Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_209/2026
Urteil vom 15. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt,
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 3. März 2026 (BEZ.2025.110).
Erwägungen
1.
Der Kanton Basel-Stadt betreibt den Beschwerdeführer für eine Forderung von Fr. 600.-- (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt). Am 16. September 2025 kündigte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Pfändung an.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. September 2025 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2025 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Es folgten weitere Eingaben vom 8., 10, 14. und 17. Januar 2026. Mit Entscheid vom 3. März 2026 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Die vier nachträglichen Eingaben erachtete es als verspätet (unter Hinweis auf eine vorangegangene Verfügung vom 16. Januar 2026).
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 6. März 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
3.
Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV . Im Hinblick auf die als verspätet beurteilten Eingaben macht er geltend, das Appellationsgericht habe sich nicht mit seinen Ausführungen zur Fristberechnung auseinandergesetzt. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Fristberechnung gesetzliche Feiertage und Wochenenden zu berücksichtigen seien. Er geht jedoch nicht auf die Verfügung des Appellationsgerichts vom 16. Januar 2026 ein, in der es festgehalten hat, dass die Betreibungsferien nicht anwendbar seien. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, nachdem seine weiteren Eingaben als verspätet beurteilt worden seien, entstehe eine Situation, in der es ihm faktisch verunmöglicht werde, eine angeblich ungenügende Begründung zu ergänzen. Er legt jedoch nicht dar, weshalb ein Anspruch darauf bestehen sollte, eine ungenügende Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu ergänzen. Sein sinngemässer Hinweis auf das Verbot des überspitzten Formalismus genügt den Rügeanforderungen nicht. Er zeigt auch nicht auf, dass seine Beschwerde vom 27. Dezember 2025 entgegen der Beurteilung des Appellationsgerichts genügend begründet gewesen wäre.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg