Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_585/2026
Urteil vom 23. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 18. Mai 2026 (ZKBER.2026.17).
Erwägungen
1.
Am 20. Februar 2026 fällte das Richteramt Thal-Gäu im zwischen den Parteien hängigen Eheschutzverfahren sein Urteil, wobei es die von den Parteien gleichentags abgeschlossene Trennungsvereinbarung genehmigte.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. März 2026 Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 18. Mai 2026 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 20. Juni 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Eheschutzentscheid ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG, womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung einfachen Gesetzesrechts ( Art. 271 und 279 ZPO , Art. 163 ZGB) rügt, ist darauf nicht einzutreten. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Dabei macht er geltend, seine Einkommenssituation habe sich wesentlich verschlechtert, was er an der Eheschutzverhandlung erklärt und belegt habe. Dennoch habe das Gericht auf andere Unterlagen abgestellt und die aktuellen Einkommensunterlagen übergangen. Diese Rügen richten sich in erster Linie gegen das Urteil des Richteramts und nicht gegen das Urteil des Obergerichts. Vor Bundesgericht ist jedoch nur das Urteil des Obergerichts anfechtbar (Art. 75 BGG). Mit den Erwägungen des Obergerichts zu den von ihm geltend gemachten Einkommensverhältnissen (E. 8) setzt er sich nicht auseinander.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg