Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_922/2025
Urteil vom 5. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
2. B.A.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung usw.; Strafzumessung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 14. Juni 2024 (SST.2023.288).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft erhob am 31. März 2023 Anklage gegen A.A.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Nötigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Tätlichkeiten und Urkundenfälschung.
B.
Auf Berufung von A.A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 27. September 2023 stellte das Obergericht des Kantons Aargau am 14. Juni 2024 das Verfahren teilweise ein (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache einfache Körperverletzung für den angeklagten Zeitraum bis 26. September 2008; mehrfache Tätlichkeiten für den Zeitraum bis 26. September 2020 sowie mehrfache Beschimpfung [ausser Vorfall vom 9. Oktober 2022]). Von den Vorwürfen der Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie der Urkundenfälschung sprach es ihn frei. Schuldig sprach es ihn hingegen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Beschimpfung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren (davon 615 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits erstanden), einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Weiter ordnete das Obergericht des Kantons Aargau gegen A.A.________ eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren inkl. deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Schliesslich verpflichtete es ihn, der Privatklägerin B.A.________ eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zu bezahlen und entschied über die weiteren Folgen.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Juni 2024 sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Ihm sei für die ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 150'000.-- zuzusprechen. Die Zivilansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Strafe auf 3,5 Jahre zu senken. A.A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Vorinstanz lässt sich zur Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots vernehmen; die Oberstaatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung eine Verletzung des Willkürverbots. Er macht geltend, sowohl in der Sachverhaltsdarstellung als auch in der Beweiswürdigung verfalle die Vorinstanz in Willkür. Der Beschwerdeführer sieht zudem den Anklagegrundsatz als verletzt an.
1.2. Mit Bezug auf den Schuldspruch wegen Vergewaltigung erachtet die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Es sei davon auszugehen, dass es in der Zeit ab 27. September 2008 zumindest zu zehn Vorfällen mit vaginalem Geschlechtsverkehr sowie zwei Vorfällen mit analem Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 gekommen sei. Zusammengefasst stellt sie auf die als glaubhaft erachteten Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 ab; die Aussagen des Beschwerdeführers stuft die Vorinstanz indes als nicht glaubhaft ein.
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2;
146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106
Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366
E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2).
1.3.2. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB (in der zur mutmasslichen Tatzeit gültig gewesenen Fassung) begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
Der Tatbestand bezweckt, wie auch derjenige der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB), den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Beide Tatbestände setzen voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Sie erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll auch das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 107 E. 2.2; 167 E. 3). Die Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügend qualifiziert (zum Ganzen: Urteil 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.4; 87 IV 66 E. 3). Dieser ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein
(BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (Urteil 6B_123/2025 vom 13. Mai 2025 E. 1.1.3 mit Hinweisen).
1.4. Mit Urteil der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Beschimpfung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Dabei nimmt die Vorinstanz jeweils eine Beweis- und damit einhergehend eine Aussagewürdigung vor. Der Beschwerdeführer beantragt den vollumfänglichen Freispruch von allen Vorwürfen. Soweit aus der Beschwerde erkennbar, bezieht er sich bei der Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung indes lediglich auf die sexuellen Übergriffe und damit auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie wegen mehrfacher sexueller Nötigung. Soweit er überdies die Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 bzw. das Vorgehen der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung ganz im Allgemeinen kritisiert, vermag er den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Folglich ist mit Bezug auf die übrigen Schuldsprüche nicht auf die Willkürrüge einzutreten.
1.5. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen.
1.5.1. Er beschränkt sich grösstenteils darauf, die Beweiswürdigung und konkret die Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu kritisieren und dieser seine eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten. Dies ist namentlich der Fall, wenn er seine eigenen Aussagen pauschal als konstant und stringent erachtet, bei der Beschwerdegegnerin 2 hingegen diverse Lügensignale erkennen will, oder wenn er lediglich seinen bereits vor der Vorinstanz präsentierten Standpunkt wiederholt. Auf diese appellatorische Kritik ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.5.2. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwieweit die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 willkürlich sein soll.
Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien im Kern grundsätzlich konstant, schlüssig sowie nachvollziehbar. Es sei ihr sichtlich sehr schwergefallen, die vorgeworfenen Sexualdelikte überhaupt zur Anzeige zu bringen und darüber zu sprechen. Gewisse Unstimmigkeiten sowie ein abnehmender Detaillierungsgrad seien aufgrund des Zeitablaufs erklärbar, teilweise aufgrund der Art der Befragung, der Person des Übersetzers hinsichtlich der Nichtäusserung zum Analverkehr vor Vorinstanz oder gewisser sprachlicher Defizite, die sich zwar bei der Ausdrucksmöglichkeit wie dem Wortschatz oder der Kohärenz, nicht aber in der grundsätzlichen Ausdrucksfähigkeit gezeigt hätten. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise den Anforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügend auseinander.
Die Vorinstanz begründet schlüssig, weshalb die "objektiv spät" erscheinende Anzeigeerstattung keinen Anlass dazu gibt, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in Frage zu stellen. Die Einvernahmen bzw. die Aussagen zu den Geschehnissen seien ihr sichtlich schwer gefallen. Zudem sei dies bei Opfern von Sexualdelikten ein verbreitetes Phänomen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dies unter weiterer Berücksichtigung der Gewalterfahrung, der notwendigen Überwindung bereits hinsichtlich der Anzeigeerstattung wegen der häuslichen Gewalt sowie des Umstands, dass sie aufgrund der mehrwöchigen Untersuchungshaft des Beschwerdeführers genügend Abstand bzw. Sicherheit habe gewinnen können, als nachvollziehbar erachtet. Die Vorinstanz geht ausführlich auf die diversen Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 ein und zeigt auf, in welchem Zeitablauf es zu welchen Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer gekommen ist und weshalb sie von der Glaubhaftigkeit der Aussagen ausgeht. Entsprechend kann der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, frühen Aussagen der Parteien und allfälliger Zeugen gebühre eine erhöhte Aufmerksamkeit, weshalb das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 besonders kritisch zu betrachten sei, nichts für sich ableiten. Er zeigt nicht auf, inwieweit die Vorinstanz dieser kritischen Betrachtung in willkürlicher Weise nicht nachgekommen sein soll. Anstatt sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen, wirft er der Beschwerdegegnerin 2 pauschal vor, ihr sei wohl langsam bewusst geworden, "dass die bisherigen Vorwürfe nicht ausreichen, um den Beschwerdeführer endgültig loszuwerden". Auch auf seine Behauptung, "weil es eben nie zu Sexualdelikten gekommen" sei, ist mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und sachlicher Kritik nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Ebenso nachvollziehbar führt die Vorinstanz aus, es würden keine Anzeichen für einstudierte Anschuldigungen oder ein "Loswerden" des Beschwerdeführers bestehen. Zudem sei auch kein Motiv für eine falsche Belastung durch die Beschwerdegegnerin 2 ersichtlich. Was der Beschwerdeführer hierzu ausführt, erschöpft sich erneut in rein appellatorischer Kritik. Er präsentiert bloss seine eigene Sicht der Dinge, wenn er geltend macht, seine Begründung, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 ihn falsch anschuldige, sei weder bemüht noch unschlüssig, und hinzufügt, seine Aussagen würden ins Gesamtbild passen und müssten Berücksichtigung finden (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG). Gleiches gilt, wenn er mittels reiner Behauptungen und eigener Darstellung die Gründe aufführt, welche die Beschwerdegegnerin 2 gehabt haben soll, um ihn falsch zu beschuldigen. So sei eine Scheidung in der traditionellen kosovarischen Kultur nicht einfach möglich, es gehe um Ehre und Ansehen, ihr Bruder sei ein Imam und sie sei vor einem Dilemma gestanden. Ebenso nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seinem pauschalen Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 2 sei anlässlich der Einvernahme durch die Beschwerdegegnerin 1 geradezu zu weiteren belastenden Aussagen ermuntert worden. Gleichfalls, wenn er Übertreibungen und Aggravation und damit ein Lügensignal darin sehen will, dass die Beschwerdegegnerin 2 mehrere Ereignisse als "das jeweils schlimmste Ereignis" bezeichnet habe, zumal die Vorinstanz sich mit dieser Argumentation des Beschwerdeführers in ihrem Urteil eingehend auseinandersetzt. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers mangelt es an einer substanziierten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb darauf nicht einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
1.5.3. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwieweit die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 mit Bezug auf den Vergewaltigungsvorwurf offensichtlich falsch und damit willkürlich gewürdigt haben soll. Mit der vorinstanzlichen Würdigung seiner eigenen Aussagen setzt er sich überhaupt nicht auseinander. Ebenso wenig tut er dar, inwieweit das Beweisergebnis der Vorinstanz willkürlich sein soll. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit aufgrund der grösstenteils lediglich appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Entscheid überhaupt darauf einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
1.6. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend macht. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte "aus objektiver Sicht an der Schuld des Beschwerdeführers zweifeln müssen", begründet seine Auffassung indes nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG genügend. Gleiches gilt, wenn er pauschal geltend macht, es würden "offensichtlich erhebliche Zweifel an der Wahrheit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2" vorliegen. Inwieweit die Vorinstanz in willkürlicher Weise erhebliche Zweifel verneine und damit den Grundsatz "in dubio pro reo" verletze, wird nicht rechtsgenüglich begründet.
1.7.
1.7.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Ihm sei eine wirksame Verteidigung stark erschwert gewesen, da in der Anklageschrift vom 31. März 2023 nicht klar dargelegt worden sei, welche sexuellen Handlungen gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 und welche einvernehmlich erfolgt seien und wann diese jeweils stattgefunden haben sollen. Nur so hätte ein Alibibeweis geführt werden können. Im überaus langen Zeitraum - 2008 bis 2022 - sei es nicht nur zu mehrfacher Vergewaltigung gekommen, sondern werde ihm auch etwa zehnmal sexuelle Nötigung durch angeblichen Analverkehr zu nicht näher bekannten Zeitpunkten vorgeworfen. Der Verteidigung sei es nicht möglich gewesen, konkrete Gegenbehauptungen oder Gegenbeweise ins Recht zu führen, da die Vorwürfe grösstenteils pauschaler, unsubstantiierter Natur gewesen seien und die genauen Zeitpunkte dieser angeblichen Taten nicht genauer genannt würden.
1.7.2. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie erwägt, bei gehäuften und regelmässigen Delikten werde dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben würden. Es sei nicht entscheidend, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi verschaffen könne oder sich an den Tatzeitraum erinnere. Dies gelte vorliegend umso mehr, als regelmässiger, einvernehmlicher Geschlechtsverkehr unbestritten sei. Die Angabe eines bestimmten Zeitraums - hier über rund 16 bzw. 14 Jahre unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Anklageerhebung vorgelegenen Verjährung - genüge, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren liessen, solange für den Beschwerdeführer keine Zweifel bestünden, welches Verhalten ihm vorgeworfen werde.
1.7.3. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO).
Die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Das Gesetz verlangt nicht das präzise Datum, sondern die "Beschreibung von [...] Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeit-Angabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (Urteile 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 1.2.2; 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich die beschuldigte Person effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (Urteile 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 1.2.2; 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteile 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.1; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1; 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.7.4. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, die zeitlichen Verhältnisse liessen sich nicht exakt rekonstruieren. Aus der Anklageschrift ergibt sich für den Beschwerdeführer indes ohne Weiteres, dass ihm eine Mehrzahl von sexuellen Handlungen mit der Beschwerdegegnerin 2 gegen ihren Willen während einer bestimmten Zeitspanne von rund 16 Jahren (bzw. 14 unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Anklageerhebung vorgelegenen Verjährung) vorgeworfen wird. So wird in der Anklageschrift ausgeführt, die Beschwerdegegnerin 2 habe den Geschlechtsverkehr, den sie nicht gewollt habe, jeweils verbal abgelehnt und habe versucht, sich zu wehren. Der Beschwerdeführer habe sie teilweise an den Haaren gezogen oder ihr den Mund zugedrückt. Zudem habe er sich jeweils mit seinem Körpergewicht auf die Beschwerdegegnerin 2 gelegt, so dass sich diese nicht habe bewegen können. Weiter enthält die Anklageschrift Angaben zu einem für die Beschwerdegegnerin 2 besonders prägenden Vorfall während des Fastenmonats Ramadan im Jahr 2017. Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer lediglich pauschal entgegen, es werde in der Anklageschrift nicht klar dargelegt, welche sexuellen Handlungen gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 erfolgt seien. Durch die Umschreibung in der Anklageschrift war für den Beschwerdeführer indes ersichtlich, welche konkreten Handlungen Gegenstand der Anklage bilden. Die Vorwürfe waren in sachlicher und örtlicher Hinsicht genügend detailliert umschrieben, um eine hinreichende Individualisierung der Taten zu erlauben und vermögen die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen. Der Umstand, dass - unbestritten - auch einvernehmlicher Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 stattgefunden hat, begründet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Ebenso ist vorliegend nicht entscheidend, ob er sich ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (vgl. soeben E. 1.7.3). Entsprechend erweist sich auch seine Rüge als unbegründet, wonach ihm vor Vorinstanz nicht möglich gewesen sein soll, konkrete Gegenbehauptungen oder Gegenbeweise ins Recht zu führen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist zu verneinen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er rügt einerseits eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und wendet sich andererseits gegen die Höhe der Strafe.
2.2. Die Vorinstanz setzt für die schwerste Vergewaltigung eine Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe fest. Diese erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips für die neun weiteren Vergewaltigungen insgesamt um 4,5 Jahre auf 6,5 Jahre. Für die sexuelle Nötigung durch anale Penetration rechtfertigt sich für die Vorinstanz eine Erhöhung um fünf Monate. Bei Betrachtung der Täterkomponenten gelangt die Vorinstanz zu einer weiteren Erhöhung um einen Monat. Insgesamt fällt die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren.
2.3.
2.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
2.3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 130 I 269 E. 3.1; 124 I 139 E. 2c).
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können. Das Beschleunigungsgebot kann verletzt sein, selbst wenn die Strafbehörden keinen Fehler begangen haben; sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Justizorganisation berufen (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c).
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
2.3.3. Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO hat die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils innert 60, ausnahmsweise innert 90 Tagen zu erfolgen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann aber ein Indiz dafür darstellen (Urteile 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.2; 6B_16/2023 und 6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Zusammenhang mit der Dauer der Urteilsbegründung bejaht, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, acht oder mehr als sechs Monate benötigt wurden (vgl. Urteile 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.4; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Mit Bezug auf das Beschleunigungsgebot rügt der Beschwerdeführer, das vorinstanzliche Urteil sei am 14. Juni 2024 gefällt, ihm jedoch erst am 16. Oktober 2025 begründet zugestellt worden. Die Gesamtverfahrensdauer liege bei bislang weit über 3 Jahren. Aufgrund der langen Verfahrensdauer leide der Beschwerdeführer psychisch. Die Strafe sei für den Fall einer Verurteilung auf 3,5 Jahre zu senken. Dies nicht nur aufgrund der langen Zeitspanne seit der Tat (en), sondern eben auch massgeblich wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots.
2.4.2. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung und Urteilseröffnung fand am 14. Juni 2024 statt. Das begründete Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2025 zugestellt. Die Dauer von rund 16 Monaten für die Urteilsbegründung überschreitet die Ordnungsfristen von Art. 84 Abs. 4 StPO massiv, was mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar ist. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - seit dem 9. Oktober 2022 in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befindet und das Verfahren deshalb gestützt auf Art. 5 Abs. 2 StPO besonders vordringlich behandelt werden muss. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, wurde das Urteilsdispositiv nach der Berufungsverhandlung am 14. Juni 2024 dem Beschwerdeführer eröffnet, weshalb die Vorinstanz eine erst durch die Dauer der Begründung entstandene Verletzung des Beschleunigungsgebots im begründeten Urteil weder feststellen noch strafmindernd berücksichtigen konnte (Vernehmlassung S. 1). Das Bundesgericht kann entsprechend mangels vorinstanzlicher Erwägungen nicht überprüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. oben E. 2.3.2). Die Sache ist folglich zur neuen Beurteilung der Strafzumessung unter der Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dadurch erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Folgen der Verletzung des Beschleunigungsgebots und zu der beantragten Strafreduktion einzugehen.
2.5. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Strafe wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen respektive diese in Missbrauch des Ermessens falsch gewichtet. Aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten Tathandlung könne eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren nicht als angemessen gelten. Selbst wenn den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 gefolgt würde, wäre "unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Strafe von maximal 3,5 Jahren als angemessen zu betrachten". Dies insbesondere wegen der langen Zeitdauer seit dem ersten Delikt (zeitliche Nähe zur Verjährung) sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Mit dieser pauschalen Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung überzeugt der Beschwerdeführer nicht. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Dies vermag der Beschwerdeführer weder begründet darzutun noch ist dies angesichts der ausführlichen und strukturell korrekten Strafzumessung der Vorinstanz ersichtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft in der Höhe von Fr. 150'000.--. Dies begründet er mit der Unrechtmässigkeit seiner Haft. Nachdem sich der Schuldspruch gegen ihn wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Vergewaltigung als rechtskonform erweist und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist, braucht auf den Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden.
Soweit der Beschwerdeführer zudem beantragt, die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, und auf die Landesverweisung sei zu verzichten, ist mangels Begründung in der Beschwerde nicht darauf einzutreten ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).
4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden die Parteien im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist sein Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Dem Kanton Aargau sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten im Umfang seines Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Erb