Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_359/2024
Urteil vom 4. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Blum,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Täuschung der Behörden, Bereicherungsabsicht, Notstand; Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 6. März 2024 (SST.2023.124).
Sachverhalt
A.
Mit Anklageschrift vom 27. Juni 2022wirft die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau A.________ vor, am 3. November 2016 mit B.________ in Italien eine Scheinehe eingegangen zu sein. Gestützt darauf hätten die beiden den Zuzug von A.________ bei der Einwohnerkontrolle in Rorschach gemeldet und für sie eine Aufenthaltsbewilligung (B) erwirkt.
B.
B.a. Mit Urteil vom 15. März 2023 sprach der Präsident des Bezirksgerichts Kulm A.________ der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) schuldig. Er verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 9 Tagen, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.--. A.________ wurde für 5 Jahre des Landes verwiesen.
B.b. Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. März 2024 den erstinstanzlichen Schuldspruch. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 9 Tagen, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.--. Das Obergericht ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Entsprechend sei auf eine Landesverweisung zu verzichten, seien die kantonalen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und sei sie für die neuntägige Untersuchungshaft mit Fr. 1'800.-- zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanz habe es an der Berufungsverhandlung in Verletzung von Art. 68 Abs. 2 StPO abgelehnt, die Einvernahme des Zeugen B.________ übersetzen zu lassen. Die Vorinstanz habe auch gegen die Protokollierungsvorschriften gemäss Art. 77 StPO verstossen, indem sie zur Frage der Übersetzung lediglich eine Aktennotiz erstellt habe, aus der die Voten der Beschwerdeführerin, ihrer Verteidigung und des Gerichts nicht ersichtlich seien.
1.1. Die Vorinstanz erwägt, sie habe anlässlich der Berufungsverhandlung feststellen können, dass die Beschwerdeführerin, die sich seit rund acht Jahren in der Schweiz aufhalte und in dieser Zeit "grösstenteils" in Zürich als Prostituierte gearbeitet habe, die deutsche Sprache "recht gut" verstehe und entsprechend nicht auf einen Dolmetscher angewiesen sei. Es habe keine Hinweise darauf gegeben, dass sie der Befragung des Zeugen B.________ nicht habe folgen können. Die Beschwerdeführerin habe während der Einvernahme jeweils mit ihrer Mimik auf Fragen und Antworten reagiert und bspw. bei der Frage an den Zeugen, ob sie noch einen Schlüssel zur Wohnung habe, unaufgefordert darauf hingewiesen, dass sie diesen bei sich habe. Eine solche Reaktion sei ausgeschlossen, wenn sie den Fragen an den Zeugen nicht hätte folgen können. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Verteidigung hätten während der Einvernahme eine Übersetzung beantragt oder darauf hingewiesen, dass Erstere etwas nicht verstanden habe. Dieser Antrag sei erst im Anschluss an die Befragung erfolgt. Dass die anschliessende Einvernahme der Beschwerdeführerin mittels Dolmetscherin erfolgte, sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass es ihr schwergefallen sei, ihre Antworten verständlich auf Deutsch zu formulieren. Dies ändere jedoch nichts daran, dass sie die Fragen gut verstanden habe, was sich auch daran gezeigt habe, dass sie diese verschiedentlich vor der Übersetzung beantwortet habe.
1.2.
1.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.2.2. Gemäss Art. 68 Abs. 2 Satz 1 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Satz 2). Der Anspruch auf Übersetzung ist auf diejenigen Schriftstücke und mündlichen Äusserungen beschränkt, auf deren Verständnis die beschuldigte Person angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen und sich wirksam verteidigen zu können (BGE 118 Ia 462 E. 2a; Urteile 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 4.3.1; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 8.4.1). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist deshalb nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; 143 IV 117 E. 3.1).
1.2.3. Im Strafprozess gelten die strengen und in der Regel zwingenden Protokollierungsregeln gemäss Art. 76 ff. StPO (BGE 142 I 86 E. 2.2). Das Protokoll dient zum einen als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Zum andern erlaubt es die Kontrolle, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten sind, und garantiert insofern ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Schliesslich versetzt es das Gericht und allfällige Rechtsmittelinstanzen in die Lage, die inhaltliche Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit einer angefochtenen Entscheidung zu überprüfen (BGE 143 IV 408 E. 8.2).
1.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass sie Deutsch schlecht bzw. nur bruchstückhaft verstehe und spreche, weicht sie von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ab, ohne Willkür darzutun. Dass sie vor Bundesgericht pauschal auf die Audioaufzeichnung der Verhandlung vor Vorinstanz verweist, genügt hierzu nicht. Darauf kann nicht eingetreten werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Vorinstanz geht davon aus, die Beschwerdeführerin verstehe die deutsche Sprache "recht gut" und ihr Verhalten während der Zeugeneinvernahme habe gezeigt, dass sie dieser habe folgen können. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gegen Art. 68 Abs. 2 StPO verstossen haben sollte, wenn sie es ablehnte, die Befragung von B.________ nachträglich ab Protokoll auf Mandarin übersetzen zu lassen. Die Beschwerdeführerin legt in keiner Weise dar, was sie nicht verstanden hätte und wie sie dadurch in ihrer Verteidigung beeinträchtigt worden wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich, nachdem diese den angeklagten Sachverhalt im Wesentlichen anerkennt.
1.4. Auch was schliesslich die gerügte Verletzung der Protokollierungsvorschriften anbelangt, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung erhellt, dass die Verteidigung den Antrag gestellt hat, es sei die Einvernahme des Zeugen zu übersetzen. Ebenfalls werden der ablehnende Entscheid der Vorinstanz und deren Begründung festgehalten. Damit ist sie den Protokollierungspflichten nach Art. 76 und 77 StPO hinreichend nachgekommen. Hinzu kommt, dass die gesamte Verhandlung mittels Audioaufnahme festgehalten wurde. Die Beschwerdeführerin verweist denn auch auf eine fünfminütige Sequenz dieser Aufnahme, ohne jedoch nachvollziehbar darzulegen, weshalb es notwendig gewesen wäre, die Voten im Zusammenhang mit der Frage der Übersetzung ausführlich im schriftlichen Protokoll wiederzugeben. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
2.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verurteilung wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 und 3 AIG .
2.1. Hierzu rügt sie zunächst eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Vorinstanz stelle für die Qualifikation nach Art. 118 Abs. 3 AIG auf einen Sachverhalt ab, der nicht angeklagt worden sei. Sinngemäss macht sie geltend, die Anklage umschreibe nicht hinreichend, woraus sich eine Bereicherungsabsicht ergeben solle.
2.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz ( Art. 9 und 325 StPO ) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen).
2.3. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die Anklageschrift hält fest, dass sie durch die Ehe mit B.________ eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erlangt habe, womit sie wirtschaftlich deutlich besser gestellt worden sei. Die Vorinstanz stützt die Verurteilung nach Art. 118 Abs. 3 AIG in der Folge auf die Absicht der Beschwerdeführerin, sich wirtschaftlich mit einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz besser zu stellen. Dass sie damit über den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt hinausgegangen wäre oder, dass der Beschwerdeführerin nicht klar gewesen wäre, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, ist weder dargetan noch ersichtlich. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt.
3.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 118 Abs. 1 AIG erfüllt zu haben. Sie beruft sich jedoch auf einen rechtfertigenden Notstand (Art. 17 StGB).
3.1. Zusammengefasst lasse sich die Vorinstanz bei der Feststellung des für den Notstand rechtserheblichen Sachverhalts von sachfremden Überlegungen leiten. Weiter blende sie wesentliche aktenkundige Sachverhaltszusammenhänge aus und stelle auch dadurch den Sachverhalt willkürlich fest. Darüber hinaus gehe die Vorinstanz in Verletzung ihres Gehörsanspruchs auf die Vorbringen und die angerufenen Beweise "kaum oder auch gar nicht ein" und werfe ihr fehlende Äusserungen bzw. "nicht ansatzweise Substantiierung" vor. Schliesslich werde die Bestimmung zum Notstand falsch angewendet.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz nicht Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution geworden. Sie habe ausgeführt, weder zur Einreise noch zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz gezwungen worden zu sein. Sie sei vielmehr eingereist, weil ihr die Schweiz von einer Freundin empfohlen worden sei und damit sie ihre Schulden schneller bezahlen könne. Ob die Beschwerdeführerin zu einem früheren Zeitpunkt in China oder Polen Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution geworden sei, spiele hinsichtlich der Täuschung der Behörden in der Schweiz keine Rolle. Es sei nicht so, dass die Beschwerdeführerin aus zeitlichen Gründen keine andere Möglichkeit gehabt hätte, um die von ihr behauptete Bedrohung bei Nichtbezahlung der in China und Polen entstandenen Schulden abzuwenden. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht ansatzweise aufgezeigt, dass sie sich auf legalem Weg gegen die von ihr als "Wucherforderungen" bezeichneten Schulden zur Wehr gesetzt habe. Unter dem Gesichtspunkt der absoluten Subsidiarität könne es zur Rechtfertigung einer Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 AIG nicht genügen, im Ausland entstandene Schulden bezahlen zu wollen, um so einer nicht näher substanziierten Bedrohung in China zu entgehen. Es liege weder ein rechtfertigender Notstand noch eine rechtfertigende Notstandshilfe (zugunsten der Familie in China) vor.
3.3.
3.3.1. Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand). Unmittelbar im Sinne des Gesetzes sind nur aktuelle und konkrete Gefahren (BGE 147 IV 297 E. 2.1; 129 IV 6 E. 3.2; 122 IV 1 E. 3a; je mit Hinweisen). Solche liegen vor, wenn es für eine erfolgversprechende Rettung des bedrohten Rechtsguts bei einem weiteren Zuwarten mit der Abwehr zu spät sein könnte oder - soweit die Gefahr zu einem späteren Zeitpunkt droht - wenn diese nur gegenwärtig sicher abwendbar ist (Urteile 6B_1471/2021 vom 9. März 2023 E. 3.2; 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 5.3.3; 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). Unmittelbarkeit kann auch bei einer Dauergefahr vorliegen, die sich zu verwirklichen droht (Haustyrann; BGE 125 IV 49 E. 2; 122 IV 1 E. 3b). Es gilt absolute Subsidiarität (BGE 147 IV 297 E. 2.1; 146 IV 297 E. 2.2.1).
3.3.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat hinreichend dargelegt, weshalb sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin kein rechtfertigender Notstand ergebe. Sie stellt weder in Abrede, dass die Beschwerdeführerin ein Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution in Polen wurde, noch, dass sie deshalb allenfalls hohe Schulden (in Polen und/oder China) hat. Sie verneint jedoch für den Fall, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gefahr für ihre Familie in China ("Erpresserschulden") zutreffe, die Voraussetzung der absoluten Subsidiarität.
3.4.2. Ob auf die ebenfalls unter dem Titel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erhobenen Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin überhaupt eingetreten werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG), kann vorliegend offenbleiben, weil mit der Vorinstanz auch dann kein rechtfertigender Notstand anzunehmen wäre, wenn auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin abgestellt würde. Hierfür fehlt es an der notwendigen Unmittelbarkeit der geltend gemachten Gefahr.
3.4.3. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt beim Erfordernis der Unmittelbarkeit grundsätzlich voraus, dass sich die Gefahr innerhalb von Stunden nach der strafbaren Handlung des Täters realisieren würde (BGE 147 IV 297 Regeste b und E. 2.3). Davon ist vorliegend nicht auszugehen und dies scheint auch die Beschwerdeführerin nicht anzunehmen. Gemäss ihren Angaben habe sie sich in Polen "ausgekauft", sei zu einer Bekannten in die Schweiz gereist und habe während ihres Aufenthalts B.________ kennengelernt, den sie später geheiratet habe, um in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zwischen dem ersten Treffen mit B.________ und der Heirat sind gemäss unangefochtener Feststellung der Vorinstanz vier Monate vergangen (angefochtener Entscheid S. 3 f.). Deshalb kann in zeitlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden vorliegend getäuscht wurden, um eine hinreichend unmittelbare Gefahr für die Beschwerdeführerin oder deren Familie in China im Sinne von Art. 17 StGB abzuwenden.
3.4.4. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die zum Haustyrannen entwickelte Rechtsprechung zur Dauergefahr geht fehl. Zwar wurde damit die Reichweite der Unmittelbarkeit auf bestimmte Konstellationen dauerhafter Gefahren, die sich jederzeit realisieren können, erweitert. Auch in diesem Zusammenhang muss die drohende Gefahr jedoch konkret und unmittelbar sein (BGE 147 IV 297 E. 2.4; 125 IV 49 E. 2b; 122 IV 1 E. 4). So ging es im grundlegenden BGE 122 IV 1 um einen Haustyrannen, der seine Frau nach monatelanger Misshandlung mit dem Tod bedrohte, indem er ihr einen Revolver zeigte und dabei erklärte, er habe diesen für sie gekauft und hätte sie bereits getötet, wenn nicht die Kinder geschrien hätten (a.a.O. E. 4). Diese Situation ist nicht mit der vorliegenden vergleichbar. Die Gefahr erweist sich auch unter Berücksichtigung einer möglichen Dauergefahr als nicht hinreichend unmittelbar. Das zeigt sich auch daran, dass die geltend gemachte Gefährdung der Familie in China nicht mit der Täuschung der Behörden und der dadurch erlangten Aufenthaltsbewilligung abgewendet werden kann, sondern erst durch die nachfolgende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und Ablieferung der generierten Einnahmen. Dass die strafbare Handlung nur eine Etappe in einer vom Täter beabsichtigten Kette von Ereignissen darstellt, spricht gegen einen rechtfertigenden Notstand (NUMA GRAA, Qu'est-ce qu'un "danger imminent"?, ZStrR 138/2020, S. 315). Es besteht kein hinreichend direkter Zusammenhang zwischen der Gefahr und dem Verhalten der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 147 IV 297 E. 2.4, mit Hinweis auf BGE 106 IV 12 E. 2a).
3.4.5. Die Tat der Beschwerdeführerin erweist sich als rechtswidrig und das vorinstanzliche Urteil in dieser Hinsicht als bundesrechtskonform.
4.
Die Beschwerdeführerin hat sich wegen Täuschung der Behörden nach Art. 118 Abs. 1 AIG strafbar gemacht (E. 2-3 oben). Sie hat eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Ziel erlangt, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es bleibt zu klären, ob sie damit in Bereicherungsabsicht handelte und den qualifizierten Tatbestand von Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG erfüllte. Hierzu ist die Bestimmung auszulegen.
4.1. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss der Richter unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat er insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat der Richter nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 151 IV 228 E. 9.6; 149 IV 376 E. 6.6; 148 IV 96 E. 4.4.1, 247 E. 3, 398 E. 4.8; je mit Hinweisen).
4.2. Gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich erschleicht. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG).
4.2.1. Art. 118 Abs. 1 AIG erfasst unter anderem den Ausländer selbst, der Behörden täuscht und so für sich eine Bewilligung erschleicht. Abs. 2 betrifft hingegen Dritte, die mit dem Ausländer eine Scheinehe eingehen oder eine solche vermitteln, fördern oder ermöglichen. Der Qualifikationstatbestand in Abs. 3 bezieht sich dem Wortlaut nach grundsätzlich auf alle Täter im Sinne von Art. 118 AIG und schliesst eine Anwendung auf den Ausländer, der für sich eine Bewilligung erschleicht, nicht aus.
4.2.2. Was die Formulierung der Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung anbelangt, stimmt der Wortlaut ("mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern"; " agit pour se procurer ou procurer à un tiers un enrichissement illégitime"; "ha agito al fine di procurare a sé o ad altri un indebito arricchimento") mit den Tatbeständen des Vermögensstrafrechts überein (vgl. Art. 138 Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 1, Art. 142 Abs. 2, Art. 146 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1, Art. 156 Ziff. 1, Art. 158 Ziff. 1 StGB , etc.; die italienische Fassung lautet dort allerdings " indebito profitto"). Aufgrund des französischen und deutschen Gesetzestexts ist deshalb grundsätzlich von der gleichen Bedeutung auszugehen. Insbesondere wurde nicht die andernorts verwendete und weitergehende Terminologie des "unrechtmässigen Vorteils" übernommen (vgl. Art. 251 StGB; zum unrechtmässigen Vorteil: BGE 141 IV 369 E. 7.4; 118 IV 254 E. 5; je mit Hinweisen).
4.2.3. Bereicherung meint grundsätzlich jede wirtschaftliche Besserstellung (vgl. BGE 114 IV 133 E. 2b; Urteile 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 2.2.1; 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.2). Mit anderen Worten muss eine Vermögensvermehrung beabsichtigt sein. Nach dem juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff setzt sich das Vermögen zusammen aus der Summe aller geldwerten Güter, die einer Person von Rechts wegen zustehen bzw. die rechtlich nicht missbilligt werden. Zum Vermögen gehören danach diejenigen geldwerten Positionen, deren Realisierung zivilrechtlich geschützt ist bzw. die Gegenstand eines Rechtsgeschäfts "Tausch gegen Geld" sein können (BGE 147 IV 73 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Bereicherung ist unrechtmässig, wenn ihr Empfänger darauf keinen Rechtsanspruch hat (BGE 114 IV 133 E. 2b; Urteile 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 2.2.1; 6B_437/2024 vom 10. Januar 2025 E. 4.1; 6B_20/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 14.1). Für die Vollendung eines Tatbestands, der die Begehung in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung unter Strafe stellt, ist nicht notwendig, dass bereits eine Bereicherung eingetreten ist (BGE 119 IV 210 E. 4b; Urteile 7B_343/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 2.4.5; 6B_666/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.1). Der Täter muss die Bereicherung anstreben, wobei Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Letztere wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hinnimmt (BGE 105 IV 330 E. 2c; 101 IV 177 E. II.8; Urteile 6B_360/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 2.1; 6B_30/2025 vom 1. Mai 2025 E. 3.4; 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7).
4.2.4. Wie im Vermögensstrafrecht, wo das Merkmal der Absicht unrechtmässiger Bereicherung in Bezug auf bestimmte Tatbestände konkretisiert wurde (zum Betrug: BGE 150 IV 169 E. 5; 134 IV 210 E. 5.3; zur Veruntreuung: BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteile 7B_231/2025 vom 2. April 2025 E. 3.1.3; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1), lässt sich dessen Bedeutung vorliegend nicht allgemein klären. Vielmehr hat die Auslegung vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte und des Zwecks von Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG zu erfolgen.
4.3.
4.3.1. Die Tatbestände der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 AIG) und der Täuschung der Behörden (Art. 118 AIG) enthalten jeweils in Abs. 3 lit. a einen identisch formulierten qualifizierten Tatbestand für den Täter, der mit der Absicht handelt, sich unrechtmässig zu bereichern. Es drängt sich deshalb auf, diese Tatbestände parallel zu betrachten.
4.3.2. Während die Täuschung von Behörden erst mit Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20; seit 1. Januar 2019: AIG) am 1. Januar 2008 unter Strafe gestellt wurde, enthielt das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) in Art. 23 bereits eine Vorgängerbestimmung der Art. 115-117 AIG . Diese Bestimmung sah in Abs. 2 seit dem 1. März 1988 auch einen qualifizierten Tatbestand wegen Handelns in der Absicht, sich oder andere unrechtmässig zu bereichern, vor (AS 1988 332). Aus den Materialien zu Art. 23 ANAG erhellt, dass hierbei die Bekämpfung der Tätigkeit von Schleppern und Arbeitgebern, die sich an Schwarzarbeit bereichern, im Vordergrund stand (Voten Berichterstatter Matossi, AB 1987 S 32 f.; Berichterstatter Maitre, AB 1987 N 1241; Berichterstatter Allenspach, AB 1987 N 1242; Bundesrätin Kopp, AB 1987 N 1243; vgl. auch Urteil 6S.615/1998 vom 18. August 2000 E. 3c). Ausgangspunkt der Revision war denn auch die Forderung, dass die Strafbestimmung von Art. 23 ANAG betreffend "Arbeitgeber, welche ausländische Arbeitskräfte ohne Bewilligung beschäftigen, sowie (...) Schlepper" zu verschärfen sei (Motion Zehnder [83.922]). Mit anderen Worten ging es insbesondere bei der Qualifikation wegen Absicht unrechtmässiger Bereicherung darum, diejenigen Täter härter zu bestrafen, die sich an einreisewilligen Ausländern bereichern, und nicht die Migranten selbst (vgl. Voten Nationalrat Zehnder, AB 1987 N 1250: "Anvisiert werden die Schlepperorganisationen, die [...] Ausländer wie irgendwelche Ware hierher bringen und verquanten."; Nationalrätin Pitteloud, AB 1987 N 1250). Das Parlament schien jedenfalls nicht davon ausgegangen zu sein, dass in einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit eine tatbestandsmässige Bereicherung (des Ausländers) liegen könnte. Vielmehr wurde die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als primäres Ziel und damit als Regelfall von legaler und illegaler Migration in die Schweiz erkannt (Votum Berichterstatter Allenspach, AB 1987 N 1242; unten E. 4.3.4). Entsprechend war der rechtswidrig einreisende oder im Land verweilende Ausländer vom Wortlaut der verabschiedeten Bestimmung gar nicht erfasst ( "Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, einem Ausländer die rechtswidrige Einreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft", AS 1988 332).
4.3.3. Wie bereits Art. 23 Abs. 2 ANAG bezwecken auch die qualifizierten Tatbestände von Art. 116 Abs. 3 und Art. 118 Abs. 3 AIG primär die Bekämpfung des Schlepperwesens und der organisierten Kriminalität (vgl. Voten Bundesrat Blocher, AB 2004 N 1150, der von einer "qualifizierten Form" der "Schlepperei" und von "Menschenschmuggel" spricht; Kommissionssprecherin Heberlein Trix, AB 2005 S 321; vgl. auch CARONI/SCHEIBER/PREISIG/PLOZZA, Migrationsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 373 zu Art. 116 AIG; GAËLLE SAUTHIER, in: Code annoté de droit des migrations, Bd. 2 2017, N. 28 zu Art. 116 AIG und N. 22 zu Art. 118 AIG).
Im Zusammenhang mit der unrechtmässigen Einreise oder dem unrechtmässigen Aufenthalt (Art. 115 f. AIG) hat sich dies dahingehend im Gesetz niedergeschlagen, dass den Ausländer, der unrechtmässig in die Schweiz einreist oder sich unrechtmässiger hier aufhält, keine qualifizierte Strafdrohung trifft, selbst wenn er mit Bereicherungsabsicht handelt. Der auf ihn anwendbare Art. 115 AIG enthält keinen entsprechenden Qualifikationstatbestand.
4.3.4. Demgegenüber ist die Situation bei Art. 118 AIG weniger evident, weil sich der qualifizierte Tatbestand von Art. 118 Abs. 3 AIG zumindest dem Wortlaut nach auch auf den Ausländer bezieht, der nach Art. 118 Abs. 1 AIG durch Täuschung der Behörden eine Bewilligung für sich erwirkt (E. 4.2.1 oben). Der Zweck von Art. 118 AIG wird generell in der Missbrauchsbekämpfung im Anwendungsbereich des AIG gesehen, mit einem Fokus auf die Eingehung und Förderung von Scheinehen (vgl. Botschaft vom 8. März 2022 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3714, 3833). Vom qualifizierten Tatbestand sind zwar auch Einzelpersonen erfasst, die Scheinehen vermitteln oder eine solche "gegen Entgelt" eingehen (BBl 2002 3833). Jedoch deutet nichts daraufhin, dass der Gesetzgeber diejenigen Ausländer hätte besonders hart bestrafen wollen, die eine Bewilligung erschleichen, um in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. die Nachweise in E. 4.3.3 oben).
Es entspricht vielmehr dem Regelfall von Straftaten nach Art. 118 Abs. 1 AIG bzw. von Migration in die Schweiz allgemein, dass ein Ausländer eine Bewilligung (auch) mit dem Ziel erlangt, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. So erfolgte im ersten Halbjahr 2025 mehr als 80 % der Gesamtzuwanderung aus dem EU/EFTA-Raum zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Medienmitteilung vom 21. August 2025 des Staatssekretariats für Migration). Der Zweck der Qualifikation von Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG kann nach dem Ausgeführten nicht darin liegen, diesen Regelfall zu erfassen. Angesichts der höheren Strafdrohung muss es sich vielmehr um einen gegenüber dem Grundtatbestand qualifizierten Missbrauch bzw. um qualifiziertes Unrecht handeln.
4.3.5. Die gegenteilige Auslegung stünde denn auch in einem Wertungswiderspruch zur Strafbarkeit des Ausländers wegen rechtswidriger Ein- oder Ausreise, rechtswidrigen Aufenthalts oder rechtswidriger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach Art. 115 AIG. Auch dort handelt der Täter regelmässig in der Absicht, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können. Dennoch kennt Art. 115 AIG, wie bereits ausgeführt, keine Qualifikation wegen Handelns in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Eine solche stand im Gesetzgebungsprozess auch nicht zur Diskussion. Hinzu kommt, dass Straftaten nach Art. 115 AIG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind. Demgegenüber ist die Täuschung der Behörden nach Art. 118 AIG bereits im Grundtatbestand mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht.
Würde zur Begründung einer Absicht der unrechtmässigen Bereicherungen im Sinne von Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG genügen, dass der Ausländer eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz anstrebt, hätte dies im Übrigen ungewollte Auswirkungen auf die Anwendung von Art. 116 AIG. So wäre auch dort regelmässig von einer Bereicherungsabsicht auszugehen, beispielsweise wenn der Täter dem Ausländer die rechtswidrige Einreise im Wissen darum erleichtert, dass dieser in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen will. Damit würde die Qualifikation auch dort zum Regelfall (so auch LUZIA VETTERLI, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 33.68). Die Tatbestandsvariante von Art. 116 Abs. 1 lit. b AIG, wonach bestraft wird, wer Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft, liesse sich sodann gar nie ohne Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung (des Ausländers) erfüllen, was nicht dem Sinn einer Aufteilung in Grundtatbestand und Qualifikation entspricht. Diese Auslegung widerspräche zudem der Absicht des Gesetzgebers, der mit Art. 116 AIG zwar gewisse Formen der Förderung illegaler Migration aus "altruistischen" oder humanitären Motiven unter Strafe stellen, aber nicht allgemein mit Verbrechensstrafe bedrohen wollte (Art. 116 Abs. 1 AIG; vgl. die parlamentarischen Debatten in AB 2004 N 1147 ff., 1151 und AB 2005 S 317 sowie zuletzt die parlamentarische Initiative von Nationalrätin Mazzone [18.461]; AB 2020 N 132 ff.).
4.3.6. Zusammenfassend kann aufgrund des insofern offenen Wortlauts von Art. 118 AIG nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich auch der Ausländer, der durch Täuschung der Behörden eine Bewilligung für sich selbst erlangt, nach Abs. 3 lit. a strafbar machen kann. Der Zweck des qualifizierten Tatbestands und dessen Entstehungsgeschichte legen jedoch nahe, dass die Bereicherungsabsicht nicht bereits darin liegen kann, dass der Ausländer beabsichtigt, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
4.4. Schliesslich stützt auch eine wirtschaftliche-juristische Betrachtungsweise (vgl. oben E. 4.2.3) eine solche Auslegung.
4.4.1. So scheint bereits fraglich, ob der Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung, also der abstrakten Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, überhaupt ein Geldwert zukommt und diese somit eine Bereicherung darstellt. Selbst wenn mittelbar auf das beabsichtigte Erwerbseinkommen abgestellt würde, stünde diesem mit der Arbeitstätigkeit eine gleichwertige Gegenleistung gegenüber, was ebenfalls gegen eine Bereicherung spräche.
4.4.2. Selbst wenn von einer Bereicherung ausgegangen würde, fehlt es jedenfalls an der Unrechtmässigkeit. Eine durch Täuschung erlangte Aufenthaltsbewilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf gültig (BGE 131 IV 174 E. 4.2.2; 125 IV 148 E. 2b; SAUTHIER, a.a.O., N. 5 zu Art. 118 AIG; VETTERLI, a.a.O., Rz. 33.53 und 33.162). Der Aufenthalt wird ausländerrechtlich nicht rückwirkend rechtswidrig bzw. dieser bleibt bis zum Widerruf rechtmässig (SILVIA HUNZIKER, in: Stämpflis Handkommentar, Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 62 AIG; MARC SPESCHA, in: Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N. 1 zu Art. 62 AIG; VETTERLI, a.a.O., Rz. 33.162; VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, in: Stämpflis Handkommentar, Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 27 zu Art. 115 AIG, N. 17 zu Art. 116 AIG und N. 2 zu Art. 118 AIG; so auch schon die Botschaft zu Art. 118 AIG, BBl 2002 3833). Wenn der Aufenthalt nicht rechtswidrig war, wird auch eine in dieser Zeit ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht rückwirkend unrechtmässig im Sinne von Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG, auch wenn sie nur aufgrund einer (in strafbarer Weise) erschlichenen ausländerrechtlichen Bewilligung möglich war. Entsprechend ist eine beabsichtigte spätere Erwerbstätigkeit aufgrund der erlangten Bewilligung auch im Zeitpunkt einer tatbestandsmässigen Täuschung der Behörden nicht unrechtmässig.
4.4.3. Gegen die Unrechtmässigkeit einer allfälligen Bereicherung durch Erwerbstätigkeit spricht schliesslich auch, dass ein Arbeitsvertrag auch bei unrechtmässigem Aufenthalt und Schwarzarbeit privatrechtlich gültig ist. Der Arbeitnehmer hat bei entsprechender Arbeitsleistung einen rechtlichen Anspruch auf Zahlung des Lohns. Der Arbeitnehmer kann sich selbst bei nachträglicher Ungültigkeit des Vertrags auf Art. 320 Abs. 3 OR und seine Lohnforderung berufen und zwar auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermassen von der Ungültigkeit des Vertrages wussten (zum Ganzen: BGE 137 IV 305 E. 3.3, zu Art. 20 und Art. 319 f. OR; 132 III 242 E. 4.2.4; vgl. auch BGE 141 IV 155 E. 4.3.3). Behörden haben betroffene Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens sogar darauf hinzuweisen, dass sie auf Grund ihrer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit gegebenenfalls Ansprüche gegenüber Arbeitgebern haben (Art. 14 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit [BGSA; SR 822.41]; BGE 137 IV 305 E. 3.4).
4.4.4. Während sich die Unrechtmässigkeit beim Täter, der bspw. gegen Bezahlung eine Scheinehe mit einer Ausländerin eingeht, daraus ergibt, dass er sich für strafbares Verhalten bezahlen lässt (vgl. HANS MAURER, StGB/JStG Kommentar, 22. Aufl. 2025, N. 11 zu Art. 118 AIG), fehlt es beim Ausländer selbst, der gestützt auf eine erschlichene Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgehen will, an diesem Element. Er wird gerade nicht für strafbares Verhalten entlohnt. Eine Unrechtmässigkeit der Bereicherung - soweit eine solche überhaupt vorliegt (vgl. E. 4.4.1) - ergäbe sich einzig aus der Täuschung der Behörden und damit aus der Straftat selbst. Dadurch verlöre die Unrechtmässigkeit der beabsichtigten Bereicherung als Tatbestandsvoraussetzung jegliche Bedeutung. Das ist abzulehnen (vgl. hierzu VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., N 35 zu Art. 116 AIG; zum Vermögensstrafrecht: NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 84 zu Vor Art. 137 StGB, mit Hinweisen; TRECHSEL/CRAMERI, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 17 zu Vor Art. 137 StGB).
4.5. Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG, dass dem Wortlaut nach grundsätzlich auch der Ausländer vom qualifizierten Tatbestand erfasst ist, der durch Täuschung der Behörden eine Bewilligung für sich selbst erschleicht. Aus dem Zweck der Bestimmung, deren Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik erhellt jedoch, dass die Absicht, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, keine tatbestandsmässige Bereicherungsabsicht darstellt.
Der Ausländer, der durch Täuschung der Behörden eine Bewilligung für sich selbst erschleicht, um in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, handelt deshalb nicht in der Absicht im Sinne von Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG, sich unrechtmässig zu bereichern.
4.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie eine tatbestandsmässige Bereicherungsabsicht darin erkennt, dass die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Ziel erschlich, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist im Hinblick auf die Qualifikation nach Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG aufzuheben.
5.
Mit Aufhebung des Schuldspruchs wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 3 AIG entfällt auch die Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB), weshalb auch diese aufzuheben ist.
6.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Beschwerdeführerin wegen Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen. Die Sache ist zur Neubeurteilung der weiteren Folgen der Verurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Obsiegens angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Er trägt keine Gerichtskosten und hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird wegen Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen und die Sache wird zur neuen Entscheidung über die weiteren Folgen der Verurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'000.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni