Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_85/2026, 6B_96/2026
Urteil vom 13. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
6B_85/2026
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luca Tschannen,
Beschwerdeführer 1,
und
6B_96/2026
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Holenstein,
Beschwerdeführerin 2,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
2. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brändli,
Beschwerdegegnerinnen 1 und 2.
Gegenstand
6B_85/2026
Gewerbsmässiger Betrug; Willkür,
6B_96/2026
Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug; Willkür,
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 1. Dezember 2025 (SST.2025.126 und SST.2025.124).
Sachverhalt
A.
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen sprach A.________ mit Urteil vom 9. Dezember 2024 des gewerbsmässigen Betrugs sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch Missbrauch der Vertretungsermächtigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 2'500.--. C.________ verurteilte der Präsident des Bezirksgerichts mit separatem Urteil vom gleichen Tag wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie einer Busse von Fr. 250.--. Er verpflichtete A.________ und C.________ unter solidarischer Haftbarkeit, der B.________ AG Fr. 39'645.25 Schadenersatz nebst Zins zu 5 % seit 23. Juni 2021 zu bezahlen.
A.________ und C.________ erhoben dagegen Berufung, während die Staatsanwaltschaft je Anschlussberufung erklärte.
B.
B.a. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ mit Urteil vom 1. Dezember 2025 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 140.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'100.--. C.________ erklärte es mit separatem Urteil vom gleichen Tag der Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.--. Im Zivilpunkt bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
B.b. Den Urteilen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
A.________ war als Engineering Manager bei der B.________ AG angestellt und bei ihr u.a. für das Vorhangsystem der in Holland ansässigen D.________ AG verantwortlich. Gleichzeitig war er Geschäftsführer und Gesellschafter der E.________ GmbH. Die B.________ AG wies A.________ am 10. Oktober 2014 schriftlich darauf hin, die E.________ GmbH dürfe bis auf Weiteres nicht als Lieferantin berücksichtigt werden. In der Zeit von August 2019 bis März 2021 bestellte die E.________ GmbH Ersatzteile für das Vorhangsystem bei der D.________ AG und verkaufte diese anschliessend via die F._________ in insgesamt sieben Transaktionen an die B.________ AG. Die F._________ lief über C.________, die gleichzeitig Arbeitnehmerin bei der E.________ GmbH und zudem die Lebenspartnerin von G.________ war, der ebenfalls für die E.________ GmbH tätig war. Vor den Aufträgen der B.________ AG handelte C.________ weder mit dem Vorhangsystem der D.________ AG (oder anderen Vorhangsystemen) noch warb sie dafür. Sie verfügte weder über das nötige Fachwissen, um Aufträge der B.________ AG zu bearbeiten, noch über die erforderliche Infrastruktur. Sie verwendete das Buchhaltungssystem der E.________ GmbH an ihrem Arbeitsplatz bei der E.________ GmbH und wurde bei der Auftragserledigung von G.________ maximal unterstützt. Die B.________ AG bezahlte der F._________ verglichen mit den Kaufpreisempfehlungen der D.________ AG, abzüglich 2 % Skonto bzw. 10 % Sonderrabatt für Vorauszahlung, bei vier der sieben Transaktionen einen um insgesamt Fr. 8'563.88 zu hohen Kaufpreis. Zudem konnte sie von zusätzlichen Rabatten - wie sie etwa auch einer Zwischenhändlerin gewährt wurden - nicht profitieren. Im Jahr 2018 lieferte die D.________ AG direkt an die B.________ AG, was aufgrund des vorhandenen Know-hows weiterhin möglich gewesen wäre. Die E.________ GmbH erhielt vom Bruttogewinn (Umsatz minus Einkaufskosten) von rund Fr. 40'000.-- (mindestens) Fr. 36'377.71, während C.________ pro Transaktion lediglich eine pauschale Entschädigung von Fr. 100.-- bezog.
C.
A.________ und C.________ beantragen je mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts vom 1. Dezember 2025 sei aufzuheben, sie seien vollumfänglich freizusprechen und sämtliche Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Die B.________ AG beantragt die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichteten auf Stellungnahmen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Verfahren 6B_85/2026 und 6B_96/2026 sind daher zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln.
2.
2.1. Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin 2 sei nicht geschädigt worden, da sie bei einer Direktbestellung bei der D.________ AG keinen Rabatt erhalten hätte und sie die Waren weder direkt noch bei einem anderen Händler zu einem tieferen Preis hätte erwerben können. Das Überschreiten von unverbindlichen Verkaufsempfehlungen vermöge keinen Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu begründen. Die Vorinstanz schenke der Beschwerdegegnerin 2 als "Schaden" den gesamten der E.________ GmbH gewährten Zwischenhändlerrabatt von 45 bis 50 %. Der Beschwerdeführer 1 kritisiert zudem, es mangle an einer arglistigen Täuschung.
2.2.
2.2.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
2.2.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt. Entscheidend ist, ob dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt bzw. wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte. Eine solche konkludente Erklärung liegt nach der Rechtsprechung beispielsweise in einem Vertragsabschluss, mit welchem die Parteien konkludent die innere Tatsache erklären, dass sie gewillt sind, die Leistung zu erbringen (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.1). Blosses Schweigen kann demgegenüber nur eine Täuschung sein, wenn eine qualifizierte Aufklärungspflicht im Sinne einer Garantenstellung besteht. Gesetzliche oder vertragliche Melde- oder Auskunftspflichten begründen nicht zwingend eine solche Garantenstellung (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2 f., 11 E. 2.3.2 und 2.4; Urteile 6B_760/2024 vom 24. Juni 2026 E. 4.3.4; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.9.2; je mit weiteren Hinweisen). Auch kommt nicht jedem Arbeitnehmer über Art. 321b OR eine Garantenstellung für das Vermögen der Arbeitgeberin zu (Urteil 6B_760/2024 vom 24. Juni 2026 E. 4.5.3 f.).
2.2.3. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne ist Arglist nach der Rechtsprechung zu bejahen, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen vor, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2 mit Hinweisen). Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Es handelt sich dabei um eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
2.2.4. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 f.; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.2.5. Nur natürliche Personen können im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB getäuscht werden (vgl. Urteile 6B_1383/2023 vom 22. Januar 2026 E. 7.3.3, nicht publ. in: BGE 152 IV 249; 6B_934/2017 vom 22. März 2018 E. 2.4; MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 126 zu Art. 146 StGB). Bei einem Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil einer juristischen Person muss aus dem Strafurteil daher hervorgehen, welche natürlichen Personen im Zusammenhang mit den angeklagten Geschäften konkret einem Irrtum unterlagen (vgl. Urteil 6B_934/2017 vom 22. März 2018 E. 2.4).
2.2.6. Der Tatbestand des Betrugs setzt weiter eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 133 IV 171 E. 4.3). Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Der Schaden als Vermögensnachteil muss der Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen (Prinzip der Stoffgleichheit; BGE 150 IV 169 E. 5; 134 IV 210 E. 5.3 mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven - tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 151 IV 258 E. 1.2.3; 150 IV 169 E. 5.2.1; 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; je mit Hinweisen).
2.2.7. Ob ein Schaden vorliegt und wie hoch dieser ist, ist eine Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 152 IV 73 E. 1.1.1 mit Hinweis). Als Rechtsfrage frei überprüft das Bundesgericht hingegen, ob der Rechtsbegriff des Schadens verkannt wurde und ob sich die kantonale Behörde bei der Festsetzung des Schadens auf zulässige Berechnungsgrundsätze gestützt hat (BGE 139 V 176 E. 8.1.3; Urteil 6B_760/2024 vom 24. Juni 2026 E. 4.3.6 mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer 1 habe wegen der Abmahnung der Beschwerdegegnerin 2 im Jahr 2014 die E.________ GmbH als Lieferantin nicht berücksichtigen dürfen. Die D.________ AG habe im Jahr 2018 direkt an die Beschwerdegegnerin 2 geliefert, was weiterhin möglich gewesen wäre. Die Einsetzung der F._________ habe eine Umgehung des Verbots der Beschwerdegegnerin 2 dargestellt, wonach die E.________ GmbH keine Aufträge erhalten sollte. Der Beschwerdeführer 1 scheine hier ausgenutzt zu haben, dass er einen neuen direkten Vorgesetzten erhalten habe. Die Einsetzung der F._________ sei aus Sicht des Beschwerdeführers 1 nötig gewesen, da dieser Rechnungen von mehr als Fr. 2'000.--, was auf die Rechnungen der F._________ zutreffe, von seinem Vorgesetzten (H.________) bei der Beschwerdegegnerin 2 habe visieren lassen müssen. Die F._________ sei bloss gegen aussen für die Beschwerdegegnerin 2 vorgeschoben worden (angefochtene Urteile E. 4.3.2).
2.3.2. Die Vorinstanz geht weiter davon aus, der Beschwerdegegnerin 2 wäre bei einem direkten Bezug der Ersatzteile bei der D.________ AG der Kaufpreis gemäss deren Kaufpreisempfehlungen bzw. Preislisten (plus MwSt.) in Rechnung gestellt worden, auf welchem ihr 2 % Skonto bzw. bezüglich der Transaktionen 5 und 6 10 % Sonderrabatt für Vorauszahlung gewährt worden wären. Ausgehend davon errechnet sie für die Transaktionen 4 bis 7 einen Schaden von Fr. 8'563.88. Bezüglich der Transaktionen 1 und 3 lag der von der Beschwerdegegnerin 2 effektiv bezahlte Preis gemäss Vorinstanz unter der Kaufpreisempfehlung. Bezüglich der Transaktion 2 lag keine Rechnung der D.________ AG vor und die Vorinstanz konnte die Produkte keinem Artikel der Liste über die Verkaufspreisempfehlungen der D.________ AG zuordnen (angefochtene Urteile E. 4.4.2.1). Die Vorinstanz hält zudem für erwiesen, dass die D.________ AG der Beschwerdegegnerin 2 bei einem Direktbezug auf der Preisempfehlung (zusätzlich zum bereits berücksichtigten Skonto bzw. Sonderrabatt) weitere Rabatte gewährt hätte, weshalb dieser auch bei den Transaktionen 1 bis 4 (recte: 1 bis 3) ein Schaden entstanden sei und der Schaden bei den Transaktionen 5 bis 7 (recte: 4 bis 7) Fr. 8'563.88 übersteige (angefochtene Urteile E. 4.4.2.2). Zur Höhe dieser weiteren Rabatte äussert sich die Vorinstanz nicht.
2.3.3. Den Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begründet die Vorinstanz damit, faktisch sei die E.________ GmbH die Zwischenhändlerin gewesen. Dies habe der Beschwerdeführer 1 verschleiert, indem die Beschwerdeführerin 2 und ihre Einzelfirma, die F._________, dazwischengeschaltet worden seien. Die Beschwerdegegnerin 2 sei getäuscht worden, da ihr vorgespiegelt worden sei, die E.________ GmbH habe mit den Aufträgen an die D.________ AG nichts zu tun. Diese Täuschung sei als arglistig zu qualifizieren. Um die Involvierung der E.________ GmbH zu verschleiern, seien täuschende Machenschaften getätigt worden (mit Rechnungen der F._________, mit Adresse und Bankkonti der Beschwerdeführerin 2). Die Beschwerdeführerin 2 und die F._________ seien vorgeschoben worden, sodass die Beschwerdegegnerin 2 nicht habe erkennen können, wer effektiv als Zwischenhändlerin gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich geirrt, da sie gemeint habe, die F._________ sei (auch faktisch) die Zwischenhändlerin des Vorhangsystems der D.________ AG und die E.________ GmbH habe damit nichts zu tun. Entsprechend seien die Aufträge/Rechnungen der F._________ auch vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers 1 freigegeben worden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe aufgrund des täuschungsbedingten Irrtums verschiedene Vermögensverschiebungen in Form der Bezahlung der Rechnungen der F._________ vorgenommen, was sie nicht getan hätte, wenn sie gewusst hätte, dass dahinter die E.________ GmbH stünde. Der Beschwerdegegnerin 2 sei im Zusammenhang mit den Transaktionen ein Schaden entstanden. Der objektive Tatbestand des Betrugs betreffend den Beschwerdeführer 1 sei somit in sieben Fällen ausgewiesen. Dieser habe vorsätzlich gehandelt. Er habe über die E.________ GmbH, deren einziger Geschäftsführer und Gesellschafter er gemäss Handelsregisterauszug gewesen sei, einen unrechtmässigen Gewinn erzielen wollen. Der unrechtmässige Gewinn der Beschwerdeführerin 2 und der E.________ GmbH bzw. dem daran wirtschaftlich berechtigten Beschwerdeführer 1 belaufe sich auf knapp Fr. 40'000.-- (Überweisungen der Beschwerdegegnerin 2 an die Beschwerdeführerin 2 minus Zahlungen der E.________ GmbH an die D.________ AG (angefochtene Urteile E. 4.5.1).
2.4.
2.4.1. Die Vorinstanz argumentiert, die "Beschwerdegegnerin 2" sei vom Beschwerdeführer 1 arglistig getäuscht worden und sie habe sich geirrt (vgl. angefochtene Urteile E. 4.5.1), obschon nach der Rechtsprechung die für die juristische Person handelnde natürliche Person einem täuschungsbedingten Irrtum im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB unterliegen muss (vgl. oben E. 2.2.5). Indes ergibt sich aus den angefochtenen Entscheiden, dass die Aufträge/Rechnungen der F._________ vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers 1, H.________, freigegeben wurden (vgl. angefochtene Urteile E. 4.5.1). Für die vorliegende Beurteilung ist daher davon auszugehen, dass sich die dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfene Täuschungshandlung gegen diesen richtete.
2.4.2. Dem die Aufträge/Rechnungen visierenden Vorgesetzten des Beschwerdeführers 1 war bekannt, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Ersatzteile nicht direkt von der D.________ AG, sondern über eine Zwischenhändlerin (die F._________) bezog, und dass der Beschwerdegegnerin 2 keine (Zwischenhändler-) Rabatte gewährt wurden. Er kannte die Verkaufsbedingungen, namentlich den Kaufpreis, der gemäss der Vorinstanz - ausser bei den Transaktionen 4 und 7 - überdies im Bereich der (unverbindlichen) Verkaufspreisempfehlungen der D.________ AG lag (vgl. angefochtene Urteile E. 4.2 und 4.4.2.1). Dem Beschwerdeführer 1 wird weiter weder im angefochtenen Entscheid noch in der Anklage vorgeworfen, er habe seinem Vorgesetzten gegenüber arglistig vorgetäuscht, ein direkter Bezug der Ersatzteile bei der D.________ AG in Holland sei gar nicht möglich. Die Täuschung und der damit einhergehende Irrtum seines Vorgesetzten bezogen sich gemäss der Vorinstanz vielmehr ausschliesslich auf die Lieferkette. Dieser Irrtum des Vorgesetzten des Beschwerdeführers 1 bezüglich der Lieferkette führte nicht zu einem Vermögensschaden, wie ihn die Vorinstanz annimmt. Die Vorinstanz stellt nämlich nicht fest, die Beschwerdegegnerin 2 hätte die Ersatzteile bei einem anderen Zwischenhändler günstiger beziehen können. Sie errechnet lediglich, zu welchen Konditionen diese die Ersatzteile direkt bei der D.________ AG, d.h. ohne Zwischenhändler, hätte erwerben können. Dies ist indes irrelevant, wenn dem Beschwerdeführer 1 gar nicht vorgeworfen wird, er habe seinem Vorgesetzten arglistig vorgetäuscht, ein Bezug der Ersatzteile direkt bei der D.________ AG sei nicht möglich. Dem Wortlaut und der funktionalen Struktur des Betrugs zufolge muss "die durch die arglistige Täuschung motivierte Vermögensdisposition" einen Vermögensschaden bewirken (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 152 zu Art. 146 StGB). Dies übersieht die Vorinstanz, wenn sie für den Schaden auf die Verkaufsbedingungen der D.________ AG abstellt, obschon dem Beschwerdeführer 1 keine Täuschung über einen möglichen Direktbezug der Ersatzteile in Holland vorgeworfen wird.
Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs (Beschwerdeführer 1) bzw. Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug (Beschwerdeführerin 2) verstossen bereits aus diesem Grund gegen Bundesrecht. Sie sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.4.3. Damit erübrigt sich eine Behandlung der weiteren Einwände der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche. Offenbleiben kann insbesondere, ob darin, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei einem Direktbezug der Ersatzteile bei der D.________ AG in Holland (möglicherweise) weniger bezahlt hätte, ein betrugsrelevanter Schaden erblickt werden kann. Der Zeuge I.________ gab diesbezüglich an, der Zwischenhändlerrabatt von 40 bis 50 % auf dem empfohlenen Kaufpreis werde Fachhändlern gewährt, welche eine Ausstellung betreiben und Support leisten würden (vgl. kant. Akten, UA, act. 245 Ziff. 12 f.); die Beschwerdegegnerin 2 hätte die Ersatzteile direkt bei der D.________ AG beziehen können, jedoch ohne Rabatte (vgl. kant. Akten, UA, act. 145 Ziff. 13 f. und act. 247 Ziff. 45; siehe dazu auch angefochtene Urteile E. 4.4.1.3). Weshalb der Beschwerdegegnerin 2 in den von der Vorinstanz herangezogenen drei Rechnungen der D.________ AG an die Beschwerdegegnerin 2 aus dem Jahr 2018 auf gewissen Produkten im Vergleich zur Kaufpreisempfehlung ein Preisnachlass gewährt wurde (vgl. angefochtene Urteile E. 4.4.2.2), konnte sich I.________ nicht erklären (vgl. kant. Akten, UA, act. 247 Ziff. 39 f.; angefochtene Urteile E. 4.4.1.3 und 4.4.2.2).
3.
3.1. Im Zivilpunkt erwägt die Vorinstanz, es könne auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der ersten Instanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung die Dispositionsmaxime gelte und von den Beschwerdeführern ein substanziiertes Bestreiten verlangt werde (angefochtene Urteile E. 6).
3.2.
3.2.1. Die beschuldigte Person hat im Strafprozess das Recht zu schweigen. Sie ist nicht zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Auch hinsichtlich der Zivilforderung kann sie daher im Adhäsionsprozess nicht unter Wahrheitspflicht als Partei einvernommen oder zur Mitwirkung angehalten werden. Die fehlende Mitwirkung kann - anders als im Zivilprozess (vgl. Art. 164 i.V.m. 160 ZPO) - nicht zu Lasten der beschuldigten Person berücksichtigt werden. Das strafprozessuale Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht geht der zivilprozessualen Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht vor. Die beschuldigte Person darf sich darauf beschränken, die Zivilforderungen pauschal zu bestreiten, wovon auszugehen ist, wenn sie deren Abweisung oder Verweisung auf den Zivilweg beantragt bzw. wenn sie diese nicht im Sinne von Art. 124 Abs. 3 StPO anerkennt (zum Ganzen: Urteile 6B_1189/2023 vom 19. Januar 2026 E. 12.3.3; 6B_856/2024 vom 10. September 2025 E. 2.5). Ein substanziiertes Bestreiten der einzelnen Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei im Rahmen einer schriftlichen Klageantwort - wie dies Art. 222 Abs. 2 ZPO verlangt - ist in der StPO nicht vorgesehen (vgl. Art. 124 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_1189/2023 vom 19. Januar 2026 E. 12.3.3).
3.2.2. Das Berufungsgericht fällt im Umfang der Anfechtung (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO) grundsätzlich ein reformatorisches Urteil (Art. 408 Abs. 1 StPO und Art. 409 Abs. 1 StPO
e contrario). Es verfügt - vorbehältlich gewisser explizit geregelter Einschränkungen (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO) - über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO ; BGE 151 IV 297 E. 2.4.1; 141 IV 244 E. 1.3.3). Anders als vor Bundesgericht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) gelten im Berufungsverfahren - jedenfalls soweit nicht ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten - keine erhöhten Begründungsanforderungen (vgl. etwa Urteile 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.4.1; 6B_72/2014 vom 27. November 2014 E. 3.4.2).
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz stellt nicht fest, die Beschwerdegegnerin 2 wäre bei einem direkten Bezug der Ersatzteile bei der D.________ AG in den Genuss des der E.________ GmbH gewährten Zwischenhändlerrabatts von 45 bis 50 % (vgl. dazu angefochtene Urteile E. 4.2) gekommen. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdegegnerin 2 nach Auffassung der Vorinstanz ein Fr. 8'563.88 übersteigender Schaden entstand. Die Vorinstanz begründet den Vermögensschaden der Beschwerdegegnerin 2 daher anders als noch das Bezirksgericht, das für die Zivilforderung und den Schaden der Beschwerdegegnerin 2 auf die Preisdifferenz von Fr. 39'645.25 zwischen den Rechnungen der D.________ AG an die E.________ GmbH und derjenigen der F._________ an die Beschwerdegegnerin 2 abstellte (vgl. erstinstanzliches Urteil Beschwerdeführer 1 E. 2.7.2 und 6.4). Mit der zugesprochenen Zivilforderung von Fr. 39'645.25 kommen der Beschwerdegegnerin 2 sämtliche der E.________ GmbH gewährten Zwischenhändlerrabatte von 45 bis 50 % zugute, obschon sich aus den angefochtenen Entscheiden nicht ergibt, dass die D.________ AG der Beschwerdegegnerin 2 Rabatte in dieser Höhe gewährt hätte.
3.3.2. Die Beschwerdeführer beantragten vor der Vorinstanz eine vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Angefochten war mangels einer Beschränkung der Berufung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO daher jeweils auch die Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 2. Die Beschwerdeführer bestritten im Berufungsverfahren einen Vermögensschaden der Beschwerdegegnerin 2 und machten insbesondere geltend, diese hätte bei einem direkten Bezug der Ersatzteile bei der D.________ AG nicht von den der E.________ GmbH gewährten Zwischenhändlerrabatten von 45 bis 50 % profitieren können.
Die Vorinstanz wäre folglich verpflichtet gewesen, von Amtes wegen die der Beschwerdegegnerin 2 zugesprochene Zivilforderung zu überprüfen. Fehl geht der Hinweis der Vorinstanz auf die Dispositionsmaxime, da im Berufungsverfahren auch die Zivilforderung mitangefochten war. Art. 222 Abs. 2 ZPO gelangt im Strafverfahren nicht zur Anwendung (vgl. oben E. 3.2.1), weshalb den Beschwerdeführern nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, sie hätten die Zivilforderung substanziierter bestreiten müssen. Bundesrechtswidrig sind demnach auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 2.
4.
Die Beschwerden sind nach dem Gesagten gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die mit ihrem Antrag unterliegende Beschwerdegegnerin 2 kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ). Der Kanton Aargau trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 6B_85/2026 und 6B_96/2026 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, die angefochtenen Urteile aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.
4.
Der Kanton Aargau und die Beschwerdegegnerin 2 haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung für das bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Unseld