Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_427/2026
Urteil vom 5. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. März 2026 (SB250205-O/Z11/ad-cs).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und weiterer Delikte. Sie wirft ihm insbesondere vor, einen Bekannten an dessen Wohnort abgepasst, ihm unter Behändigung eines Pfeffersprays mehrfach mit einer Thermosflasche gegen den Kopf geschlagen sowie ihm schliesslich mit der geöffneten Klinge eines Korkenziehers gedroht und ihm dabei gesagt zu haben, er werde ihn stechen und umbringen. A.________ wurde am 26. September 2023 verhaftet, mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Bülach vom 29. September 2023 in Untersuchungshaft versetzt und befindet sich seither in Haft.
A.b. Die Untersuchungshaft wurde mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 durch das Zwangsmassnahmengericht bis zum 22. März 2024 verlängert. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 25. Januar 2024 ab. Mit Urteil 7B_252/2024 vom 18. März 2024 hiess das Bundesgericht die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde gut, hob den Beschluss des Obergerichts vom 25. Januar 2024 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. Mit Beschluss vom 27. März 2024 wies das Obergericht die Beschwerde erneut ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_529/2024 vom 14. Mai 2024 nicht ein, da die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten worden war.
A.c. Anlässlich der am 28. Mai 2024 durchgeführten Schlusseinvernahme ersuchte A.________ um Entlassung aus der Haft. Mit Entscheid vom 6. Juni 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 11. Juli 2024 ebenfalls ab. Dagegen gelangte A.________ abermals an das Bundesgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil 7B_804/2024 vom 22. August 2024 abwies, soweit es darauf eintrat.
A.d. Mit Urteil vom 14. Januar 2025 stellte das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, fest, A.________ habe die Tatbestände der Körperverletzung (Dossier 1), der versuchten Körperverletzung (Dossier 6), der mehrfachen Drohung (Dossier 1 und 6), der mehrfach versuchten Nötigung (Dossier 5), der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte (Dossier 2), der mehrfachen Beschimpfung (Dossier 1, 2 und 5) sowie der Tätlichkeiten (Dossier 6) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt, und ordnete für ihn eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an. A.________ erhob Berufung gegen dieses Urteil und befindet sich seit dem 18. November 2025 im vorzeitigen Massnahmenvollzug.
B.
Mit Gesuch vom 27. Februar 2026 beantragte A.________ seine unverzügliche Entlassung aus der stationären Massnahme, an deren Stelle eine ambulante Therapie unter Anordnung von Weisungen und einer Bewährungshilfe anzuordnen sei. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, wies das Haftentlassungsgesuch mit Präsidialverfügung vom 5. März 2026 ab.
C.
Mit Eingabe vom 2. April 2026 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Präsidialverfügung vom 5. März 2026 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Vollzug bzw. der stationären Massnahme analog der Sicherheitshaft zu entlassen. Es sei stattdessen eine ambulante Therapie anzuordnen und er sei zu verpflichten, regelmässig an den Therapiesitzungen teilzunehmen. Ihm sei diesbezüglich die Weisung zu erteilen, kein Cannabis und keinen Alkohol zu konsumieren, wobei er zur Überprüfung zu verpflichten sei, wöchentliche Urinproben abzugeben. Weiter sei ihm ein Bewährungshelfer zur Seite zu stellen. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 13. April 2026 reichte die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Beurteilung eines Gesuchs um Entlassung aus der Sicherheitshaft gemäss Art. 233 StPO. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Verfahrensakten des Bundesgerichts hervorgeht, noch in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, welche der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, bestimmten Anforderungen genügen, was vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen ist (BGE 138 IV 81 E. 2). Eine in Form eines einzigen Satzes abgefasste Begründung ist nach Massgabe dieser Bestimmung nur zulässig, wenn es sich um einen kürzeren Entscheid handelt und die Sache einfach gelagert ist (ausführlich Urteil 7B_178/2026 vom 13. März 2026 E. 2, zur Publikation vorgesehen).
Die angefochtene Präsidialverfügung umfasst insgesamt sechs Seiten und ist in einem einzigen Satz als sogenannter "Dass-Entscheid" respektive hier "Da-Entscheid" verfasst. Sie verweist sodann in wesentlichen Punkten auf frühere "Da-Entscheide", die ihrerseits wiederum auf noch früher ergangene "Da-Entscheide" verweisen. Angesichts dieser Verletzung von Art. 112 Abs. 1 BGG wäre der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben. Aus prozessökonomischen Überlegungen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO) ist jedoch auf die Rüge des Beschwerdeführers in der Sache einzugehen (vgl. Urteil 7B_178/2026 vom 13. März 2026 E. 2, zur Publikation vorgesehen).
3.
3.1. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Es handelt sich um einen selbstständigen Präventivhaftgrund, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt. Daher ist bei der Annahme des Haftgrundes der Ausführungsgefahr rechtsprechungsgemäss besondere Zurückhaltung geboten (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil 7B_252/2024 vom 18. März 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.2. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Vorkehrungen getroffen hat, um die befürchteten Taten auszuführen. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2; Urteil 7B_123/2026 vom 13. Februar 2026 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dabei muss die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein, das heisst, es müssen schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen und die Anordnung der Haft somit als dringlich erscheinen (vgl. Urteil 7B_123/2026 vom 13. Februar 2026 E. 2.1 mit Hinweisen). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil 7B_123/2026 vom 13. Februar 2026 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.3. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde selbst ausdrücklich die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 1 StPO. Das Vorliegen von Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO ist damit dem Grundsatz nach unstreitig, ist die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung von Ersatzmassnahmen doch nur zulässig, wenn ein Haftgrund im Sinne von Art. 221 StPO vorliegt (BGE 137 IV 122 E. 2; Urteil 7B_1169/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). Zu prüfen ist nachfolgend indessen, ob die vorinstanzliche Anordnung von Haft sich als verhältnismässig erweist, oder ob der hier vorliegenden Ausführungsgefahr auch mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte, wie dies der Beschwerdeführer rügt.
4.
4.1. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Das zuständige Gericht hat daher nach Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Art. 237 Abs. 2 StPO enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Ersatzmassnahmen, wobei insbesondere das Kontakt- und Rayonverbot (lit. c und g) oder die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (lit. f), genannt werden. Gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO kann das Gericht zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person (Electronic Monitoring) anordnen (zum Ganzen: Urteil 7B_174/2025 vom 2. April 2025 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil 7B_1169/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 4).
4.2. Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid in erster Linie auf das Gutachten vom 8. April 2024, welches dem Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie mit ausgeprägtem Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn sowie einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden attestiere. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers könne der Therapiezwischenbericht vom 13. Februar 2026 diese Diagnose nicht umstossen und sei daher mit dem Gutachten nach wie vor von "einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit und einer Gefährdung auch unbeteiligter Dritter auszugehen". Dieser nach wie vor bestehenden Ausführungsgefahr könne mit Ersatzmassnahmen nicht wirksam begegnet werden.
4.3.
4.3.1. Im Gutachten vom 8. April 2024 wird zwar ausdrücklich festgehalten, dass ohne adäquate Behandlung mit einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit zu rechnen sei, wobei "vom Spektrum her [...] im Falle erneuter Delinquenz ähnliche Delikte wie die bisherigen zu erwarten [wären]." Indessen hat das Bundesgericht bereits mit Urteil 7B_252/2024 vom 18. März 2024 ausdrücklich festgehalten, dass die Gefahr neuerlicher Straftaten, die sich (lediglich) im Rahmen der bereits gezeigten strafrechtlich relevanten Handlungsweisen verorten lassen, von vornherein keine Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO zu begründen vermag (a.a.O., E. 2.4). Die entscheidende Frage ist daher, ob die Gefahr, der Beschwerdeführer könnte das von ihm angedrohte Tötungsdelikt tatsächlich begehen, derart akut ist, dass ihr nur mit der Fortsetzung der Präventivhaft begegnet werden kann, oder ob diese auch mit Ersatzmassnahmen auf ein zumutbares Mass reduziert werden kann.
4.3.2. An der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2025 bekräftigte die Gutachterin, dass es sich bei den drohenden Taten "im Wesentlichen um ähnliche Taten" handle, die dem Beschwerdeführer bereits vorgeworfen würden, also "vor allem Drohungen, Tätlichkeiten, Körperverletzung im Nahraum". Auf die Frage, ob auch eine Tendenz bestehe, dass es noch schwerere Straftaten geben könnten, antwortete sie das Folgende:
"Ja, tatsächlich. Das wird durch den Substanzkonsum getriggert. Durch die prekäre soziale Situation, zunehmende soziale Isolation, Arbeitslosigkeit, und Kontaktabbrüche. Dies sind alles Dinge, die man beim Beschuldigten in den letzten Jahren leider feststellen musste. Darüber hinaus geht es darum, zu sehen, dass ich den Beschuldigten nicht konkret zur Ausführungsgefahr von Todesdrohungen befragen konnte. Es geht darum, dass bei Personen mit Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis ein erhöhtes Risiko für interpersonelle Gewalttaten besteht. Man weiss, dass schizophrene Personen, die Tötungsdelikte begangen haben, vor der Tatausführung häufig Drohungen ausgestossen haben, sodass das als Warnzeichen gewertet werden kann."
Zwar wird bei drohenden Tötungsdelikten keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose verlangt, sondern vermag bereits eine deutliche Ausführungsgefahr die Anordnung von Haft zu rechtfertigen (Urteil 7B_252/2024 vom 18. März 2024 E. 2.3). Ob gestützt auf das Gutachten von einer
deutlichen Ausführungsgefahr gesprochen werden kann, erscheint zumindest fraglich angesichts der vorzitierten unspezifischen Ausführungen der Gutachterin, die an anderer Stelle auch davon spricht, es bestehe "eine reale Möglichkeit" eines solchen Delikts. Angesichts der weiteren zu berücksichtigenden Umstände kann diese Frage indessen offengelassen werden.
4.3.3. Im Therapiezwischenbericht vom 13. Februar 2026 wird betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers in der Institution ausdrücklich festgehalten, es bestünden "keine Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung". Vielmehr ergebe sich das Bild eines "verhaltensstabilen, eher passiv-adaptiven Patienten mit erhaltener Steuerungsfähigkeit im institutionellen Rahmen".
Der Vorinstanz kann zwar darin zugestimmt werden, dass angesichts des eher kurzen Beobachtungszeitraums von gerade einmal zwei Monaten der Therapiezwischenbericht nicht geeignet ist, die Befunde des Gutachtens (vollumfänglich) umzustossen. Indessen lässt sich nach den vorstehenden Erwägungen bereits gestützt auf das Gutachten die Anordnung von Haft - wenn überhaupt - einzig im Sinne eines Grenzfalls als verhältnismässig beurteilen. In einer solchen Konstellation hätte die Vorinstanz den Zwischenbericht im Rahmen ihrer Interessenabwägung stärker gewichten müssen.
4.3.4. Dies gilt umso mehr, als der Zwischenbericht nicht nur den Grad der vom Beschwerdeführer ausgehenden Bedrohung relativiert, sondern auch die im Gutachten empfohlenen Massnahmen zur Verbesserung der Legalprognose in einem anderen Licht erscheinen lässt.
Im Gutachten vom 18. März 2024 wurde unter anderem festgehalten, zur Behandlung der beim Beschwerdeführer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie gehöre "einerseits eine antipsychotische Medikation sowie eine psychotherapeutische Behandlung". Durch eine Behandlung der schizophrenen Erkrankung lasse sich die Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten reduzieren, wobei die hierfür notwendige kontinuierliche Einnahme einer wirksamen antipsychotischen Medikation nur im Rahmen einer stationären Behandlung sichergestellt werden könne.
Demgegenüber wird im Therapiezwischenbericht vom 13. Februar 2026 ausgeführt, der im Gutachten formulierte Verdacht auf eine schizophrene Störung lasse sich im aktuellen Verlauf nicht bestätigen, sei jedoch aufgrund der Vorgeschichte im Sinne einer Verlaufsdiagnostik weiter zu beobachten. Entsprechend bestehe aktuell kein Anlass für eine antipsychotische Therapie. Damit fällt entgegen der Vorinstanz ein wesentliches Hindernis für den Erfolg von Ersatzmassnahmen weg.
4.3.5. Als unbeachtlich erweist sich sodann die Erwägung der Vorinstanz, es bleibe letztlich dem Sachgericht vorbehalten, zu entscheiden, ob eine stationäre oder ambulante Massnahme anzuordnen sei, und in dieser Frage sei nicht vorzugreifen. Vorliegend ist nicht, im Sinne eines provisorischen Entscheids, darüber zu befinden, ob die vom Strafgericht angeordnete Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB rechtmässig ist, sondern einzig, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft wegen Ausführungsgefahr erfüllt sind. Der angefochtene Entscheid ist somit von vornherein nicht geeignet, die Frage nach der Zulässigkeit einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zu präjudizieren.
Entsprechend erweist sich auch die Argumentation der Vorinstanz als unzulässig, wonach die vom Beschwerdeführer gezeigte partielle Behandlungseinsicht und grundsätzliche Mitwirkungsbereitschaft die Weiterführung des vorzeitigen Massnahmevollzugs geböten. Dies mag zwar aus medizinischer Sicht zutreffen, und es ist denkbar, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug angesichts der bereits erzielten ersten Fortschritte diesbezüglich negative Auswirkungen haben könnte. Doch derartige, auf die langfristige Legalprognose bezogene Überlegungen sind nicht ausschlaggebend für die hier zu entscheidende Frage, ob die vom Beschwerdeführer ausgehende Bedrohung derart akut ist, dass die Fortsetzung der Haft zur
unmittelbaren Gefahrenabwehr als notwendig erscheint.
4.3.6. Ein gewisses Restrisiko, die angedrohte Straftat könnte trotz der Anordnung von Ersatzmassnahmen ausgeführt werden, besteht immer und wurde vom Gesetzgeber in Kauf genommen. Entscheidend ist, ob dieses Risiko mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen auf ein zumutbares Mass reduziert werden kann (TIMON HEINIMANN, Der Haftgrund der Ausführungsgefahr, 2023, S. 261 f.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit über 2.5 Jahren in Haft respektive im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet. Dabei sind mit zunehmender Haftdauer erhöhte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung zu stellen, andernfalls sich die Fortsetzung der Haft nicht mehr als verhältnismässig erweist (vgl. HEINIMANN, a.a.O., S. 241 f.).
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstösst, wenn er - zum jetzigen Zeitpunkt - davon ausgeht, der vom Beschwerdeführer ausgehenden Ausführungsgefahr könne mit Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO nicht hinreichend begegnet werden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.
Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft (vgl. Urteil 7B_252/2024 vom 18. März 2024 E. 2.5), womit insbesondere der Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO von vornherein ausser Betracht fällt. Da auch ansonsten keine Hinweise dafür bestehen, dass einer der weiteren besonderen Haftgründe erfüllt wäre, sind die Voraussetzungen für eine Inhaftierung beim aktuellen Verfahrensstand insgesamt nicht gegeben und ist der Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Strafvollzug respektive der Sicherheitshaft zu entlassen (vgl. BGE 151 IV 277 E. 2.6). Es versteht sich indessen von selbst, dass die Frage nach der Geeignetheit von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO laufend zu beurteilen ist und beim Vorliegen von veränderten Umständen - insbesondere bei einem allenfalls ungünstigen Ergebnis des angeordneten Ergänzungsgutachtens oder bei der Nichteinhaltung der anzuordnenden Ersatzmassnahmen - sich die Anordnung von Haft gestützt auf Art. 221 Abs. 2 StPO (erneut) als verhältnismässig erweisen kann.
Die Entlassung aus der Haft kann angesichts der nach wie vor bestehenden Ausführungsgefahr jedoch nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass zugleich geeignete Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO angeordnet werden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in erster (und einziger) Instanz darüber zu befinden, welche der in Frage kommenden und teils vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragten Ersatzmassnahmen zielführend sind. Darüber wird die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid zu befinden haben (Art. 233 und Art. 237 Abs. 1 StPO ). Eine Gutheissung des reformatorischen Antrags des Beschwerdeführers um unverzügliche Entlassung aus der Haft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen fällt daher ausser Betracht und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen (Urteil 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026 E. 6 mit Hinweisen). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid vom 5. März 2026 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger