Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_375/2026
Urteil vom 22. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Medina Kurtovic-Velic,
Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern,
Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 9. Februar 2026 (2P 26 1).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 23. März 2026 (Eingang am Bundesgericht) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 9. Februar 2026 betreffend Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Medina Kurtovic-Velic, weil sie ein Strafverfahren sistiert hatte.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
2.
2.1. Die Vorinstanz trat auf das Ausstandsgesuch nicht ein, weil der Beschuldigte keine konkreten, gegen die Beschwerdegegnerin gerichteten Ausstandsgründe glaubhaft mache. Soweit er die Übertragung des Verfahrens an einen ausserordentlichen Staatsanwalt ausserhalb der Abteilung 1 verlange, fehle es bereits an einem tauglichen Rechtsbegehren, zumal er keine Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung erhoben habe und das Kantonsgericht der Staatsanwaltschaft ohnehin keine entsprechenden Weisungen erteilen könne. Soweit das Gesuch als gegen die gesamte Staatsanwaltschaft Abteilung 1 gerichtet verstanden werden könnte, sei darauf ebenfalls nicht einzutreten, weil pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes unzulässig seien. Auch im Übrigen vermöge der Beschwerdeführer keine Befangenheit darzutun: Sein Hinweis auf das Urteil 7B_911/2025 vom 22. Oktober 2025 gehe fehl, weil jenes ein anderes Strafverfahren betreffe. Zudem liege erst eine Sistierung vor und es seien noch keine Untersuchungshandlungen erfolgt. Der von ihm getroffene Vergleich mit einem parallelen Verfahren betreffe sodann Fragen, die gegebenenfalls im Strafverfahren selbst zu rügen seien, die den Vorwurf der Befangenheit schon deshalb nicht stützten, weil die als Beleg angerufene Nichtanhandnahmeverfügung nicht von der Beschwerdegegnerin erlassen worden sei.
2.2. Mit diesen detaillierten Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht materiell auseinander. Stattdessen nimmt er sie lediglich zum Anlass, um - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - vorzubringen, der objektive Anschein der Befangenheit sei gegeben, da "eine willkürliche und diskriminierende Ungleichbehandlung" vorliege: das ihn betreffende Strafverfahren sei sistiert worden, während im "Fall B.________" ein Nichteintreten erfolgt sei. Die Verfahrensleitung habe "prozessuale Instrumente (wie die Sistierung) gezielt eingesetzt, um eine [ihn] entlastende Verfügung zu umgehen". Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
4.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht auf solche nicht eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ), was für künftige Eingaben dieser Art ausdrücklich vorbehalten wird.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément