Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_78/2026
Urteil vom 16. Februar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons
Appenzell Ausserrhoden,
Abteilung Administrativmassnahmen, Landsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen,
Departement Inneres und Sicherheit
des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung,
vom 11. Dezember 2025 (O4V 25 9).
Erwägungen
1.
Am 19. Juni 2023 fuhr A.________ mit seinem Lieferwagen in Glattbrugg auf der Schaffhauserstrasse Richtung Zürich. In der Folge wollte er nach rechts abbiegen, wofür er die Busspur überqueren musste. Hierfür setzte er den Richtungsblinker und überquerte anschliessend die Busspur, wo es zur Kollision mit dem sich dort von hinten nähernden Linienbus kam. Durch die Kollision entstand Sachschaden an beiden Fahrzeugen und ein Passagier wurde leicht verletzt.
Am 4. August 2023 informierte das Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden A.________ über die Einleitung eines Administrativmassnahmeverfahrens. Es teilte ihm gleichzeitig mit, dass das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert werde, damit auf den Sachverhalt des Strafurteils abgestellt werden könne. Mit Strafbefehl vom 12. September 2024 wurde A.________ vom Statthalteramt des Bezirks Bülach wegen einer fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt.
Am 14. November 2024 ordnete das Strassenverkehrsamt einen viermonatigen Führerausweisentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung an. Einen von A.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement Inneres und Sicherheit des Kantons Appenzell Ausserrhoden am 3. März 2025 ab. Darauf gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Mit Urteil vom 11. Dezember 2025 wies dieses seine Beschwerde ab und ordnete an, dass das Strassenverkehrsamt den Vollzug des Führerausweisentzugs nach Rechtskraft des Urteils neu anzusetzen habe. Das Urteil trägt den Versandstempel vom 16. Dezember 2025.
2.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 2. Februar 2026 beantragt A.________ im Wesentlichen und in erster Linie, das Urteil des Obergerichts vom 16. Dezember 2025 (recte: 11. Dezember 2025) sei aufzuheben und auf einen Führerausweisentzug zu verzichten.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
3.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 82 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, weder dem rechtskräftigen Strafbefehl noch dem Polizeirapport liessen sich Tatsachen entnehmen, die auf eine konkrete oder zumindest abstrakt erhöhte Gefährdung schliessen lassen würden. Es verletze Bundesrecht, wenn die Administrativbehörde vom Strafbefehl abweiche, ohne zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Ein viermonatiger Entzug sei zudem angesichts der konkreten Umstände unverhältnismässig, insbesondere weil er beruflich auf den Führerausweis angewiesen sei. Das Obergericht stütze sich zudem ausschliesslich auf die formale Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16b Abs. 2 SVG, ohne die Voraussetzungen einer mittelschweren Widerhandlung rechtsgenüglich zu prüfen.
Das Obergericht ging zu Recht davon aus, dass ein strafrechtlicher Schuldspruch wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG der Bejahung einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht widerspricht, da Art. 90 Abs. 1 SVG sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16a und 16b SVG umfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil 1C_265/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Das Obergericht hielt im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 1C_403/2016 vom 27. März 2017 E. 4.2) weiter fest, dass die Gefährdung der Verkehrssicherheit bei einer Kollision mit einem Linienbus, der auch stehende Passagiere transportiert, nicht mehr als nur gering zu qualifizieren sei. Schliesslich legte es auch dar, dass die angeordnete Entzugsdauer dem gesetzlichen Minimum entspreche, da dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden sei (vgl. Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG).
Soweit die Beschwerde angesichts der teils lediglich pauschal vorgetragenen Kritik den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) genügt, bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 - 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden, dem Departement Inneres und Sicherheit des Kantons Appenzell Ausserrhoden sowie und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold