Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_251/2026
Urteil vom 14. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Prozesskosten (Konkurseröffnung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter,
vom 16. Februar 2026 (ERZ 26 3).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 12. Januar 2026 eröffnete das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden über die Beschwerdeführerin den Konkurs.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Mit Urteil vom 16. Februar 2026 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies das Konkursbegehren ab. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'050.-- auferlegte es den Parteien je zur Hälfte. Die Parteikosten schlug es wett.
Am 18. März 2026 hat die Beschwerdeführerin - im Wesentlichen hinsichtlich der Prozesskosten - Beschwerde an das Bundesgericht erhoben und um Fristerstreckung ersucht. Die C.________ GmbH ist auf dieser Eingabe als Vertreterin der Beschwerdeführerin bezeichnet. Unterzeichnet ist die Beschwerde von der einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführerin der C.________ GmbH, D.________, die sich als "Bevollmächtigte-Vertreterin" bezeichnet. Der Beschwerde liegt eine Generalvollmacht der Beschwerdeführerin zugunsten von D.________ bei. Mit Verfügung vom 19. März 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen. Ebenfalls mit Verfügung vom 19. März 2026 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 40 Abs. 1 BGG aufgefordert, die Beschwerde durch eine für sie zeichnungsberechtigte Person unterschreiben zu lassen (Art. 42 Abs. 5 BGG), wobei die Unterschrift einzig auf der beigelegten Kopie der Beschwerde anzubringen sei. Als Reaktion auf diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 7. April 2026 einerseits eine Eingabe eingereicht, die von D.________ und dem einzelzeichnungsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, E.________, unterzeichnet ist, und andererseits eine neue Generalvollmacht, in der D.________ auch für das Verfahren vor Bundesgericht Vollmacht erteilt wird. Am 9. April 2026 hat D.________ im Namen der C.________ GmbH bzw. der Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen.
2.
Die Beschwerde vom 18. März 2026 ist nicht durch eine für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigte Person unterschrieben. Der Verfügung vom 19. März 2026 ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Daran ändert die angepasste Generalvollmacht nichts (Art. 40 Abs. 1 BGG). Androhungsgemäss bleibt die Beschwerde demnach unbeachtlich und der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Auch der einzig von D.________ unterzeichnete Beschwerderückzug ist unbeachtlich.
3.
Aufgrund des geringen entstandenen Aufwands ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die C.________ GmbH und D.________ werden darauf aufmerksam gemacht, dass ihnen bei künftiger unzulässiger Vertretung die Kosten persönlich auferlegt werden können (Art. 66 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg