Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_223/2026
Urteil vom 13. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt St. Gallen,
Unterstrasse 14, Postfach 246, 9001 St. Gallen,
1. B.________ SA,
2. Kanton St. Gallen,
Kantonsgericht, Gerichtskasse,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Pfändungsurkunde,
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 3. März 2026 (AB.2026.5-AS).
Erwägungen
1.
Mit Pfändungsurkunde vom 8. Januar 2026 pfändete das Betreibungsamt St. Gallen in den Betreibungen Nr. xxx der B.________ SA und Nr. yyy des Kantons St. Gallen das Einkommen des Beschwerdeführers, soweit es sein Existenzminimum überstieg.
Am 13. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Entscheid vom 9. Februar 2026 wies das Kreisgericht St. Gallen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Zirkulationsentscheid vom 3. März 2026 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
In Bezug auf diesen Entscheid ist der Beschwerdeführer am 6. März 2026 an das Kantonsgericht gelangt. Das Kantonsgericht hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt. Am 12. März 2026 ist der Beschwerdeführer erneut an das Kantonsgericht gelangt. Am 16. März 2026 (Postaufgabe) hat er dem Bundesgericht eine weitere Eingabe eingereicht. Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer am 17. März 2026 auf das Schreiben vom 12. März 2026 geantwortet und sein eigenes sowie das Schreiben des Beschwerdeführers dem Bundesgericht zur Kenntnis zugestellt.
2.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Gründen für den kantonsgerichtlichen Nichteintretensentscheid (fehlende Zuständigkeit für bestimmte Vorbringen, mangelnde Begründung) nicht auseinander. Stattdessen wiederholt er, keinen Vertrag mit der B.________ SA gehabt zu haben, und macht geltend, er sei von ihr zu Unrecht betrieben worden.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Soweit sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, ist es abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg