Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_183/2026
Urteil vom 9. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Zweifel-Neval,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Blumenfeld,
Beschwerdegegner,
1. C.________,
2. D.________,
beide gesetzlich vertreten durch lic. iur. Eva Ashinze Möller.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Januar 2026 (LY250027-O/U).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1992) und B.________ (geb. 1987) sind die verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2017) und D.________ (geb. 2019).
A.b. Nach der Trennung der Parteien im Jahr 2021 waren zwischen den Eltern diverse Aspekte strittig; insbesondere sorgten die Themen Obhut und persönlicher Verkehr immer wieder zu (gerichtlichen) Auseinandersetzungen der Parteien.
A.b.a. Mit Eheschutzentscheid vom 26. August 2021 wurden die Kinder unter die alleinige Obhut ihrer Mutter gestellt, der persönliche Verkehr zwischen Vater und Kindern geregelt, eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet und die vom Vater zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeiträge festgelegt.
A.b.b. Am 30. Mai 2024 machte der Ehemann und Vater am Bezirksgericht Dielsdorf das Scheidungsverfahren anhängig. Im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens bestellte das Bezirksgericht den Kindern eine Kindesvertretung im Sinn von Art. 299 ZPO. Am 3. Dezember 2024 einigten sich die Parteien über vorsorgliche Massnahmen, wobei insbesondere das Besuchsrecht des Vaters für die weitere Dauer des Verfahrens geregelt wurde. Vorgesehen war, dass der Vater berechtigt und verpflichtet sei, die Kinder jeden Sonntag von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr unbegleitet und auf eigene Kosten zu betreuen. Ferner wurde der Vater berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern einmal wöchentlich zu telefonieren.
A.b.c. Das Besuchsrecht wurde in der Folge jedoch nicht wie vereinbart umgesetzt. Der Vater ersuchte daher am 26. Februar 2025 um die Anordnung vorsorglicher bzw. superprovisorischer Anordnungen. Er strebte insbesondere die Anordnung einer alternierenden Obhut mit ungefähr hälftigen Betreuungsanteilen (eventualiter: alleinige Obhut des Vaters, subeventualiter: Wochenendbesuchsrecht) und einer stufenweisen Übergangsregelung an. Ausserdem ersuchte er um Aufhebung seiner Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt.
A.c. Mit Entscheid vom 20. Juni 2025 ordnete das Bezirksgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter Strafandrohung an die Mutter gemäss Art. 292 StGB ausschliesslich begleitete Besuche jeden Sonntag von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr an. Das Recht des Vaters, mit den Kindern einmal wöchentlich zu telefonieren, bestätigte das Bezirksgericht. Darüber hinaus passte es die bestehende Beistandschaft an. Insbesondere erteilte es der Beiständin den Auftrag, sobald wie möglich eine sozialpädagogische Besuchsbegleitung, welche die Besuchsübergaben begleitet und überwacht, sowie eine externe psychotherapeutische Begleitung der Kinder zu organisieren. Im Übrigen wies das Bezirksgericht die Anträge der Parteien ab.
B.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Vater an das Obergericht des Kantons Zürich, wobei er im Wesentlichen an seinen vor Erstinstanz gestellten Anträgen festhielt. Am 23. Januar 2026 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut. Es änderte den erstinstanzlichen Entscheid insofern ab, als es die Sonntagsbesuche (11:00 Uhr bis 17:00 Uhr) ab Mai 2026 unbegleitet (mit begleiteten Übergaben) anordnete und der Mutter gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilte, während einstweilen sechs Monaten eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen und mit dieser zu kooperieren. Das Obergericht passte die bestehende Beistandschaft entsprechend (unter Aufrechterhaltung der vom Bezirksgericht verfügten Erweiterung zur Organisation einer psychotherapeutischen Begleitung der Kinder) an. Zur Prüfung einer Neubeurteilung der Kindesunterhaltsbeiträge wies das Obergericht das Verfahren an das Bezirksgericht zurück. Den Antrag der Mutter auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hiess das Obergericht nur in Bezug auf die Verbeiständung gut, in Bezug auf die Gerichtskosten wies es ihn ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. Februar 2026 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Diesem beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wiederum eventualiter sei die Lockerung der Besuchsregelung (unbegleitete Besuche ab Mai 2026) aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass eine Lockerung nur nach vorgängiger fachlicher Evaluation und erneuter Kindesanhörung erfolgen dürfe. In prozessualer Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin Gesuche um aufschiebende Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Dazu aufgefordert, nahm der Beschwerdegegner zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung. Er beantragte die Abweisung des Gesuchs (und der Beschwerde) und ersuchte überdies um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Auch die Kindesvertreterin nahm zum Gesuch Stellung. Mit Verfügung vom 25. März 2026 wies der Präsident der urteilenden Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2026 übermittelte das Bezirksgericht dem Bundesgericht ein Schreiben der Beiständin der Kinder unter anderem betreffend den Ablauf bzw. das Funktionieren der Besuche.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) im Rahmen vorsorglicher Massnahmen über diverse Kinderbelange (Obhut, persönlicher Verkehr, Kindesschutzmassnahmen, Kindesunterhalt), die der Beschwerde in Zivilsachen unterstehen (Art. 72 Abs. 1 BGG), entschieden hat. Insgesamt liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor.
1.2. Der Entscheid, mit dem vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Scheidungsverfahrens angeordnet werden, ist grundsätzlich ein Endentscheid gemäss Art. 90 BGG (BGE 134 III 426 E. 2.2). Der angefochtene Entscheid schliesst das vorsorgliche Massnahmeverfahren jedoch nicht ab, denn die Vorinstanz hat die Angelegenheit zur Neuentscheidung über den Kindesunterhalt an die Erstinstanz zurückgewiesen. Die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid ist ein Zwischenentscheid (BGE 145 III 42 E. 2.1; 144 III 253 E. 1.3). Ob es sich bei den getroffenen Regelungen (Besuchsrecht, Kindesschutzmassnahmen) allenfalls um einen Teilentscheid (Art. 91 BGG) handeln könnte, kann offenbleiben, denn selbst wenn von einem Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG ausgegangen würde, wäre dieser unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar: Zwar setzt die Zulässigkeit der Beschwerde einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil voraus (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ist, wie vorliegend, das Los der Kinder bzw. das Besuchsrecht betroffen, liegt jedoch grundsätzlich ein solcher Nachteil vor (Urteil 5A_610/2025 vom 8. August 2025 E. 1).
1.3. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin, die die Beschwerde innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht hat, ist zu ihrer Erhebung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
1.4.
1.4.1. Die Beschwerdeschrift hat ein Begehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), kann das Bundesgericht in der Sache selbst entscheiden. Die rechtsuchende Partei hat daher einen Antrag in der Sache zu stellen, d.h. anzugeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 1.2).
1.4.2. In ihrem Hauptantrag ersucht die Beschwerdeführerin nur um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Da dieser jedoch - mindestens bis auf die der Beschwerdeführerin erteilte Weisung, eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen - keine rein belastende Anordnung enthält, genügt der kassatorische Antrag nicht (vgl. Urteil 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2). Aus dem Antrag allein ergibt sich nicht, was die Beschwerdeführerin anstrebt. Zieht man die Begründung hinzu, die zur Auslegung des unklaren Begehrens herangezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), wird ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die vorgesehene Lockerung ab Mai 2026 (also die unbegleiteten Besuche) wehrt; sie will bei den vollbegleiteten Besuchen gemäss erstinstanzlichem Entscheid bleiben oder mindestens - gemäss ihrem (Sub-) Eventualantrag - die angeordnete Lockerung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen. Unklar bleibt, ob die Beschwerdeführerin - die immerhin die vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt - auch die weiteren von der Vorinstanz getroffenen Regelungen (Weisung an die Beschwerdeführerin betreffend sozialpädagogische Familienbegleitung, Erweiterung der Aufgaben der eingesetzten Beiständin) aufgehoben wissen will. Sollte dies der Fall sein, so wären diese Begehren jedenfalls nicht begründet, weshalb aus diesem Grund darauf nicht einzutreten wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich demgegenüber, dass die Beschwerdeführerin auch die teilweise Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Vorinstanz anficht. Die Beschwerde ist mit diesen Konkretisierungen entgegenzunehmen.
2.
2.1. Mit der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen kann nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei muss dabei präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1).
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung von Art. 11 BV i.V.m. Art. 3 und Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte des Kindes, KRK, SR 0.107). Während die Beschwerdeführerin nicht näher auf den Gehalt von Art. 11 BV und Art. 3 KRK eingeht und auf diese Rügen daher bereits nicht eingetreten werden kann, weil sie die Anforderungen an das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht erfüllen, stellt Art. 12 KRK gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein selbständiges verfassunsgmässiges Recht dar (Urteil 5A_569/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.4 mit Hinweisen), weshalb auch auf diese Rüge nicht einzutreten ist.
2.3. Die Eingabe der Erstinstanz vom 21. Mai 2026 betrifft sodann echte Noven, die vor Bundesgericht unzulässig sind. Darauf wird nicht einzugehen sein.
3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert als erstes, die Vorinstanz habe die Kinder zu Unrecht nicht (erneut) angehört. Dadurch habe sie das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in Verbindung mit Art. 296 ZPO (Offizial- und Untersuchungsmaxime) verletzt.
3.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 146 II 335 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2; 134 I 83 E. 4.1). Was speziell die Kindesanhörung in familienrechtlichen Angelegenheiten angeht, bestimmt Art. 298 Abs. 1 ZPO, dass das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört wird, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen (BGE 131 III 553 E. 1.1). Die Anhörung findet grundsätzlich unabhängig von Anträgen, also von Amtes wegen, statt. Kommt das Gericht aber zum Schluss, dass eine Anhörung bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind, so kann es auf die Kindesanhörung verzichten. Daran ändert auch der persönlichkeitsrechtliche Aspekt nichts, welcher der Kindesanhörung innewohnt, denn auch er zwingt das Gericht nicht zur Durchführung einer Anhörung, die angesichts eines fehlenden Erkenntniswerts einer reinen Formsache gleichkäme (BGE 146 III 203 E. 3.3.2).
Praxisgemäss ist im selben Verfahren von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stände (BGE 133 III 553 E. 4; Urteil 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Um eine Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich des Instanzenzugs. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt freilich voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (Urteil 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Schliesslich ist vor dem oberen kantonalen Gericht keine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert haben (BGE 146 III 203 E. 3.3.2).
3.2. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Anhörung der Kinder. Sie erwog, diese seien bereits kürzlich von der Erstinstanz befragt worden und eine neuerliche Befragung durch neue, den Kindern unbekannte Personen sei für diese mutmasslich belastend und der Entschärfung ihres Loyalitätskonflikts kaum zuträglich. Es habe daher aktuell eine Beruhigung und Stabilisierung der Situation der Kinder im Vordergrund zu stehen, anstatt sie nach der erst kürzlich durchgeführten Befragung erneut mit Fragen über die Besuche beim Vater zu konfrontieren. Abgesehen davon sei aktenkundig, dass die Kinder in jüngerer Zeit bereits gegenüber diversen Fachpersonen geäussert hätten, sie wollten ihren Vater nicht besuchen und hegten Vorbehalte diesem gegenüber. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Kinder anlässlich einer gerichtlichen Befragung erneut auf diese Weise äussern bzw. die diesbezügliche Darstellung der Mutter stützen würden. Von einer Befragung der Kinder seien insoweit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Zu erwähnen sei immerhin, dass keine objektivierbaren Umstände bzw. keine eindeutigen ärztlichen Befunde vorlägen, wonach die Kinder beim Vater gefährdet seien, und der Intensivabklärungsbericht vom 6. April 2023 dem Vater einen angemessenen Umgang mit seinen Kindern attestiere. Ein Gefährdungsmoment durch den Vater bestehe nicht.
3.3. Wie die Erwägungen der Vorinstanz zeigen, hat diese die Ablehnung einer erneuten Anhörung der Kinder in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet. Die Rügen der Beschwerdeführerin zielen entweder am Kern der Sache vorbei oder sind unzulässig: Zunächst einmal ist die Beschwerdeführerin vorliegend nicht berechtigt, die Verletzung des rechtlichen Gehörs ihrer Kinder zu rügen (Urteile 5A_960/2023 vom 3. Juli 2024 E. 2.3.1 und 2.3.2; 5A_569/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.4). Genau darauf scheint die Begründung der Beschwerdeführerin aber hinauszulaufen. Davon abgesehen stand bei den noch jungen Kindern nicht der persönlichkeitsrechtliche Aspekt, sondern die Sachverhaltsermittlung im Vordergrund. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin konkret verletzt haben sollte, erschliesst sich jedoch nicht und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV i.V.m. Art. 296 ZPO) macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die vorinstanzliche Feststellung relevant, wonach vom Vater keine Gefährdung ausgeht. Mangels Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin bleibt es bei dieser Feststellung. Damit kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, in Verletzung des rechtlichen Gehörs (im Teilgehalt des Rechts auf Beweis der Beschwerdeführerin, was diese jedoch ohnehin nicht näher erläutert) den Sachverhalt nicht (genügend) abgeklärt zu haben, indem sie die von den Kindern anlässlich der erstinstanzlichen Anhörung gegenüber dem Vater erhobenen, aber aufgrund des Wunsches der Kinder nicht protokollierten, "diversen Vorwürfe" nicht weiter geprüft hat. Ohnehin macht die Beschwerdeführerin nicht einmal geltend, es könne sich dabei um Elemente handeln, die eine Gefährdung durch den Vater belegen würden. Dies ist auch nicht ersichtlich, nachdem bereits die die Anhörung durchführende Erstinstanz festgestellt hat, dass vom Vater keine Gefährdung für die Kinder ausgeht. Schliesslich werden im Protokoll der Anhörung nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten (Art. 298 Abs. 2 ZPO). Insofern kann nicht, wie die Beschwerdeführerin insinuiert, von einer nicht ordnungsgemäss durchgeführten bzw. dokumentierten Anhörung der Kinder gesprochen werden. Unter diesen Umständen vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwägung, wonach davon auszugehen sei, dass von einer erneuten Anhörung der Kinder keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, nicht in Frage zu stellen. Damit durfte die Vorinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf eine erneute Anhörung der Kinder verzichten; eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist nicht dargetan. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesem Thema ist nicht einzugehen.
4.
In der Sache umstritten ist die Regelung des persönlichen Verkehrs (Art. 273 Abs. 1 ZGB) bzw. die angeordnete Lockerung des Besuchsregimes ab Mai 2026 (unbegleitete Besuche).
4.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund, während die Interessen der Eltern zurückzustehen haben. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 und Art. 274 Abs. 2 ZGB ). In diesem Sinn verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs, eine gänzliche Unterbindung des Besuchsrechts, soweit allfällige negative Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung desselben begrenzt werden können (Urteil 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2 mit Hinweis). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen der Kontakte für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können (vgl. BGE 119 II 201 E. 3; zit. Urteil 5A_68/2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein begleitetes Besuchsrecht darf indes nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls bestehen (Urteil 5A_275/2024 vom 24. September 2024 E. 5). Eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht leichthin anzunehmen und kann beispielsweise nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (Urteil 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1 mit Hinweis). Grundsätzlich stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist daher nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen (zit. Urteil 5A_275/2024 E. 5).
4.2. Die Vorinstanz verzichtete auf die Besuchsbegleitung ab Mai 2026 im Wesentlichen deshalb, weil keine objektiven Anhaltspunkte bestehen würden, dass vom Vater eine Gefahr für die Kinder ausgehe und die Anordnung eines vollbegleiteten Besuchsrechts ohne Aussicht auf Lockerung ungeachtet des Umstands, dass es auf die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt sei, als zu weitgehend erscheine. Auf eine vom Kinderarzt eingereichte Stellungnahme, gemäss der die Kinder seit längerem wiederholt und übereinstimmend von erheblichen emotionalen Belastungen im Zusammenhang mit den begleiteten Besuchskontakten zum Vater berichtet hätten und das Besuchsrecht daher angepasst oder sistiert werden müsse, stellte die Vorinstanz dabei nicht ab. Sie begründete dies damit, dass diese Stellungnahme erklärtermassen nicht auf eigenen Beobachtungen, sondern einzig auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin beruhte.
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe die Beweise bzw. insbesondere die Stellungnahme des behandelnden Kinderarztes willkürlich gewürdigt. Die vorinstanzliche Argumentation greife zu kurz. Sie bestreitet jedoch nicht, dass die Stellungnahme des Kinderarztes allein auf ihren Schilderungen beruht. Dass die Vorinstanz dieser Stellungnahme keine entscheidende Bedeutung beimass, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden und schon gar nicht willkürlich (Art. 9 BV). Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern es einer "fachlichen Gegenabklärung" bedurft hätte oder Ähnliches. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.3.2. Die weitere Kritik der Beschwerdeführerin ist weitgehend appellatorischer Natur und ebenfalls nicht geeignet, Verfassungsverletzungen durch die Vorinstanz zu begründen. Nachdem keine objektivierten Anhaltspunkte für eine Gefährdung durch den Vater bestehen, die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts sich aber nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls rechtfertigt, solche wiederum nicht bereits vorliegen, weil die Kinder ihrem Vater gegenüber eine Abwehrhaltung entwickelt haben und das begleitete Besuchsrecht grundsätzlich ohnehin nur eine Übergangslösung sein kann (oben E. 4.1), erweist sich der angefochtene Entscheid jedenfalls nicht als willkürlich (Art. 9 BV) und auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht dargetan. Da keine Gefährdung des Kindeswohls (seitens des Beschwerdegegners) vorliegt, musste die Vorinstanz auch keine "Meilensteinlogik" implementieren, wie die Beschwerdeführerin mehrfach verlangt. Immerhin hat die Vorinstanz die Besuche zunächst begleitet angeordnet, damit sich die Beziehung zwischen Vater und Kindern normalisieren kann, und erst ab Mai 2026 auf unbegleitete Besuche erkannt. Die Ausführungen in der Beschwerde, die überdies auf dem nicht massgeblichen Sachverhalt gemäss Schilderung des Kinderarztes basieren, gehen an der Sache vorbei; Weiterungen erübrigen sich.
5.
Angefochten ist schliesslich die teilweise Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz (in Bezug auf die Gerichtskosten).
5.1. Die Vorinstanz erwog, zwar lägen die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Grundsatz vor. Allerdings habe die Beschwerdeführerin im Oktober 2024 mit den Kindern und ihrer Mutter eine Reise nach Mekka unternommen, welche mehrere Tausend Franken gekostet habe. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie sich zwecks Finanzierung der Reise ihres Goldschmucks entäussert und die Ersparnisse der Kinder verwendet, sodass sie jetzt über keinerlei Wertsachen oder Ersparnisse mehr verfüge. Dieses Vorgehen während laufendem erstinstanzlichen Verfahren, die Durchführung von teuren Ferien im fernen Ausland, anstatt wie von der Rechtsprechung gefordert, Rücklagen zu halten bzw. zu bilden, um den Prozess zu bezahlen bzw. die Aktiven für die Bezahlung des Prozesses zu verwenden, sei rechtsmissbräuchlich, sodass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise zu gewähren bzw. mit Blick auf die Gerichtskosten zu versagen sei.
5.2. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Partei (BGE 141 III 369 E. 4.1). Dazu zählen neben den Einkommens- auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b). Die tatsächlichen finanziellen Mittel und die finanziellen Verpflichtungen sind gegeneinander aufzuwiegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Grundsätzlich darf der gesuchstellenden Partei nicht entgegengehalten werden, ihre Mittellosigkeit selbst verschuldet zu haben (vgl. BGE 108 Ia 108 E. 5b; 104 Ia 31 E. 4; 99 Ia 437 E. 3c; 58 I 285 E. 5). Vorbehalten bleibt der Fall, dass sie gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess auf ein Einkommen verzichtet oder sich gewisser Vermögenswerte entäussert hat; ein solch rechtsmissbräuchliches Verhalten (Art. 2 Abs. 2 ZGB) verdient keinen Schutz (vgl. BGE 126 I 165 E. 3b; 104 Ia 31 E. 4; Urteil 5A_504/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
5.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die teilweise Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege verletze das Willkürverbot. Diesen Vorwurf begründet sie allerdings ausschliesslich damit, dass die Vorinstanz "ohne konkrete Abklärung der Leistungsfähigkeit" von Rechtsmissbrauch ausgehe. Diese Ausführungen gehen am Kern der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin bejaht, sie ist aber von einem Rechtsmissbrauch ausgegangen. Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin zwar - im Grundsatz zutreffend - aus, Rechtsmissbrauch liege nur vor, wenn eine Partei bewusst und treuwidrig ihre Mittellosigkeit herbeiführe oder Vermögenswerte beiseiteschaffe, um die öffentliche Hand zu belasten. Auch behauptet sie, es fehle vorliegend jede Feststellung, dass sie die Reise unternommen hätte, um prozessuale Ansprüche zu manipulieren, und die Reise habe vor Eintritt der Sozialhilfeabhängigkeit stattgefunden. Damit stellt sie jedoch auf einen Sachverhalt ab, den die Vorinstanz nicht festgestellt hat. Zwar beschwert sich die Beschwerdeführerin über eine fehlende Feststellung des Sachverhalts, sie ruft in diesem Zusammenhang jedoch kein verfassungsmässiges Recht, insbesondere nicht Art. 9 BV, an. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt ist damit für das Bundesgericht unbeachtlich (oben E. 2.1) bzw. der Vorwurf an die Vorinstanz, sie habe bestimmte Sachverhaltselemente nicht festgestellt, läuft ins Leere. Damit ist der Kritik der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Darüber hinaus setzt die Beschwerdeführerin sich mit der Erwägung der Vorinstanz, weshalb konkret von Rechtsmissbrauch auszugehen sei - Finanzierung einer mehrere Tausend Franken teuren Reise während des hängigen Verfahrens, obschon die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen sei, Rücklagen zu halten bzw. zu bilden, um den Prozess zu bezahlen bzw. die Aktiven für die Bezahlung des Prozesses zu verwenden - nicht weiter auseinander. Auch rügt sie lediglich die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), jedoch nicht in Zusammenhang mit der hier einschlägigen Gesetzesbestimmung (Art. 2 ZGB), und die Missachtung des "Gebots fairer Verfahrensführung" (Art. 29 Abs. 1 BV), ohne dies allerdings hinreichend zu begründen. Eine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) macht sie hingegen nicht geltend. Auf die Beschwerde ist daher in Bezug auf die teilweise Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels genügender Begründung (Art. 106 Abs. 2 BV, oben E. 2.1) nicht einzutreten.
6.
6.1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, inklusive der Kosten für die Kindesvertreterin (Urteil 5A_178/2024 vom 20. August 2024 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 150 III 385), zu übernehmen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin ausserdem für dessen Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
6.2. Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Da die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos beurteilt werden muss, ist das Gesuch abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Auch der Beschwerdegegner ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sein Begehren wird, nachdem die Beschwerdeführerin ihn für seinen Aufwand zu entschädigen hat, gegenstandslos, ist aber mit Blick auf die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung zu beurteilen (vgl. BGE 122 I 322 E. 3d; Urteil 5A_872/2021 vom 17. Mai 2022 E. 5.2). Die gesetzlichen Voraussetzungen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) sind erfüllt; das Gesuch ist gutzuheissen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
3.1. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.--, einschliesslich der Kosten für die Kindesvertreterin von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.2. Die Kindesvertreterin wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.
4.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und ihm wird Rechtsanwalt Nicolas Blumenfeld als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
5.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwalt Nicolas Blumenfeld ein Betrag von Fr. 500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht o.V., und E.________ (Beiständin), mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang