Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_492/2024
Urteil vom 15. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Huwiler,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung; Verletzung des Beschleunigungsgebots; Kosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom
19. April 2023 (SK 22 122).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 5. November 2021 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland A.________ frei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, angeblich mengen-, banden- und gewerbsmässig begangen durch Einfuhr, Beförderung und Inverkehrbringen von mindestens 4'000 Gramm Kokaingemisch in der Zeit vom 26. Oktober 2017 bis 30. Oktober 2017 sowie vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, angeblich begangen vom 8. Juli 2018 bis 31. August 2019 sowie von März bis April 2020. Hingegen sprach es ihn schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, mengen- und gewerbsmässig begangen vom 24. November 2017 bis 7. Juli 2018 sowie der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten von April 2017 bis 7. Juli 2018 sowie von September 2019 bis Februar 2020. Mit Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG durch Konsum stellte es das Verfahren gegen A.________ infolge Verjährungseintritts ein. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter stellte das Regionalgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern stellte das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 19. April 2023 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest (Einstellung, Freisprüche, Schuldspruch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten inkl. Sanktion). Es sprach ihn wie bereits die erste Instanz schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, mengen- und gewerbsmässig begangen durch Einfuhr von mindestens 20'000 Gramm Kokaingemisch und Beförderung davon vom 24. November 2017 bis 27. Mai 2018 sowie Einfuhr und Beförderung von 4'003 Gramm Kokaingemisch vom 5. bis 7. Juli 2018. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.
B.
Mit als "Recours" bezeichneter Eingabe vom 14. Juni 2024 beantragt A.________, handelnd durch seinen Bruder, B.________, sinngemäss, ihm seien aus dem Verfahren SK 22 122 keine Kosten aufzuerlegen.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. Juli 2024 beantragt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Huwiler, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. April 2024 (recte: 2023) sei teilweise aufzuheben und er sei unter Annahme der eventualvorsätzlichen Begehung qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG und unter Berücksichtigung der mehrfachen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verurteilen zu einer angemessenen, 4 Jahre und 10 Monate nicht übersteigenden, Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 231 Tagen. Eventualiter sei das Urteil teilweise aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei eine mehrfache Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Obergericht des Kantons Bern nimmt zur Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots Stellung. Die Generalstaatsanwaltschaft lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Mit als "Recours" bezeichneter Eingabe vom 14. Juni 2024 wendet sich der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Bruder, B.________, an das Bundesgericht. Letzterer wurde vom Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Genf am 13. Oktober 2023 als Vertretungsbeistand des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 ZGB eingesetzt. Diese Eingabe ist zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht daher auf Deutsch. Ob der Vertretungsbeistand überhaupt zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert ist, kann vorliegend offenbleiben, da auf diese Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung ohnehin nicht einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Kostenfolgen des angefochtenen Urteils. Die Vorinstanz verpflichtet ihn zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 21'946.20, der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- sowie der Auslagen von Fr. 861.60. Mit Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung legt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung der verschiedenen Gerichtsverfahren zurückzuzahlen und den jeweiligen Rechtsanwälten die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, seine Situation sei nicht richtig eingeschätzt worden und er sei im Anschluss an das Verfahren unter Beistandschaft gestellt worden. Es habe keinen Sinn, eine psychisch beeinträchtigte Person zu belasten, indem man ihr Kosten auferlege und insbesondere verlange, einen Beitrag direkt an die amtliche Verteidigung zu bezahlen. Soweit die Beschwerde auf Tatsachen nach dem vorinstanzlichen Urteil eingeht, sind diese echten Noven unbeachtlich (Art. 99 BGG). Im Übrigen genügen die Ausführungen den strengen Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf diese Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde vom 8. Juli 2024 die vorinstanzliche Strafzumessung in mehrfacher Hinsicht.
Einerseits rügt er, aufgrund des anzunehmenden Eventualvorsatzes sei eine Strafminderung von 25 % angebracht. Andererseits sei die Strafe auch aufgrund der mehrfachen Verletzung des Beschleunigungsgebots um 15 % zu mindern, zuzüglich der bereits festgesetzten Reduktion von 3 Monaten. Die Strafe sei vom Bundesgericht neu zu bemessen, wobei er zu einer angemessenen Freiheitsstrafe von nicht mehr als 4 Jahren und 10 Monaten zu verurteilen sei.
2.2. Die Vorinstanz setzt die Freiheitsstrafe auf 7 Jahre und 9 Monate fest. Zum subjektiven Tatverschulden des Beschwerdeführers erwägt sie, er habe vorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven gehandelt. Letzteres sei jedoch bereits im Rahmen der Gewerbsmässigkeit abgegolten worden. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, von der Tat abzusehen. Diese Umstände seien tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Die Vorinstanz reduziert die von ihr als dem objektiven und subjektiven Verschulden des Beschwerdeführers angemessen erachtete Freiheitsstrafe von 8 Jahren infolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots um drei Monate.
2.3.
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Eine solche prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf die Abgrenzung von Eventualvorsatz und (bewusster) Fahrlässigkeit nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
2.3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3, 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
2.3.4. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 130 I 269 E. 3.1; 124 I 139 E. 2c).
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können. Das Beschleunigungsgebot kann verletzt sein, selbst wenn die Strafbehörden keinen Fehler begangen haben; sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Justizorganisation berufen (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c).
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe willkürlich von "sicherem Wissen" im Sinne eines direkten Vorsatzes über die von ihm transportierte Menge an Betäubungsmitteln aus. Es sei nicht erwiesen, dass er über die konkrete, effektiv transportierte Kokainmenge informiert gewesen sei. Vielmehr habe er die von ihm tatsächlich transportierte Kokainmenge aufgrund der unbestrittenen Begleitumstände der Kurierfahrten von U.________ nach V.________ durchaus "für möglich gehalten" und zudem auch "billigend in Kauf genommen". Damit wendet er sich gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die das Bundesgericht lediglich auf Willkür überprüft (vgl. oben E. 2.3.1).
2.4.2. Die Vorinstanz hält zu den subjektiven Vorgängen beim Beschwerdeführer fest, er habe bei jeder Transportfahrt gewusst, dass er mindestens 300-400 Gramm Kokain mit sich führe; dies habe er auch zugegeben. Seine Aussagen bezüglich der Mengen würden sich aber als klare Schutzbehauptungen herausstellen. Aus seinen Aussagen sowie den bekannten Umständen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bei jeder Transportfahrt ganz genau gewusst habe, dass er Kokain in einer qualifizierten Menge, die bei weitem bei über 100 Gramm gelegen habe, transportiere. Er sei selber Konsument gewesen und habe bei C.________ Kokain für Fr. 60.-- pro Gramm bezogen; gleichzeitig sei er pro Fahrt mit Fr. 7'000.-- entschädigt worden. Bei diesem Verkaufspreis habe es somit bereits über 100 Gramm Kokain bedurft, um schon nur die Entschädigung des Beschwerdeführers zu begleichen. Weiter seien grosse Aufwände unternommen worden, um diese Transportfahrten zu ermöglichen (Transport über weite Strecke, Übernachtung, Testung und Kontrolle Fahrer, Entlöhnung etc.). Dem Beschwerdeführer sei das Verhältnis von Kaufpreis und zeitlichem, organisatorischem sowie finanziellem Aufwand für den Transport des Kokains bekannt gewesen. Unter Berücksichtigung der notorischen Tatsache, dass für das eingeführte Kokain zusätzlich noch ein Kaufpreis bezahlt werden musste, sei ihm ohne Weiteres klar gewesen, dass er mit jeder Fahrt grössere Mengen transportiere, die sich deutlich im qualifizierten Bereich bewegt hätten. Bekannt sei ihm weiter gewesen, dass er mit dem Import von Kokain in die Anfangsphase des Drogenhandels involviert gewesen sei, in dem das Kokaingemisch in der Regel noch nicht (wesentlich) gestreckt werde. Gestützt darauf sowie auf seine Erfahrungen aus dem Eigenkonsum habe er davon ausgehen müssen, dass er Kokaingemisch mit einem handelsüblichen Reinheitsgrad transportiert habe. Schliesslich sei sein Verhalten im Zusammenhang mit den Grenzübertritten äusserst aussagekräftig in Bezug auf sein Mitwissen: offensichtlich habe er im Falle einer Kontrolle beim Grenzübertritt mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen gerechnet. Er habe aus diesem Grund für jede Fahrt einen Vorausfahrer organisiert und bezahlt. Damit habe sich sein Wissen darüber manifestiert, eine erhebliche Menge Kokain zu transportieren. Aufgrund seiner Aussage in der vorinstanzlichen Verhandlung sei sodann erstellt, dass ihm die gesundheitsschädigenden Wirkungen von Kokain bewusst gewesen seien. Schliesslich habe er die Transportfahrten im Wissen um all die beschriebenen Umstände vorgenommen, um damit Geld zu verdienen. Er habe den Transport der entsprechenden Mengen somit nicht nur in Kauf genommen, sondern explizit geplant und beabsichtigt.
2.4.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung des subjektiven Tatbestands durch die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen. Er beschränkt sich grösstenteils darauf, ihre Sachverhaltsfeststellung zu bestreiten und seine persönliche Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich jedoch mit ihren ausführlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und darzulegen, dass und weshalb ihre Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sei. So macht er lediglich geltend, es sei ihm nicht vorgeworfen worden, er habe die von ihm transportierten Kokainpakete jeweils mit eigenen Augen gesehen; es fänden sich in den Akten keine objektiven Beweise dafür, dass er über die konkrete, effektiv transportierte Menge informiert oder im Bilde gewesen sei. Inwieweit es indes unhaltbar sein soll, wenn die Vorinstanz von einem sicheren Wissen bzw. in ihrer rechtlichen Würdigung von direktem Vorsatz ausgeht, zeigt er nicht auf und ist nicht ersichtlich. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind schlüssig, nachvollziehbar und unter Willküraspekten nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz dadurch in Willkür verfällt. Dies gelingt ihm auch dadurch nicht, wenn er von "vergleichbaren Fällen" spricht. Dass er die Beweise anders gewürdigt haben möchte und sich auf den Standpunkt stellt, er habe die von ihm tatsächlich transportierte Kokainmenge "für möglich gehalten" und "billigend in Kauf genommen", vermag keine Willkür aufzuzeigen.
2.5. Nachdem die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer habe bei jeder Fahrt gewusst, dass er eine Menge an Kokain im Auto mitgeführt und auf diese Weise unbefugt in die Schweiz eingeführt habe, die deutlich über dem Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain gelegen habe, und sie dadurch zutreffend einen direkten Vorsatz annimmt, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Rügen zur Strafzumessung nichts für sich abzuleiten. Soweit er den verbindlichen Feststellungen lediglich seine eigene Einschätzung entgegenhält, ist darauf nicht einzugehen (Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Im Übrigen zeigt er weder auf noch ist ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz einzelne Strafzumessungsfaktoren - insbesondere die subjektive Tatschwere - falsch gewichtet und damit die Strafe in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens festgelegt haben soll (vgl. oben E. 2.3.3). Seine Rüge erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt.
2.6.
2.6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafreduktion im Umfang von 3 Monaten aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Vorverfahren nicht. Hingegen stellt er sich auf den Standpunkt, der neuerliche Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot im vorinstanzlichen Berufungsverfahren rechtfertige eine zusätzliche Strafreduktion um 11 Monate. Insgesamt sei eine Strafminderung von rund 14 Monaten angebracht.
2.6.2. Die Vorinstanz führt mit Bezug auf die Erwägungen der ersten Instanz aus, aufgrund der Zeitspanne von knapp 20 Monaten zwischen der letzten Einvernahme und der Anklageerhebung sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden, was zu einer Strafminderung von 3 Monaten führe. Sie stellt zudem die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv fest.
Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund der langen Dauer bis zur Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung stellt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht nicht in Abrede, dass die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung mit rund 13.5 Monaten lang gedauert habe. Grund dafür sei ein längerer personeller Ausfall, was dem Beschwerdeführer selbstredend nicht zum Nachteil gereichen könne. Sollte das Bundesgericht zur Überzeugung gelangen, dass sich unter Mitberücksichtigung der langen Dauer bis zum Versand der schriftlichen Urteilsbegründung eine weitergehende Reduktion rechtfertige, ersucht die Vorinstanz um einen reformatorischen Entscheid.
2.6.3. Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO hat die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils innert 60, ausnahmsweise innert 90 Tagen zu erfolgen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann aber ein Indiz dafür darstellen (Urteile 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3.3; 6B_16/2023 und 6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Zusammenhang mit der Dauer der Urteilsbegründung bejaht, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, acht oder mehr als sechs Monate benötigt wurden (vgl. 6B_16/2023 und 6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.4; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen).
2.6.4. Soweit der Beschwerdeführer die Zeitdauer von rund 14 Monaten zwischen erstinstanzlicher Urteilseröffnung und Beginn der Berufungsverhandlung beanstandet, ist er nicht zu hören. Die Rüge ist nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils; soweit ersichtlich, bringt sie der Beschwerdeführer erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vor. Er macht weder eine Rechtsverweigerung geltend, noch legt er eine solche dar. Dass er im Hinblick auf die genannte Zeitspanne eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor Vorinstanz behauptet hätte, geht auch nicht aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung vom 19. April 2023 hervor (vgl. vorinstanzliche Akten, pag. 2924). Folglich ist auf die Rüge mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten (vgl. Urteile 7B_612/2023 vom 20. November 2025 E. 2.2 und 4.2; 6B_955/2017 vom 11. Januar 2018 E. 1.3; 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 4.4 mit Hinweis).
2.6.5. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung und Urteilseröffnung fand am 19. April 2023 statt. Erst am 6. Juni 2024 und damit rund 14 Monate später erging das schriftlich begründete Urteil. Die Dauer von rund 14 Monaten für die Urteilsbegründung überschreitet die Ordnungsfristen von Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich, zumal der zu beurteilende Sachverhalt keine nennenswerten Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufweist und das Verfahren - wie der Beschwerdeführer berechtigterweise rügt - im Berufungsstadium nur noch gegen den Beschwerdeführer geführt wurde. Dies ist mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar. Das Urteilsdispositiv wurde dem Beschwerdeführer nach der Berufungsverhandlung eröffnet, weshalb die Vorinstanz eine erst durch die Dauer der Begründung entstandene Verletzung des Beschleunigungsgebots im begründeten Urteil weder feststellen noch strafmindernd berücksichtigen konnte. Das Bundesgericht kann entsprechend mangels vorinstanzlicher Erwägungen nicht überprüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (oben E. 2.3.4; vgl. Urteil 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.4.2). Die Sache ist folglich zur neuen Beurteilung der Strafzumessung unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird sie zu beachten haben, dass sie die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Untersuchungsverfahren im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv bereits festgestellt hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Folgen der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der beantragten Strafreduktion einzugehen (vgl. Beschwerde S. 12 f.).
3.
Die Beschwerde vom 8. Juli 2024 ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden die Parteien im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist sein Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Dem Kanton Bern sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten im Umfang seines Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde vom 8. Juli 2024 wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Auf die Beschwerde vom 14. Juni 2024 wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Kanton Bern hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Simon Huwiler, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, sowie dem Vertretungsbeistand des Beschwerdeführers schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Erb