Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_988/2025
Urteil vom 26. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Müller,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mord; willkürliche Sachverhaltsfeststellung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 24. März 2025 (SK 24 319).
Sachverhalt
A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wirft A.A.________ in der Anklageschrift vom 25. Januar 2024 zusammengefasst vor, sie habe am 1. Februar 2022, zwischen ca. 16.30 Uhr und 19.09 Uhr (wohl zwischen ca. 16.43 Uhr und 17.40 Uhr) ihre Tochter B.A.________ im Wald C.________ in U.________ mittels mehrerer Schläge mit einem Stein sowie eventuell einem weiteren unbekannten Gegenstand, eventuell weiteren unbekannten Gegenständen, getötet.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern erklärte A.A.________ in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Juni 2024 am 24. März 2025 des Mordes schuldig. Es verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren und der Bezahlung der erst- sowie oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
C.
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, sie sei freizusprechen und die Sache sei zur neuen Entscheidung über die Folgen des Freispruchs an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und sie sei wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Jahren zu verurteilten, subeventualiter sei sie wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren zu verurteilen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht A.A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
D.
Während das Obergericht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet, lässt sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Sie rügt, die Vorinstanz würdige und gewichte jene Indizien, die nach ihrer (Vorinstanz) Ansicht für ihre (Beschwerdeführerin) Täterschaft sprächen, willkürlich. Weder die angeblichen Wahrnehmungen des Zeugen, der Fundort des Opfers und die Lage des Verstecks, ihre (Beschwerdeführerin) Aussagen, die Spuren am Stein und Finger, noch die Situation beim Auffinden des Opfers seien Indizien, die für sie (Beschwerdeführerin) als Täterin sprächen. Indem die Vorinstanz diese Indizien dennoch als täterschaftsbegründend würdige, verfalle sie in Willkür. Entsprechend sei das Ergebnis, dass sie (Beschwerdeführerin) die Täterin sei, ebenfalls eine willkürliche Schlussfolgerung.
1.2. Die Vorinstanz hält zunächst fest, das Verletzungsbild und der am 1. Februar 2022 zwischen 15.20 Uhr und 19.09 Uhr eingetretene Tod des Opfers seien unbestritten und erstellt. Auch die Tatwaffe sei unbestritten. Die Beschwerdeführerin bestreite, ihre Tochter erschlagen zu haben. Sie bringe zusammengefasst vor, ihre Tochter habe am fraglichen Nachmittag die Wohnung um ca. 16.30 Uhr verlassen, um zu einer Kameradin spielen zu gehen. Sie selbst sei zu Hause geblieben. Als sie um ca. 18.30 Uhr von der Mutter der Kameradin erfahren habe, dass ihre Tochter gar nie bei der Kameradin gewesen sei, habe sie bei zwei weiteren Müttern nachgefragt und habe sich schliesslich gemeinsam mit ihrer Mutter auf die Suche nach ihrer Tochter gemacht. Da sie ihre Tochter nicht gefunden hätten, sei ihr als letzte Idee gekommen, sie könnte allenfalls in ihr gemeinsames Waldversteck gegangen sein und sich nicht mehr allein nach Hause trauen. Daher seien sie zum Waldversteck gegangen, wo sie ihre auf dem Boden liegende Tochter ohne Lebenszeichen aufgefunden hätten (Urteil S. 9 f.). Die Vorinstanz erwägt, da keine direkten Beweismittel für die Täterschaft vorlägen, sei die Frage nach der Täterschaft der Beschwerdeführerin resp. nach einer Dritttäterschaft anhand verschiedener indirekter Beweismittel zu prüfen. Die Vorinstanz gliedert die Würdigung der Indizien in der Folge in 14 Themenbereiche, anschliessend folgen ihre Erwägungen zur Möglichkeit einer Dritttäterschaft, bevor sie eine Gesamtwürdigung vornimmt und auf die subjektive Seite und die Beweggründe der Beschwerdeführerin eingeht. Abschliessend hält die Vorinstanz das Beweisergebnis zusammenfassend fest (Urteil S. 14 ff.).
In ihrer Gesamtwürdigung führt die Vorinstanz aus, aufgrund der Spurenlage und der Fundsituation sei erstellt, dass der rund sechs Meter nördlich vom Leichenfundort festgestellte, ca. 8.1 Kilogramm schwere Stein (auch) als Tatwaffe verwendet wurde. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Stein in Kontakt war, während keine Drittspuren am Stein festgestellt werden konnten, stelle ein Indiz für ihre Täterschaft dar. Die Beschwerdeführerin habe den Stein am Tag nach dem Versterben des Opfers ausserprotokollarisch und proaktiv gegenüber einer Polizistin erwähnt, wobei ihre späteren Erklärungen für diese spontane Erwähnung nicht zu überzeugen vermöchten und ihr Aussageverhalten auf Täterwissen hinweise. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Rolle und Verwendung des Steins im Versteck seien überdies derart widersprüchlich und detailarm, dass sie als taktisch motivierte Schutzbehauptung und proaktiver Erklärungsversuch, wie ihre DNA an den Stein gelangt sei und warum diese zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Steins noch an diesem gehaftet habe, zu werten seien. Dies führe zur Annahme, dass die DNA der Beschwerdeführerin (auch) auf den Stein gelangt sei, weil sie damit am 1. Februar 2022 auf ihre Tochter eingewirkt habe. Die genannten Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Stein wiesen insgesamt stark auf die Beschwerdeführerin als Täterin hin (vgl. hierzu E. 1.8). Die Beschwerdeführerin habe kein Alibi für diese Zeit (vgl. hierzu E. 1.6). Demgegenüber sei gestützt auf die konstanten, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Aussagen des Zeugen erstellt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sich am 1. Februar 2022 um ca. 16.45 Uhr im Bereich des Robidogs beim Zusammentreffen von Strasse D.________ / Strasse E.________ / Strasse F.________ befanden (vgl. hierzu E. 1.4). Die letzte Bedienung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin um 16.43 Uhr in ihrer Wohnung füge sich zeitlich und örtlich passgenau in diese erste Sichtung ein. Weiter sei gestützt auf die glaubhaften Zeugenaussagen erstellt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter um ca. 16.51 Uhr im Bereich des Zusammentreffens von Weg G.________ / Strasse E.________ und dem in den Wald verlaufenden Waldweg gemeinsam in den Wald C.________ gingen (vgl. hierzu E. 1.4). Somit sei die Beschwerdeführerin während der Bedienungspause ihres Mobiltelefons von 16.43 Uhr bis 17.40 Uhr entgegen ihrer Darstellung nicht (durchgehend) zu Hause gewesen und ihre Tochter sei um ca. 16.30 Uhr auch nicht selbständig zu ihrer Kameradin gegangen, sondern sie hätten sich ab 16.43 Uhr gemeinsam und auf direktem Weg in den Wald C.________ begeben. Zumal das Opfer wenig später tot im Wald C.________ aufgefunden wurde, spreche dieser Umstand äusserst stark für die Täterschaft der Beschwerdeführerin. Die 57-minütige Bedienungspause des Mobiltelefons stelle denn auch ein ausreichend grosses Zeitfenster dar, um sich vom Domizil der Beschwerdeführerin zum Waldversteck und zurück zu begeben und dazwischen die Tat zu verüben. Überdies liege die Zeitspanne innerhalb der gutachterlichen Todeszeitschätzung. In dieses Bild füge sich auch die um 17.43 Uhr aus dem Nichts geschriebene Nachricht der Beschwerdeführerin an ihre Mutter stimmig ein, wonach die Beschwerdeführerin behauptete, ihre Tochter sei bei einer Kameradin und bleibe dort, bis sie sie dort abholen müsse. Nebst der Beschwerdeführerin habe wohl kaum eine andere erwachsene Person Kenntnis vom genauen Standort des Verstecks gehabt, womit die örtliche Komponente zusätzlich auf die Beschwerdeführerin als Täterin hinweise (vgl. hierzu E. 1.5). Während sie (die Vorinstanz) aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin beim Auffinden des Opfers nichts ableite, erschienen deren anschliessenden Äusserungen zu ihrem Verhalten und zur Spurenlage nur dann nachvollziehbar, wenn sie etwas mit der Tat zu tun gehabt habe, was ihre Täterschaft als noch wahrscheinlicher erscheinen lasse (vgl. hierzu E. 1.7). Die Anhaftung von Blut des Opfers einzig im Bereich des körpernahen Nagelfalzes des rechten Ringfingers der Beschwerdeführerin stelle sodann ein weiteres Indiz für deren Täterschaft dar (vgl. hierzu E. 1.10). Dass die Verletzungen des Opfers resp. die Art der Tatausführung auf eine vorbestehende Beziehung zwischen Opfer und Täterschaft hinwiesen, lasse die Beschwerdeführerin weiter als mögliche Täterin in den Fokus rücken (vgl. hierzu E. 1.9). Die Fährte des Personensuchhundes deute alsdann stark darauf hin, dass sich das Opfer von der Wohnung direkt und ohne Umschweife zum Waldversteck begeben habe. Dies verstärke das bisherige Bild, wonach es ab 16.43 Uhr mit der Beschwerdeführerin zum gemeinsamen Versteck gegangen und anschliessend dort getötet worden sei. Während die genannten Umstände ausgesprochen stark auf die Täterschaft der Beschwerdeführerin hinwiesen, sprächen die Anzahl Besuche im Waldversteck in Kombination mit den übertriebenen Aussagen der Beschwerdeführerin, die Google-Suche "wann wird es dunkel", die ältere Kopfverletzung des Opfers und der Zeitungsartikel zwar nicht zusätzlich für die Beschwerdeführerin als Täterin, sie vermöchten das hiervor dargelegte, sehr deutliche Bild deren Täterschaft jedoch auch nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gelte auch für den Umstand, dass die Nachricht der Beschwerdeführerin an ihre Mutter wegen des Karateunterrichts grundsätzlich anders gedeutet werden könnte. Sodann habe die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich eine liebevolle Beziehung zu ihrer Tochter gepflegt, angesichts der Belastungssituation der Beschwerdeführerin anfangs 2022 spreche dieser Umstand indes nicht gegen ihre Täterschaft. Im Weiteren lägen trotz den systematischen und breit geführten Ermittlungen keine konkreten Anhaltspunkte auf eine Dritttäterschaft vor. Überdies würden sich die für die Täterschaft der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände im Falle einer Dritttäterschaft kaum erklären lassen resp. seien diese Umstände diesfalls überaus unwahrscheinlich gewesen. In der Gesamtbetrachtung aller Umstände bestünden für sie (die Vorinstanz) keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2022 ab 16.43 Uhr mit ihrer Tochter zum gemeinsamen Versteck im nahe gelegenen Wald C.________ gegangen sei und diese dort mit einem 8.1 Kilogramm schweren Stein getötet habe (Urteil S. 100 ff.).
1.3.
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.3.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_475/2024 vom 3. Februar 2026 E. 3.2; 6B_697/2025 vom 7. Januar 2026 E. 3.2.2; 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Zeugen. Sie rügt, indem die Vorinstanz auf die angeblichen Wahrnehmungen des Zeugen abstelle, ohne sich mit den krassen Widersprüchen bezüglich der Aussagengenese, betreffend ihrer Identifizierung und zur Hundespur auseinanderzusetzen sowie entlastende Indizien ausser Acht lasse, und dessen Wahrnehmungen als Indiz für ihre (Beschwerdeführerin) Täterschaft werte, handle sie willkürlich.
1.4.2. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Zeugen ausführlich. Sie gliedert ihre Würdigung in verschiedene Themenbereiche und analysiert dabei beispielsweise die Aussagen des Zeugen "Zur Geburtsstunde der Aussagen und zur Meldung bei der Polizei", "Zum Zeitpunkt der Sichtungen", "Zu den Sichtungen an sich", "Zum Einwand, der Zeuge habe die Beschuldigte und das Opfer nicht gekannt resp. verwechselt", "Zur Fährte des Personensuchhundes" und "Zu den weiteren Einwänden der Verteidigung" (Urteil S. 40 ff.). Sie gelangt zum "Fazit", der Zeuge habe das Kerngeschehen der Sichtungen über alle Einvernahmen hinweg konstant und widerspruchsfrei geschildert. Aggravierungstendenzen seien keine ersichtlich. Die Ausführungen seien zudem in sich schlüssig und nachvollziehbar und hätten sowohl zeitlich als auch örtlich Sinn ergeben, wobei sich die Zeitangaben des Zeugen durch die Auswertung seines Mobiltelefons verifizieren liessen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Widersprüche und angeblichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Zeugen vermöchten die Glaubhaftigkeit dessen Aussagen nicht zu erschüttern. Zudem sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge die Sichtungen erfunden haben sollte, wobei sie (die Vorinstanz) ohnehin ausschliesse, dass der damals zwölfjährige Zeuge eine entsprechend komplexe Geschichte, die sich auf zwei verschiedenen Ebenen abspiele, "wie aus der Pistole geschossen" überhaupt hätte erfinden können. Zumal der Zeuge die Beschwerdeführerin und ihre Tochter aus dem Quartier gekannt habe, könne auch eine Verwechslung der gesichteten Personen ausgeschlossen werden. Die Aussagen des Zeugen stünden sodann nicht im Widerspruch zur Fährte des Personensuchhundes und auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin liessen nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen zweifeln. Im Ergebnis sei auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen abzustellen. Gestützt darauf erachte sie (die Vorinstanz) als erstellt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sich am 1. Februar 2022 um ca. 16.45 Uhr im Bereich des Robidogs beim Zusammentreffen von Strasse D.________/ Strasse E.________ / Strasse F.________ befanden, bevor sie um ca. 16.51 Uhr beim Zusammettreffen von Weg G.________ / Strasse E.________ und dem in den Wald verlaufenden Waldweg gemeinsam in den Wald C.________ gingen. Zumal das Opfer wenig später tot im Wald C.________ aufgefunden wurde, spreche dieser Umstand stark für die Täterschaft der Beschwerdeführerin (Urteil S. 54).
1.4.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzlichen Ausführungen zur "Geburtsstunde" der Aussagen des Zeugen. Sie argumentiert, die Aussage der Klassenlehrerin des Zeugen, wonach bereits in der Schule über den Vorfall gesprochen worden sei bzw. der Schulleiter offiziell erklärt habe, was passiert sei, widerspreche der Aussage des Zeugen, wonach er erst am Mittag im Schulbus vom Versterben des Opfers erfahren habe. Die Vorinstanz erläutert anhand der Aussagen des Zeugen und jenen der Zeugin H.________, von welcher der Zeuge gemäss seiner Angaben im Bus vom Tod des Opfers erfahren habe, schlüssig, weshalb sie davon ausgeht, dass der Zeuge seine Angaben der Zeugin gegenüber frei von Vorwissen gemacht habe. Dabei lässt sie nicht unberücksichtigt, dass das Thema in der Schule angesprochen wurde (vgl. Urteil S. 40), wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Zeuge in eine andere Schule als das Opfer ging (vgl. Urteil S. 42). Die Vorinstanz erwägt, wäre der Zeuge bereits vor dem Gespräch mit der Zeugin im Bus über den Vorfall informiert gewesen, hätte er sich bewusst unwissend stellen müssen, um der Zeugin - deren Kinder nicht einmal in die gleiche Klasse gegangen seien wie er - von der für sich genommen völlig belanglosen Sichtung des Opfers und der Beschwerdeführerin am Vortag erzählen zu können. Für ein solches Vorgehen bestünden schlicht keine Anhaltspunkte. Sie (die Vorinstanz) erachte daher als erstellt, dass der Zeuge tatsächlich erst zu diesem Zeitpunkt vom Versterben des Opfers erfahren habe (Urteil S. 41). Mit dem blossen Einwand, über den Vorfall sei bereits in der Schule gesprochen worden, vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür in der vorinstanzlichen Einschätzung aufzuzeigen, zumal sie sich nicht mit dieser auseinandersetzt bzw. geltend macht, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Zeuge sich bewusst unwissend stellte. Der Umstand, dass der Vorfall in der Schule thematisiert wurde, bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Zeuge dies auch mitbekommen hat. Damit vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen. Auf die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen zur "Geburtsstunde" der Aussagen des Zeugen und zur Meldung bei der Polizei geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein, weshalb diese nicht zu thematisieren sind.
1.4.4. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, bei der Feststellung der Vorinstanz, der Zeuge habe "von Anfang an gewusst, wen er auf seinem Spaziergang angetroffen hatte", handle es sich um eine unbegründete Annahme. Aufgrund der Aktenlage dürfe nicht geschlossen werden, dass der Zeuge sie (die Beschwerdeführerin) gesehen habe.
Die Vorinstanz legt wiederum ausführlich anhand der Aussagen des Zeugen dar, weshalb sie zur Ansicht gelangt, dass dieser die Beschwerdeführerin und das Opfer kannte bzw. beim Zusammentreffen am Tattag erkannte (Urteil S. 46 ff.).
Das blosse Vorbringen, es sei sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter jeweils irgendwo im Quartier abgeholt habe, da das Opfer sehr selbständig gewesen sei, genügt nicht, um Willkür in der vorinstanzlichen Einschätzung aufzuzeigen. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen, wonach er die Beschwerdeführerin zwei-, dreimal gesehen habe, als sie ihre Tochter abgeholt habe, und er "vom Sehen her" wisse, dass sie die Mutter des Opfers sei (Urteil S. 47 f.), für glaubhaft erachtet und gestützt darauf schliesst, der Zeuge habe die Beschwerdeführerin er- bzw. gekannt. Mit ihren Ausführungen betreffend die Fotokonfrontation übt die Beschwerdeführerin sodann unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung. Sie beschränkt sich darauf, darzulegen, weshalb ihres Erachtens aus den Angaben des Zeugen anlässlich der Fotokonfrontation nicht geschlossen werden könne, dass dieser sie (die Beschwerdeführerin) gekannt habe, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen, wonach der Fotokonfrontation keine relevante Bedeutung zukomme (Urteil S. 48) bzw. die Beschwerdeführerin auf einer Aufnahme vom Abend des 1. Februar 2022 geschminkt gewesen sei (Urteil S. 49). Auf die Einwände der Beschwerdeführerin ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.4.5. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie einen Widerspruch zwischen der Route des Personensuchhundes und den Aussagen des Zeugen verneine. Sie argumentiert, entgegen der Ansicht der Vorinstanz stünden die Spur des Personensuchhundes und die Aussagen des Zeugen über das Zusammentreffen in einem unüberwindbaren Widerspruch. Einerseits führe die Spur des Personensuchhundes über die Strasse F.________, die auch der Zeuge mit seinem Hund gegangen sei, während der Zeuge angegeben habe, die Beschwerdeführerin und das Opfer hätten einen anderen Weg genommen. Andererseits führe die Spur des Personensuchhundes nicht am Robidog vorbei, den der Zeuge als Ort des ersten Zusammentreffens bezeichnet habe. Die Spur des Personensuchhundes sei daher ein entlastendes Indiz, da damit den angeblichen Wahrnehmungen des Zeugen das Fundament entzogen werde.
Die Vorinstanz stellt sowohl auf die Aussagen des Zeugen als auch auf die Spur des Personensuchhundes ab und erkennt keinen unauflöslichen Widerspruch zwischen diesen. Sie erwägt zusammengefasst, der Zeuge habe anlässlich der ersten Einvernahme zwar erklärt, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien einen anderen Weg weiter gegangen als er. Zumal der Zeuge den Weg via Strasse F.________ gewählt habe, würde dies bedeuten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nicht die vom Personensuchhund angegebene Route beschritten hätten. Zu berücksichtigen sei indes, dass sich aus den weiteren Angaben ergebe, dass der Zeuge nur vermutet habe, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten den Weg via Strasse E.________ genommen, weil dies für ihn am logischsten erschienen sei. Anlässlich der zweiten Einvernahme habe der Zeuge auf die Frage, wo die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hingegangen seien, geantwortet, er nehme an, geradeaus in Richtung Wald. An der Berufungsverhandlung habe der Zeuge sodann explizit klargestellt, nicht gesehen zu haben, wohin die beiden nach der ersten Sichtung gegangen seien. Würden die Einvernahmen des Zeugen genau angeschaut, habe er somit nie erklärt, gesehen zu haben, welchen Weg die Beschwerdeführerin und ihre Tochter genommen hätten, um von der Stelle der ersten Sichtung zur Stelle der zweiten Sichtung zu gelangen. Die Aussagen des Zeugen stünden demnach von Vornherein nicht im Widerspruch zur Fährte des Personensuchhundes. Ob auf diese Fährte abgestellt werden könne oder nicht, spiele für die Würdigung der Aussagen des Zeugen deshalb gar keine entscheidende Rolle. Unter diesem Titel sei vielmehr entscheidend, dass der Zeuge die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zweimal gesehen habe und diese Sichtungen über alle Einvernahmen hinweg übereinstimmend und glaubhaft habe schildern können (Urteil S. 51 f.). An anderer Stelle betont die Vorinstanz, dass die Hundespur nicht meterweise protokolliert worden sei. Wie sich dem Screenshot der elektronischen Aufzeichnung des Tracks entnehmen lasse, habe die Spur - leicht versetzt vom offiziellen Fussweg - vom Haupteingang des Domizils der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter über den Wende- resp. Parkplatz im Bereich des ersten Robidogs geführt. Dies lasse sich mit den Aussagen des Zeugen in Einklang bringen, der die erste Sichtung in diesem Bereich ("dort") verortet habe, wobei daran zu erinnern sei, dass das Opfer eine gewisse Distanz zum Hund des Zeugen gewahrt habe. Sodann sei das Opfer gemäss Personensuchhund beim Spielplatz " I.________" nach rechts abgebogen, sei dort die Treppe hinauf und anschliessend über den Trampelpfad entlang des Sportplatzes zum Waldeingang gegangen. Demgegenüber sei der Zeuge der Strasse F.________ bis zum Waldrand gefolgt und erst dort nach rechts in den Weg G.________ abgebogen. Daher sei auch die zweite Sichtung beim Waldeingang durchaus mit der Hundespur vereinbar (Urteil S. 66).
Die Beschwerdeführerin wirft grundsätzlich berechtigterweise die Frage auf, ob die angebliche Sichtung des Zeugen und die Spur des Personenspürhundes nebeneinander bestehen können. Die Vorinstanz geht gestützt auf die Hundespur davon aus, dass die Beschwerdeführerin und das Opfer nach dem ersten Zusammentreffen mit dem Zeugen beim Robidog via Strasse F.________ in den Wald gegangen sind. Dies würde bedeuten, dass sie den gleichen Weg genommen hätten, wie der Zeuge, da dieser seinen Hund auf der Strasse F.________ spazieren führte. Es trifft zu, dass die Aussage des Zeugen, wonach er die Treppe [zur Strasse F.________] herunter gegangen sei und sie [die Beschwerdeführerin und das Opfer] einen anderen Weg weitergegangen seien (Beschwerde S. 5 mit Hinweis auf kantonale Akten, act. 1496), grundsätzlich ausschliesst, dass die beiden ebenfalls den Weg über die Strasse F.________ wählten. Allerdings zeigt die Vorinstanz in Berücksichtigung der weiteren Aussagen des Zeugen nachvollziehbar auf, dass dieser nie erklärt habe, gesehen zu haben, welchen Weg die Beschwerdeführerin und ihre Tochter genommen hätten. Auf diese Argumentation geht die Beschwerdeführerin nicht ein, sondern begnügt sich damit, darzulegen, wie die Aussagen des Zeugen ihres Erachtens zu würdigen seien. Dies genügt nicht, um Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzeigen. Gleiches gilt betreffend das Zusammentreffen beim Robidog, das nach Ansicht der Beschwerdeführerin gestützt auf die Spur des Personensuchhundes nicht stattgefunden haben könne. Mit dem blossen, appellatorischen Einwand, daran (dass das Zusammentreffen dort nicht stattgefunden haben könne) könne auch die Aussage des Zeugen, wonach das Opfer einen Bogen um den Hund gemacht habe, nichts ändern, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der oben wiedergegebenen Begründung der Vorinstanz auseinander. Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden keine Willkür in der vorinstanzlichen Einschätzung auf, dass die Aussagen des Zeugen und die Spur des Personensuchhundes nicht miteinander in Widerspruch stehen.
Selbst wenn der Beschwerdeführerin gefolgt und ein unauflösbarer Widerspruch zwischen der Fährte des Personensuchhundes und den Aussagen des Zeugen erkannt würde, würde dies im Ergebnis nicht dazu führen, dass die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Zeugen insgesamt willkürlich ist. Wie dargelegt setzt sich die Vorinstanz vertieft mit den Aussagen des Zeugen auseinander, würdigt diese ausführlich und zeigt detailliert auf, dass diese hinsichtlich verschiedener Themenkomplexe über mehrere Einvernahmen hinweg konstant und glaubhaft sind. Aus dem bisher Ausgeführten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung der Zeugenaussagen einzig an drei Punkten anknüpft. Im Übrigen äussert sie sich nicht zu der vorinstanzlichen Begründung betreffend die Aussagenwürdigung bzw. legt nicht dar, dass und weshalb diese willkürlich sein soll. In Berücksichtigung der ausführlichen, detaillierten und schlüssigen Würdigung der Zeugenaussagen durch die Vorinstanz, welche die Beschwerdeführerin nur vereinzelt kritisiert bzw. als willkürlich bezeichnet, würde selbst der Umstand, dass die Vorinstanz in willkürlicherweise davon ausgeht, die Aussagen des Zeugen stünden nicht im Widerspruch zu der Fährte des Personensuchhundes, nicht dazu führen, dass die Würdigung der Zeugenaussagen insgesamt willkürlich wäre bzw. die Vorinstanz in Willkür verfällt, indem sie auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen abstellt. Naheliegender wäre es, die Zuverlässigkeit der Spur des Personensuchhundes in Zweifel zu ziehen, wie dies die erste Instanz gemacht hat (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 48 f.).
1.4.6. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen des Zeugen darzulegen. Ebenso wenig ist unter Willkürgesichtspunkten zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Zeugen als erstellt erachtet, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sich am 1. Februar 2022 um ca. 16.45 Uhr im Bereich des Robidogs beim Zusammentreffen von Strasse D.________/ Strasse E.________ / Strasse F.________ befanden, bevor sie um ca. 16.51 Uhr beim Zusammentreffen von Weg G.________ / Strasse E.________ und dem in den Wald verlaufenden Waldweg gemeinsam in den Wald C.________ gingen, und diesen Umstand als starkes Indiz für die Täterschaft der Beschwerdeführerin wertet (vgl. Urteil S. 54).
1.5. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die vorinstanzliche Feststellung, beim Waldversteck handle es sich um den Tatort und dieses weise auf sie (Beschwerdeführerin) als Täterin hin, da neben ihr kaum andere erwachsene Personen Kenntnis vom konkreten Standort des Waldverstecks gehabt hätten (Urteil S. 56 ff.), als willkürlich. Was sie gegen die vorinstanzliche Würdigung vorbringt, genügt jedoch nicht, um Willkür darzulegen. Die Vorinstanz zeigt nachvollziehbar auf, weshalb ihrer Ansicht nach keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach es neben der Beschwerdeführerin noch eine andere erwachsene Person gegeben habe, die das Versteck gekannt habe. Angesichts der von der Vorinstanz im folgenden Satz verwendeten Formulierung, wonach "kaum" andere erwachsene Personen Kenntnis vom konkreten Standort des Waldverstecks gehabt hätten, kann jedoch entgegen der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden, dass es sich lediglich um eine Vermutung der Vorinstanz handelt, die nicht den Wert eines Indizes erreiche. In Berücksichtigung der detaillierten Begründung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, wenn sie den Umstand, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass andere Personen Kenntnis vom Waldversteck, in dem das Opfer aufgefunden wurde, hatten, als Indiz für die Täterschaft der Beschwerdeführerin wertet. Da die Beschwerdeführerin weder geltend macht noch hinreichend darlegt, dass die vorinstanzliche Einschätzung willkürlich ist bzw. entsprechende Anhaltspunkte bestanden hätten, ist darauf nicht weiter einzugehen. An der Sache vorbei geht die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Feststellung, wonach es sich beim Waldversteck um den Tatort handelt. Sie stellt die Verlässlichkeit des Blutspurensuchhundes, der das Waldversteck abgesucht und keine Blutspuren gefunden hat, obwohl der Stein mit den Blutanhaftungen nur sechs Meter vom Fundort der Leiche entfernt gelegen habe, in Frage und bemängelt, dass die Vorinstanz gestützt darauf davon ausgeht, beim Waldversteck handle es sich um den Tatort. Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, es sei genauso wahrscheinlich, dass das Opfer (ob verletzt oder bereits tot) an den Fundort gebracht worden sei, würde dies nichts daran ändern, dass das Waldversteck auf sie als Täterin hinweisen würde, da sie gestützt auf die willkürfreie Feststellung der Vorinstanz die einzige erwachsene Person war, der das Waldversteck bekannt war. Damit kann offenbleiben, ob die Vorinstanz in willkürlicher Weise den Umstand berücksichtigt, dass der Blutspurensuchhund im Waldversteck keine Blutspur fand.
1.6. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Ausführungen zum fehlenden Alibi wendet, gelingt es ihr wiederum nicht, Willkür in der Würdigung der Vorinstanz aufzuzeigen. Diese erwägt, das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin habe sich am 1. Februar 2022 zwischen 13.41 Uhr und 18.44 Uhr ununterbrochen an deren Domizil befunden, wobei von ca. 14.02 Uhr bis 18.12 Uhr Musik abgespielt worden sei. Dieser Umstand allein lasse jedoch nicht auf die durchgehende Anwesenheit der Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung schliessen, zumal ihr Mobiltelefon zwischen 16.43 Uhr und 17.40 Uhr (rund 57 Minuten) kein einziges Mal bedient worden sei. Andere objektive Anhaltspunkte, wonach sich die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit in ihrer Wohnung aufgehalten hätte, seien weder ersichtlich noch würden solche geltend gemacht. Die eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Aktivitäten während dieser Zeitspanne seien sodann als detailarm und konstruiert zu bezeichnen und liessen sich mit der Situation in ihrem Schlafzimmer kaum in Einklang bringen. Die Beschwerdeführerin habe demnach kein Alibi für die Zeitspanne von 16.43 Uhr bis 17.40 Uhr am Tattag (Urteil S. 33).
Die Beschwerdeführerin stellt die vorinstanzliche Feststellung, wonach keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie sich zwischen 16.43 Uhr und 17.40 Uhr, als sie über ihr Mobiltelefon Musik abspielte, in ihrer Wohnung aufgehalten hätte (Urteil S. 31), nicht in Frage. Jedoch kritisiert sie die Würdigung ihrer Angabe, sie habe zu Hause "gechillt," durch die Vorinstanz. Mit ihren Vorbringen vermag sie jedoch keine Willkür in der vorinstanzlichen Beurteilung aufzuzeigen. Zwar ist ihr zuzustimmen, dass das von ihr während der fraglichen Zeitspanne behauptete "Chillen", das sie als "auf dem Bett oder Sofa sitzen und nichts tun. Einfach der Musik zuhören" (Urteil S. 32) umschreibt, keiner detaillierten Beschreibung zugänglich ist. Umso mehr wäre zu erwarten, dass sie diese monotone Beschäftigung über mehrere Einvernahmen hinweg konstant schildert. Die Vorinstanz zeigt jedoch anhand der Aussagen der Beschwerdeführerin anschaulich auf, dass dies gerade nicht der Fall war. Dass die Vorinstanz ihre Aussagen nicht korrekt wiedergibt und die Situation in ihrem Schlafzimmer unzutreffend beschreibt, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Entgegen deren Einwand ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht nur die tatnahen, sondern auch die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Berufungsverhandlung berücksichtigt und diese als konstruiert sowie mit der Situation im Schlafzimmer der Beschwerdeführerin kaum in Einklang zu bringen bezeichnet. Die Vorinstanz geht willkürfrei davon aus, dass die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie auf dem Bett "gechillt" habe, nicht mit dem komplett überstellten Bett und der fehlenden Sitz- oder Liegefläche in ihrem Schlafzimmer vereinbar ist. Sodann trifft es nicht zu, dass der gemäss Ansicht der Beschwerdeführerin "leichte Widerspruch" zur Frage, wo sie "gechillt" habe, erst rund drei Jahre nach den ersten Einvernahmen entstanden sei. So gab sie gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen bereits am 31. Mai 2022 an, in ihrem Zimmer Musik gehört zu haben. Auch an der erstinstanzlichen Verhandlung führte sie aus, sie sei in ihrem Zimmer gewesen und habe "gechillt". Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte sie, sie sei auf ihrem Bett in ihrem Schlafzimmer gewesen (Urteil S. 32). Demgegenüber sagte sie bei ihrer ersten Einvernahme als beschuldigte Person aus, sie habe "gechillt", auch vorne auf dem Sofa, und zwischendurch habe sie auf dem Balkon eine Zigarette geraucht (Urteil S. 31). Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, dass die Vorinstanz im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Zeugen teilweise unter Hinweis auf den Zeitablauf auf dessen tatnahen Aussagen abstellt, keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung ihrer Aussagen darzulegen. Insgesamt erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des fehlenden Alibis als unbegründet.
1.7. Betreffend die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Erklärungen der Beschwerdeführerin beim Auffinden des Opfers wendet diese ein, indem die Vorinstanz ihr (Beschwerdeführerin) Aussageverhalten unmittelbar nach dem Auffinden und auf dem Polizeiposten isoliert auf proaktive Erklärungsversuche betreffend die Spuren an der Hand beschränke und dabei nicht beachte, dass sie (Beschwerdeführerin) bereits früh ein Unfallgeschehen ausgeschlossen habe, rasch als Verdächtige behandelt und in einer besonders belastenden Situation angetroffen worden sei, würdige sie das entsprechende Aussageverhalten einseitig und nur zu ihren (Beschwerdeführerin) Ungunsten sowie letztlich willkürlich. Mit ihren Einwänden schildert die Beschwerdeführerin hauptsächlich, wie ihre Äusserungen unmittelbar bzw. wenige Stunden nach dem Auffinden des Opfers aus ihrer Sicht richtigerweise zu würdigen seien. Dabei geht sie kaum auf die vorinstanzliche Würdigung ein, wonach ihre Äusserungen zu ihrem Verhalten beim Auffinden des Opfers und zur Spurenlage nur dann nachvollziehbar erschienen, wenn sie etwas mit der Tat zu tun habe, weshalb die erwähnten Äusserungen als Indiz für ihre Täterschaft zu würdigen seien (Urteil S. 63 f.). Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihren Vorbringen nicht auf, dass diese Auffassung der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar ist. Dass die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Würdigung ihrer Äusserungen ebenfalls vertretbar gewesen wäre, genügt hierfür nicht.
1.8. Hinsichtlich des in der Nähe des Waldverstecks aufgefundenen Steins hält die Vorinstanz nach ausführlicher Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin und der Entstehung dieser Aussagen (Urteil S. 22 ff.) zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin - sowohl gemäss Spurenlage wie auch gemäss eigener Aussage - mit dem Stein, der (auch) als Tatwaffe benutzt wurde, in Kontakt war. Sie erwägt, demgegenüber hätten keine Drittspuren am Stein festgestellt werden können. Sodann habe die Beschwerdeführerin den Stein am Tag nach dem Versterben des Opfers ausserprotokollarisch und von sich aus gegenüber einer Polizistin erwähnt, wobei ihre späteren Erklärungen für diese spontane Erwähnung nicht überzeugen und zumindest viele Fragen aufwerfen würden. Weiter werte sie (die Vorinstanz) die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Rolle und Verwendung des Steins im Versteck als taktisch motivierte Schutzbehauptungen und als proaktiven Erklärungsversuch, wie ihre DNA an den Stein gelangt sei und warum diese im Zeitpunkt der Sicherstellung des Steins noch an diesem gehaftet hätten. Dies führe zur Annahme, dass die DNA der Beschwerdeführerin (auch) auf den Stein gelangt sei, weil sie damit am 1. Februar 2022 auf ihre Tochter eingewirkt habe. Die genannten Umstände wiesen im Ergebnis stark auf die Beschwerdeführerin als Täterin hin (Urteil S. 27).
Auch in diesem Zusammenhang gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen. Wiederum legt sie mit ihren Ausführungen einzig dar, dass die DNA-Spuren am Stein und ihre Aussagen zum Stein in vertretbarer Weise auch anders hätten gewürdigt werden können. Dies reicht nicht aus, um Willkür darzutun. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass es sich bei den DNA-Spuren am Stein um ein ambivalentes Indiz handelt, weshalb sie die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin als zentral erachtet und diese ausführlich würdigt (Urteil S. 22 ff.). Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Kritik weder mit der vorinstanzlichen Würdigung ihrer Begründung, weshalb sie (Beschwerdeführerin) den Stein von sich aus erwähnt habe, noch mit jener zu ihren Aussagen zum Stein an sich bzw. dessen Verwendung im Waldversteck vertieft auseinander. Mit dem Vorbringen, wenn etwas keine Relevanz habe, dann seien entsprechende Aussagen auch detailarm und nicht selten widersprüchlich, vermag die Beschwerdeführerin jedenfalls keine Willkür in der detaillierten vorinstanzlichen Würdigung und dem Schluss, die Aussagen der Beschwerdeführerin zur spontanen Erwähnung des Steins gegenüber der Polizei, der Rolle des Steins beim Versteck und die Frage, weshalb und wie sie ihn anschliessend anfasste, seien derart widersprüchlich und detailarm, dass darauf nicht abgestellt werden könne (vgl. Urteil S. 27), aufzuzeigen. In unzulässiger appellatorischer Kritik verliert sich die Beschwerdeführerin, indem sie die vorinstanzliche Annahme, die Fotos des Opfers zeigten den Endzustand des Waldverstecks, als "schlicht und einfach willkürlich" bezeichnet (Beschwerde S. 16), ohne sich jedoch mit der entsprechenden vorinstanzlichen Begründung (vgl. Urteil S. 25) auseinanderzusetzen. Als unbegründet erweist sich der Einwand, es sei realitätsfremd und damit willkürlich, wenn die Vorinstanz annehme, auf den Fotos müssten im Laub Druckspuren oder Spuren des Beiseiteschiebens des Steins zu sehen sein. Es ist keineswegs willkürlich, dass die Vorinstanz Spuren im Laub erwartet, wenn ein 8.1 Kilogramm schwerer Stein darin geschoben wird. Dass auf den Fotos des Steins im Dornengestrüpp, wo er schliesslich gefunden wurde, keine Spuren zu sehen sind, ändert daran nichts, zumal "umdrehen" nicht mit "verschieben" gleichzusetzen ist (vgl. Beschwerde S. 16). Zutreffend ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz berücksichtige in ihrer Würdigung nicht, wo am Stein ihre (Beschwerdeführerin) Spuren gefunden worden seien. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die vorinstanzliche Einschätzung im Ergebnis willkürlich ist. Selbst wenn der Beschwerdeführerin darin gefolgt würde, dass es realistischerweise nicht möglich sei, den 8.1 Kilogramm schweren Stein als Schlaggegenstand zu verwenden, wenn er nur an der Längsseite in den Händen gehalten werde, würde sie der Umstand, dass sich ihre Kontaktspuren einzig an der Längsseite des Steins befanden, nicht entlasten. Während vorhandene Spuren regelmässig einen Kontakt beweisen, vermag der Umstand, dass keine Spuren festgestellt wurden, nicht zu beweisen, dass kein Kontakt stattgefunden hat. Demnach schliessen die Kontaktspuren auf der Längsseite des Steins nicht aus, dass die Beschwerdeführerin diesen auch an anderer Stelle angefasst hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch das von ihr geschilderte Tragen des Steins mit einer Berührung nur an dessen Längsseite nicht möglich gewesen wäre. Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung auf, wonach ihre (Beschwerdeführerin) DNA-Spur am Stein und ihre Aussagen zum Stein stark auf sie als Täterin hinwiesen.
1.9. Grösstenteils an der Sache vorbei geht die Kritik der Beschwerdeführerin zu der hochgezogenen Kapuze des Opfers (Beschwerde S. 17). Aus der Begründung der Vorinstanz ergibt sich nicht, dass diese davon ausgeht, die Kapuze sei beim Einwirken mit dem Stein oben gewesen. Genau genommen äussert sich die Vorinstanz überhaupt nicht zu der Kapuze des Opfers, sondern verweist auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, welche die hochgezogene Kapuze erwähnte. Die Vorinstanz selbst hält lediglich zusammenfassend fest, dass die Verletzungen des Opfers respektive die Art der Tatausführung die Beschwerdeführerin als mögliche Täterin weiter in den Fokus rücken lassen (Urteil S. 65 f.). Daraus ergibt sich, dass für die Vorinstanz weniger die hochgezogene Kapuze, sondern viel mehr die Verletzungen des Opfers, die darauf hindeuten würden, dass das Opfer die Täterschaft gekannt und dieser vertraut habe, im Vordergrund standen. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Mit ihren Ausführungen zur Kapuze vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen.
1.10. Schliesslich legt die Vorinstanz ausführlich und detailliert anhand der Akten dar, weshalb sie zu der Einschätzung gelangt, die Wahrscheinlichkeit sei gross, dass das Blut des Opfers im Nagelfalz der Beschwerdeführerin von der Tatausführung herrühre und die Beschwerdeführerin anschliessend ihre Hände irgendwo gesäubert habe, dabei aber nicht sämtliche Blutanhaftungen entfernt habe, und im Wissen um diese Wahrscheinlichkeit in der Folge versucht habe, allfällige Spuren proaktiv zu erklären (Urteil S. 65). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, hätte sie ihre Hände unvollständig gewaschen, hätte dies Spuren hinterlassen müssen, was jedoch nicht der Fall sei, genügt nicht, um Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen. Wiederum ist daran zu erinnern, dass fehlende Spuren nicht beweisen, dass das Blut nicht abgewaschen wurde. Auch zeigt die Vorinstanz willkürfrei auf, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach das Blut, das sie gemäss ihren Aussagen nach dem Auffinden des Opfers an den Händen gehabt habe, vielleicht durch das Aufwärmen der Hände in den Jackentaschen abgewischt worden wäre, nicht verfange, da keine Blutspuren in den Jackentaschen gefunden worden seien, und auch ein allfälliges Abstreichen der Hände an der Jackenvorderseite ihre Hände kaum derart gesäubert hätte, dass einzig im Nagelfalz ihres rechten Ringfingers eine kleine Blutanhaftung übriggeblieben wäre (Urteil S. 65). Insgesamt ist der vorinstanzliche Schluss, wonach die Blutanhaftung im Nagelfalz im Ergebnis als weiteres Indiz für die Täterschaft der Beschwerdeführerin zu würdigen sei, frei von Willkür.
1.11. Zusammenfassend zeigt die Beschwerdeführerin keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung der einzelnen Indizien auf. Folglich gelingt es ihr auch nicht, darzulegen, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach angesichts der Gesamtbetrachtung aller Umstände keine Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2022 ab 16.43 Uhr mit ihrer Tochter zum gemeinsamen Versteck im nahe gelegenen Wald C.________ ging und diese dort mit einem 8.1 Kilogramm schweren Stein tötete, schlechterdings unhaltbar ist. Die Vorinstanz verknüpft die einzelnen Indizien willkürfrei und mit eingehender Begründung zu einem schlüssigen Indizienmosaik. Sie prüft die Sachverhaltsvariante der Dritttäterschaft ausführlich und gelangt mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine unbekannte Dritttäterschaft hindeuten würden (Urteil S. 93 ff.). Hierauf geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein. Zu keinem anderen Ergebnis führt die in E. 1.4.5 hiervor hinsichtlich der Fährte des Spurensuchhundes vorgenommene Relativierung. Die Vorinstanz berücksichtigt die Fährte des Personensuchhundes in ihrer Gesamtwürdigung einzig insoweit, als sie daraus schliesst, dass sich das Opfer von der Wohnung direkt und ohne Umschweife zum Waldversteck begeben habe. Selbst wenn dieses Indiz unberücksichtigt bliebe, ergibt sich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses und in Gesamtbetrachtung aller Indizien ein schlüssiges und in sich stimmiges Bild, sodass keine ernst zu nehmenden Zweifel an der Täterschaft der Beschwerdeführerin verbleiben.
1.12. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine willkürliche und unvollständige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den von ihr (Vorinstanz) im Rahmen der rechtlichen Würdigung angenommenen Vertrauensmissbrauch, die Wehr- und Arglosigkeit, die Einwirkung mit dem Stein und das Nachtatverhalten vorwirft, erweisen sich ihre Rügen ebenfalls als unbegründet, soweit sie überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Einwänden nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den in diesem Zusammenhang relevanten Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt. Kommt hinzu, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin kritisierten Punkten teilweise um Rechtsfragen handelt, worauf nachfolgend einzugehen ist (vgl. E. 2.4).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die rechtliche Würdigung ihrer Tat als Mord. Sie argumentiert, die Qualifikationsmerkmale von Art. 112 StGB seien nicht erfüllt und die Vorinstanz verletze Art. 10 Abs. 3 StPO, indem sie sie wegen Mordes schuldig erkläre.
2.2. Aufgrund der verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist erstellt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter am 1. Februar 2022 um ca. 16.43 Uhr von ihrem Domizil in den nahe gelegenen Wald C.________ und dort zu ihrem eine Woche zuvor gemeinsam erbauten Hüttli ca. siebzehn Meter abseits des offiziellen Waldwegs begab. Beim Waldversteck wirkte die Beschwerdeführerin mit einem 8.1 Kilogramm schweren und ca. 25 x 20 x 16 cm grossen Stein auf den Kopf ihrer achtjährigen Tochter ein, wobei allenfalls weitere Gegenstände involviert gewesen sein könnten. Ihre Tochter erlitt durch die Gewalteinwirkung insbesondere ein schweres Kopf- bzw. Schädel-Hirn-Trauma mit beidseitig am Kopf vorhandenen, rechtsseitig betonten Verletzungen der Kopfhaut und des darunterliegenden Weichteilgewebes. An der rechten Kopfseite erlitt sie ausgedehnte, mehrfragmentäre Impressionsbrüche mit teils nach innen verschobenen und verkanteten Knochenbruchstücken. Die Schädelbasis wies einen quer über die gesamte Schädelbasis verlaufenden sogenannten Scharnierbruch auf, wobei ein derartiger Scharnierbruch typischerweise durch eine sehr heftige, den Kopf seitlich komprimierende äussere Gewalteinwirkung entsteht.
Die Vorinstanz erwägt, es bedürfe keiner besonderen Kenntnisse um zu wissen, dass eine derart gewaltvolle Einwirkung mit einem 8.1 Kilogramm schweren Stein auf den ungeschützten Kopf eines achtjährigen Kindes dessen Tod zur Folge hat. Entsprechend liege eine wissentliche und willentliche Handlung der Beschwerdeführerin vor. Diese habe ihre Tochter mithin vorsätzlich getötet. Hinsichtlich der Mordqualifikation führt die Vorinstanz aus, das konkrete Tatmotiv bleibe letztlich unklar. Jedoch könne die Mordqualifikation auch bei unklarem Motiv bejaht werden, wenn etwa die Tatausführung und das Nachtatverhalten eine besondere Skrupellosigkeit erkennen liessen. Zu betonen sei, dass vorliegend jedenfalls keine Beweggründe ersichtlich seien, die die Tat verständlicher oder nachvollziehbarer erscheinen liessen. Vielmehr müsse die Tat als völlig sinnlos bezeichnet werden. Der genaue Ablauf der Tatausführung habe nicht abschliessend rekonstruiert werden können, die bekannten Eckpunkte sprächen jedoch für sich. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin ihre ihr absolut vertrauende und ihr allein im Wald schutzlos ausgelieferte Tochter auf heimtückische sowie brutale Art und Weise getötet. Anschliessend habe sie eine Geschichte konstruiert, wonach ihre Tochter zu einer Spielkameradin habe gehen wollen, und habe - ohne sich etwas von der vorgängigen Tat anmerken zu lassen - vorgetäuscht, ihre Tochter zu suchen. Dabei habe sie nicht nur unbeteiligte Mütter von Spielkameradinnen ihrer Tochter in die Suche mit einbezogen, sondern sogar ihre eigene Mutter an den Tatort im Wald geführt, wo diese mit dem Anblick ihres leblosen, blutverschmierten und entstellten Enkelkindes konfrontiert worden sei. Im Ergebnis sei die Tötung als heimtückisch (Vertrauensverhältnis, Arglosigkeit und Schutzlosigkeit des achtjährigen Opfers), äusserst brutal (massive Gewalteinwirkung mit einem Stein auf den ungeschützten Kinderkopf, Schwere der zugefügten Verletzungen) und kaltblütig resp. gefühlskalt (Verhalten nach der Tat), mithin als besonders skrupellos im Sinne der Mordqualifikation einzustufen. Damit sei der objektive Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB erfüllt. Angesichts der konkreten Umstände sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit vollem Bewusstsein gehandelt habe. Mit anderen Worten habe sich ihr direkter Vorsatz auch auf die beschriebenen Umstände erstreckt, die in objektiver Hinsicht die besondere Skrupellosigkeit ihres Vorgehens begründeten. Dies münde im Ergebnis, dass die zu beurteilende Tat aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher innerer und äusserer Umstände die Mordqualifikation nach Art. 112 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle und die Beschwerdeführerin des Mordes schuldig zu erklären sei (Urteil S. 113 ff.).
2.3. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes strafbar und ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (vgl. Art. 112 StGB).
Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selbst. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.1; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; Urteile 6B_697/2025 vom 7. Januar 2026 E. 4.3.1; 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 4.3; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
Unter das Mordmerkmal der Heimtücke fällt die Ausnutzung besonderer Arg- und Wehrlosigkeit, so etwa wenn der Ehegatte oder nahe Blutsverwandte im Schlaf getötet werden oder wenn das Opfer, zu dem der Täter eine Liebesbeziehung unterhalten hatte, unter bewusster Ausnutzung seiner Arglosigkeit in einen Hinterhalt gelockt wird (vgl. BGE 101 IV 279 E. 2; Urteile 6B_697/2025 vom 7. Januar 2026 E. 4.3.1; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 3.2.1; 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Besonders verwerfliche Beweggründe liegen etwa vor, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geführt wird, beispielsweise wegen einer aufgelösten Liebesbeziehung (BGE 141 IV 61 E. 4.1 mit Hinweis; Urteile 6B_697/2025 vom 7. Januar 2026 E. 4.3.1; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 3.2.1; 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 2.3; 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 465).
2.4.
2.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung wiederholt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vorwirft und geltend macht, angesichts der unklar gebliebenen Tatausführung könne nicht von einer heimtückischen und ausserordentlich grausamen Vorgehensweise, mithin von besonderer Skrupellosigkeit, ausgegangen werden, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel auf die Sachverhaltsfeststellung bezieht (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1). Ob die Mordmerkmale wie Heimtücke, aussergewöhnliche Grausamkeit oder Kaltblütigkeit erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage, die sich anhand des festgestellten Sachverhalts beurteilt. Hierauf findet die Unschuldsvermutung keine Anwendung.
2.4.2. Das konkrete Tatmotiv blieb gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen unklar. Damit kann aus dem Beweggrund und dem Zweck der Tat nichts zum Tatbestandsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit entnommen werden. Jedoch hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Mordqualifikation auch bei unklarem Motiv bejaht werden kann, wenn etwa die Tatausführung und das Nachtatverhalten eine besondere Skrupellosigkeit erkennen lassen (BGE 144 IV 345 E. 2.4.1; Urteil 6B_208/2023 vom 8. Mai 2023 E. 2.2.2).
2.4.3. Hinsichtlich der äusseren Umstände ist festzuhalten, dass der genaue Ablauf der Tatausführung nicht abschliessend rekonstruiert werden konnte. Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) war das achtjährige Opfer allein mit seiner Mutter bei ihrem gemeinsamen Hüttli im Wald, das sie eine Woche zuvor gemeinsam gebaut und anschliessend dekoriert hatten. Das Waldversteck befand sich ca. 17 Meter abseits des offiziellen Waldwegs im mehr oder weniger dichten Wald, wo im Winter bei angehender Dämmerung und kaltem, windigem Wetter keine weiteren Personen anzutreffen sind. Es ist nicht erstellt, wie die Beschwerdeführerin ihrer Tochter die schweren Kopfverletzungen genau zufügte. Ebenso wenig ist erstellt, wann sie den Entschluss fasste, ihre Tochter zu töten. Die Vorinstanz geht von einem ziemlich spontan gefassten Tatentschluss aus, da der Beschwerdeführerin eine vorgängige Planung nicht nachgewiesen werden konnte (vgl. Urteil S. 110). Erstellt ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin derart gewaltvoll mit einem ca. 8.1 Kilogramm schweren Stein auf den ungeschützten Kopf ihrer achtjährigen wehrlosen Tochter einwirkte, dass diese insbesondere ein schweres Kopf- bzw. Schädel-Hirn-Trauma, ausgedehnte, mehrfragmentäre Impressionsbrüche mit teils nach innen verschobenen und verkanteten Knochenbruchstücken sowie einen quer über die gesamte Schädelbasis verlaufenden Scharnierbruch erlitt und letztlich verstarb (Urteil S. 114). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dieses Vorgehen, unabhängig davon, ob dem Opfer mehr Schmerzen, als notwendigerweise mit einer Tötung verbunden sind, zugefügt wurden (vgl. Beschwerde S. 20), von einer aussergewöhnlichen Grausamkeit und Brutalität zeugt. Der Vorinstanz ist auch darin zu folgen, dass die Beschwerdeführerin das absolute und uneingeschränkte Vertrauen, welches das Opfer ihr gegenüber als Mutter generell und bei Dämmerung allein im Wald speziell entgegen brachte, in besonders skrupelloser Art und Weise missbrauchte (vgl. Urteil S. 114). Daran ändert nichts, dass ihre Vorgehensweise nicht in dem Sinne als heimtückisch zu bezeichnen ist, als dass die Beschwerdeführerin das Opfer durch List oder mittels eines Hinterhalts in den Wald gelockt hätte (vgl. Beschwerde S. 19, 23). Auch das Ausnutzen besonderer Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers kann die Tat als besonders skrupellos erscheinen lassen (Bsp. für ähnliche Fälle: Urteile 6B_271/2015 vom 26. August 2015 E. 2.3.3; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 6.3; 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.6; je mit Hinweisen). Es ist entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus den fehlenden Abwehrverletzungen schliesst, dass die Tat für das Opfer gänzlich unvorhergesehen erfolgte (vgl. Beschwerde S. 19 f.; Urteil S. 114). Indem sie das Vertrauen ihrer Tochter schamlos missbrauchte und ihre Arglosigkeit unbeeindruckt ausnutzte, offenbarte sie ein besonderes Mass an Gefühlskälte. Was das Nachtatverhalten betrifft, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin kaltblütig handelte, indem sie das Opfer nach der Tatausführung während einer Stunde allein bei Dunkelheit im Wald liegen liess, um sich rückwirkend ein Alibi zu verschaffen, dabei mehrere unbeteiligte Personen in die Suche einbezog und ihre eigene Mutter dem zweifellos traumatisierenden Anblick des leblos im Dunkeln auf dem Waldboden liegenden, blutverschmierten und entstellten Enkelkindes aussetzte (vgl. Urteil S. 114 f.). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Vorbringen beim Auffinden des Opfers fast zusammengebrochen sein und angegeben haben soll, sie wolle, dass das Opfer wieder lebe. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt willkürlich feststellt (vgl. Beschwerde S. 21).
2.4.4. Nach einer Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände erscheint die Tat der Beschwerdeführerin als besonders verwerflich und skrupellos. Da die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, sie habe mit vollem Bewusstsein, mithin direktvorsätzlich gehandelt (vgl. Urteil S. 116), nicht kritisiert, ist darauf nicht einzugehen. Insgesamt erweist sich der Schuldspruch wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB als rechtskonform.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Strafzumessung und rügt insbesondere, die Vorinstanz verletze das Doppelverwertungsverbot, Art. 47 StGB und die Begründungspflicht nach Art. 50 StGB.
3.2. In Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin gezeigten, deutlich über dem für die Erfüllung des Mordtatbestands nötigen Mindestmass liegenden Skrupellosigkeit, bezeichnet die Vorinstanz die objektive Tatschwere als schwer und veranschlagt für die objektiven Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Die subjektiven Tatkomponenten und die Täterkomponenten wertet sie als neutral. Eine Verletzung des Beschleunigungsverbots verneint sie. Insgesamt verurteilt sie die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren (Urteil S. 117 ff.).
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1).
3.3.2. Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; 141 IV 61 E. 6.1.3; je mit Hinweisen). Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; Urteile 6B_697/2025 vom 7. Januar 2026 E. 5.3.2; 6B_1265/2023 vom 7. April 2025 E. 9.7; 6B_445/2024 vom 11. September 2024 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).
3.3.3. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
3.3.4. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass nachvollziehbar ist, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden, sei es im verschuldens-/straferhöhenden oder verschuldens-/strafmindernden Sinne (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6; 127 IV 101 E. 2c). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c).
3.4.
3.4.1. Als unbegründet erweist sich zunächst die Rüge der Beschwerdeführerin, aus den vorinstanzlichen Erwägungen zur objektiven Tatkomponente ergebe sich nicht, in welchem Ausmass die Vorinstanz die genannten Umständen berücksichtigt habe, womit nicht geprüft werden könne, ob das Doppelverwertungsverbot unzulässigerweise verletzt worden sei. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung hinreichend, eine Verletzung von Art. 50 StGB liegt nicht vor. Sie erwägt zusammengefasst, die heimtückische Vorgehensweise, namentlich das im höchsten Masse missbrauchte Vertrauen des arg- und schutzlosen Opfers, sowie die gewaltvolle Einwirkung mit dem Stein auf den ungeschützten Kopf des eigenen, achtjährigen Kindes, zeugten von einer erheblichen kriminellen Energie sowie einer besonderen Skrupellosigkeit der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin ihre achtjährige Tochter nach der Tatausführung während weit über einer Stunde allein bei Dunkelheit im Wald liegen liess, um sich rückwirkend ein Alibi zu verschaffen, und dabei - ohne sich etwas von der vorgängigen Tat anmerken zu lassen - drei unbeteiligte Mütter sowie ihre eigene Mutter in die angebliche Suche miteinbezog sowie Letztere sogar noch zum Tatort resp. zum Opfer führte, untermauere die erhebliche kriminelle Energie der Beschwerdeführerin zusätzlich, wobei ihr Verhalten als besonders kaltblütig resp. gefühlskalt bezeichnet werden müsse. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe die von der Beschwerdeführerin gezeigte Skrupellosigkeit deutlich über dem für die Erfüllung des Mordtatbestands nötigen Mindestmass gelegen, zumal sie sich vorliegend mit verschiedenen Elementen begründen lasse. Die objektive Tatschwere sei als schwer zu bezeichnen, weshalb für die objektiven Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von achtzehn Jahren veranschlagt werde (Urteil S. 117 f.). Aus dieser Begründung ergibt sich hinreichend, weshalb die Vorinstanz die objektive Tatschwere als schwer bezeichnet. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz nicht verpflichtet, darzulegen, weshalb sie in anderen von ihr beurteilten Fällen bei ebenfalls schwerer objektiver Tatschwere (minim) tiefere Freiheitsstrafen festgesetzt hat.
3.4.2. Die besondere Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112 StGB kann mehr oder weniger gross sein. Je skrupelloser der Täter handelt, je ausgeprägter mit anderen Worten die besondere Skrupellosigkeit ist, desto höher ist die Strafe. Die Vorinstanz begründet das Mordmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit mit dem Tathergang und dem Nachtatverhalten (vgl. E. 2.2 und E. 2.4 hiervor). Diese Umstände dürfen wegen des Verbots der Doppelverwertung als solche nicht auch straferhöhend berücksichtigt werden. In welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skrupellos ist, ist jedoch auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dies verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Hiervon geht auch die Vorinstanz zutreffend aus (vgl. Urteil S. 117). Ihre Strafzumessung genügt diesen bundesrechtlichen Vorgaben. Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zur rechtlichen Qualifikation der Tat als Mord weitgehend wiederholt, jedoch bringt sie darüber hinausgehend hinreichend zum Ausdruck, dass die Tat auch innerhalb des Spektrums der Mordfälle besonders schwer wiegt. Mit ihrer Begründung, dass der Tötungsakt und das Nachtatverhalten von erheblicher krimineller Energie und besonderer Kaltblütigkeit bzw. Gefühlskälte zeuge, bestimmt die Vorinstanz das Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit bzw. der qualifizierenden Tatumstände. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar.
3.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren durch die Vorinstanz kritisiert und geltend macht, die Gewalteinwirkung, die Heimtücke und das Nachtatverhalten seien neutral sowie die fehlende Planung sei verschuldensmindernd zu berücksichtigen, vermag sie keine Verletzung des erheblichen sachrichterlichen Ermessens aufzuzeigen. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass sich die für die Qualifikation als Mord relevante besondere Skrupellosigkeit mit mehreren Elementen begründen liess (vgl. Urteil S. 118). Es ist insgesamt nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz von unmassgeblichen Gesichtspunkten leiten lässt oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt.
3.4.4. Als unbegründet erweist sich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz müsse prüfen, ob und inwiefern ihre (Beschwerdeführerin) erwiesenermassen schwierige Situation zum Tatzeitpunkt strafmindernd berücksichtigt werden könne, auch wenn die Schwelle von Art. 19 Abs. 2 StGB nicht erreicht sei. Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich der subjektiven Tatschwere, die Beschwerdeführerin habe mit direktem Vorsatz gehandelt, was sich neutral auswirke. Das Tatmotiv könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Bei den in Frage kommenden Beweggründen handle es sich jedoch um egoistische und nichtige Gründe, die sich nicht entlastend auswirken könnten. Auch im Weiteren seien keine Beweggründe ersichtlich, welche die Tat verständlicher oder nachvollziehbarer erscheinen liessen. Die unklare Motivlage wirke sich neutral aus. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten weise die Beschwerdeführerin zwar akzentuierte Persönlichkeitszüge auf, die jedoch nicht das Ausmass einer krankheitswerten psychischen Störung erreichten, sondern einzig mit Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung einhergingen. Eine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt habe ausgeschlossen werden können. Die Beschwerdeführerin hätte die Tötung ihrer Tochter dementsprechend ohne Weiteres vermeiden können, was sich indes ebenfalls neutral auswirke (Urteil S. 119). Ferner führt die Vorinstanz im Rahmen der Täterkomponenten unter anderem aus, der von der Verteidigung genannte Umstand, dass die Beschwerdeführerin in jungem Alter schwanger geworden sei und später als alleinerziehende und arbeitstätige Mutter alles "unter einen Hut bekommen" habe, rechtfertige keine Reduktion der schuldangemessenen Strafe (Urteil S. 121). Damit berücksichtigt die Vorinstanz die Situation der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt bei der Strafzumessung und bewertet sie ermessenskonform als neutral.
3.4.5. Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sich die Vorinstanz bei der Strafzumessung von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten leiten lässt oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt resp. falsch gewichtet. Die Vorinstanz hält sich mit der Freiheitsstrafe von 18 Jahren im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Zudem kommt sie ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 50 StGB nach. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die bundesgerichtlichen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Indes ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gutzuheissen, weil die Voraussetzungen erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Moritz Müller wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt und ihm wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Andres