Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_545/2026
Urteil vom 17. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Lea Herbst,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kindesrückführung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 2. Juni 2026 (ZKEIV.2026.4).
Sachverhalt
A.
A.________ und B.________ heirateten im Jahr 2016 in der Ukraine und haben die Kinder C.________ (geb. 2017), D.________ (geb. 2020) und E.________ (geb. 2021). Sie reisten im Jahr 2022 im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine in die Schweiz ein. Im Folgejahr zogen sie nach Lörrach/Deutschland, wo sie seither mit den Kindern lebten.
Am 23. März 2026 holte der Vater die beiden jüngeren Kinder morgens zu Hause ab, um sie angeblich in den Kindergarten zu bringen. Stattdessen begab er sich mit ihnen zur Schule der älteren Tochter, meldete diese dort sowie die drei Kinder in Lörrach ab und reiste mit ihnen in die Schweiz, wo er noch gleichentags beim Staatssekretariat für Migration seine Dokumente einreichte. In der Folge teilte das Familiengericht Lörrach mit Entscheid vom 25. März 2026 das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter allein zu und untersagte dem Vater, die Kinder ins Ausland zu verbringen.
B.
Mit Gesuch vom 23. April 2026 verlangte die Mutter beim Obergericht des Kantons Solothurn zusammengefasst die Beauftragung der Polizei mit der genauen Lokalisation der Kinder, die Feststellung des widerrechtlichen Verbringens und die Verpflichtung des Vaters zur Rückführung der Kinder nach Deutschland.
Mit Urteil vom 2. Juni 2026 ermächtigte das Kantonsgericht Solothurn die Mutter zur Rückführung der Kinder in ihrem eigenen Auto nach Deutschland und verpflichtete den Vater, ihr die Kinder zu übergeben, unter Regelung der Zwangsvollstreckung bei ausbleibender freiwilliger Übergabe der Kinder.
C.
Mit persönlicher Eingabe vom 12. Juni 2026 wendet sich der Vater, welcher im kantonalen Verfahren noch anwaltlich vertreten war, an das Bundesgericht mit dem Anliegen um Verlängerung der Beschwerdefrist sowie mit den sinngemässen Begehren um Feststellung, dass die Rückführung der Kinder gegen die Grundprinzipien der Menschenrechte und Freiheiten in der Schweiz verstosse, und um Ermöglichung, mit diesen in das Migrationslager (gemeint: Bundesasylzentrum) Solothurn zurückkehren zu dürfen. Wie sinngemäss dem Rechtsbegehren und sodann einer der Beschwerde beigelegten E-Mail der kantonalen Vollstreckungsbehörde zu entnehmen ist, hat diese den obergerichtlichen Entscheid offenbar bereits vollzogen.
Erwägungen
1.
Bei Rückführungsentscheiden nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ, SR 0.211.230.02) geht es um die Regelung der Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten (BGE 120 II 222 E. 2b), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Respektierung und Durchsetzung ausländischen Zivilrechts steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG; BGE 133 III 584).
Gegen den Entscheid des Obergerichts, welches als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen, BG-KKE, SR 211.222.32), steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen.
Sodann ist auch die Beschwerdefrist von zehn Tagen eingehalten (Art. 100 Abs. 2 lit. c BGG). Soweit der Beschwerdeführer deren Erstreckung verlangt, ist er jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG).
2.
Mit der Beschwerde kann in erster Linie die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und von Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) gerügt werden, wozu als Staatsvertrag auch das Entführungsübereinkommen gehört. Das Bundesgericht behandelt aber auch im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 1 BGG nur thematisierte Rechtsfragen; es gelten die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, welche eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides verlangen (BGE 140 III 115 E. 2).
Der kantonal festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann höchstens eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Willkür- und andere Verfassungsrügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt; ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht ging (wie schon das Familiengericht Lörrach im "nacheilenden" Entscheid) von einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern aus, welches nicht bestritten werde und durch die Mutter auch tatsächlich ausgeübt worden sei, womit diese über eine geschützte Sorgerechtsposition im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a und b HKÜ verfüge. Ferner habe sie der Verbringung der Kinder in die Schweiz klarerweise nicht zugestimmt. Als Folge ging das Obergericht für die drei Kinder von einer auf Art. 12 Abs. 1 HKÜ gestützten sofortigen Rückführungspflicht nach Deutschland aus. Sodann verneinte es den geltend gemachten Rückführungsausschlussgrund von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ. Der Vater hatte behauptet, dass die Mutter die Kinder misshandle und er sie deshalb in die Schweiz gebracht habe, um sie zu schützen. Das Obergericht hielt diesbezüglich fest, es sei einzig der tiefgreifende Konflikt zwischen den Eltern spürbar, aber es bestünden keinerlei objektive Anhaltspunkte für die erhobenen Vorwürfe des Vaters. Ferner hätte er sich das behauptete angebliche Chaos in der Wohnung in Lörrach selbst zuzuschreiben; die Parteien hätten dort bis zum Verbringen der Kinder gemeinsam gelebt, wobei er arbeitslos gewesen sei. Eine die Rückführung ausschliessende schwerwiegende Gefahr für die Kinder sei nicht greifbar und für materielle Entscheidungen betreffend die Sorgerechts- und weiteren Kindesbelange sei das Gericht im Herkunftsstaat zuständig.
4.
Soweit sinngemäss die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid in Frage gestellt werden, erhebt der Beschwerdeführer keine Willkürrügen. Er beschränkt sich auf eine appellatorische Wiederholung des bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Vorwurfes, die Kinder seien Opfer von Gewalt durch ihre Mutter, weshalb er sie habe schützen müssen. Darauf ist mangels Willkürrügen in Bezug auf die gegenteiligen beweiswürdigenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht weiter einzugehen. Einzig der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Mutter dem Beschwerdeführer ihrerseits massive häusliche Gewalt vorgeworfen und angegeben hatte, sich deshalb von ihm trennen zu wollen. Nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird bei entsprechenden Gesuchen oder Klagen der Parteien das materiell zuständige Familiengericht in Lörrach die Familienrechtsangelegenheit (inkl. Erziehungsfähigkeit der Eltern etc.) zu klären haben (vgl. Art. 16 und 19 HKÜ sowie Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Haager Kindesschutzübereinkommens, HKsÜ, SR 0.211.231.011).
Gleiches gilt für den Vorhalt, die Lebensbedingungen bei der Mutter seien unklar bzw. das Gericht habe nicht nach diesen gefragt bzw. die Mutter habe diesbezüglich das Gericht getäuscht. Im Übrigen lebt die Mutter in Lörrach in einer Wohnung, während der Beschwerdeführer, der mit den Kindern in der Schweiz offenbar in einem Asylzentrum gelebt hatte, in seiner Beschwerde angibt, zwischenzeitlich obdachlos zu sein. Mangels Willkürrügen erübrigen sich aber auch in diesem Kontext Weiterungen.
5.
In rechtlicher Hinsicht setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander. Wenn er die Feststellung verlangt, dass die Rückführung der Kinder "gegen die Grundprinzipien der Menschenrechte und Freiheiten in der Schweiz" verstosse, spricht er sinngemäss den (in kantonalen Verfahren nicht thematisierten) Rückführungsausschlussgrund von Art. 20 HKÜ an. Indes legt er die betreffenden Voraussetzungen nicht dar (vgl. hierzu BGE 123 II 419 E. 2; 133 III 694 E. 3) und es ist ausgehend von den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen nicht ersichtlich, inwiefern Art. 20 HKÜ auch nur ansatzweise verletzt sein könnte.
6.
Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde nicht hinreichend begründet ist und deshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.
7.
Im Rückführungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 26 Abs. 2 HKÜ). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt und der Gegenpartei sowie der Kindesvertreterin ist deshalb im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, der Aufsichtsbehörde KESB des Kantons Solothurn als kantonaler Vollstreckungsbehörde und dem Bundesamt für Justiz als Zentralbehörde für Kindesentführungen mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli