Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_614/2025
Urteil vom 9. Februar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merz,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
Beschwerdegegnerin,
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Stauffacherstrasse 45, Postfach, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter,
vom 13. Oktober 2025 (VB.2025.00654).
Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 6. September 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegen A.A.________ Schutzmassnahmen wegen Tätlichkeiten an. Die Massnahmen wurden zugunsten der Ehefrau von A.A.________, B.A.________, und ihrer Tochter C.________ getroffen und bis zum 20. September 2025 befristet. Sie umfassten ein vollständiges Kontaktverbot zu B.A.________ und C.________, eine Wegweisung aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung sowie Rayonverbote um ihren Wohnort in U.________ und um die Schule der Tochter.
Mit Eingabe vom 12. September 2025 ersuchte B.A.________ das Bezirksgericht Bülach, die bestehenden Schutzmassnahmen gegen A.A.________ um drei Monate zu verlängern. Mit Verfügung vom 18. September 2025 verlängerte das Bezirksgericht in Anwendung von § 10 Abs. 2 GSG die Schutzmassnahmen provisorisch - mithin ohne Anhörung der Parteien - um drei Monate bis zum 18. Dezember 2025. Dagegen erhob A.A.________ Einsprache und beantragte, die provisorisch verlängerten Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Das Bezirksgericht hörte A.A.________ und B.A.________ daraufhin persönlich an. Mit Verfügung vom 26. September 2025 verlängerte es im Wesentlichen das Kontaktverbot zu B.A.________ und das Rayonverbot um die eheliche Wohnung bis zum 31. Oktober 2025. Die übrigen Schutzmassnahmen hob es mit sofortiger Wirkung auf. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- auferlegte es zu drei Vierteln A.A.________ und nahm sie im Übrigen auf die Gerichtskasse.
Am 2. Oktober 2025 erhob A.A.________ gegen die Verfügung des Bezirksgerichts vom 26. September 2025 Beschwerde. Er beantragte, dass die Dispositivziffern 4 und 5 (betreffend die Festlegung der Verfahrenskosten und deren Verteilung) aufzuheben seien. Sämtliche Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann seien ihm keine weiteren Kosten aufzuerlegen. Mit Urteil vom 13. Oktober 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, setzte die Gerichtskosten auf Fr. 405.-- fest und auferlegte sie A.A.________. Dessen sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es wegen Aussichtslosigkeit ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Oktober 2025 (Datum der Postaufgabe) gelangt A.A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Kostenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben, die ihm auferlegten Gerichtskosten von Fr. 405.-- seien vollständig auf die Staatskasse zu nehmen oder eventualiter auf ein symbolisches Minimum zu reduzieren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entschädigungsfolgen in einem Verfahren, das im Hauptpunkt eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts betrifft (Art. 82 lit. a BGG; vgl. BGE 134 I 159 E. 1.1 betr. die Anfechtung von Kosten- und Entschädigungsfolgen und BGE 134 I 140 E. 2 betr. die Rechtsnatur von Massnahmen nach dem zürcherischen Gewaltschutzgesetz). Der angefochtene Entscheid stammt von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist von der Entschädigungsregelung im angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Dies prüft das Bundesgericht frei. Die Anwendung des kantonalen Rechts überprüft es hingegen nur auf Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht, namentlich mit dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 146 I 11 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihr Urteil nur sehr knapp begründet und sich mit seinen Argumenten zu seiner finanziellen und rechtlichen Lage nicht auseinandergesetzt.
2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Bei der Kostenregelung kann allerdings nicht dieselbe Begründungsdichte erwartet werden wie in der Sache selbst. Unter Umständen muss der Kosten- und Entschädigungsentscheid gar nicht begründet werden oder genügt jedenfalls eine äusserst knappe Begründung, nämlich insbesondere dann, wenn es um Kosten geht, die nach Massgabe der einschlägigen kantonalen Bestimmungen pauschal, innerhalb eines gewissen Rahmentarifs, erhoben werden können; diesfalls wird eine besondere Begründung nur verlangt, wenn der Rahmen über- oder unterschritten wird oder die Parteien besondere Umstände geltend machen (BGE 111 Ia 1 E. 2a; Urteile 5A_363/2021 vom 7. Juni 2021 E. 5; 1B_22/2020 vom 18. März 2020 E. 4; je mit Hinweisen).
2.3. Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Begründungspflicht zwischen dem Grundsatz der Kostenauflage (siehe E. 2.3.1 hiernach) und der Verfahrenskostenhöhe (siehe E. 2.3.2 hiernach) zu differenzieren.
2.3.1. Die Vorinstanz hat die Beschwerde abgewiesen, womit der Beschwerdeführer nach § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 des Kantons Zürich (VRG; LS 175.2) grundsätzlich kostenpflichtig wurde. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist indessen Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht hinreichend dargelegt, weshalb es die bei ihm erhobene Beschwerde als aussichtslos qualifizierte. Damit erübrigte es sich, auf die Frage der Mittellosigkeit einzugehen. Der Umstand, dass dem unterliegenden Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren Kosten auferlegt wurden, wurde damit hinreichend begründet.
2.3.2. Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 405.-- setzen sich aus der Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- und den Zustellkosten von Fr. 105.-- zusammen. Für Letztere sind in § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) Portopauschalen bestimmt. Diese brauchen nach der dargelegten Rechtsprechung nicht weiter begründet zu werden und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Für die Gerichtsgebühr sieht § 3 Abs. 2 GebV VGr bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert einen Rahmen vor, der im Regelfall Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- beträgt. Da die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers die Gerichtsgebühr unterhalb dieses Gebührenrahmens festsetzte, erübrigte sich eine Begründung auch in dieser Hinsicht.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Kostenauflage im vorinstanzlichen Urteil sei unverhältnismässig, sachlich ungerechtfertigt und ohne Berücksichtigung seiner persönlichen und finanziellen Situation ausgesprochen worden. Es werde in sein Existenzminimum eingegriffen.
3.2. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankert und kann, soweit es um die Überprüfung von Normen des kantonalen Rechts geht, ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots angerufen werden (Art. 9 BV; BGE 141 I 1 E. 5.3.2; 134 I 153 E. 4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, dass das Verwaltungsgericht kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewendet hätte. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, weshalb es geradezu unhaltbar sein sollte, dem in der Sache unterliegenden Beschwerdeführer für eine als aussichtslos qualifizierte Beschwerde eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- aufzuerlegen.
3.3. Aus dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) ergibt sich keine Pflicht, die Gerichtskosten ins Verhältnis zur persönlichen bzw. finanziellen Situation der Rechtssuchenden zu setzen. Um solchen Umständen Rechnung zu tragen, steht vielmehr das Instrument der unentgeltlichen Rechtspflege zur Verfügung. Dieses ist verfassungsmässig in Art. 29 Abs. 3 BV verankert. Allerdings setzt auch diese Bestimmung (gleich wie § 16 Abs. 1 VRG) voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Da der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Einschätzung seiner Beschwerde als aussichtslos nicht beanstandet, erübrigt es sich freilich, hierauf näher einzugehen.
3.4. Auch die Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer das Existenzminimum zu gewähren, steht der Auferlegung von Verfahrenskosten nicht entgegen (vgl. Urteil 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 8). Dem Existenzminimum wird vielmehr im Rahmen eines allfälligen Pfändungsverfahrens Rechnung zu tragen sein (vgl. Urteil 5D_75/2012 vom 26. April 2012).
4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, sind der Beschwerdegegnerin zudem keine nach Art. 68 BGG zu ersetzenden Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold