Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_313/2026, 7B_314/2026, 7B_315/2026
Urteil vom 28. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis Amt der Region Oberwallis,
Überlandstrasse 42, 3900 Brig,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
7B_313/2026
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
7B_314/2026
unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
7B_315/2026
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 5. Februar 2026.
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 5. Februar 2026 trat das Kantonsgericht des Kantons Wallis (nachfolgend: Kantonsgericht) nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 1. Dezember 2025 ein.
1.2. Mit separater Verfügung vom 5. Februar 2026 wies das Kantonsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2026, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, ab, soweit es darauf eintrat. Zudem wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab.
1.3. Mit weiterer separater Verfügung vom 5. Februar 2026 trat das Kantonsgericht nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2026, mit welcher das Gesuch um Bestellung der amtlichen Verteidigung im gegen sie geführten Strafverfahren abgewiesen wurde, ein, wies das Gesuch um notwendige oder amtliche Verteidigung für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und für das Beschwerdeverfahren ab, wies die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 5. Januar 2026 ab, ebenso wie das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Dominik Lehner. Hintergrund dieses Strafverfahrens war, dass bei der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2025 anlässlich einer Personenkontrolle Fr. 86'500.-- und EUR 660.-- sichergestellt wurden, wobei der Verdacht bestand, dass dieses Gelder aus einer Straftat stammen könnten.
1.4. Die Beschwerdeführerin reichte am 9. März 2026 (Postaufgabe) beim Bundesgericht drei Beschwerden in Strafsachen gegen die drei Verfügungen des Kantonsgerichts vom 5. Februar 2026 ein.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen.
2.
Die Verfahren 7B_313/2026, 7B_314/2026 und 7B_315/2026 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
3.
Die drei sehr weitschweifigen und jeweils in mehrere Eingaben gestückelten Beschwerden vom 9. März 2026 erfüllen offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). In den Beschwerden in den Verfahren 7B_313/2026 und 7B_315/2026, die sich gegen einen Endentscheid richten, mangelt es an der Begründung eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der die Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (Urteile 7B_415/2024 vom 24. März 2026 E. 2.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Unbesehen davon gehen alle drei Beschwerden nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus, soweit sie sich überhaupt auf den durch die angefochtenen Verfügungen begrenzten Prozessgegenstand beziehen (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ; BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
4.
Das Bundesgericht ist weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet.
5.
Auf die Beschwerden ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die geltend gemachte Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wurde im Übrigen trotz entsprechender Aufforderung nicht hinreichend belegt.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_313/2026, 7B_314/2026 und 7B_315/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément