Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_403/2024
Urteil vom 12. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb und/oder
Dr. Yannick Weber, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation, Abteilung Radio Monitoring und Anlagen, Marktaufsicht und Recht,
Zukunftstrasse 44, 2501 Biel BE,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Elektrische Erzeugnisse,
Beschwerde gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 20. Juni 2024 (A-5660/2023, A-1106/2024).
Sachverhalt
A.
Die A.________ AG vertreibt neben weiteren Anbieterinnen das Produkt B.________ AirTag (nachfolgend AirTag) auf dem schweizerischen Markt. Ein AirTag ist ein Gerät, das an einen anderen Gegenstand befestigt wird, um diesen, falls er verloren geht, mittels eines Bluetooth-Signals zu orten.
Am 31. August 2023 führte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) in einer Filiale der A.________ AG eine Kontrolle durch. Der Kontrolleur beanstandete in seinem Bericht unter anderem, dass beim Produkt B.________ AirTag das CE-Konformitätskennzeichen (nachfolgend CE-Kennzeichen) nicht vorhanden sei, obwohl hierfür auf dem Produkt genügend Platz zur Verfügung stehe. A.________ AG nahm am 6. September 2023 dazu Stellung.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 14. September 2023 ordnete das BAKOM im Wesentlichen an, dass A.________ AG die AirTags ohne die CE-Kennzeichnung nicht auf den Markt bringen dürfe. Der Mangel sei auch bei den Lagerbeständen und den Vertriebsketten der A.________ AG zu korrigieren. Ferner sprach das BAKOM eine Verwarnung gegen A.________ AG aus.
Anlässlich einer Nachkontrolle am 28. September 2023 stellte das BAKOM fest, dass im Batteriefach des AirTags ein von aussen nicht sichtbares CE-Kennzeichen vorhanden ist.
B.b. Am 16. Oktober 2023 erhob A.________ AG Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 14. September 2023 und des damit eröffneten Nichtkonformitätsberichts vom 31. August 2023 (vorinstanzliches Verfahren A-5660/2023). Zudem beantragte A.________ AG die Beiladung der Herstellerin bzw. deren Vertretung in Europa (B.________ Ltd. mit Sitz in U.________) sowie von zwei weiteren Gesellschaften (C.________ GmbH und D.________ AG), die A.________ AG als ihre Lieferantinnen bezeichnete. Am 29. Januar 2024 reichte A.________ AG eine Stellungnahme ein.
B.c. Am 22. Januar 2024 zog das BAKOM die Verfügung vom 14. September 2023 in Wiedererwägung. Es erwog im Wesentlichen, zwar sei - entgegen der ersten Verfügung - ein CE-Kennzeichen im Batteriefach vorhanden. Dieses sei jedoch weder leicht auffindbar noch leicht zugänglich noch gut sichtbar. Dies genüge den gesetzlichen Vorschriften nicht. Da der Mangel jedoch geringfügiger ausfalle, sei die ursprünglich angeordnete Massnahme anzupassen: Der festgestellte Mangel betreffend CE-Kennzeichen müsse beim nächsten Import der AirTags behoben worden sein. Die AirTags, die sich noch am Lager der A.________ AG befinden, dürfen angeboten und auf dem Markt bereitgestellt werden.
B.d. Am 20. Februar 2024 erhob A.________ AG gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 22. Januar 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung, soweit ihr damit Pflichten auferlegt wurden (vorinstanzliches Verfahren A-1106/2024).
B.e. Mit Urteil vom 20. Juni 2024 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die beiden Verfahren A-5660/2023 und A-1106/2024 (Dispositiv-Ziff. 1) und wies das Gesuch um Beiladung ab (Dispositiv-Ziff. 2). Die Beschwerde vom 16. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht ab, soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden und dadurch als erledigt abgeschrieben worden war (Dispositiv-Ziff. 3). Auf die Beschwerde vom 20. Februar 2024 trat es nicht ein (Dispositiv-Ziff. 4). Die reduzierten Verfahrenskosten auferlegte es A.________ AG (Dispositiv-Ziff. 5) und sprach ihr zu Lasten des BAKOM eine reduzierte Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 6).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. August 2024 gelangt A.________ AG an das Bundesgericht und beantragt, die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2024 seien aufzuheben, eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen ans BAKOM zurückzuweisen. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Urteils (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) beantragt A.________ AG, die Kosten seien vollumfänglich dem BAKOM aufzuerlegen, und dieses sei zur Ausrichtung einer vollen Parteientschädigung zu verpflichten; zu deren Bemessung sei die Angelegenheit ans Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt das BAKOM. In weiteren Stellungnahmen vom 4. Dezember 2024 bzw. 30. Januar 2025 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Am 20. September 2024 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ein Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne gutgeheissen, dass dieser gestattet wurde, das Produkt AirTag in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung während des bundesgerichtlichen Verfahrens zu importieren, von Dritten zu beziehen, auf dem Markt anzubieten und an Endkunden zu verkaufen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein verfahrensabschliessender Entscheid (vgl. Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; vgl. BGE 151 I 41 E. 4.3; 148 I 160 E. 1.7). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können, sind dagegen in jedem Fall unzulässig (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2). Folglich bleiben die seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel, entstanden am 6. August 2024, als echte Noven unberücksichtigt.
3.
Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, B.________ Ltd., die Vertreterin der Herstellerin der AirTags, und zwei Lieferantinnen hätten im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht beigeladen werden müssen. Eine Beiladung im Verfahren vor Bundesgericht wird hingegen nicht verlangt.
3.1. Die Beiladung ist im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes nicht ausdrücklich geregelt, wird aber von der Praxis anerkannt. Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch einen Entscheid berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug eines Beteiligten in den Schriftenwechsel (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG; für das Verfahren vor Bundesgericht: Art. 102 Abs. 1 BGG) hat den Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf ihn auszudehnen, so dass dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss. Die beizuladenden Dritten müssen durch den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Weise hinreichend berührt sein, ohne dass eine derart intensive Betroffenheit verlangt wird, dass sie formell als Gegenparteien auftreten könnten (Urteile 2C_373/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 2C_64/2013 vom 26. September 2014 E. 1.4.1). Die Beiladung ermöglicht es, dem Recht auf vorgängige Anhörung Rechnung zu tragen, bevor ein nachteiliger Entscheid ergeht; damit ist die Beiladung auch Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Der beizuladende Dritte muss in einer besonders engen Beziehung zu dem das Prozessthema bildenden Rechtsverhältnis stehen (BGE 135 II 384 E. 1.2.1; 130 V 501 E. 1.2; Urteile 2C_373/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; 2C_824/2015 vom 21. Juli 2016 E. 1.5.3).
3.2. Grundsätzlich besteht jedoch - abgesehen von Sonderkonstellationen (z.B. BGE 134 V 306 E. 3) - kein Anspruch auf bzw. keine Pflicht zur Beiladung (BGE 131 V 133 E. 13; Urteile 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 6.3; 2C_1049/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 4.3; 2C_373/2016 vom 17. November 2016 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. FLORIAN BRUNNER, Verfahren mit mehreren Parteien im öffentlichen Recht, 2021, Rz. 344; ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 57 VwVG; vgl. auch RAPHAËL GANI, Commentaire romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, N. 43 zu Art. 57). Ein solcher Anspruch lässt sich insbesondere auch nicht aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten (vgl. Urteile 2C_89/2025 9. September 2025 E. 6.3; 2C_1049/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 4.3). Dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es ist deshalb nicht erkennbar, inwiefern das vorinstanzliche Urteil durch die unterlassene Beiladung an einem Rechtsmangel leiden soll.
Die formelle Rüge geht damit fehl.
4.
Die Beschwerdeführerin wendet sich - gemäss ihren Rechtsbegehren - unter anderem gegen Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils, wonach auf die Beschwerde vom 20. Februar 2024 nicht eingetreten wurde. Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe zuerst gegen die ursprüngliche Verfügung vom 14. September 2023 mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 Beschwerde erhoben und später die Wiedererwägungsverfügung vom 22. Januar 2024 mit separater Beschwerde vom 20. Februar 2024 angefochten. Die spätere Wiedererwägungsverfügung gelte jedoch durch die Beschwerde gegen die erste Verfügung als mitangefochten. Da sich die beiden Beschwerden im Wesentlichen gegen den gleichen Anfechtungsgegenstand richten würden, fehle es an einem Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der zweiten Beschwerde. Auf die zweite Beschwerde vom 20. Februar 2024 sei deshalb nicht einzutreten.
Diese Begründung der Vorinstanz erscheint unter den konkreten Umständen zwar als fraglich, zumal der neue Sachentscheid grundsätzlich an die Stelle der aufgehobenen Verfügung tritt (vgl. Urteil 5A_655/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.2; MARTIN TANNER, Wiedererwägung, Revision von ursprünglich fehlerhaften und Anpassung von nachträglich fehlerhaft gewordenen Verwaltungsverfügungen, 2021, Rz. 474). Da die Beschwerdeführerin die - nach Ansicht der Vorinstanz mitangefochtene - Wiedererwägungsverfügung vom 22. Januar 2024 im Ergebnis sachgerecht anfechten konnte (vgl. E. 5 ff. hiernach) und sie nicht aufzeigt, inwiefern ihr durch das Vorgehen der Vorinstanz ein Nachteil erwachsen wäre, braucht auf diesen Punkt nicht weiter eingegangen zu werden.
5.
Der Streitgegenstand umfasst in materieller Hinsicht die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht untersagt hat, weiterhin AirTags mit dem CE-Kennzeichen im Batteriefach in die Schweiz zu importieren und zukünftig - nach Abverkauf des Lagers - auf dem schweizerischen Markt bereitzustellen. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, das CE-Kennzeichen im Batteriefach des Airtags genüge den gesetzlichen Anforderungen (E. 6 hiernach). Selbst wenn das Kennzeichen im Batteriefach nicht genügen sollte, hätte das BAKOM - so die Beschwerdeführerin - eine Allgemeinverfügung gegen alle Anbieterinnen erlassen müssen (E. 7 hiernach). Ein Vorgehen nur gegen die Beschwerdeführerin verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten nach Art. 27 BV (E. 8 hiernach).
6.
Letztinstanzlich umstritten ist zunächst, ob die von der Beschwerdeführerin vertriebenen AirTags das CE-Kennzeichen im Batteriefach tragen dürfen oder - wie die Vorinstanz annimmt - auf der Aussenhülle tragen müssen.
6.1. Die Pflicht zur CE-Kennzeichnung wird durch innerstaatliche Vorschriften und europäisches Recht geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Bestreben, die schweizerische Regelung dem europäischen Recht anzugleichen, bei der Auslegung der Normen des schweizerischen Rechts, die im Rahmen des sog. autonomen Nachvollzuges des europäischen Rechts erlassen worden sind, zu berücksichtigen (BGE 145 III 451 E. 4.3.2; 145 III 91 E. 2.2.2.2; 144 III 285 E. 2.2.2; 139 I 72 E. 8.2.3; 137 II 199 E. 4.3.1; 130 III 182 E. 5.5.1; 129 III 335 E. 6; 125 II 293 E. 4e).
Da die einschlägigen schweizerischen Gesetze eine Angleichung an das europäische Recht bezwecken (vgl. Botschaft zum revidierten Fernmeldegesetz (FMG) vom 10. Juni 1996, BBl 1996 III 1405 1473; vgl. auch Botschaft zur Änderung des Fernmeldegesetzes vom 12. November 2003, BBI 2003 7951 7982 Ziff. 2.1.5; zum autonomen Nachvollzug im Geltungsbereich des FMG vgl. MATTHIAS OESCH, Schweiz - Europäische Union, 2. Aufl. 2025, Rz. 399, 409 ff.; THOMAS COTTIER et. al., Die Rechtsbeziehungen der Schweiz und der Europäischen Union, 2014, Rz. 226), ist bei der Auslegung der innerstaatlichen Bestimmungen die korrespondierende Entwicklung in der EU zu berücksichtigen (COTTIER/DIEBOLD, Warenverkehr und Freizügigkeit in der Rechtsprechung, in: Epiney/ Gammenthaler (Hrsg.), Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht 2008/2009, S. 241 ff.).
In einem ersten Schritt sind daher die Vorschriften des innerstaatlichen und des EU-Rechts zur CE-Kennzeichnung sowie deren Konkretisierung durch die Behörden darzustellen.
6.1.1. Im innerstaatlichen Recht kann gemäss Art. 31 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) der Bundesrat technische Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere auch hinsichtlich der Kennzeichnung. Fernmeldeanlagen werden definiert als Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden (Art. 3 lit. d FMG). Unter anderem gestützt auf Art. 31 Abs. 1 FMG hat der Bundesrat die Verordnung über Fernmeldeanlagen vom 25. November 2015 (FAV; SR 784.101.2) erlassen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 FAV muss jede Funkanlage das Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziff. 1 FAV oder das ausländische Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziff. 2 FAV tragen. Zugelassen ist das CE-Konformitätskennzeichen (nachfolgend CE-Kennzeichen), das in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt ist (Anhang 1 Ziff. 2.1 FAV).
6.1.2. Gemäss Art. 18 Abs. 2 FAV muss das CE-Kennzeichen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht werden, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Anlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Es muss gut sichtbar und leserlich auf der Verpackung angebracht werden (Art. 18 Abs. 2 FAV). Die Mindestgrösse des Kennzeichens kann aufgrund der geringen Grösse der Funkanlage reduziert werden, sofern es sichtbar und leserlich bleibt (Anhang 1 Ziff. 3 FAV).
6.1.3. Für die Anbringung des CE-Kennzeichens verweist Anhang 1 Ziff. 2.2 FAV auf EU-Recht, konkret auf die allgemeinen Grundsätze nach Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (nachfolgend Verordnung (EG) Nr. 765/2008).
6.1.4. Gemäss Art. 30 der genannten Verordnung (EG) Nr. 765/2008 darf die CE-Kennzeichnung nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten angebracht werden. Die CE-Kennzeichnung wird nur auf Produkten angebracht, für die spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union deren Anbringung vorschreiben, und wird auf keinem anderen Produkt angebracht. Indem der Hersteller die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt er an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt. Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt (vgl. Art. 30 Ziff. 1 - 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008).
6.1.5. In der EU werden Funkanlagen namentlich in der Richtlinie 2014/53/EU geregelt (vgl. Richtlinie 2014/53/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG). Zum einen legt Art. 20 Ziff. 1 Richtlinie 2014/53/EU fest, dass die CE-Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette anzubringen ist, es sei denn, dies sei aufgrund der Art der Funkanlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Wie in der Schweiz wird zum andern für die CE-Kennzeichnung auf die allgemeinen Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verwiesen (Art. 19 Ziff. 1 Richtlinie 2014/53/EU). Gemäss Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erlässt die EU-Kommission unverbindliche technische Leitlinien. Vorliegend von Interesse ist ein Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU von 2022, der sog. "Blue Guide", auf den sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch das BAKOM beziehen (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. Juni 2022, Bekanntmachung der Kommission, Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 ["Blue Guide"] [2022/C 247/01]; nachfolgend "Blue Guide").
6.1.6. Ziff. 4.5.1 des Blue Guide befasst sich mit der CE-Kennzeichnung. Zur Definition und Funktion der CE-Kennzeichnung äussert sich Ziff. 4.5.1.1 des Blue Guide: Die CE-Kennzeichnung sei ein wesentlicher Hinweis darauf (aber kein Nachweis dafür), dass ein Produkt den EU-Rechtsvorschriften entspreche, und ermögliche den freien Warenverkehr im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Türkei, unabhängig davon, ob diese Waren im EWR, in der Türkei oder einem anderen Land hergestellt werden. Die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums dürfen das Inverkehrbringen von mit der CE-Kennzeichnung versehenen Produkten nicht einschränken, es sei denn, die Massnahmen seien gerechtfertigt, weil das Produkt nachweislich nicht konform sei. Dies gelte auch für Produkte, die in Drittländern hergestellt und im EWR verkauft werden. Die CE-Kennzeichnung bedeute nicht, dass ein Produkt in der Europäischen Union hergestellt worden sei. Sie bescheinige nur, dass die in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen eingehalten werden. Daher sei sie für die Stellen der Mitgliedstaaten und für andere massgebliche Betroffene (z.B. Händler) als wesentliche Information einzustufen. Die CE-Kennzeichnung diene keinen kommerziellen Zwecken, sei also kein Marketinginstrument. Die CE-Kennzeichnung sei das sichtbare Ergebnis eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasse, und gebe an, dass ein Produkt von seinem Hersteller für konform mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erklärt werde (vgl. Ziff. 4.5.1.1 Blue Guide).
6.1.7. Gemäss Ziff. 4.5.1.4 Blue Guide sei die CE-Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen. Das Erfordernis der guten Sichtbarkeit bedeute, dass die CE-Kennzeichnung leicht zugänglich sein müsse. Denkbar sei z.B. eine Anbringung an der Rückseite oder Unterseite des Produkts. Das Erfordernis der guten Sichtbarkeit bedeute nicht notwendigerweise, dass die CE-Kennzeichnung sichtbar sein müsse, bevor die Verpackung eines Produkts geöffnet werde. Bei Produkten, die eine Montage erfordern, sollte die CE-Kennzeichnung nach der Montage sichtbar bleiben, müsse aber nach dem endgültigen Einbau und bei normalem Gebrauch nicht mehr sichtbar sein. Eine Mindesthöhe von 5 mm sei grundsätzlich zur Gewährleistung der notwendigen Lesbarkeit erforderlich. Die CE-Kennzeichnung könne verschieden gestaltet sein (z.B. farblich, in fester Form/als Prägung), solange sie sichtbar und leserlich angebracht werde und die Proportionen eingehalten würden. Die Kennzeichnung müsse ferner dauerhaft sein, sodass sie unter normalen Umständen nicht entfernt werden könne, ohne Spuren zu hinterlassen. Der Hersteller müsse sicherstellen, dass seine technische Lösung die Anforderungen an Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Dauerhaftigkeit erfülle. Dies bedeute jedoch nicht, dass die CE-Kennzeichnung Bestandteil des Produkts sein müsse. Die Kennzeichnung dürfe nicht aus rein ästhetischen Gründen weggelassen oder vom Produkt auf die Verpackung oder die Begleitdokumente verlagert werden (vgl. Ziff. 4.5.1.4 Blue Guide).
6.2. Die Vorinstanz kam gestützt auf die vorstehenden Rechtsgrundlagen zum Schluss, dass das CE-Kennzeichen im Batteriefach der AirTags den Anforderungen nicht genüge. Sie erwog, es entspreche nicht dem Grundgedanken der guten Sichtbarkeit, wenn das Produkt zuerst ausser Betrieb genommen und zerlegt werden müsse, bis das CE-Kennzeichen aufgefunden werden könne. Das Anbringen innerhalb des Produkts genüge nicht (angefochtenes Urteil, E. 4.3). Eine Ausnahmeregelung komme nicht zur Anwendung (angefochtenes Urteil, E. 4.5).
6.3. Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz lege den Begriff der guten Sichtbarkeit nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung über Fernmeldeanlagen vom 25. November 2015 (FAV) falsch aus. Das Anbringen des CE-Kennzeichens im Batteriefach genüge, da nach europäischem Recht bzw. dem zitierten Blue Guide "gut sichtbar" dasselbe wie "leicht zugänglich" bedeute. Die CE-Kennzeichnung im Batteriefach der AirTags sei leicht zugänglich, da das Batteriefach leicht geöffnet werden könne. Auch müsse das CE-Kennzeichen gemäss dem Blue Guide nach der Montage nicht mehr sichtbar sein.
6.4. Der Argumentation der Beschwerdeführerin ist aus den nachfolgenden Gründen nicht zu folgen:
6.4.1. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist das CE-Kennzeichen nicht auf der Aussenhülle des AirTags angebracht, sondern befindet sich verdeckt im Batteriefach des Geräts. Um das CE-Kennzeichen erkennen zu können, muss zunächst der Deckel des Batteriefachs mit einer Drehbewegung und leichtem Druck geöffnet und dann die Knopfbatterie aus dem Gerät genommen werden. Darunter ist das CE-Kennzeichen erkennbar.
6.4.2. Art. 18 Abs. 2 FAV verlangt gemäss dem Wortlaut, dass das CE-Kennzeichen gut sichtbar ("de façon visible" "in modo visibile")
auf der Funkanlage ("sur l'installation de radiocommunication"; "sull'impianto di radiocomunicazione") angebracht wird. Die gleiche Formulierung verwendet das EU-Recht (vgl. Art. 20 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/53/EU). Das CE-Kennzeichen im Batteriefach ist zwar - wie nach Art. 18 Abs. 2 FAV ebenfalls erforderlich - lesbar, zumindest von aussen jedoch nicht ohne Weiteres wahrnehmbar.
6.4.3. Gemäss dem Blue Guide der EU-Kommission (vgl. E. 6.1.5 ff. hiervor) wird "sichtbar" mit "leicht zugänglich" gleichgesetzt. Diese Voraussetzung könne bei einem CE-Kennzeichen auf der Rückseite oder Unterseite des Produkts erfüllt sein (vgl. E. 6.1.7 hiervor). Nichts anderes ergibt sich aus der Literatur, wonach die CE-Kennzeichnung zwar nicht auf der Bedienervorderseite des Geräts angebracht werden, aber für die Marktüberwachungsbehörden "auffindbar" sein müsse (vgl. SUSANNE WENDE, in: Thomas Klindt (Hrsg.), Kommentar Produktsicherheitsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 18 zu § 7 Produktsicherheitsgesetz). Damit ergibt sich, dass gemäss den europäischen Behörden und Literatur das CE-Kennzeichen für die Marktaufsichtsbehörden zugänglich und auffindbar sein muss, wobei es sich auf der Vorder-, Rück- oder Unterseite eines Produkts befinden kann. Beim vorliegenden AirTag muss jedoch durch mehrere manuelle Handlungsschritte ein Zugang zum CE-Kennzeichen geschaffen werden, was insofern gegen eine leichte Zugänglichkeit und Auffindbarkeit spricht.
6.4.4. Dieses Zwischenergebnis wird durch die historische Auslegung der korrespondierenden EU-Rechtslage gestützt. Die heute nicht mehr in Kraft stehende frühere Richtlinie 1995/5/EG betreffend Funkanlagen (Richtlinie 1999/5/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität; nachfolgend Richtlinie 1999/5/EG) sah bereits eine Pflicht zur CE-Kennzeichnung für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vor (vgl. Art. 12 Richtlinie 1999/5/EG). Die Pflicht zur CE-Kennzeichnung wurde im sog. Guide to the R&TTE Directive 1999/5/EC der Europäischen Kommission (Version vom 20. April 2009; vgl. https://ec. europa.eu/docsroom/documents/9901?locale=en; nachfolgend Guide zur Richtlinie 1999) konkretisiert. Gemäss Ziff. 6.5 des Guide zur Richtlinie 1999 durfte die CE-Kennzeichnung an beliebiger Stelle am Gehäuse des Geräts
oder im Batteriefach angebracht sein.
Die erwähnte Richtlinie 1999/5/EG wurde 2014 durch die heute geltende Richtlinie 2014/53/EU ersetzt (vgl. zu dieser Richtlinie E. 6.1.5 hiervor). Die Pflichten der Richtlinie 2014/53/EU werden in einem neu erstellten Guide der EU-Kommission konkretisiert (sog. Guide to the Radio Equipment Directive 2014/53/EU, Version vom 19. Dezember 2018; https://ec.europa.eu/docsroom/documents/33162; nachfolgend Guide zur Richtlinie 2014). Der Guide zur Richtlinie 2014 ist an die Stelle des zuvor massgeblichen Guide zur Richtlinie 1999 getreten. Der neue Guide zur Richtlinie 2014 führt die frühere Praxis der EU-Kommission, das CE-Kennzeichen im Batteriefach zu erlauben, nicht explizit weiter. Dies legt nahe, dass nach Auffassung der EU-Kommission die frühere Praxis zum CE-Kennzeichen im Batteriefach nicht weitergelten sollte. Das CE-Kennzeichen im Batteriefach des AirTags genügt nach dieser Lesart den europarechtlichen Vorgaben nicht mehr.
6.4.5. Schliesslich entspricht eine Anbringung im Batteriefach auch nicht Sinn und Zweck der CE-Kennzeichnung. Im grenzüberschreitenden Warenverkehr dient die CE-Kennzeichnung den Marktüberwachungsbehörden als Hinweis des Herstellers auf die Einhaltung binnenmarktrechtlicher Vorgaben (vgl. SUSANNE WENDE, in: Thomas Klindt (Hrsg.), Kommentar Produktsicherheitsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 5 zu § 7 Produktsicherheitsgesetz; zum Zweck auch E. 6.1.6 hiervor). Das CE-Kennzeichen dient damit dem freien Warenverkehr innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums und richtet sich in erster Linie an staatliche Stellen, welche sich mit der Konformität von Produkten befassen, sowie an Konsumenten (vgl. Präambel Ziff. 44 der Richtlinie 2014/53/EU). Es bezweckt damit mittelbar, Handelshemmnissen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu begegnen, und wirkt in diesem Rahmen wie ein "Warenpass" (vgl. CHRISTIAN PIOVANO, Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht, in: Zeitschrift zum Innovations- und Technikrecht 2020, S. 69, 72). Ist das CE-Kennzeichen durch die zuständigen Behörden nur schwer auffindbar oder muss es mit erheblichem Aufwand freigelegt werden, wird eine effiziente Kontrolle durch die Behörden erschwert. Eine im Batteriefach platzierte, nicht ohne Weiteres sichtbare CE-Kennzeichnung steht insofern im Widerspruch zu den Zielen einer wirksamen Marktüberwachung.
6.4.6. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei Produkten, die eine Montage erfordern (vgl. hierzu E. 6.1.7 hiervor), müsse das CE-Kennzeichen bei normalem Gebrauch nicht mehr sichtbar sein, geht an der Sache vorbei. Beim Öffnen des Batteriedeckels und dem Einsetzen und Rausnehmen der Batterie handelt es sich offensichtlich nicht um eine Montage im Sinne der Vorschrift, soweit diese überhaupt anwendbar ist.
6.5. Aus dem Wortlaut der Fernmeldeverordnung, den korrespondierenden europarechtlichen Vorschriften und dem Sinn und Zweck der CE-Kennzeichnung lässt sich im Ergebnis schliessen, dass die CE-Kennzeichnung im Batteriefach dem Erfordernis der guten Sichtbarkeit nicht genügt. Dass im vorliegenden Fall eine Ausnahme greift, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Der vorinstanzliche Entscheid verstösst insofern nicht gegen Bundes- oder Völkerrecht.
7.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das BAKOM hätte nicht Massnahmen allein gegen sie ergreifen dürfen, sondern hätte mittels einer "produktbezogenen" Allgemeinverfügung gegen alle betroffenen Wirtschaftsakteurinnen in der Schweiz vorgehen müssen.
7.1. Gemäss Art. 33 Abs. 3 FMG trifft das BAKOM, falls eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht entspricht, die nötigen Massnahmen. Es kann insbesondere das Erstellen und das Betreiben sowie das Importieren, das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt einschränken oder verbieten, die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes oder den Rückruf anordnen oder die Anlage entschädigungslos beschlagnahmen (vgl. auch Art. 39 Abs. 1 FAV). Art. 39 Abs. 3 FAV bestimmt, dass Art. 19 Abs. 7 Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) anwendbar ist. Danach werden Massnahmen wie z.B. ein Verbot des weiteren Inverkehrbringens eines Produkts (vgl. Art. 19 Abs. 4 lit. a THG i.V.m. Art. 19 Abs. 7 THG; vgl. für weitere Massnahmen Art. 19 Abs. 4 lit. b - d THG ) als Allgemeinverfügungen erlassen, sofern dies zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen gemäss Art. 4 Abs. 4 lit. a - e THG erforderlich ist. Solche Interessen sind der Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit (lit. a); des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen (lit. b); der natürlichen Umwelt (lit. c); der Sicherheit am Arbeitsplatz (lit. d); der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Lauterkeit des Handelsverkehrs (lit. e).
7.2. Der Umstand, dass bei den AirTags das CE-Kennzeichen nicht dauerhaft aussen auf dem Produkt, sondern im Batteriefach angebracht ist, tangiert zunächst offensichtlich nicht die in Art. 4 Abs. 4 lit. a - d THG genannten öffentlichen Interessen (öffentliche Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit [lit. a], Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen [lit. b], Schutz der natürlichen Umwelt [lit. c] und Sicherheit am Arbeitsplatz [lit. d]). Aber auch das öffentliche Interesse am Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Lauterkeit im Handelsverkehr (lit. e) vermag eine so weitgehende Massnahme nicht zu rechtfertigen, liegt doch weder eine Täuschung oder Irreführung der Konsumenten vor noch werden diese durch das Anbringen des CE-Kennzeichens im Batteriefach in irgendeiner Weise im Gebrauch der AirTags eingeschränkt oder gar gefährdet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war hier somit der Erlass einer Allgemeinverfügung nicht von Gesetzes wegen geboten. Ob er überhaupt möglich gewesen wäre, braucht nicht entschieden zu werden.
8.
Die Beschwerdeführerin rügt, das alleinige Vorgehen gegen sie stelle eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von direkten Konkurrenten und damit der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar, da die anderen Anbieterinnen die AirTags weiter auf dem Markt anbieten könnten.
8.1. Die Wirtschaftsfreiheit beinhaltet den Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten. Als direkte Konkurrenten gelten die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit den gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 145 I 183 E. 4.1.1). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (vgl. BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.7.2). Der Grundsatz gewährt einen verfassungsrechtlichen Schutz vor staatlichen Ungleichbehandlungen, die an sich auf ernsthaften, sachlichen Gründen beruhen, gleichzeitig aber, ohne in der Hauptstossrichtung wirtschaftspolitisch motiviert zu sein, einzelne Konkurrenten namentlich durch unterschiedliche Belastungen oder staatlich geregelten Marktzugang beziehungsweise -ausschluss begünstigen oder benachteiligen (BGE 131 II 271 E. 9.2.2; 125 II 129 E. 10b; 121 I 129 E. 3d; Urteil 2C_804/2010 vom 17. Mai 2011 E. 4.1). Der angesprochene Grundsatz gilt aber nicht absolut und schliesst gewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik nicht aus. Eine entsprechend begründete Ungleichbehandlung muss jedoch verhältnismässig sein und soll spürbare Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Erforderlich ist eine Interessenabwägung (vgl. BGE 143 II 598 E. 5.1; 142 I 162 E. 3.7.2; Urteile 2C_294/2024 vom 19. Februar 2025 E. 3.4.1; 2D_53/2020, 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 4.4.3, nicht publ. in: BGE 149 I 146).
8.2. Im vorliegenden Fall hat das BAKOM anlässlich einer Stichprobe bei der Beschwerdeführerin festgestellt, dass der von ihr am Markt angebotene AirTag nicht wie vom Gesetz verlangt in sichtbarer Weise das CE-Kennzeichen trägt. Der gleiche AirTag wird auch von anderen Händlerinnen in der Schweiz angeboten. Zwar trifft die Pflicht zur Anbringung des CE-Kennzeichens in erster Linie die Herstellerin (vgl. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 765/2008; Blue Guide Ziff. 4.5.1.3), jedoch ist auch der Händler verpflichtet, zu überprüfen, ob das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, bevor er es auf dem Markt bereitstellt (Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2014/53/EU; Blue Guide Ziff. 4.5.1.3; Art. 23 Abs. 3 FAV). Die Beschwerdeführerin darf - von Gesetzes wegen - nur Funkanlagen auf dem Markt bereitstellen, die den Vorgaben der FAV entsprechen (vgl. Art. 6 Abs. 1 FAV).
Das Gebot, AirTags nur mit sichtbarem CE-Kennzeichen auf dem Markt bereitzustellen (dazu E. 6 hiervor), ergibt sich folglich bereits aus den gesetzlichen Vorschriften. Die Verpflichtung gilt jedoch nicht nur für die Beschwerdeführerin, sondern ex lege auch für alle anderen betroffenen Wirtschaftsakteurinnen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es bestehe keine direkte Pflicht aus dem Rechtssatz bzw. es brauche jeweils einen behördlichen Konkretisierungsakt, ist entsprechend nicht zu folgen. Ein solcher Schluss wäre mit Sinn und Zweck des CE-Kennzeichnungsrechts nicht vereinbar. In Bezug auf die allgemeine Pflicht zur CE-Kennzeichnung liegt damit keine Ungleichbehandlung zwischen den Konkurrenten vor.
8.3. Auch in Bezug auf die Vollstreckung der Pflicht liegt keine rechtlich relevante Ungleichbehandlung vor. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten sichert den Betroffenen grundsätzlich nur einen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Recht. Die Beschwerdeführerin kann sich im Grundsatz nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen. Der Umstand, dass eine gesetzliche Pflicht (noch) nicht in allen Fällen vollstreckt wurde, lässt in der Regel keinen Anspruch darauf entstehen, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach der korrekten Rechtsanwendung in ihrem Fall nicht mit dem Argument entziehen, das Recht sei in anderen Fällen falsch, noch nicht oder gar nicht angewendet worden (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1; 139 II 49 E. 7.1; 136 I 65 E. 5.6; 127 I 1 E. 3a). Dass vorliegend die Voraussetzung für eine ausnahmsweise Gleichbehandlung im Unrecht erfüllt wäre (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1; 139 II 49 E. 7.1; 136 I 65 E. 5.6; 127 I 1 E. 3a), macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, und ist auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine Hinweise, dass das BAKOM in ständiger Praxis vom Gesetz abweichen würde. Es ist zudem zu erwarten, dass die Behörden die fehlerhafte CE-Kennzeichnung beim betroffenen Produkt in grundsätzlicher Weise angehen werden. Dass die Wahrnehmung der Kontrollpflicht durch die Behörden dabei nicht in allen Fällen gleichzeitig erfolgen kann, liegt in der Natur der Sache.
8.4. Es liegt somit entgegen der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten und damit der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vor.
9.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Dispositiv-Ziff. 5).
9.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
9.2. Die Vorinstanz erwog zur Verteilung der Kosten im Wesentlichen, zwar habe das BAKOM die erste Verfügung zugunsten der Beschwerdeführerin in Wiedererwägung gezogen, was einem teilweisen Obsiegen gleichkomme. Da das streitbetroffene Produkt aber auch nach der Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung mit einem formellen Mangel behaftet gewesen sei, werde die Beschwerdeführerin als "grossmehrheitlich unterliegend" betrachtet. Ihr seien daher die bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten in reduziertem Umfang von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen.
9.3. Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, sie hätte vom Bundesverwaltungsgericht in grösserem Umfang als obsiegend betrachtet werden müssen, da das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde implizit teilweise gutgeheissen habe, indem sie im Gegensatz zum BAKOM davon abgesehen habe, die Beschwerdeführerin zur selbständigen Anbringung des CE-Kennzeichens zu verpflichten. Zu Unrecht: Soweit die Beschwerdeführerin von einer "impliziten" Gutheissung ausgeht, ist ihr nicht zu folgen. Obsiegen und Unterliegen richten sich grundsätzlich nach den von der beschwerdeführenden Partei gestellten Anträgen (BGE 128 II 90 E. 2b; 123 V 156 E. 3c; 123 V 159 E. 4b; vgl. Urteil 2C_478/2014 vom 25. März 2015 E. 2.4). Die von der Beschwerdeführerin behauptete weitergehende Gutheissung betrifft keinen Antrag der Beschwerdeführerin bzw. nicht das Dispositiv des Urteils, sondern die Begründung des angefochtenen Entscheids. Die Vorinstanz wendete das Unterliegensprinzip insofern zutreffend an bzw. übte das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss aus (vgl. LUKAS MÜLLER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 28 zu Art. 63 VwVG; vgl. zur Kostenverteilung bei teilweisem Obsiegen JEAN-MAURICE FRÉSARD, Commentaire romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, N. 21 zu Art. 63 PA).
9.4. Der Kostenentscheid ist demnach nicht zu beanstanden.
10.
Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich die Art und Weise der Festlegung sowie die Höhe der Parteientschädigung, welche die Vorinstanz ihr zugesprochen hat (Dispositiv-Ziff. 6).
10.1. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu. Sie erwog, die Beschwerdeführerin habe zwar einen Aufwand von 40 Stunden à Fr. 400.--, total Fr. 16'000.-- beziffert. Da jedoch nicht ersichtlich sei, welcher Rechtsvertreter für welche Tätigkeit wieviel Zeit aufgewendet habe, und wann die entsprechende Leistung erbracht worden sei, sei die Parteientschädigung von Amtes wegen zu bemessen. Ausgangsgemäss sei der grossmehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführerin zulasten des BAKOM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, welche unter Berücksichtigung des Umfangs des Verfahrens und dessen Komplexität festzusetzen sei.
10.2. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Bemessung der Parteientschädigung gestützt auf die Akten sei nicht zulässig gewesen, da die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Januar 2024 ausdrücklich die Einreichung einer detaillierten Kostennote anerboten habe. Es verletze das rechtliche Gehör und sei willkürlich, über das ausdrückliche Anbieten einer Kostennote hinwegzusehen.
10.3. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann das Bundesverwaltungsgericht der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2; vgl. Urteil 1C_485/2017 vom 23. April 2019 E. 10.2). Wie aus Art. 10 i.V.m. Art. 14 VGKE hervorgeht, wird die Entschädigung für die anwaltliche Vertretung nach dem Aufwand und nicht nach dem Streitwert bestimmt; dabei wird nur der "notwendige" Zeitaufwand im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VGKE abgegolten (vgl. Urteil 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 10 Abs. 2 VGKE sieht Stundenansätze für Anwälte von mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- ohne Mehrwertsteuer vor. Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
10.4. Nach Art. 14 Abs. 2 VGKE setzt das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote, bei deren Fehlen aufgrund der Akten fest. Es verstösst nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und auch nicht gegen das Willkürverbot, wenn das Gericht vor Verfahrensabschluss auf die Einholung einer Kostennote verzichtet (vgl. BGE 141 I 70 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile 1C_688/2023 vom 24. Februar 2025 E. 2.1.2; 9C_285/2022 vom 11. April 2023 E. 2.2; 8C_228/2022 vom 8. November 2022 E. 6.2.1; 8C_278/2017 vom 29. Juni 2017 E. 6.1; 2C_507/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.3). Die Verfahrenspartei kann eine entsprechende gerichtliche Pflicht auch nicht dadurch konstruieren, dass sie darum ersucht, zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert zu werden (vgl. Urteil 1C_485/2017 vom 23. April 2019 E. 10.3). Zwar wird aus Art. 29 Abs. 2 BV das Recht der Parteien abgeleitet, innert einer 10-tägigen Frist eine Kostennote für die Rechtsvertretung einzureichen, sobald ohne weiteren Aufwand mit dem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden kann (Urteile 1C_688/2023 vom 24. Februar 2025 E. 2.1.2; 9C_307/2014 vom 15. Juli 2014 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin dies jedoch unterlassen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die Angelegenheit werde "als spruchreif betrachtet" (Art. 105 Abs. 2 BGG). Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin Anlass gehabt, von sich aus eine detaillierte Kostennote einzureichen (vgl. Urteile 1C_485/2017 vom 23. April 2019 E. 10.3; 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2). Das Urteil der Vorinstanz erging sodann am 20. Juni 2024.
Die in der Stellungnahme vom 29. Januar 2024 geltendgemachte Parteientschädigung von Fr. 16'000.-- schlüsselte nicht auf, welcher Rechtsvertreter für welche Tätigkeit wieviel Zeit aufgewendet hatte, und wann die entsprechende Leistung erbracht worden war. Mangels nachvollziehbarer Kostennote (vgl. dazu HIRZEL/MARTI, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 14 VGKE; MÜLLER/OBRIST/ODERMATT, Streitpunkt Parteientschädigung, in: AJP 2018, S. 984) stützte sich die Vorinstanz für die Bemessung der Parteientschädigung zu Recht auf die Akten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die mangelhafte Bezifferung vom 29. Januar 2024 noch
vor der zweiten Beschwerde vom 20. Februar 2024 gegen die Wiedererwägungsverfügung geltend machte. Eine Bemessung der Entschädigung gestützt auf die Akten drängte sich umso mehr auf. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin geht demnach fehl.
10.5. Die konkret festgesetzte Höhe der Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- erscheint, obwohl eher niedrig bemessen, entgegen der Beschwerdeführerin nicht als willkürlich. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Entschädigung entspreche bei einem Stundenansatz von Fr. 400.-- einem viel zu niedrigen Aufwand von sechs Stunden, lässt sie ausser Acht, dass sie im Verfahren "grossmehrheitlich" unterlag und daher - rechnerisch - nur ein Bruchteil des erfolgten Aufwands entschädigt werden konnte.
10.6. Im Ergebnis erweist sich die Festlegung und die Höhe der vorinstanzlichen Parteientschädigung als bundesrechtskonform.
11.
11.1. Die Beschwerde erweist sich damit in allen Punkten als unbegründet; sie ist abzuweisen. Allfälligen Geschäftsgeheimnissen wurden im Rahmen der Urteilsredaktion Rechnung getragen.
11.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der B.________ Ltd. und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner