Belastungsstörung eine volle IV-Rente beziehe. Aufgrund dieser Erkrankung könne man bezüglich Integration nicht dieselben Anforderungen an ihn stellen wie an eine gesunde Person, ansonsten das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) verletzt werde. Die vorinstanzliche Härtefallprüfung halte deshalb den Vorgaben des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht stand.
Weiter gehe von ihm mit Blick auf die Vorstrafen im Bagatellbereich sowie - im Falle eines Schuldspruchs - das aus dem Affekt heraus mit leicht verminderter Schuldfähigkeit ausgeführte Würgemanöver keine überdurchschnittliche Gefahr aus. In der Untersuchungs- und Sicherheitshaft habe er sich stets wohl verhalten und er lebe heute alkohol- und drogenabstinent.
In der Türkei sei er wenn überhaupt nur noch schwach verwurzelt und seine Chancen auf Wiedereingliederung seien aufgrund seiner Krankheit erschwert, wenn nicht gar aufgehoben. Damit würden seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz in jedem Fall überwiegen.
6.2. Mit dem Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) liegt eine Katalogtat vor, die grundsätzlich ungeachtet der Höhe der Strafe zu einer Landesverweisung führt (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Bei Vorliegen einer Katalogtat kann von der Landesverweisung nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3 ff.; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 151 I 248 E. 5.6.1; 147 I 268 E. 1.2.3; 146 IV 105 E. 4.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Hervorzuheben ist, dass sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 151 I 248 E. 5.2.2; 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 4.1.3; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 151 I 248 E. 5.2.2; 149 IV 231 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
6.3. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen, um sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen zu können, nicht. Da er nicht geltend macht, in der Schweiz über eine Kernfamilie im Sinne dieser Bestimmung zu verfügen, wäre höchstens das Recht auf Privatleben einschlägig. Intensive soziale oder berufliche Verbindungen, die von einer überdurchschnittlichen Integration zeugen würden, macht er jedoch nicht geltend. Vielmehr hält die Vorinstanz unwidersprochen fest, der Beschwerdeführer habe sich kaum zu integrieren vermocht und sei nunmehr seit mehreren Jahren auf Sozialleistungen angewiesen. Ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Schweiz habe er nicht aufgebaut und ein soziales Engagement irgendwelcher Art habe er ebenfalls nicht gezeigt. Es genügt von seiner Seite her nun nicht, eine posttraumatische Belastungsstörung - die im Übrigen im angefochtenen Urteil nicht festgestellt wird, da der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren offenbar keine näheren Angaben zu seiner IV-Rente machte - ins Feld zu führen und die fehlende Integration damit entschuldigen zu wollen. So legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, weshalb diese Erkrankung ihn während seines 30-jährigen Aufenthalts selbst an minimalen Integrationsbemühungen gehindert haben soll. Es ist somit nicht dargetan, dass das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert wäre, weshalb die Vorinstanz auch nicht gehalten war, eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen. Sie hatte demnach insbesondere nicht vertieft zu prüfen, ob die Landesverweisung einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 ERMK wie namentlich dem Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit und der Verhütung von Straftaten entspricht (vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Dass dies der Fall ist, geht aus ihrem Urteil aber zumindest implizit hervor, attestiert sie dem Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung einer stationären therapeutischen Massnahme doch eine schlechte Legalprognose.
Soweit der Beschwerdeführer sein positives Vollzugsverhalten hervorhebt, entfernt er sich abermals vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür geltend zu machen. Ohnehin darf aber auch von einem Beschuldigten, der die Vorwürfe bestreitet, anständiges Verhalten in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft erwartet werden. In Bezug auf den Härtefall kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleiches gilt für die Drogen- und Alkoholabstinenz, welche zwar positiv ist, jedoch ebenfalls nicht zur Annahme eines Härtefalls beiträgt.
Neben der Aufenthaltsdauer bleibt demnach der einzige Aspekt, der für einen Härtefall sprechen würde, die mittlerweile schwache Verwurzelung in der Türkei. Auch dieser Umstand vermag jedoch keinen Härtefall zu begründen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass seine gesundheitlichen Probleme in der Türkei nicht behandelt werden könnten. Ausserdem ist er mit der türkischen Sprache gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz nach wie vor vertraut. Die Chancen auf (Re-) Integration in der Türkei scheinen demnach nicht schlechter zu stehen als hier in der Schweiz, wo der Beschwerdeführer auch nach 30 Jahren kaum Integrationsleistungen vorweisen kann.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB verneint und eine Landesverweisung ausgesprochen.
7.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich nach Art. 66 Abs. 1 BGG einen Teil der Gerichtskosten zu tragen. Unter den gegebenen Umständen scheint es jedoch gerechtfertigt, als Ausgleich für die Verletzung des Beschleunigungsgebots auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ausserdem hat der Kanton Zürich dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Ferner ist der Mangel, der zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt, verfahrensrechtlicher Natur, weshalb auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (Urteile 6B_403/2024 vom 8. Dezember 2025 E. 3; 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 6; je mit Hinweisen). Entsprechend entsteht dem Beschwerdegegner 2 im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungswürdiger Aufwand.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger